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Geschäftsnummer: VB.2014.00373  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.08.2014
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Streitgegenstand, Verlängerung Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemässem Ermessen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG)

Das Abstellen auf eine von der Beschwerdeführerin neu eingegangene Konkubinatsbeziehung, welche im vorinstanzlichen Verfahren nicht primär thematisiert wurde, stellt eine Änderung des Streitgegenstands dar (E. 2.2).
Das Bestehen einer neuen Konkubinatsbeziehung führt insbesondere nicht zum Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls (E.3).
Im Rahmen der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemässem Ermessen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG) genügt es nicht, in genereller Weise auf den Arbeitskräftemangel in einem bestimmten Wirtschaftssektor zu verweisen. Eine gute Arbeitsleistung vermag die Beschwerdeführerin noch nicht als unverzichtbare Arbeitskraft zu qualifizieren (E. 4).

Abweisung, soweit darauf eingetreten wird.
 
Stichworte:
NEUE BEZIEHUNG
PFLICHTGEMÄSSES ERMESSEN
STREITGEGENSTAND
VERFAHRENSGEGENSTAND
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 17 Abs. 2 AuG
Art. 50 Abs. 1 AuG
Art. 96 Abs. 1 AuG
§ 5 Abs. 2 VRG
§ 20 VRG
§ 20a VRG
§ 50 VRG
§ 52 VRG
Art. 54 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2014.00373

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 20. August 2014

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Dirk Andres.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

 

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1976, liess am 5. April 2011 ihre Partnerschaft mit der Schweizerischen Staatsangehörigen C, geboren 1964, registrieren. In der Folge wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche letztmals bis 4. April 2013 verlängert wurde.

Mit Verfügung vom 14. Oktober 2013 lehnte das Migrationsamt ihr Gesuch vom 13. März 2013 um erneute Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Als Begründung führte das Migrationsamt sinngemäss an, A habe per 1. Mai 2013 das Zusammenleben mit ihrer eingetragenen Partnerin aufgegeben. Weiter lägen keine wichtigen Gründe vor, welche das Getrenntleben rechtfertigen würden. Vonseiten ihrer Partnerin sei kein Wille zur Weiterführung der Partnerschaft mehr vorhanden. Ferner habe die eingetragene Partnerschaft weder drei Jahre gedauert noch würden wichtige persönliche Gründe vorliegen. Schliesslich seien vorliegend weder Gründe für eine ermessensweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erkennbar noch würde ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegen.

II.  

Den von A hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. Mai 2014 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 10. Juni 2014 liess A dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion sei aufzuheben, und es sei ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten des Migrationsamtes.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Streitgegenstand ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des Umfangs der angefochtenen Verfügung. Prozessthema kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist nicht einzutreten (vgl. VGr, 12. Sep­tember 2012, VB.2012.00394, E. 1.2; RB 1963 Nr. 19, RB 1983 Nr. 5).

Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 5).

Hingegen liegt ein unzulässiges neues Sachbegehren vor, wenn zwar dieselben Rechtsfolgen wie mit dem verfahrensauslösenden Gesuch bezweckt werden, dieses sich aber auf neue Tatsachen abstützt, welche vom ursprünglich zu beurteilenden Sachverhalt wesentlich abweichen. Dies ist im Bereich des Ausländerrechts der Fall, wenn sich der Anwesenheitsanspruch auf einen neuen Sachverhalt bezieht, welcher von den Vorinstanzen noch gar nicht beurteilt wurde (vgl. Marco Donatsch, Kommentar zum Verwaltungs­rechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20a N. 10 und 17).

2.2 Im vorinstanzlichen Verfahren ging es insbesondere um Aufenthaltsansprüche, die im Zusammenhang mit der mittlerweile aufgelösten Partnerschaft der Beschwerdeführerin standen. Hingegen waren Aufenthaltsansprüche aufgrund ihrer neu eingegangenen Kon­kubinatsbeziehung und der beabsichtigten Heirat, die von der Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht in erster Linie als Grund für die Verlängerung der Aufenthalts­bewilligung geltend gemacht wird, nicht primärer Verfahrensgegenstand. Ändert sich der Aufenthaltszweck der erteilten Bewilligung, ist gemäss Art. 54 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) eine neue Bewilligung erforderlich, welche nach dem Gesagten nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann (vgl. VGr, 1. Dezember 2011, VB.2011.00656, E. 1.2; VGr, 12. Februar 2014, VB.2013.00729, E. 1.4 [jeweils nicht publiziert]). Deshalb ist auf die Beschwerde gemäss § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 a Abs. 1 VRG nicht einzutreten, soweit sich diese auf die neu eingegangene Beziehung zum jetzigen Partner der Beschwerdeführerin, D, und daraus abgeleitete Aufenthaltsansprüche nach Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) bezieht. Vielmehr hat zur Wahrung des Instanzenzugs hierüber zunächst das Migrationsamt zu befinden, welches dabei ebenso über das Begehren im Sinn von Art. 17 Abs. 2 AuG zu entscheiden hat. Es kann von einer Überweisung nach § 5 Abs. 2 VRG abgesehen werden, da ein solches Begehren nicht an eine kurze Frist gebunden ist (VGr, 31. Oktober 2012, VB.2012.00447, E. 1.2).

3.  

Die Beschwerdeführerin trennte sich definitiv am 30. April 2013 von ihrer Partnerin. Damit ist die Dreijahresfrist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG unbestrittenermassen nicht erfüllt. Zudem liegt kein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vor. Insbesondere lässt sich die neue Konkubinatsbeziehung nicht unter letztere Norm subsumieren.

4.  

Da nach dem Angeführten kein Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin besteht, bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz die Aufenthaltsbewilligung zu Recht nicht im Ermessen erteilt hat (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG).

Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich sinngemäss vor, sie sei hervorragend integriert, weshalb es unverhältnismässig wäre, ihre Aufenthaltsbewilligung nicht zu ver­längern. Im Besonderen beruft sie sich auf ihre Ausbildung und Arbeit als Pflegehelferin sowie den Arbeitskräftemangel im Pflegebereich.

Indessen reicht das Vorgebrachte nicht aus, um die Verhältnismässigkeitsprüfung zu ihren Gunsten ausfallen zu lassen. Es kann diesbezüglich auf die zutreffende Interessen­abwägung der Vorinstanz verwiesen werden. Zu betonen ist, dass trotz ihrer anzuer­kennenden Leistungen im Pflegebereich, ihre berufliche Eingliederung nicht über das hinausgeht, was von einer Ausländerin erwartet werden darf. Insbesondere genügt es nicht, in genereller Weise auf den Arbeitskräftemangel im Pflegebereich hinzuweisen. Dass die Beschwerdeführerin als Pflegehelferin gute Arbeit leistet und beliebt bei ihren Arbeitskollegen sei, wie aus den diversen Referenzschreiben ihrer Bekannten hervorgeht, ist erfreulich, vermag sie aber noch nicht als unverzichtbare Arbeitskraft zu qualifizieren. Ebenfalls nichts am Angeführten zu ändern vermag die Beziehung zu ihrem neuen Partner. Auch durch diese, erst seit Kurzem bestehende Beziehung, vermag sich ihr Schicksal nicht in besonderem Mass von demjenigen anderer Ausländerinnen zu unterscheiden.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i. V. m § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) angefochten werden, soweit die Beschwerdeführerin einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:…