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Geschäftsnummer: VB.2014.00381  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.09.2014
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Weisung, auch ausserhalb des Wohnorts nach einer günstigeren Wohnung zu suchen Die umstrittene Weisung bildet ein zulässiges Anfechtungsobjekt (E. 1.2). Die Weisung ist als streitwertbehaftete Streitigkeit zu erachten (E. 1.3). Die Weisung ist nicht zu beanstanden; es erscheint gerechtfertigt, das Suchgebiet auszudehnen (E. 3.2.1 ff.). Die Vorinstanz hat einen Verstoss gegen das Abschiebungsverbot zu Recht verneint (E. 3.2.4). Abweisung.
 
Stichworte:
ABSCHIEBUNGSVERBOT
ANFECHTUNGSOBJEKT
AUFLAGE
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNUNGSSUCHE
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 93 Abs. I BGG
§ 40 Abs. I SHG
§ 19a Abs. II VRG
§ 41 Abs. III VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00381

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 12. September 2014

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A wird seit Oktober 2011 von der Sozialbehörde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Der Mietzins für ihre 3,5-Zimmerwohnung, in der sie seit dem Auszug ihrer Tochter im Mai 2012 allein wohnt, beträgt Fr. 1'347.-.

B. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2013 wies die Sozialbehörde A unter anderem an, innerhalb der Stadt B in Zusammenarbeit mit der Stiftung C günstigere Wohnungen bzw. solche mit einem monatlichen Mietzins von höchstens Fr. 1'000.- zu suchen. Selbständig habe sie jedoch auch nach Wohnungen ausserhalb des Stadtgebiets zu suchen. Dabei wurde A eine Wohnkostenreduktion per 31. März 2014 in Aussicht gestellt (Dispositivziffer 5). Daneben drohte die Sozialbehörde A in allgemeiner Weise für den Fall der Missachtung von Weisungen die Kürzung der Unterstützungsleistungen an (Dispositivziffer 6).

II.  

Gegen die Weisung, auch ausserhalb der Stadt B nach günstigeren Wohnungen zu suchen, erhob A am 19. Dezember 2013 Rekurs beim Bezirksrat B und beantragte die Streichung des entsprechenden Passus aus Dispositivziffer 5 des Beschlusses der Sozialbehörde vom 22. Oktober 2013. Mit Beschluss vom 15. Mai 2014 wies der Bezirksrat den Rekurs ab. Verfahrenskosten erhob er keine.

III.  

A. A gelangte daraufhin am 15. Juni 2014 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom 15. Mai 2014.

B. Am 15. Juli 2014 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung, ohne einen formellen Antrag zu stellen. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2014 beantragte die Sozialbehörde sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. A liess sich zu diesen Eingaben nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2 Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Weisung der Beschwerdegegnerin, auch ausserhalb des Stadtgebiets von B eine günstigere Wohnung zu suchen. Bei dieser Anordnung handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der gemäss § 41 Abs. 3 VRG in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) nur unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden kann (BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.3.4 und 4.4). Die Beschwerdeführerin macht vorliegend geltend, die Weisung und der dadurch entstehende Druck würden eine grosse psychische Belastung darstellen. Damit legt sie sinngemäss auch dar, dass ihr ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erwachsen würde, wenn sie mit der Anfechtung der Weisung bis zu einem allfälligen Kürzungsentscheid warten würde. Durch die Anfechtung der Weisung erlangt sie Gewissheit darüber, ob sie tatsächlich eine günstigere Wohnung auch ausserhalb von B suchen muss. Nur dank dieser Gewissheit hat sie es letztlich selber in der Hand, eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe zulasten anderer Bedarfspositionen zu vermeiden. Demgemäss bildet die umstrittene Weisung ein zulässiges Anfechtungsobjekt (VGr, 8. Januar 2014, VB.2013.00552, E. 1.2).

1.3 Obwohl nur die Weisung zur Wohnungssuche ausserhalb von B und nicht die ebenfalls angedrohte Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe im Streit liegt, müsste auf Letztere im Fall einer Gutheissung der Beschwerde verzichtet werden. Die angefochtene Anordnung ist somit nicht als reine Verhaltensanweisung bzw. als streitwertlose Angelegenheit, sondern als streitwertbehaftete Streitigkeit zu erachten, wobei sich der Streitwert nach dem Umfang der angedrohten Kürzung bemisst (VGr, 8. Januar 2014, VB.2013.00552, E. 1.3; 25. Februar 2013, VB.2013.00044, E. 1.3). Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen ist der Streitwert der Summe der periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin eine Mietkostenreduktion in der Höhe von Fr. 347.- pro Monat bzw. Fr. 4'164.- pro Jahr angedroht. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts und mangels eines Falls von grundsätzlicher Bedeutung fällt die Streitigkeit folglich in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln auf-kommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2 Nach den Richtlinien der SKOS gehören die Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sind im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen. Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Die Sozialhilfeorgane haben die Aufgabe, die Sozialhilfe beziehenden Personen bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Übliche Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen. Angesichts der örtlich unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte festzulegen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel B.1 und B.3). Die Stadt B ist dieser Empfehlung gefolgt und hat eine Richtlinie für die Bemessung der Logiskosten im Unterstützungsbudget (nachfolgend Mietzinsrichtlinien) erlassen. Der maximale Mietzins für einen Einpersonenhaushalt beträgt danach Fr. 1'000.- pro Monat. Der Mietzins der Wohnung der Beschwerdeführerin übersteigt diese Grenze somit um Fr. 347.-.

2.3 Lebt eine Sozialhilfe beziehende Person in einer Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum überschreitet, so muss die Situation gemäss den SKOS-Richtlinien im Einzelfall genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird. Bei einem Entscheid sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration (VGr, 6. März 2014, VB.2014.00032, E. 3.2; 8. Januar 2014, VB.2013.00552, E. 1.2; SKOS-Richtlinien Kap. B.3).

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, sie sei psychisch stark angeschlagen und habe Angst, bei einem Wegzug aus B ihr soziales Netzwerk zu verlieren und zu vereinsamen. In B sei sie vorwiegend mit dem Fahrrad unterwegs, damit könne sie alle ihre Ärzte, Therapeuten und ihr Helfernetzwerk erreichen. Mit dem Bus fahre sie praktisch nie, da sie dazu gesundheitlich nicht in der Lage sei. Die jetzige Situation bzw. die fragliche Weisung bringe sie in grosse Bedrängnis und bedeute eine grosse psychische Belastung.

3.2 Diese Vorbringen vermögen den vorinstanzlichen Beschluss jedoch nicht infrage zu stellen. Vorab ist festzuhalten, dass eine Weisung zur Suche einer günstigeren Wohnung dem Hilfesuchenden helfen soll, aufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinse, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen. Für Sozialhilfe beziehende Personen ist eine mögliche Ablösung eher erreichbar, wenn ihre Mietkosten möglichst gering sind (VGr, 8. Januar 2014, VB.2013.00552, E. 3.3.3). Die Beschwerdeführerin selbst hat längerfristig zum Ziel, sich wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren.

3.2.1 Aus dem allgemein gehaltenen Schreiben der Psychologin der Beschwerdeführerin vom 20. Dezember 2013 geht nicht hervor, inwiefern diese aufgrund ihrer psychischen Probleme bei der Suche nach einer Wohnung eingeschränkt sein sollte. Zwar wird darin festgehalten, eine Alltagsbewältigung würde durch eine unbekannte Umgebung massiv erschwert, und die Beschwerdeführerin habe Mühe, sich in neuen Situationen zurechtzufinden. Die Suche nach einer Wohnung ausserhalb von B erscheint damit aber nicht als geradezu ausgeschlossen, und es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht sich hier ein Wegzug von einem Wohnungswechsel innerhalb von B unterscheiden würde. Nachdem die Beschwerdeführerin nun schon seit Mai 2012 nach einer günstigeren Wohnung sucht, hatte sie jedenfalls genügend Zeit, sich mit den dadurch bedingten Veränderungen auseinanderzusetzen. Dies umso mehr, als sie dabei nicht nur aktiv von der Stiftung C unterstützt wurde und wird, sondern auch vom "iiz netzwerk kanton zürich" als Massnahme empfohlen wurde, den kirchlichen Sozialdienst als vorbereitende Hilfe für den in Aussicht stehenden Umzug zu beanspruchen. Vor diesem Hintergrund und da keine ausserordentlichen Umstände ersichtlich sind (vgl. BGr, 13. August 2007, 8C_95/2007, E. 3.3), stehen die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin der fraglichen Weisung nicht entgegen.

3.2.2 Wie die Vorinstanz sodann zu Recht erwog, dürfte es der Beschwerdeführerin auch bei einem ortsinternen Umzug nicht möglich sein, alle ihre Arzt- und Verwandtenbesuche ohne öffentliche Verkehrsmittel vorzunehmen. Da die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang selbst ausführte, dieselben für ihre Besuche in der Tagesklinik in D zu benützen, scheinen Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln auch bei anderen Gelegenheiten als zumutbar.

3.2.3 Der Umstand, dass eine Person im betreffenden Quartier verwurzelt ist, verleiht für sich noch keinen Anspruch auf den Verbleib in einer Wohnung, die das Mietzinsmaximum überschreitet. Sozialhilfesuchende Personen, die in solchen Wohnungen leben, müssen unter Umständen gewisse Härten – beispielsweise ein Herausreissen aus der gewohnten Umgebung – und auch Einschränkungen in der Lebensqualität in Kauf nehmen (VGr, 11. September 2013, VB.2103.00496, E. 4.1.3; 12. April 2012, VB.2012.00158, E. 3.3). Vorliegend erscheint die Verbundenheit der Beschwerdeführerin zu ihrer jetzigen Wohnung in B auch unter Berücksichtigung, dass sich dort ihre medizinischen Anlaufstellen und ein Teil ihrer Familie und ihres Freundeskreises befinden, nicht derart stark, dass sich die Fortsetzung des Mietverhältnisses ausschliesslich in der Stadt B angesichts der doch deutlichen Überschreitung des vorgesehenen maximalen Mietzinses für einen Einpersonenhaushalt rechtfertigen würde. Da die Beschwerdeführerin bereits seit geraumer Zeit ergebnislos nach einer günstigeren Wohnung in der Stadt B Ausschau hält, erscheint es demgegenüber gerechtfertigt, das Suchgebiet auszudehnen.

3.2.4 Anders als mit Rekurs macht die Beschwerdeführerin mit Beschwerde nicht mehr geltend, die fragliche Weisung verletze das Verbot der Abschiebung gemäss § 40 Abs. 1 SHG. Die Vorinstanz hat einen solchen Verstoss denn auch zu Recht verneint, zumal die Beschwerdeführerin bei ihrer Suche von der Stiftung C unterstützt wird, für deren Aufwand die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache erteilte. Dass es im März und April 2014 anscheinend zu einem Unterbruch dieser Unterstützung kam, vermag dies nicht infrage zu stellen.

3.3 Die fragliche Weisung ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, und die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.

4.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund ihrer engen wirtschaftlichen Verhältnisse sind sie aber massvoll zu bemessen (Plüss, § 13 N. 39). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

5.  

Das vorliegende Urteil ist ein Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weitergezogen werden kann (vorn E. 1.2; BGE 134 II 137 E. 1.3).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    400.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …