{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "04.12.2014", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00380_04-12-2014.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214778&W10_KEY=4467104&nTrefferzeile=6&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "621c211f77db03b91c9f4880c02ab94f"}, "Num": [" VB.2014.00380"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14..2.04.1  VB.2014.00380"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14..2.04.1  VB.2014.00380"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14..2.04.1  VB.2014.00380"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Scheinehe. Integration. \u00dcberm\u00e4ssige Verfahrensdauer. Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit. Aufenthaltsdauer. Schutz des Privatlebens. Obwohl im vorliegenden Fall Indizien bestehen, reichen sie im Gesamtkontext nicht aus, um eine ausl\u00e4nderrechtlich motivierte Scheinehe festzustellen (E. 3). Die Zul\u00e4ssigkeit des Vorgehens der Beschwerdegegnerin, in Kenntnis der zweifelhaften Umst\u00e4nde der Ehegemeinschaft die Aufenthaltsbewilligung ohne weitere Abkl\u00e4rungen zu verl\u00e4ngern, um sie sp\u00e4ter zu widerrufen, erscheint ausserdem angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als zweifelhaft (E. 3.11). Ob im konkreten Fall eine dreij\u00e4hrige Ehegemeinschaft nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG gelebt wurde, kann offen gelassen werden (E. 4). Hingegen ist zu pr\u00fcfen, ob der Beschwerdef\u00fchrer sich auf den Schutz des Privatlebens nach Art. 13 BV berufen kann. Das Bundesgericht verlangt hierf\u00fcr besonders intensive, \u00fcber eine normale Integration hinausgehende Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur. Mit seiner \u00fcber zehnj\u00e4hrigen Aufenthaltsdauer, seinen in der Schweiz vorliegenden Familien- und Freundschaftsbanden, der beruflich erfolgreichen Integration sowie der fehlenden Straff\u00e4lligkeit erf\u00fcllt der Beschwerdef\u00fchrer diese Voraussetzungen knapp (E. 5.1). Diese grundrechtlich gesch\u00fctzten Interessen sind in der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung zu ber\u00fccksichtigen. Insgesamt erschiene es unzul\u00e4ssig, den Beschwerdef\u00fchrer in sein Heimatland zur\u00fcckzuschicken. Er befindet sich seit \u00fcber zehn Jahren hier, ist privat und beruflich sehr gut integriert und wird von seinem Dorfverein als auch seinem Arbeitgeber schriftlich unterst\u00fctzt und gef\u00f6rdert. Die unverst\u00e4ndlich lange Verfahrensdauer vor der Vorinstanz wirkt sich zudem zugunsten des Beschwerdef\u00fchrers aus (E. 5.5). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:40:39", "Checksum": "2af37f56cdd93a8a96c0900f114a4513"}