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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2014.00381
Urteil
des Einzelrichters
vom 12. September 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
I.
A. A wird
seit Oktober 2011 von der Sozialbehörde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.
Der Mietzins für ihre 3,5-Zimmerwohnung, in der sie seit dem Auszug ihrer
Tochter im Mai 2012 allein wohnt, beträgt Fr. 1'347.-.
B. Mit
Beschluss vom 22. Oktober 2013 wies die Sozialbehörde A unter anderem an,
innerhalb der Stadt B in Zusammenarbeit mit der Stiftung C günstigere Wohnungen
bzw. solche mit einem monatlichen Mietzins von höchstens Fr. 1'000.- zu
suchen. Selbständig habe sie jedoch auch nach Wohnungen ausserhalb des
Stadtgebiets zu suchen. Dabei wurde A eine Wohnkostenreduktion per 31. März
2014 in Aussicht gestellt (Dispositivziffer 5). Daneben drohte die
Sozialbehörde A in allgemeiner Weise für den Fall der Missachtung von Weisungen
die Kürzung der Unterstützungsleistungen an (Dispositivziffer 6).
II.
Gegen die Weisung, auch ausserhalb der Stadt B nach
günstigeren Wohnungen zu suchen, erhob A am 19. Dezember 2013 Rekurs beim
Bezirksrat B und beantragte die Streichung des entsprechenden Passus aus Dispositivziffer 5
des Beschlusses der Sozialbehörde vom 22. Oktober 2013. Mit Beschluss vom 15. Mai
2014 wies der Bezirksrat den Rekurs ab. Verfahrenskosten erhob er keine.
III.
A. A
gelangte daraufhin am 15. Juni 2014 mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des
Bezirksrats vom 15. Mai 2014.
B. Am 15. Juli
2014 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und
verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung, ohne einen formellen Antrag zu
stellen. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2014 beantragte die
Sozialbehörde sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. A liess sich zu diesen
Eingaben nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2 Die
Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Weisung der Beschwerdegegnerin, auch
ausserhalb des Stadtgebiets von B eine günstigere Wohnung zu suchen. Bei dieser
Anordnung handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der gemäss § 41
Abs. 3 VRG in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93
Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) nur unter
bestimmten Voraussetzungen angefochten werden kann (BGr, 13. Juni 2012,
8C_871/2011, E. 4.3.4 und 4.4). Die Beschwerdeführerin macht vorliegend
geltend, die Weisung und der dadurch entstehende Druck würden eine grosse psychische
Belastung darstellen. Damit legt sie sinngemäss auch dar, dass ihr ein nicht wiedergutzumachender
Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erwachsen würde,
wenn sie mit der Anfechtung der Weisung bis zu einem allfälligen
Kürzungsentscheid warten würde. Durch die Anfechtung der Weisung erlangt sie
Gewissheit darüber, ob sie tatsächlich eine günstigere Wohnung auch ausserhalb
von B suchen muss. Nur dank dieser Gewissheit hat sie es letztlich selber in
der Hand, eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe zulasten anderer
Bedarfspositionen zu vermeiden. Demgemäss bildet die umstrittene Weisung ein
zulässiges Anfechtungsobjekt (VGr, 8. Januar 2014, VB.2013.00552,
E. 1.2).
1.3 Obwohl
nur die Weisung zur Wohnungssuche ausserhalb von B und nicht die ebenfalls angedrohte
Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe im Streit liegt, müsste auf Letztere im Fall
einer Gutheissung der Beschwerde verzichtet werden. Die angefochtene Anordnung
ist somit nicht als reine Verhaltensanweisung bzw. als streitwertlose Angelegenheit,
sondern als streitwertbehaftete Streitigkeit zu erachten, wobei sich der
Streitwert nach dem Umfang der angedrohten Kürzung bemisst (VGr, 8. Januar
2014, VB.2013.00552, E. 1.3; 25. Februar 2013, VB.2013.00044,
E. 1.3). Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen ist der
Streitwert der Summe der periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf
Monaten gleichzusetzen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Vorliegend wurde der
Beschwerdeführerin eine Mietkostenreduktion in der Höhe von Fr. 347.- pro
Monat bzw. Fr. 4'164.- pro Jahr angedroht. Angesichts des unter
Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts und mangels eines Falls von
grundsätzlicher Bedeutung fällt die Streitigkeit folglich in die
einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c und
Abs. 2 VRG).
2.
2.1 Gemäss
§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln auf-kommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll
das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen
für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen
berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien),
wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
2.2 Nach den
Richtlinien der SKOS gehören die Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und
sind im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen.
Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere
Lösung zur Verfügung steht. Die Sozialhilfeorgane haben die Aufgabe, die Sozialhilfe
beziehenden Personen bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu
unterstützen. Übliche Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen.
Angesichts der örtlich unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS,
regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden
grosser Haushalte festzulegen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel B.1 und B.3). Die Stadt B ist
dieser Empfehlung gefolgt und hat eine Richtlinie für die Bemessung der Logiskosten
im Unterstützungsbudget (nachfolgend Mietzinsrichtlinien) erlassen. Der
maximale Mietzins für einen Einpersonenhaushalt beträgt danach Fr. 1'000.-
pro Monat. Der Mietzins der Wohnung der Beschwerdeführerin übersteigt diese
Grenze somit um Fr. 347.-.
2.3 Lebt
eine Sozialhilfe beziehende Person in einer Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum
überschreitet, so muss die Situation gemäss den SKOS-Richtlinien im Einzelfall
genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird.
Bei einem Entscheid sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: die
Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an
einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen
sowie der Grad ihrer sozialen Integration (VGr, 6. März 2014,
VB.2014.00032, E. 3.2; 8. Januar 2014, VB.2013.00552, E. 1.2; SKOS-Richtlinien
Kap. B.3).
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, sie sei psychisch stark angeschlagen
und habe Angst, bei einem Wegzug aus B ihr soziales Netzwerk zu verlieren und
zu vereinsamen. In B sei sie vorwiegend mit dem Fahrrad unterwegs, damit könne
sie alle ihre Ärzte, Therapeuten und ihr Helfernetzwerk erreichen. Mit dem Bus
fahre sie praktisch nie, da sie dazu gesundheitlich nicht in der Lage sei. Die
jetzige Situation bzw. die fragliche Weisung bringe sie in grosse Bedrängnis
und bedeute eine grosse psychische Belastung.
3.2 Diese
Vorbringen vermögen den vorinstanzlichen Beschluss jedoch nicht infrage zu stellen.
Vorab ist festzuhalten, dass eine Weisung zur Suche einer günstigeren Wohnung
dem Hilfesuchenden helfen soll, aufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinse,
finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen. Für Sozialhilfe
beziehende Personen ist eine mögliche Ablösung eher erreichbar, wenn ihre
Mietkosten möglichst gering sind (VGr,
8. Januar 2014, VB.2013.00552, E. 3.3.3). Die
Beschwerdeführerin selbst hat längerfristig zum Ziel, sich wieder in den
Arbeitsmarkt zu integrieren.
3.2.1
Aus dem allgemein gehaltenen Schreiben der Psychologin der Beschwerdeführerin
vom 20. Dezember 2013 geht nicht hervor, inwiefern diese aufgrund ihrer
psychischen Probleme bei der Suche nach einer Wohnung eingeschränkt sein
sollte. Zwar wird darin festgehalten, eine Alltagsbewältigung würde durch eine
unbekannte Umgebung massiv erschwert, und die Beschwerdeführerin habe Mühe,
sich in neuen Situationen zurechtzufinden. Die Suche nach einer Wohnung
ausserhalb von B erscheint damit aber nicht als geradezu ausgeschlossen, und es
ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht sich hier ein Wegzug von einem
Wohnungswechsel innerhalb von B unterscheiden würde. Nachdem die Beschwerdeführerin
nun schon seit Mai 2012 nach einer günstigeren Wohnung sucht, hatte sie
jedenfalls genügend Zeit, sich mit den dadurch bedingten Veränderungen auseinanderzusetzen.
Dies umso mehr, als sie dabei nicht nur aktiv von der Stiftung C unterstützt
wurde und wird, sondern auch vom "iiz netzwerk kanton zürich" als
Massnahme empfohlen wurde, den kirchlichen Sozialdienst als vorbereitende Hilfe
für den in Aussicht stehenden Umzug zu beanspruchen. Vor diesem Hintergrund und
da keine ausserordentlichen Umstände ersichtlich sind (vgl. BGr,
13. August 2007, 8C_95/2007, E. 3.3), stehen die gesundheitlichen
Probleme der Beschwerdeführerin der fraglichen Weisung nicht entgegen.
3.2.2
Wie die Vorinstanz sodann zu Recht erwog, dürfte es der Beschwerdeführerin
auch bei einem ortsinternen Umzug nicht möglich sein, alle ihre Arzt- und
Verwandtenbesuche ohne öffentliche Verkehrsmittel vorzunehmen. Da die
Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang selbst ausführte, dieselben für ihre
Besuche in der Tagesklinik in D zu benützen, scheinen Fahrten mit den
öffentlichen Verkehrsmitteln auch bei anderen Gelegenheiten als zumutbar.
3.2.3
Der Umstand, dass eine Person im betreffenden Quartier verwurzelt ist,
verleiht für sich noch keinen Anspruch auf den Verbleib in einer Wohnung, die
das Mietzinsmaximum überschreitet. Sozialhilfesuchende Personen, die in solchen
Wohnungen leben, müssen unter Umständen gewisse Härten – beispielsweise ein Herausreissen
aus der gewohnten Umgebung – und auch Einschränkungen in der Lebensqualität in
Kauf nehmen (VGr, 11. September 2013, VB.2103.00496, E. 4.1.3; 12. April
2012, VB.2012.00158, E. 3.3). Vorliegend erscheint die Verbundenheit der Beschwerdeführerin
zu ihrer jetzigen Wohnung in B auch unter Berücksichtigung, dass sich dort ihre
medizinischen Anlaufstellen und ein Teil ihrer Familie und ihres
Freundeskreises befinden, nicht derart stark, dass sich die Fortsetzung des
Mietverhältnisses ausschliesslich in der Stadt B angesichts der doch deutlichen
Überschreitung des vorgesehenen maximalen Mietzinses für einen Einpersonenhaushalt
rechtfertigen würde. Da die Beschwerdeführerin bereits seit geraumer Zeit ergebnislos
nach einer günstigeren Wohnung in der Stadt B Ausschau hält, erscheint es demgegenüber
gerechtfertigt, das Suchgebiet auszudehnen.
3.2.4
Anders als mit Rekurs macht die Beschwerdeführerin mit Beschwerde nicht
mehr geltend, die fragliche Weisung verletze das Verbot der Abschiebung gemäss
§ 40 Abs. 1 SHG. Die Vorinstanz hat einen solchen Verstoss denn auch
zu Recht verneint, zumal die Beschwerdeführerin bei ihrer Suche von der
Stiftung C unterstützt wird, für deren Aufwand die Beschwerdegegnerin
Kostengutsprache erteilte. Dass es im März und April 2014 anscheinend zu einem
Unterbruch dieser Unterstützung kam, vermag dies nicht infrage zu stellen.
3.3
Die fragliche Weisung ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, und die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund ihrer engen wirtschaftlichen Verhältnisse
sind sie aber massvoll zu bemessen (Plüss, § 13 N. 39). Parteientschädigungen
wurden keine beantragt.
5.
Das vorliegende Urteil ist
ein Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93
Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
weitergezogen werden kann (vorn E. 1.2; BGE 134 II 137 E. 1.3).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 400.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an …