{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-07-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00374_2014-07-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214365&W10_KEY=13823250&nTrefferzeile=90&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7c1d110ca6dded32d400bc30ef3f0723"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2014.00374"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.07.2014  VB.2014.00374"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.07.2014  VB.2014.00374"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.07.2014  VB.2014.00374"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Familiennachzug | Fristberechnung beim Familiennachzug und wichtige famili\u00e4re Gr\u00fcnde f\u00fcr nachtr\u00e4glichen Nachzug. Der hier niedergelassene serbische Beschwerdef\u00fchrer wollte seine beiden 1997 und 2001 geborenen Kinder in die Schweiz nachziehen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdef\u00fchrers ist f\u00fcr die Berechnung der relevanten Nachzugsfristen praxisgem\u00e4ss weder der Zeitpunkt relevant, an dem ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt, noch der Zeitpunkt, an welchem ihm die elterliche Sorge \u00fcber die Kinder zugeteilt worden ist. Da die gesetzlichen Nachzugsfristen abgelaufen sind, bedarf es wichtiger famili\u00e4rer Gr\u00fcnde f\u00fcr einen nachtr\u00e4glichen Nachzug (E. 2.2 f.).  Solche sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Beschwerdef\u00fchrer nicht ausreichend substanziiert geltend gemacht, weshalb der die Kinder bislang betreuende Grossvater aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht mehr f\u00e4hig sein sollte, die Kinder weiter zu betreuen. Des weiteren k\u00f6nnte die Betreuung auch durch die in der N\u00e4he der Kinder wohnende Mutter wahrgenommen werden, welche 2013 einvernehmlich auf die elterliche Sorge verzichtet hat. Ferner k\u00f6nnte auch eine Tante v\u00e4terlicherseits zumindest in Notf\u00e4llen Betreuungsaufgaben \u00fcbernehmen, zumal diese bereits fr\u00fcher in die Betreuung der Kinder miteingebunden war. Aufgrund des Alters der Kinder ist nicht mehr mit einer reibungslosen Integration in der Schweiz zu rechnen und diese m\u00fcssten ihre haupts\u00e4chlichen Bezugspersonen in Serbien verlassen, ihre dort begonnene Schul- bzw. Berufsausbildung abbrechen und sich in einem ihnen lediglich durch kurze Ferienaufenthalte bekannten Land neu zurechtfinden. Damit steht sowohl das Kindswohl als auch das Interesse an einer fr\u00fchzeitigen Integration dem beantragten Nachzug entgegen (2.4 f.). Verzicht auf Anh\u00f6rung der Kinder (E. 2.6). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:42:43", "Checksum": "a180c0201545fa815b666ff29f3e9754"}