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VB.2014.00380
Urteil
der 1. Kammer
vom 4. Dezember 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Kayser, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Daniela Kühne.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben: I. Mit Verfügung vom 17. Mai 2010 widerrief das Migrationsamt die bis 17. August 2010 gültige Aufenthaltsbewilligung von A und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis 12. August 2010. II. Gegen diese Verfügung erhob A mit Eingabe vom 18. Juni 2010 Rekurs an den Regierungsrat und beantragte neben der Aufhebung der soeben erwähnten Verfügung die Anweisung an das Migrationsamt, die ablaufende Aufenthaltsbewilligung zu verlängern sowie das Gesuch betreffend den Nachzug seiner drei Kinder "fortzubehandeln", eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen sowie eine Parteientschädigung. Der Rekurs wurde mit Entscheid vom 14. Mai 2014 abgewiesen, soweit er nicht als gegenstandslos erachtet wurde. III. Gegen den Rekursentscheid erhob A am 18. Juni 2014 Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte, den Rekursentscheid aufzuheben, das Migrationsamt anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern sowie eine Parteientschädigung. Mit Schreiben vom 20. August 2014 beantragte die Staatskanzlei des Kantons Zürich im Auftrag des Regierungsrats, die Beschwerde abzuweisen und verwies zur Begründung auf die Akten. A liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. 2. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, es handle sich im vorliegenden Fall um eine Scheinehe, weshalb ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers entfalle. Nach freiem Ermessen habe keine massgebliche Integration stattgefunden und sei ihm die Rückkehr in sein Heimatland zumutbar. Die Vorinstanz führt in ihrer Begründung aus, selbst wenn keine Scheinehe angenommen würde, so habe spätestens nach zweieinhalb Jahren kein Ehewillen bzw. keine gelebte Ehegemeinschaft seitens der Eheleute mehr bestanden und würde ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) ebenfalls entfallen. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, entgegen der Auffassung der Vorinstanz liege keine Scheinehe, sondern eine tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft vor. Es lägen zahlreiche wesentliche Indizien vor, welche gegen eine Scheinehe sprächen, von der Vorinstanz aber nicht gewichtet worden seien. 3.2 Der Beschwerdeführer heiratete am 19. April 2004 in Mazedonien die Schweizer Bürgerin C und reiste am 12. September 2004 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Die Beschwerdegegnerin erteilte ihm eine Aufenthaltsbewilligung als Ehegatte einer Schweizerin. Am 19. Mai 2008 gebar C die Zwillinge D und E, welche nach erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft durch den Beschwerdeführer von F am 19. Oktober 2009 als seine Kinder anerkannt wurden. Mit Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 17. September 2009 wurde die Ehe des Beschwerdeführers mit C geschieden. Nach Eingang des Scheidungs- und des Aberkennungsurteils befragte die Beschwerdegegnerin die Ehegatten zu den ehelichen Verhältnissen. Aufgrund ihrer übereinstimmenden Antworten zum Zeitpunkt der Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft im Dezember 2008 verlängerte die Beschwerdegegnerin am 18. November 2009 die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers letztmals bis zum 12. September 2010. Am 21. Dezember 2009 stellte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Bewilligung der Einreise für seine drei Kinder aus erster Ehe, G (geboren 1995), H (geboren 997) und I (geboren 1999). Das Scheidungs- und Aberkennungsurteil sowie das Gesuch um Familiennachzug für die drei Kinder aus erster Ehe veranlassten die Beschwerdegegnerin in der Gesamtheit schliesslich zu weiteren und umfassenden Abklärungen der ehelichen Verhältnisse durch die Kantonspolizei Zürich. Am 17. Mai 2010 erging die angefochtene Verfügung. 3.3 Nach Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange eine eheliche Wohngemeinschaft besteht. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht nach Auflösung der Ehe der Anspruch des ausländischen Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Der Anspruch kann gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG erlöschen, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird. Unter den Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt beispielsweise die Scheinehe (BGr, 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.2; VGr, 7. Juli 2013, VB.2013.00305, E. 3.1 und 3.2). Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe. Dieses Vorliegen entzieht sich naturgemäss einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen, welche aber nicht leichthin vorgenommen werden dürfen (BGE 130 II 113 E. 10.2, 127 II 49, E. 5a; BGE 128 II 145, E. 2.2; BGE 122 II 289, E. 2.b; Martina Caroni in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Turnherr (Hrsg.), Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), Stämpflis Handkommentar, Bern 2010, Art. 51 N. 11 f.). Feststellungen über das Bestehen solcher Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten; vgl. BGr, 20. Juli 2009, 2C_152/2009, E. 2.2). Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Erforderlich sind konkrete und klare Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt ist (BGE 128 II 145 E. 2.3). Als Indizien fallen insbesondere in Betracht: Der betroffenen ausländischen Person drohte die Wegweisung, weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte; die Bekanntschaft vor der Heirat bzw. bis zum Eheschluss war nur von kurzer Dauer; die Umstände der Eheschliessung; nach der Heirat wurde keine Wohngemeinschaft aufgenommen; zwischen den Ehegatten besteht ein grosser Altersunterschied; für die Eheschliessung erfolgte eine Geldzahlung; die Ehe wurde durch Dritte vermittelt; die Ehegatten können sich kaum verständigen; eine aussereheliche Beziehung (vgl. Caroni, Art. 51 N. 11). Insgesamt ist darauf hinzuweisen, dass eine Scheinehe nicht bereits dann vorliegt, wenn auch ausländerrechtliche Motive den Eheschluss beeinflusst haben. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Lebensgemeinschaft grundsätzlich fehlt, die Ehe somit nur deswegen eingegangen wurde, um den Anwesenheitsanspruch des Betroffenen zu gewährleisten (BGr, 3. April 2014, 2C_250/2014, E. 3.2) und die Ehe nicht wirklich gewollt war. Auf die Motive der Heirat kommt es somit nicht an, sofern wenigstens der Wille vorhanden ist, eine Lebensgemeinschaft zu begründen (BGE 121 II 102). Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es dem zur Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (VGr, 30. Mai 2012, VB.2012.00129, E. 2.5; 17. Dezember 2008, VB.2008.00454, E. 4 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; BGr, 3. April 2014, 2C_250/2014, E. 3; 9. Juni 2008, 2C_60/2008, E. 2.2.2; BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen). 3.4 Im vorliegenden Fall liegt zunächst eine kurze Kennenlerndauer der Eheleute vor der Eheschliessung vor. Sie lernten sich 2003 auf dem Hockenheimring in Deutschland kennen. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, das Ehepaar habe sich anschliessend bis zur Heirat am 19. April 2004 in Mazedonien nicht mehr getroffen und auch keinerlei schriftlichen Kontakte gehabt. Nach eigenen Angaben reiste der Beschwerdeführer allerdings noch einmal zu C in die Schweiz. Er bringt vor, es hätten beidseitig die finanziellen Mittel gefehlt, zwischen der Schweiz und Mazedonien hin- und herzureisen. Gemäss Aussagen beider Eheleute bestand hingegen monatelanger regelmässiger telefonischer Kontakt. Die Eheschliessung wurde offenbar etwa einen Monat nach dem Treffen in Deutschland spontan im Rahmen eines Telefongesprächs thematisiert. C bestreitet, den Beschwerdeführer wegen des Aufenthaltstitels geheiratet zu haben; die Initiative zur Heirat sei von ihr ausgegangen, allerdings würde sie heute nicht mehr so schnell heiraten. Der Beschwerdeführer äussert sich hierzu, C sei bei der Heirat 25.5 Jahre alt und noch "wenig reif" gewesen, es habe sich jedoch um "Liebe auf den ersten Blick" gehandelt. C habe vor der Heirat die in der Schweiz lebende Schwester des Beschwerdeführers kennengelernt und hätte sich mit dem Beschwerdeführer in einer Mischung aus mehreren Sprachen verständigen können. Der Beschwerdeführer habe zu diesem Zeitpunkt bereits etwas Deutsch gesprochen und später gut Deutsch gelernt. Der spätere Partner von C, F, bemerkt in seiner polizeilichen Einvernahme vom 4. Februar 2010, bei C sei "alles" einfach schnell gegangen, es sei ihm jedoch von einer "absichtlichen Scheinehe" nichts bekannt bzw. traue er ihr und dem Beschwerdeführer dies auch nicht zu. 3.5 Zu gewichten sind des Weiteren die Umstände der Eheschliessung. C reiste zu diesem Zweck im April 2004 für mehrere Tage in die Heimat des Beschwerdeführers. An der Hochzeit waren offenbar lediglich zwei Trauzeugen, aber keinerlei Familienangehörige des Beschwerdeführers anwesend. Der Beschwerdeführer begründet dies hiermit, dass seine in Mazedonien lebende Mutter aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Hochzeit teilnehmen konnte (Beschwerde, S. 5 N. 6). An der Hochzeit wurden des Weiteren keine Ringe ausgetauscht (wobei C hierzu anmerkt, sie habe als Handwerkerin noch nie Ringe getragen). Anschliessend seien die Eheleute gemeinsam essen gegangen. 3.6 Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass auch nach der Eheschliessung und der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz kaum Kontakte seitens C zu seiner Familie bestanden. Sie hat seine in Mazedonien lebende Mutter und seine drei Kinder nie kennengelernt, deren Vornamen sie – wie sie geltend macht aufgrund des ausländischen Klangs – auch nicht genau benennen konnte. Allerdings gibt sie an, mit dem Beschwerdeführer darüber gesprochen zu haben, die drei Kinder in die Schweiz zu holen. Schliesslich hatte C offenbar auch praktisch keinen Kontakt mit der Schwester des Beschwerdeführers, welche in J lebt. Hierzu wenden sowohl C als auch der Beschwerdeführer ein, C sei aufgrund der Sprachbarriere nicht daran interessiert gewesen, die Verwandten des Beschwerdeführers kennenzulernen; sie habe aber regelmässigen Kontakt mit der Nichte K des Beschwerdeführers gehabt, welche ebenfalls in J lebt und Schweizerdeutsch spricht. Mit dieser sei sie regelmässig zum Kaffee trinken und einkaufen gegangen. 3.7 Einzelne weitere Umstände nach der Eheschliessung sind zu berücksichtigen. So führten die Eheleute getrennte Kassen. Des Weiteren erstaunen einige Aussagen von C in der polizeilichen Einvernahme vom 3. Februar 2010; so spricht sie beispielsweise von den Eltern des Beschwerdeführers, obwohl dessen Vater bereits im Jahr 2002 verstorben ist. 3.8 3.8.1 Zu gewichten sind schliesslich auch die Wohn- und Beziehungsverhältnisse der Eheleute. Das Ehepaar wohnte seit der Einreise des Beschwerdeführers vom 12. September 2004 bis zum 12. Mai 2005 offiziell zusammen in einer Wohnung am L-Weg 07 in M. An diesem Datum bezog das Ehepaar dann eine Wohnung am N-Weg 01 in O. Am 1. November 2005 zog das Ehepaar gemeinsam zu F an den P-Weg 02 in Q in eine Art Wohngemeinschaft. Am 1. Oktober 2007 zogen die Eheleute wieder in eine eigene Wohnung an der R-Strasse 03 in J. Gemäss übereinstimmenden Aussagen des Ehepaars wurde die eheliche Gemeinschaft Ende November/anfangs Dezember 2008 aufgelöst. C zog zurück zu F nach Q, während der Beschwerdeführer in J wohnen blieb. 3.8.2 Trotz der offiziell klaren Meldevorgänge erscheinen die tatsächlichen Wohnverhältnisse des Ehepaars insgesamt unklar. Bei F, mit welchem der Beschwerdeführer und C am 1. November 2005 in eine Wohngemeinschaft zusammenzogen, handelt es sich um einen ehemaligen Partner von C. Ungefähr ein halbes Jahr bevor C den Beschwerdeführer kennenlernte, trennte sie sich von F, da es nach ihren Angaben "nie richtig geklappt" habe und sie "Lämpen" gehabt hätten. Dies wird durch F bestätigt. In dieser Trennungszeit habe C den Beschwerdeführer kennengelernt. Zur Zeit der Heirat habe sie keinen Kontakt mit F mehr gehabt, ihn später jedoch wieder getroffen. Im November 2005 zog das Paar zu F in eine Art Wohngemeinschaft, wobei unklar erscheint, weshalb dies geschah. Zu den nachfolgenden Wohnverhältnissen bestehen unklare Aussagen. F gibt an, es sei schon "speziell" gewesen, dass das Ehepaar zu ihm gezogen sei. Er selbst sei beruflich viel im Ausland und auch sonst viel unterwegs gewesen und könne deshalb nicht viel über die Anwesenheit des Ehepaars aussagen; andererseits seien sowohl C in dieser Zeit sehr oft bei ihren Eltern als auch der Beschwerdeführer oft abwesend gewesen, eventuell bei seinen Verwandten. Der Beschwerdeführer selbst gibt an, da die alte Wohnung zu eng gewesen sei und finanzielle Mittel gefehlt hätten, sei das Ehepaar zu F gezogen, wo man nicht im eigentlichen Sinn "gemeinsam zu dritt" gelebt habe, weil es sich um eine Etagenwohnung mit separaten Schlaf- und Badezimmern gehandelt habe, was auch seine Nichte K bestätigt. Man habe sich nur gelegentlich gesehen, da F sehr oft abwesend gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe von der vorherigen Beziehung zwischen F und C zu diesem Zeitpunkt nichts gewusst (Beschwerde, S. 6 N. 8). In der Zeit des Zusammenwohnens mit F habe der Beschwerdeführer offenbar mehrmals Anlass zur Vermutung gehabt, dass C und F ein Verhältnis unterhielten. Als er im Zuge eines Gesprächs mit C Kenntnis von der früheren Beziehung erhalten habe, habe er den sofortigen gemeinsamen Auszug nach J veranlasst, "um die gemeinsame Ehe zu retten". Das Ehepaar zog offiziell gemeinsam am 1. Oktober 2007 nach J, wobei C angibt, dort nicht mehr oft anwesend gewesen zu sein, da die Ehe bereits in der Krise war. Gewisse Details der Wohnung konnte sie klar benennen, zu anderen bestanden ihrerseits ungenaue Angaben. Der Beschwerdeführer belegt, dass C die Sicherstellung zum Mietvertrag der T AG vom 4. Juli 2007 geleistet hat, was von seiner Nichte ebenfalls bestätigt werden könne. Des Weiteren brachte C ihre eigenen Möbel in die Wohnung mit ein, was beide Eheleute als auch die Nichte des Beschwerdeführers K übereinstimmend bestätigen. 3.8.3 In der Zeit nach dem Umzug nach J stellte der Beschwerdeführer offenbar fest, dass C sich weiterhin mit F traf. Als C schwanger wurde, habe er sofort an seiner Vaterschaft gezweifelt. Dies zeige aber nicht eine Scheinehe, sondern vielmehr den unsteten Lebenswandel von C, welche ihn belogen und ab einem gewissen Zeitpunkt parallel zwei intime Beziehungen geführt habe. Er habe als Lückenbüsser für die Zeitspanne des Beziehungsunterbruchs von F gedient. C habe sich offenbar aus Enttäuschung über die gescheiterte Beziehung mit F dem Beschwerdeführer zugewandt und ihn schnell geheiratet, um mit ihm zusammenleben zu können; der spätere Zuzug zu F sei wohl Teil eines Kalküls von C gewesen, um wieder in Kontakt mit F zu stehen. Im Dezember 2008 habe deshalb die definitive Trennung und Auflösung der Wohnverhältnisse stattgefunden, am 17. September 2009 die Ehescheidung. C bestätigt die Version des Beschwerdeführers weitgehend. Sie fände es "nicht super", dass sie ihren Mann betrogen habe, und als sie schwanger geworden sei, habe der Beschwerdeführer schnell die Vermutung gehabt, dass die später geborenen Zwillinge X und D nicht von ihm sein könnten, was sich im Nachhinein auch als wahr herausstellte. F sagt hierzu, für ihn sei aufgrund des Aussehens der Zwillinge von Anfang an klar gewesen, dass die Kinder von ihm seien, für C jedoch nicht. Im Sommer 2009 führte der Beschwerdeführer ein Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft vor dem Bezirksgericht V, worin festgestellt wurde, dass er nicht der Vater von X und D ist. Innerhalb des Aberkennungsverfahrens äusserte die Rechtsbeiständin der Zwillinge, die Ehe zwischen C und dem Beschwerdeführer sei nicht gut verlaufen, und es habe "schon einige Zeit vor der gesetzlichen Empfängniszeit kein Intimkontakt" mehr stattgefunden. Nach Ansicht der Einzelrichterin am Bezirksgericht V war sich C offenbar immer sicher, dass die Zwillinge von F stammten. Insgesamt erscheinen somit sowohl die Wohn- als auch die Beziehungsverhältnisse des Ehepaars ab dem Jahr 2005, sicherlich aber ab dem Jahr 2007 verworren. 3.9 Nebst dieser Indizienlage liegen andere Hinweise für eine Scheinehe nicht vor. So gibt es keinen beträchtlichen Altersunterschied zwischen den Eheleuten, bestanden bei der Eheschliessung keine grundsätzlichen Verständigungsschwierigkeiten, leben Verwandte des Beschwerdeführers seit längerer Zeit in der Schweiz und erfolgte offenbar keine Geldzahlung für die Eheschliessung. 3.10 Angesichts der gesamten zweifelhaften Umstände liegt es am Beschwerdeführer, die Hinweise auf eine Scheinehe durch Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel zu entkräften (VGr, 30. Mai 2012, VB.2012.00129, E. 2.5; 17. Dezember 2008, VB.2008.00454, E. 4 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; BGr, 3. April 2014, 2C_250/2014, E. 3; 9. Juni 2008, 2C_60/2008, E. 2.2.2; BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde versucht, dieser Pflicht nachzukommen. Verschiedentliche Hinweise, die er hierin erhob, wurden bereits erwähnt. So äussert sich der Beschwerdeführer zu den Umständen der Eheschliessung, dem jugendlichen, "unreifen" Alter beider Eheleute beim Entscheid zur Ehe und der gesundheitlich bedingten Abwesenheit seiner Mutter bei der Heirat (die gesundheitlichen Probleme der Mutter wurden in früheren Verfahren nachgewiesen). Er legt eine Erklärung seiner Nichte K bei, welche bestätigt, das Ehepaar bis im Jahr 2008 regelmässig besucht zu haben; dieses habe immer zusammengewohnt. Mit C habe die Nichte vor und sogar nach der Trennung der Eheleute regelmässig Unternehmungen vorgenommen habe. Der Beschwerdeführer erhebt eine Bestätigung, dass C noch für die Wohnung in J ab Oktober 2007 die Sicherstellung zum Mietvertrag geleistet hat. Insgesamt zeichnet er in seiner Beschwerde nicht das Bild einer Scheinehe, sondern vielmehr der Unstetigkeit des Lebenswandels von C und des Zerfalls der Ehe nach einigem Hin und Her. 3.11 Ins Gewicht fällt schliesslich auch, dass die Beschwerdegegnerin im Jahr 2009 in Kenntnis der Ehescheidung und der Aberkennungsklage bezüglich der Zwillinge eine Befragung der Eheleute zu den ehelichen Verhältnissen durchführte und in Folge zunächst aufgrund der "übereinstimmenden Antworten der Eheleute" nicht von einer Scheinehe ausging. Sie verlängerte trotz Kenntnis dieser Umstände die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers am 18. November 2009 ein weiteres Mal. Erst nach dem Gesuch des Beschwerdeführers um Nachzug seiner drei Kinder aus erster Ehe am 21. Dezember 20009 beschloss die Beschwerdegegnerin nochmalige Abklärungen und kam mit ihrer Verfügung vom 17. Mai 2010 zum gegenteiligen Schluss, es habe eine Scheinehe vorgelegen, weshalb die Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen sei. Nebst der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin in Kenntnis der wesentlichen Umstände offenbar zunächst selbst keine Scheinehe annahm, fallen hier auch Zweifel an der Zulässigkeit des Vorgehens der Beschwerdegegnerin ins Gewicht. Das Bundesgericht hat in einem Urteil vom 18. März 2014 in einem ähnlichen Fall – welcher allerdings eine Niederlassungsbewilligung betraf – festgestellt, ein späterer Widerruf einer Niederlassungsbewilligung gestützt auf bereits bekannte Sachumstände falle ausser Betracht, wenn der kantonalen Ausländerbehörde die wesentlichen Umstände, die auf eine Scheinehe hinweisen könnten, im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bekannt gewesen seien und sie dennoch die Bewilligung erteile, ohne weitere Abklärungen zu treffen (BGr, 18. März 2014, 2C_801/2013, E. 3; vgl. auch 7. März 2012, 2C_303/2011, E. 4). Zwar handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Niederlassungs-, sondern eine Aufenthaltsbewilligung, jedoch ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin hier durchaus mit dem zitierten Fall vergleichbar. Es ist somit zweifelhaft, ob der spätere Widerruf der Aufenthaltsbewilligung durch die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Argument der Scheinehe überhaupt zulässig war (vgl. BGr, 18. März 2014, 2C_801/2013, E. 4.3). 3.12 Abschliessend ist festzuhalten, dass zwar einige Indizien für eine Scheinehe vorliegen, diese jedoch in der Gesamtbetrachtung nicht ausreichen, um eine Scheinehe annehmen zu können. Ebenso erscheint der spätere Widerruf der Aufenthaltsbewilligung durch die Beschwerdegegnerin trotz früher Kenntnisse der Umstände zweifelhaft. Eine Scheinehe und ein darauf gestützter Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sind deshalb im vorliegenden Fall zu verneinen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass er einen Aufenthaltsanspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besitze, da zwischen ihm und C eine gelebte Ehegemeinschaft von 3 Jahren bestanden habe und er erfolgreich integriert sei. 4.2 Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht nach Auflösung der Ehe der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Der Begriff der "Ehegemeinschaft" i. S. v. Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG setzt voraus, dass die eheliche Beziehung tatsächlich während drei Jahren gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Aufgrund sämtlicher Umstände ist im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat (BGr, 24. Januar 2012, 2C_17/2012, E. 2.2.1). Ein wesentliches Kriterium ist vor allem die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft. Dieses Kriterium manifestiert sich in einer gemeinsam registrierten Wohnung (BGr, 23. Dezember 2010, 2C_544/2010, E. 2.2). Der massgebliche Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft (BGr, 9. Dezember 2009, 2C_304/2009, E. 3.2). Der Rechtsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG steht gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a sowie Abs. 2 lit. a AuG unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs, zum Beispiel einer Scheinehe (BGr, 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.2; VGr, 7. Juli 2013, VB.2013.00305, E. 3.1 und 3.2). Da eine Scheinehe im vorliegenden Fall verneint wurde, ist der Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG in der Folge zu prüfen. 4.3 Der Beschwerdeführer und seine frühere Ehefrau C lebten wohl vom 12. September 2004 bis zum 1. November 2005 tatsächlich über ein Jahr und nicht ganz zwei Monate gemeinsam in M und O. Am 1. November 2005 zog das Paar zu F nach Q. Ab diesem Zeitpunkt erscheinen die tatsächlich gelebten Wohn- und Eheverhältnisse verworren. Am 1. Oktober 2007 zogen die Eheleute offiziell wieder in eine eigene Wohnung an der R-Strasse 03 in J, angeblich, um die krisengefährdete Ehe "zu retten". Diese Aussage deutet auf einen noch vorhandenen Ehewillen der Eheleute, wobei auch hier unklar erscheint, in welcher Regelmässigkeit tatsächlich noch eine gelebte Ehegemeinschaft bestand. Gemäss übereinstimmenden Aussagen des Ehepaars wurde die eheliche Gemeinschaft Ende November/anfangs Dezember 2008 aufgelöst. 4.4 Für den Beschwerdeführer und eine tatsächlich bis Dezember 2008 gelebte Wohngemeinschaft sprechen zunächst die offiziellen Meldeverhältnisse, die gemeinsam unterzeichneten Mietverträge und die Sicherstellung zum Mietvertrag durch C für die Wohnung in J ab 1. Oktober 2007. Ebenso finden sich in der Wohnung in J offenbar die Möbel von C und bestehen Aussagen der Nichte K, das Ehepaar an den Wohnorten regelmässig besucht zu haben. Somit scheint von September 2004 bis Dezember 2008 eine nach aussen hin wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft bestanden zu haben, was als wesentliches Kriterium zu gewichten ist (vgl. BGr, 23. Dezember 2010, 2C_544/2010, E. 2.2). Des Weiteren spricht für den Beschwerdeführer, dass er seine Aussage zur Auflösung der gelebten ehelichen Gemeinschaft ab Dezember 2008 erstmals innerhalb seiner Klage zur Anfechtung der Vaterschaft am 2. Februar 2009 machte. Zu diesem Zeitpunkt war das Verfahren der Beschwerdegegnerin zur Überprüfung einer allfälligen Scheinehe gegenüber dem Beschwerdeführer noch nicht angelaufen. Erst ab Oktober 2009 (nach Kenntnis von der Ehescheidung) kam die Beschwerdegegnerin mit weiteren Fragen betreffend die Eheverhältnisse auf den Beschwerdeführer und C zu. Somit bestand aus Sicht des Beschwerdeführers innerhalb des Anfechtungsverfahrens der Vaterschaft im Februar 2009 aus ausländerrechtlicher Sicht kein Anlass für allfällige falsche Angaben betreffend Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. 4.5 Andererseits ist festzuhalten, dass die tatsächlich gelebten Beziehungsverhältnisse ab 1. November 2005 angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers, Fs und Cs verworren erscheinen. Mehrfach wird erwähnt, die beiden Eheleute hätten sich unregelmässig in den Wohnungen in Q und in J aufgehalten. Spätestens ab Sommer 2007 führte C eine aussereheliche Beziehung mit F und wurde auch im Zeitraum September–Oktober 2007 von ihm schwanger (die Zwillinge X und D wurden 2008 geboren). Ob seit Sommer 2007 seitens C noch ein tatsächlicher Ehewille bestand, kann angesichts dieser Umstände nicht hinreichend geklärt werden und würde vielleicht die Betroffene selbst nicht abschliessend beantworten können. Da der Rechtsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG für das vorliegende Urteil nicht ausschlaggebend ist, kann die Frage offengelassen werden. Für das zweite Kriterium nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, die erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers, wird auf die nachstehenden Ausführungen verwiesen. 5. 5.1 Für den Entscheid über den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers ist zunächst zu klären, ob er sich auf den Schutz des Privatlebens nach Art. 13 der Schweizerischen Bundesverfassung von 18. April 1999 (BV) berufen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedarf es für einen aus Art. 13 BV abgeleiteten Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich (BGE 130 II 281, E. 3.2; 126 II 425 E. 4.c/aa S. 432, 126 II 377 E. 2.c/aa S. 385; 120 Ib 16 E. 3.b; BGr, 29. Januar 2002, 2A.471/2001, E. 2.b/cc). Das Bundesgericht hat bisher nur ausnahmsweise einen derartigen Anspruch anerkannt (z. B. in BGE 130 II 281, E. 3.3, wo der Beschwerdeführer im Alter von 12 Jahren in die Schweiz kam und sich seit 20 Jahren hier befand). In anderen Fällen hat das Bundesgericht eine besonders intensive Integration regelmässig verneint; dies wiederholt auch im Falle längerer Aufenthaltsdauer (vgl. BGr, 10. Dezember 2013, 2C_719/2013, E. 3.4.1 und 3.4.2; 6. April 2011, 2C_75/2011, E. 3.3; 16. Dezember 2010, 2C_426/2010, E. 3; 23. Juni 2008, 2C_190/2008). Insgesamt hat es das Bundesgericht zwar abgelehnt, von einer bestimmten Aufenthaltsdauer an schematisierend eine besondere, einen Anspruch auf die Erteilung eines Anwesenheitsrechts begründende Verwurzelung in den hiesigen Verhältnissen anzunehmen (BGr, 29. Januar 2002, 2A.471/2001, E. 2b/ee). Teile der Lehre regen jedoch einen aus Art. 13 BV abgeleiteten Anspruch auf Aufenthalt ab zehnjähriger Aufenthaltsdauer und somit eine Fortentwicklung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an (vgl. z. B. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold, Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2002, N. 5.159). 2010 hat das Bundesgericht die übermässige Integration eines 40-jährigen Kameruners im Sinn von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) bzw. Art. 13 BV trotz grundsätzlich unproblematischer Rückkehr in sein Heimatland bejaht. Der Beschwerdeführer war mit 28 Jahren in die Schweiz gekommen, hielt sich seit über 11 Jahren in der Schweiz auf und engagierte sich in zahlreichen, aussergewöhnlichen Engagements im beruflichen, sozialen bzw. kirchlichen Bereich (BGr, 2. Oktober 2010, 2C_266/2009). Auch wenn hier eine besonders herausragende Integration des Betroffenen bestand, ist der Fall hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers, der über zehnjährigen Aufenthaltsdauer, vertiefter Integrationsbemühungen und der Empfehlung durch den Arbeitgeber zumindest in Teilen vergleichbar (BGr, 2. Oktober 2010, 2C_266/2009, E. 5.2). Damit sind die Voraussetzungen für eine Berufung auf das Recht auf Schutz des Privatlebens im Sinn von Art. 13 BV im vorliegenden Fall knapp erfüllt. 5.2 Dass sich der Beschwerdeführer vorliegend auf Art. 13 BV berufen kann, begründet keinen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz. Dass seine Interessen teilweise grundrechtlich geschützt sind, ist jedoch bei der Interessenabwägung gemäss Art. 9 Abs. 3 i. V. m. Art. 96 AuG sowie im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung in Betracht zu ziehen. Zu berücksichtigen sind in dieser Abwägung sodann die öffentlichen Interessen, namentlich die Begrenzung des Bestandes der ausländischen Wohnbevölkerung und der Arbeitslosigkeit, die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration. Hat der Aufenthalt der betroffenen Person nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (Botschaft zum AuG, BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.6). Ist ein Aufenthalt durch wissentliches Verschweigen rein ausländerrechtlicher Motive einer Ehe überhaupt erst möglich geworden, ist er auch unter der Ermessensausübung i. S. v. Art. 96 AuG zu relativieren (VGr, 23. Oktober 2013, VB.2013.00378, E. 3). 5.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung führt ein Aufenthalt von zumindest zehn Jahren in der Regel zur Gewährung einer Ausnahme von den Begrenzungsmassnahmen, vorausgesetzt dass sich der Ausländer tadellos verhalten hat, finanziell unabhängig sowie sozial und beruflich gut integriert ist (vgl. BGE 124 II 110, E. 3; vgl. auch VGr, 20. August 2014, VB.2014.00414, E. 3.1). Ermessensausübung soll auf diese Weise eine Einzelfallgerechtigkeit verwirklichen (Marc Spescha in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 3. Auflage, Zürich 2012, Art. 96 AuG N. 1). 5.4 Im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Parteien Anspruch auf Beurteilung innert nützlicher Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; § 4a VRG, vgl. auch § 27c VRG). Liegt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine übermässige Verfahrensdauer vor, ist dies beim Bewilligungsentscheid mitzuberücksichtigen (vgl. VGr, 12. Februar 2014, VB.2013.00614, E. 3.5.2; 10. Juli 2013, VB.2013.00106, E. 5). 5.5 Der Beschwerdeführer hält sich heute – insbesondere aufgrund der unverständlich langen vorinstanzlichen Verfahrensdauer von vier Jahren – mehr als 10 Jahre in der Schweiz auf, hat sich wohlverhalten, ist finanziell unabhängig und unbestrittenermassen sehr gut integriert. So verfügt der Beschwerdeführer über einen grossen Verwandtenkreis in der Schweiz, mit welchem er enge Beziehungen pflegt. Ebenfalls ist der Beschwerdeführer Mitglied des Dorfvereins U in V, welcher sich mit einem Schreiben und 60 Unterschriften für die gute Integration und den Leumund des Beschwerdeführers ausspricht. Der Beschwerdeführer beteiligt sich offenbar regelmässig an Fussball- und Schachturnieren, spricht gemäss einheitlicher Aussagen gut Deutsch, war sechs Monate nach seiner Einreise bereits berufstätig und ist es bis heute geblieben. Der langjährige Arbeitgeber W AG hat den Beschwerdeführer in den letzten Jahren beruflich gefördert, sodass er nun als Vorarbeiter tätig ist. Der Arbeitgeber wies denn auch schriftlich auf die gute Integration des Beschwerdeführers innerhalb des Unternehmens hin und möchte den Beschwerdeführer offenbar anhand seines qualifizierten Wissens und seiner Kenntnis der Kundschaft in einen Weiterbildungskurs schicken (vgl. zur Berücksichtigung einer solchen Empfehlung des Arbeitgebers auch BGr, 2. Oktober 2010, 2C_266/2009, E. 5.2). Schliesslich hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Sozialhilfe bezogen oder sich straffällig verhalten. Es ist deshalb sowohl von einer über zehnjährigen Aufenthaltsdauer als auch von einer sehr guten und erfolgreichen Integration auszugehen. Somit fallen auch auf der anderen Seite öffentliche Interessen wie die Begrenzung der Arbeitslosigkeit nicht mehr ins Gewicht. Die lange und nicht durch den Beschwerdeführer verschuldete Verfahrensdauer wirkt sich zudem auch negativ auf die Beurteilung der Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland Mazedonien aus (vgl. ähnlich VGr, 12. Februar 2014, VB.2013.00614, E. 3.5.2). Vor über fünf Jahren beabsichtigte der Beschwerdeführer, seine drei Kinder aus erster Ehe im Familiennachzug in die Schweiz zu holen, wobei dieses Gesuch später zurückgezogen wurde. Der Hauptbezug des Beschwerdeführers zu Mazedonien bestand in den letzten Jahren offenbar in gewissen Fürsorgehandlungen für seine Kinder; diese besucht er allerdings offenbar lediglich ein bis zweimal im Jahr in Mazedonien. Die Kinder sind nun fünf Jahre später praktisch erwachsen (G fast zwanzig, H bald achtzehn und I bald fünfzehn Jahre alt). Es kann davon ausgegangen werden, dass sie inzwischen bzw. bald ihr eigenes Leben leben, und auf die Unterstützung ihres Vaters nicht mehr in grossem Masse angewiesen sind, was sich vor fünf Jahren noch erheblich anders dargestellt hätte. Zusammenfassend erschiene es aufgrund des langen Aufenthalts des Beschwerdeführers von über zehn Jahren, der erfolgreichen sozialen und beruflichen Integration und der übermässig langen Verfahrensdauer des vorinstanzlichen Verfahrens von vier Jahren im Gesamtkontext und unter dem Verhältnismässigkeitsgebot als rechtswidrig, den Beschwerdeführer in sein Herkunftsland zurückzuschicken (vgl. ähnlich auch VGr, 12. Februar 2014, VB.2013.00614, E. 3.5.2; 10. Juli 2013, VB.2013.00106, E. 5). 6. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen. Unter Aufhebung der angefochtenen Entscheide ist das Migrationsamt einzuladen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. Ausgangsgemäss sind die Kosten von Rekurs- und Beschwerdeverfahren der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, welche den Beschwerdeführer zudem für beide Verfahren angemessen zu entschädigen hat (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Regierungsrats vom 14. Mai 2014 und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Mai 2010 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird eingeladen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 1'877.- sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inkl. Mwst.) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |