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Geschäftsnummer: VB.2014.00383  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.10.2014
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.12.2014 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen aufgrund einer Erbschaft Rechtsgrundlagen betreffend Rückerstattung von rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe, insb. den in Abzug zu bringenden Freibetrag (E. 2.3). Der Beschwerdeführer wurde zu Recht zur Rückerstattung von Fürsorgeleistungen in der Höhe von Fr. 88‘200.- verpflichtet, nachdem er eine Erbschaft über Fr. 123‘200.- erhalten hatte. Die geltend gemachte Verschuldung (im Zeitpunkt des Rückforderungsbeschlusses) steht einer Rückerstattungsverpflichtung nicht entgegen. Dem Beschwerdeführer steht es jedoch offen, nach Rechtskraft des Rückerstattungsbeschlusses ein entsprechendes Erlassgesuch zu stellen (E. 4.2). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ERBSCHAFT
ERLASSGESUCH
ERMESSEN
ERMESSENSSPIELRAUM
RÜCKERSTATTUNG
RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT
SCHULDEN
VERMÖGENSFREIBETRAG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 27 Abs. I lit. b SHG
§ 17 SHV
§ 22 SHV
§ 50 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00383

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 2. Oktober 2014

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtsschreiberin Corine Vogel.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A bezog bis zum 30. Juni 2012 von der Gemeinde B wirtschaftliche Sozialhilfe von total Fr. 379'964.-. Nachdem er am 20. März 2013 eine Erbschaft über Fr. 123'200.- erhalten hatte, verpflichtete ihn die Fürsorgebehörde B mit Beschluss vom 11. März 2014 zur Rückerstattung rechtmässig bezogener Sozialhilfe im Umfang von Fr. 88'200.-.

II.  

Dagegen rekurrierte A mit Eingabe vom 16. April 2014 beim Bezirksrat Affoltern am Albis und beantragte die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 20. Mai 2014 ab.

III.  

Mit Eingabe vom 20. Juni 2014 gelangte A dagegen mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Beschluss sei vollumfänglich aufzuheben, unter Kostenfolge zu Lasten des Bezirksrats. Der Bezirksrat und die Fürsorgebehörde verzichteten am 25. bzw. 26. Juni 2014 auf eine Vernehmlassung bzw. die Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Angesichts des Streitwerts von Fr. 88'200.- ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario).

1.2 Soweit der Beschwerdeführer Rügen aufsichtsrechtlicher Natur vorbringt, ist mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts darauf nicht einzutreten (vgl. §§ 8 und 10 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]).

2.  

2.1 Vorliegend geht es um die Rückerstattung rechtmässig bezogener Fürsorgeleistungen über Fr. 88'200.- aufgrund einer Erbschaft.

2.2 Rechtsmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe kann unter anderem dann ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotterie oder anderen nicht auf die eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in günstige finanzielle Verhältnisse gelangt (§ 27 Abs. 1 lit. b SHG). 

2.3 Finanziell günstige Verhältnisse im Sinn von § 27 Abs. 1 lit. b SHG liegen vor, wenn der jeweilige Vermögensfreibetrag überschritten ist (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 15.2.03, Rückerstattung von rechtmässig bezogenen Leistungen aufgrund günstiger Verhältnisse, 26. April 2013, Ziff. 2, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch; vgl. VGr, 27. Oktober 2011, VB.2011.00461, E. 2.2). Der Vermögensfreibetrag beträgt für eine Einzelperson zurzeit Fr. 25'000.- (Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe [SKOS], Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, 4. Ausgabe, Kap. E. 3.1; vgl. VGr, 12. Januar 2012, VB.2011.00386, E. 2.3). Zu beachten ist hierbei, dass mit der Revision der SKOS-Richtlinien vom Dezember 2010, welche für den Kanton Zürich per 1. August 2011 für den Regelfall übernommen wurde (vgl. § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]), bei der Rückerstattung nach § 27 Abs. 1 lit. b SHG nicht mehr auf die Vermögensfreibeträge nach Ergänzungsleistungsrecht abgestellt wird, sondern die bei der Rückerstattung massgebenden Freibeträge betraglich festgelegt sind (ABl 2011, 1728 ff., 1732 [Begründung der Änderung der SHV vom 25. Mai 2011]).

2.4 Eine Rückerstattung muss angemessen und verhältnismässig sein (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 15.2.01, Ziff. 3; VGr, 16. Januar 2014, VB.2013.00756, E. 2.4). Den Sozialhilfebehörden steht bei der Anwendung von § 27 Abs. 1 SHG bezüglich Billigkeitsüberlegungen ein erheblicher Spielraum zu (vgl. VGr, 19. Juni 2003, VB.2003.00107, E. 4b; VGr, 17. Juni 2010, VB.2010.00136, E. 3.5 [nicht publiziert]). In die diesbezügliche Ermessensbetätigung darf das auf Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht nicht eingreifen (VGr, 4. Dezember 2003, VB.2003.00393, E. 4.1; vgl. zur eingeschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts § 50 Abs. 2 VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 66 ff.).

2.5 Bei der Prüfung der Frage, ob der bzw. die Betroffene durch den Mittelzufluss „in finanziell günstige Verhältnisse“ gelangt ist, sind in jenem Zeitpunkt bestehende Schulden grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Dafür spricht der in § 22 SHV verankerte Grundsatz, dass die Sozialhilfe nur ausnahmsweise, zwecks Abwendung einer bestehenden oder drohenden Notlage, Schulden übernehmen soll. Dies beruht auf dem Grundsatz, dass andere Gläubigerinnen und Gläubiger nicht gegenüber dem Sozialhilfe leistenden Gemeinwesen bevorzugt werden sollen (VGr, 19. Juni 2003, VB.2003.00107, E. 4a). Den Sozialbehörden ist es im Rahmen des ihnen bei der Anwendung von § 27 Abs. 1 SHG zustehenden Rechtsfolgeermessens nicht verwehrt, aus Billigkeitsüberlegungen die Gesamtsituation des Betroffenen und damit allenfalls auch bestehende Schulden zu berücksichtigen. Dazu verpflichtet sind sie jedoch nicht, zumal das Vorliegen eines rechtskräftigen Rückerstattungsentscheids nicht ausschliesst, dass solchen Schuldverpflichtungen in einem anschliessenden gesonderten Erlassverfahren gleichwohl noch Rechnung getragen wird. Aufgrund dieser Auslegung von § 27 Abs. 1 SHG steht den Sozialbehörden bei dessen Anwendung bezüglich der Berücksichtigung allfälliger Schulden ein erheblicher Ermessensspielraum zu (VGr, 4. Dezember 2003, VB.2003.00393, E. 4.1).

2.6 Grundsätzlich unerheblich für die Rückerstattungsforderung ist, ob die unterstützte Person im Zeitpunkt der Rückforderung nach wie vor in günstigen Verhältnissen lebt oder nicht. Gibt sie also das ihr zugeflossene Vermögen sogleich wieder aus, so hat dies keinen Einfluss auf die Rückerstattungsforderung. Auch in einem solchen Fall kann eine Rückerstattung verfügt werden. Die tatsächlichen Verhältnisse können aber in einem allfälligen Stundungs- oder Erlassverfahren berücksichtigt werden (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap.15.2.03, Ziff. 1; vgl. VGr, 27. Oktober 2011, VB.2011.00461, E. 6; VGr, 7. April 2011, VB.2010.00639, E. 4.4; VGr, 4. Dezember 2003, VB.2003.00393, E. 4.1). Schliesslich muss bei einer allfälligen betreibungsrechtlichen Durchsetzung der Rückerstattungsforderung das Existenzminimum gewahrt werden (vgl. VGr, 27. Oktober 2011, VB.2011.00461, E. 6; VGr, 4. Oktober 2007, VB.2007.00337, E. 6).

3.  

3.1 Der Bezirksrat erwog, dass beim Beschwerdeführer durch den Erbgang ein Vermögensanfall von rund Fr. 123'200.- resultierte. Der davon abgezogene Betrag von Fr. 10'000.- (hälftiger Anteil als geschätzte Todesfall- und Erbgangkosten) erscheine angemessen. Zudem sei korrekterweise der Freibetrag für Einzelpersonen von Fr. 25'000.- angerechnet worden. Folglich ergebe sich ein anrechenbares Erbe von Fr. 88'200.-, wobei die durch den Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren bezogene Sozialhilfe diesen Betrag deutlich übersteige. Die Nichtberücksichtigung der vom Beschwerdeführer nicht weiter belegten Schulden erscheine angesichts der gesamten Umstände, insbesondere auch der Tatsache, dass der Beschwerdegegnerin ein erheblicher Ermessensspielraum zukomme, als angemessen. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellt habe, dass er ein Stundungs- bzw. Erlassbegehren stellen könne. Auch sei nicht relevant, dass der Beschwerdeführer mit dem angefallenen Vermögen die (nicht belegte) Sanierung seiner Wohnung finanziert habe und er seine laufenden Kosten damit bestreite. Ob der Vermögensanfall zum Zeitpunkt der Rückerstattung noch (vollständig) vorhanden sei oder nicht, sei nicht ausschlaggebend. Darüber hinaus werde der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen der AHV voraussichtlich – und allenfalls rückwirkend – wieder aufleben, so dass er zumindest die Lebensunterhaltskosten auch daraus decken könne. Ebenfalls unerheblich sei, ob der Beschwerdeführer verschuldet oder unverschuldet in eine finanzielle Notlage gekommen sei. Insgesamt ergebe sich, dass der Beschwerdeführer im Umfang von rund Fr. 88'200.- rückerstattungspflichtig sei und die Rückerstattung angemessen und verhältnismässig sei.

3.2 Der Beschwerdeführer macht wie schon im Rekursverfahren im Wesentlichen geltend, dass die Voraussetzungen der Rückerstattung nicht erfüllt seien, insbesondere sei er durch die Erbschaft nicht in günstige finanzielle Verhältnisse gelangt. Überdies sei er gar nicht in der Lage, diese Zahlung zu leisten.

4.  

4.1 Vorliegend ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Erbschaft seiner verstorbenen Mutter ein Betrag in der Höhe von Fr. 123'200.- ausbezahlt wurde. Damit liegt ein Sachverhalt gemäss § 27 Abs. 1 lit. b SHG vor.

4.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Erbschaft sei bereits mit – nicht näher spezifizierten – Bestattungskosten „vorbelastet“ gewesen, ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin diese mit einem Abzug von Fr. 10'000.- (geschätzter hälftiger Anteil der Gesamtkosten) vom Gesamterbe bereits berücksichtigt hat. Hinsichtlich der geltend gemachten Betreibungszahlungen ergibt sich unter Verweis auf die dargelegte Rechtslage, wonach andere Gläubigerinnen und Gläubiger nicht gegenüber dem Sozialhilfe leistenden Gemeinwesen bevorzugt werden sollen (E. 2.5), dass diese Schulden zu Recht nicht berücksichtigt wurden. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, die Rückforderung rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe gemäss § 27 Abs. 1 SHG sei nicht zwingend, und er bestreitet, dass der Vorinstanz bei der Anwendung des SHG „ein erheblicher Ermessensspielraum“ zukomme, ist unter Verweis auf die dargelegte Rechtslage (E. 2.4–2.5) entgegen zu halten, dass den Sozialbehörden bei dessen Anwendung durchaus ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt und dass das auf Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht in die diesbezügliche Ermessensbetätigung nicht einzugreifen hat. Mangels Anhaltspunkten für einen Ermessensmissbrauch bzw. eine Ermessensüber- oder -unterschreitung ist die Rückforderung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden.

Ohne Belang ist sodann das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Sozialhilfebezug sei unverschuldet. Ob ein Sozialhilfebezug unverschuldet ist oder nicht, hat keinen Einfluss auf die Rückerstattungspflicht. Dasselbe gilt für den Einwand, dass aufgrund der Erbschaft die Ergänzungsleistungen eingestellt worden seien und er die vorher durch diese gedeckten Auslagen nun aus der Erbschaft zu bestreiten habe. Fehl geht auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die fehlenden Voraussetzungen des § 24a SHG. Diese Bestimmung regelt die Einstellung von Leistungen, was vorliegend nicht im Streit liegt. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, er könne den strittigen Rückerstattungsbetrag ohnehin nicht bezahlen. Diesem Vorbringen ist mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass eine Rückerstattungsverpflichtung nicht eine fehlende Verschuldung voraussetzt. Wie die Vorinstanz bereits dargelegt hat, steht es dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft des Rückerstattungsbeschlusses offen, ein entsprechendes Erlassgesuch zu stellen. Auch wird die Beschwerdegegnerin bei einer Betreibung das Existenzminimum zu beachten haben (E. 2.6). Soweit der Beschwerdeführer respektloses Verhalten der Fürsorgebehörde gegenüber seiner verstorbenen Mutter moniert, betreffen die Rügen nicht den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens; die Prüfung solcher Beanstandungen fällt im Übrigen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts (E. 1.2).

4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine hinreichenden Gründe dargetan hat, weshalb in seinem Fall von der gesetzlich vorgesehenen Rückerstattung der geleisteten wirtschaftlichen Sozialhilfe ganz oder teilweise abzusehen sei, und im Wesentlichen nur den im Rekursverfahren eingenommenen Standpunkt wiederholt. Die ihm ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von total Fr. 379'964.- liegt zudem deutlich über dem Betrag der zurückgeforderten Fr. 88'200.-. Die Beschwerdegegnerin verletzte ihr Ermessen nicht, wenn sie diesen Betrag zurückforderte.

5.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Als unterliegende Partei steht ihm von vornherein keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen; soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 3'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …