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Geschäftsnummer: VB.2014.00384  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.07.2014
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 24.04.2015 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Widerruf der abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung nach dauerhafter Ausreise der Ehefrau. [Dem kosovarischen Beschwerdeführer und dessen minderjährigen, 1997 geborenen Sohn wurden die Aufenthaltsbewilligungen EG/EFTA nicht mehr verlängert, nachdem der Beschwerdeführer auf entsprechende Rückfrage des Migrationsamts am 1. Juli 2013 bekannt gab, dass seine portugiesische Ehefrau (mutmasslich) im April 2012 nach Portugal gereist sei, um dort ihre beiden Töchter aus einer früheren Beziehung einzuschulen.] Abweisung des Verfahrensantrags auf Anhörung des minderjährigen Sohns, da dieser durch seinen Vater ausreichend vertreten wird und dem Willen des Kindes an einem weiteren Verbleib in der Schweiz vorliegend keine entscheidende Bedeutung zukommt(E. 1.2). Als Folge des Wegzugs der Ehefrau ist deren Aufenthaltsanspruch erloschen. Da es an einer gelebten Ehegemeinschaft zu einer hier aufenthaltsberechtigten EU-Bürgerin mangelt, entfallen auch die entsprechenden abgeleiteten Aufenthaltsansprüche des Beschwerdeführers und dessen minderjährigen Sohnes aus dem FZA (E. 2). Da die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat und keine wichtigen persönlichen Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erfordern, ist die Beschwerde abzuweisen. Insbesondere begründet auch die vom Sohn begonnene einjährige Anlehre keinen nachehelichen Härtefall, handelt es sich hierbei doch um eine Ausbildung, welche erst nach der Ehetrennung des Vaters begonnen wurde und damit nicht in einem erforderlichen Konnex zu dessen Ehe steht. Zudem handelt es sich bei der Anlehre um eine berufliche Integrationsmassnahme, welche gerade Schwierigkeiten bei der beruflichen Integration aufzeigt (E. 3 und 4). Kein allgemeiner Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG oder Art. 30a VZAE (E. 5). Keine Ansprüche aus dem Recht auf Familien- und Privatleben, mangels besonderer Abhängigkeit zum hier aufenthaltsberechtigten volljährigen Bruder und mangels gefestigtem Aufenthaltsrecht von letztgenannten (E. 6). Abweisung der Beschwerde. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer.
 
Stichworte:
ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS
ANHÖRUNG
ANLEHRE
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
ERLÖSCHEN DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
EU
FAMILIENLEBEN
GESCHWISTER
GRUNDAUSBILDUNG
KINDSWOHL
MÜNDLICHE VERHANDLUNG
NACHEHELICHER HÄRTEFALL
VOLLJÄHRIGKEIT
WEGZUG
Rechtsnormen:
Art. 23 AuG
Art. 30 Abs. I lit. b AuG
Art. 47 Abs. IV AuG
Art. 49 AuG
Art. 50 Abs. I lit. a AuG
Art. 50 Abs. I lit. b AuG
Art. 50 Abs. II AuG
Art. 61 Abs. II AuG
Art. 62 lit. d AuG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 EMRK
Art. 7 lit. d FZA
Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA
Art. 3 Abs. I Anhang I FZA
Art. 3 Abs. IV Anhang I FZA
Art. 6 Abs. IV Anhang I FZA
Art. 6 Abs. V Anhang I FZA
Art. 12 KRK
Art. 23 VEP
§ 59 Abs. I VRG
Art. 30a VZAE
Art. 31 VZAE
Art. 76 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2014.00384

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 23. Juli 2014

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1975 geborene kosovarische Staatsbürger A reiste am 19. August 2009 in die Schweiz ein und heiratete am … 2009 in F die damals in der Schweiz aufenthaltsberechtigte und 1981 geborene portugiesische Staatsangehörige D. Hierauf wurde ihm eine bis 26. Juni 2013 gültige Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA erteilt, welche auch zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Die beiden Söhne von A aus einer früheren Ehe, E (geboren 1994) und B (geboren 1997), ebenfalls kosovarische Staatsbürger, reisten im Rahmen der Bestimmungen über den Familiennachzug am 7. März 2011 in die Schweiz ein und erhielten am 18. März 2011 jeweils eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA. Diese wurde bei B ebenfalls bis 26. Juni 2013 verlängert, während E inzwischen aufgrund seiner Volljährigkeit eine eigenständige Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde.

Nachdem A auf entsprechende Rückfrage des Migrationsamts am 1. Juli 2013 bekannt gab, dass seine portugiesische Ehefrau (mutmasslich) im April 2012 nach Portugal gereist sei, um ihre beiden Töchter aus eine früheren Beziehung dort einzuschulen und sich nach wie vor in ihrem Heimatland befinde, verweigerte das Migrationsamt am 14. Februar 2014 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen von A und seines minder­jährigen Sohns B.

II.  

Der hiergegen erhobene Rekurs wurde von der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. Mai 2014 abgewiesen.

III.  

Mit Beschwerde vom 20. Juni 2014 liessen A und der von ihm vertretene B beim Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid vom 20. Mai 2014 aufzuheben und es sei den Beschwerdeführern die nachgesuchte Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zudem verlangten sie die Zu­sprechung einer Parteientschädigung und beantragten in prozessualer Hinsicht, dass ihnen das Replikrecht respektive die Möglichkeit zur Stellungnahme zu allfälligen Vernehm­lassungen der Beschwerdegegner einzuräumen sei. Zudem wurde um die persönliche Anhörung der Beschwerdeführer anlässlich einer anzuordnenden mündlichen Verhandlung ersucht.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheits­direktion des Kantons Zürich auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unange­messenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Nach § 59 Abs. 1 VRG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen will (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 59 N. 3 ff., auch zum Folgenden). Es sieht von einer mündlichen Verhandlung ab, wenn die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende Entscheidungsgrundlage bieten.

Grundsätzlich sind auch urteilsfähige Minderjährige in allen sie berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren mittelbar oder unmittelbar anzuhören (vgl. Art. 12 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [KRK]; vgl. auch Art. 47 Abs. 4 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG]). Dies ist insbesondere geboten, wenn die Kindsmeinung entscheidwesentlich erscheint, in den Akten nicht zureichend zum Ausdruck kommt und von den Interessen ihrer gesetzlichen bzw. elterlichen Vertretung abweichen könnte.

Da die Beschwerdeführerschaft ihren Standpunkt eingehend dargelegt hat und dem Verwaltungsgericht die vollständigen Akten vorliegen, besteht kein Anlass, dem ent­sprechenden Begehren auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestützt auf § 59 Abs. 1 VRG stattzugeben (vgl. VGr, 19. Juni 2013, VB.2012.00637, E. 1.2). Auch eine Kinderanhörung erscheint nicht erforderlich, zumal davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer 2 durch seinen Vater ausreichend vertreten wird und dem Willen des Kindes zum weiteren Verbleib in der Schweiz aufgrund nachstehenden Ausführungen keine entscheidwesentliche Bedeutung zukommt.

Da sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess und auch die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich auf eine Vernehmlassung verzichtete, besteht auch keine Veranlassung, der Beschwerdeführerschaft ausdrücklich Gelegenheit zur Replik einzuräumen. Vielmehr reicht es aus, ihr den eingegangenen Vernehmlassungsverzicht zur Kenntnis zu bringen.

Damit sind die entsprechenden Verfahrensanträge abzuweisen, soweit sie nicht gegen­standslos geworden sind.

2.  

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 AuG gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.

2.2 Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Selbiges gilt nach genannten Bestimmungen auch für die Kinder eines oder beider Ehegatten, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113 E. 8; 139 II 393 E. 2.1; EuGH, 13. Feb­ruar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.).

2.3 Der Aufenthaltsanspruch des ausländischen Ehegatten nach Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich, sich auf eine lediglich formell fortbestehende Ehe zu berufen, wenn dies ausschliesslich (noch) dazu dient, ausländerrechtliche Zulassungsvor­schriften zu umgehen. Dies ist bei einer getrennten, definitiv gescheiterten und inhalts­leeren Ehe zu vermuten. Da bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die inhaltsleer gewordene Ehe die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP) und Art. 62 lit. d AuG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113 E. 9; 139 II 393 E. 2.1).

2.4 Zudem setzt der Aufenthaltsanspruch eine Aufenthaltserlaubnis des EU-Bürgers voraus, von welchem die ausländische Person ihren Aufenthaltsanspruch ableitet, teilt doch die abgeleitete Aufenthaltsbewilligung des Ehepartners oder Familienangehörigen gemäss Art. 3 Abs. 4 Anhang I FZA das Schicksal der originären Bewilligung des EU-Bürgers. Für Angehörige von Mitgliedstaaten erlischt ein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz, wenn die nach FZA originär aufenthaltsberechtige Person das Land freiwillig für mehr als sechs Monate verlässt und auf einen Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit oder Stellensuche verzichtet (Art. 6 Abs. 4 und 5 Anhang I FZA; Marc Spescha in: ders. et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 3 Anhang I FZA N. 17; VGr, 25. Mai 2011, VB.2010.00718, E. 3.3).

2.5 Der Beschwerdeführer 1 ist Ehegatte einer EU-Bürgerin aus Portugal und kann sich damit während der formellen Fortdauer seiner Ehe grundsätzlich auf einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch nach den genannten Bestimmungen des FZA berufen. Dies setzt aber kumulativ voraus, dass die originäre Aufenthaltsbewilligung seiner portugiesischen Ehefrau nicht erloschen und die Ehe nicht zufolge andauernder Trennung derart inhaltsleer geworden ist, dass die weitere Berufung auf dieselbe zur Aufenthaltssicherung rechtsmiss­bräuchlich erscheint. Beide Voraussetzungen sind vorliegend nicht (mehr) gegeben:

Die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 ist gemäss dessen eigenen Angaben im April 2012 zur Einschulung ihrer Töchter aus einer früheren Beziehung nach Portugal gereist. Ihre bis zum 26. Juni 2013 gültige Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA ist inzwischen abgelaufen, ohne dass eine Verlängerung beantragt wurde. Durch ihren Wegzug nach Portugal im April 2012 hat die Ehegattin des Beschwerdeführers 1 ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben und ihr hiesiges Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 6 Abs. 5 Anhang I FZA verloren (vgl. auch die analoge Regelung nach innerstaatlichem Recht gemäss Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AuG). Aufgrund der Umstände und des Zwecks ihres Wegzugs kann bereits ab dem Zeitpunkt ihrer Ausreise weder davon ausgegangen werden, dass sie ihren hiesigen Wohnsitz beibehalten noch dass sie die Ehegemeinschaft mit dem Beschwerdeführer 1 fortsetzten wollte: Vielmehr hat sie mit der Einschulung ihrer Kinder in Portugal und ihrem andauernden Verbleib in der Heimat sowie der unterlassenen Verlängerung ihrer hiesigen Aufenthaltsbewilligung offenkundig ihren Lebensmittelpunkt wieder zurück in ihre Heimat verlegt.

Inwieweit der Beschwerdeführer 1 hierbei in die Pläne seiner Ehefrau eingeweiht wurde und mit diesen einverstanden war, ist unerheblich, setzt eine intakte Ehegemeinschaft doch zwingend den Fortsetzungswillen beider Ehegatten voraus. Bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 den genauen Aufenthaltsort seiner Ehefrau nicht kennen will, deutet klar auf eine bereits zum Zeitpunkt des Wegzugs inhaltsleere Ehe hin, da an einer gelebten Beziehung interessierte Ehepartner den Kontakt zumindest rudimentär auch über eine grössere Distanz aufrechtzuerhalten versuchen und den jeweiligen Aufenthaltsort des Ehegatten kennen. Ebenso ist nicht anzunehmen, dass die Ehegattin von aussen an einer Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft gehindert wird. Würde der Beschwerdeführer 1 ernsthaft – wie in der Beschwerdeschrift vorgebracht – davon ausgehen, dass diese eventuell gegen ihren Willen daran gehindert worden sei, wieder zu ihm zurückzukehren, wäre kaum nachvollziehbar, weshalb er bislang weder dokumentierte Suchbemühungen an den Tag gelegt noch die Behörden eingeschaltet und eine Vermisstenanzeige aufgegeben hat. Sein passives Verhalten manifestiert vielmehr ein offenkundiges Desinteresse am weiteren Leben seiner Ehefrau und damit das Scheitern der gelebten Ehegemeinschaft.

Zudem hat die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 im Juni und Oktober 2012 mehrfach über einen von ihr am 24. April 2012 selbst mandatierten Anwalt um Akteneinsicht ersuchen lassen. Das entsprechende Mandat wurde erst per 27. August 2013 widerrufen. Bereits deshalb ist weder davon auszugehen, dass ihr etwas zugestossen ist, noch dass sie an einer Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung und einer Rückkehr in die Schweiz interessiert sein könnte.

Damit mangelt es an einer gelebten Ehegemeinschaft zu einer hier aufenthaltsberechtigten EU-Bürgerin, weshalb entsprechende abgeleitete Aufenthaltsansprüche aus dem FZA für beide Beschwerdeführer entfallen.

3.  

3.1 Die Ehegattin des Beschwerdeführers 1 verfügt weder über eine Niederlassungsbewilligung noch über die schweizerische Staatsbürgerschaft, war aber hier bis zum Erlöschen ihrer Aufenthaltsbewilligung als EU-Bürgerin aufenthaltsberechtigt. In Nach­achtung des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA und des Günstigkeitsprinzips von Art. 2 Abs. 2 AuG ist deshalb losgelöst von der Bewilligungssituation der Ehegattin zu prüfen, ob der Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers auch entfallen wäre, wenn er Ehegatte einer Schweizerin oder einer hier niedergelassenen Ausländerin aus einem Drittstaat ausserhalb der EU oder EFTA gewesen wäre (vgl. BGr, 8. Januar 2013, 2C_13/2012, E. 3.1; VGr, 13. November 2013, VB.2013.00358, E. 4). Da die Aufenthalts­ansprüche von Familienangehörigen von hier Niedergelassenen im hier interessierenden Bereich nicht weiter gehen als die Aufenthaltsansprüche von Angehörigen von Schweizern (vgl. die analoge Formulierung von Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 AuG), reicht hierbei die Prüfung, ob den beiden Beschwerdeführern nach inländischem Recht ein Aufenthalts­anspruch als Ehegatte respektive Familienangehöriger einer hier niedergelassenen Dritt­staatenangehörigen zugestanden wäre.

3.2 Der analog anwendbare Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG räumt nach Auflösung der Ehe- oder Familiengemeinschaft einen Bewilligungsanspruch ein, wenn die Gemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert und sich der betroffene Ausländer zudem hier erfolgreich integriert hat. Für die Berechnung der absolut geltenden Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 11. Okto­ber 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3). Art. 50 AuG soll nacheheliche Härtefälle vermeiden, wie diese bei fortgeschrittener Integration oder wichtigen persönlichen Gründen entstehen können (vgl. Weisungen und Erläu­terungen Ausländerbereich [Weisungen AuG] des Bundesamtes für Migration [BFM], Kapitel I. Ausländerbereich, 6. Familiennachzug, Version vom 25. Oktober 2013, Ziff. 6.15.1). Die Auflösung der ausländerrechtlich relevanten Ehegemeinschaft ist hierbei schon anzunehmen, wenn die Ehegatten sich dauerhaft getrennt oder auch nur den gemein­samen Haushalt ohne wichtigen Grund aufgehoben haben (vgl. Art. 49 AuG in Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 16. Dezember 2005 [VZAE]; BGr, 9. Dezember 2009, 2C_388/2009, E. 4).

3.3 Das eheliche Zusammenwohnen in der Schweiz hat vorliegend höchstens von der Heirat in F am … 2009 bis zum Wegzug der Ehefrau des Beschwerdführers 1 nach Portugal im April 2012 und damit weniger als die nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erforderlichen drei Jahre gedauert. Wichtige Gründe, welche nach Art. 49 AuG in Verbindung mit Art. 76 VZAE getrennte Wohnorte erforderlich gemacht hätten, sind nicht ersichtlich, zumal eine Einschulung der Kinder in Portugal und deren nachfolgende Überlassung in die grossmütterliche Obhut keine fortdauernde Landes­abwesenheit der Ehefrau des Beschwerdeführers erfordert hätte, der Beschwerdeführer sich deren lange Abwesenheit selbst nicht erklären kann und bei dauerhafter oder langandauernder Trennung ohnehin die Auflösung der Ehegemeinschaft anzunehmen ist.

4.  

4.1 Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat, kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, der sogenannte nach­eheliche Härtefall). Solch wichtige persönliche Gründe liegen namentlich vor, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint, ferner bei Opfern ehelicher Gewalt (Art. 50 Abs. 2 AuG). Gemäss Art. 31 VZAE sind darüber hinaus insbesondere auch die Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die finanziellen und familiären Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer sowie der Gesundheitszustand des Betroffenen zu berücksichtigen.

Dabei muss aber immer eine gewisse Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten ehe­lichen Gemeinschaft bestehen, das heisst, der Härtefall muss sich auf die Ehe (präziser: Ehegemeinschaft) und den damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt beziehen und kann nicht wieder aufleben, wenn der Anspruch nach Art. 50 AuG zwischenzeitlich – z. B. infolge Getrenntlebens ohne wichtigen Grund – untergegangen ist (BGE 137 II 345 E. 3.2.3).

Ein wichtiger persönlicher Grund ist nicht schon bei jeder erfolgreichen Integration gegeben, da eine solche bereits kumulatives Erfordernis zur dreijährigen Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist (BGr, 26. März 2010, 2C_635/2009, E. 5.3.2). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt eine erhebliche Intensität der mit dem Dahinfallen des abgeleiteten Anwesenheitsrechts verbundenen Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus. Hingegen ist es nicht entscheidend, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre oder bevorzugt würde (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.2; BGr, 22. Juni 2011, 2C_365/2010, E. 3.5). Hat der relevante Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden während dieser Zeit keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anwesenheitsanspruch nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme bereitet (BGE 137 II 345 E. 3.2.1 und 3.2.3). Trotz Untersuchungsgrundsatz trifft die ausländische Person bei der Feststellung eines nachehelichen Härtefalls eine weitgehende Mitwirkungspflicht (BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGr, 1. Mai 2013, 2C_347/2013, E. 4.2.1).

4.2 Der Beschwerdeführer 1 hat sich in der Schweiz zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht erfolgreich integriert und die hiesige Rechtsordnung beachtet (vgl. Art. 4 Abs. 4 AuG, Art. 77 Abs. 4 VZAE und Art. 4 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 [VIntA] sowie BGr, 10. Januar 2013, 2C_930/2012, E. 3.1). Dem Beschwerdeführer 2 wird im Bericht der psychiatrischen Klinik X vom 2014 zumindest in sprachlicher und sozialer Hinsicht eine gute Integration attestiert. Da die erfolgreiche Integration allein noch keinen nachehelichen Härtefall zu begründen vermag, müssen aber darüber hinaus wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG den weiteren Aufenthalt der beiden Beschwerdeführer erforderlich machen.

4.3 Die Beschwerdeführerschaft bringt hierzu – unter Verweis auf einen Bericht der psychiatrischen Klinik X vom 2014 – insbesondere vor, dass dem Beschwerdeführer 2 eine Rückkehr in seine Heimat nicht zugemutet werden könne, nachdem dieser in der Schweiz eine einjährige Anlehre begonnen habe. Die entsprechende Ausbildung wurde jedoch erst aufge­nommen, nachdem sein abgeleiteter Aufenthaltsanspruch zufolge Ehetrennung des Vaters untergegangen ist. Bereits aus diesem Grund vermögen die laufenden beruflichen Integrationsmassnahmen des Beschwerdeführers 2 keinen nachehelichen Härtefall zu begründen (vgl. VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00335, E. 3.4.1). Ebenso wenig stehen die generell schlechteren Zukunfts- und Erwerbschancen im Kosovo in einem relevanten Zusammenhang mit der Ehe des Beschwerdeführers 1, sind hiervon doch alle dort lebenden Personen in gleicher Weise betroffen. Hinzu kommt, dass beide Beschwerde­führer den grössten Teil ihres Lebens im Kosovo verbracht und dort die Schule besucht haben und mit der dortigen Gesellschaft nach wie vor vertraut sind. Die beim Beschwerdeführer 2 in Form der Anlehre eingeleiteten beruflichen Integrations­mass­nahmen zeigen zudem gerade dessen Schwierigkeiten auf, sich in die hiesige Gesell­schaft und das hiesige Arbeitsumfeld einzugliedern.

Zusammenfassend steht das Interesse der beiden Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in der Schweiz nicht mit der Ehe des Beschwerdeführers 1, sondern mit den generell besseren Zukunftsaussichten in der Schweiz im Zusammenhang. Eine besonders tiefgehende und über normale Integrationserwartungen hinausgehende Verwurzelung in der Schweiz, welche einer Reintegration im Kosovo entgegenstünde, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht ausreichend substanziiert geltend gemacht. Damit begründet weder die persönliche Situation des Beschwerdeführers 1 noch diejenige des Beschwerdeführers 2 einen nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG. Im Weiteren kann auch auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG).

5.  

Aufgrund vorstehender Erwägung ist auch ein Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG und Art. 30 f. VZAE zu verneinen, wobei ergänzend wiederum auf die zutreffenden vorinstanz­lichen Erwägungen verwiesen werden kann (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Insbesondere erfüllt der Beschwerdeführer 2 aufgrund seiner noch relativ kurzen Aufenthaltsdauer auch nicht die Voraussetzungen, dass ihm zur Ermöglichung einer beruflichen Grundbildung eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen wäre (vgl. Art. 30a VZAE, insbesondere lit. a und d).

6.  

6.1 Auf den durch Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) garantierten Anspruch auf Achtung des Familienlebens kann sich im Zusammenhang mit einer fremdenpolizeilichen Bewilligung berufen, wer nahe Verwandte (Ehegatten, minderjährige Kinder) mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung) hat oder selbst über ein solches verfügt, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1.d/aa), wobei von den aktuellen tatsächlichen und rechtlichten Verhältnissen auszugehen ist (BGE 120 Ib 257 E. 1.f). Volljährige Kinder und Geschwister werden vom Schutzbereich miterfasst, sofern besondere Abhängigkeitsverhältnisse bestehen (BGr, 10. Dezember 2013, 2C_719/2013, E. 2.4).

Gemäss dem ebenfalls durch Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützten Recht auf Privatleben steht überdies einer Person – auch ausserhalb einer Familiengemeinschaft – ein Aufenthaltsrecht zu, wenn sie besonders intensive, über die normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur oder entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären beziehungsweise ausserhäuslichen Bereich aufweist (BGE 130 II 281 E. 3.2.1, BGE 120 Ib 16 E. 3.b).

6.2 Der Beschwerdeführer 1 steht nicht mehr in einer intakten Ehegemeinschaft zu einer Person mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz, vielmehr ist seine Ehefrau aus der Schweiz weggezogen, deren Aufenthaltsbewilligung erloschen und die gelebte Ehegemeinschaft aufgegeben worden.

Der ältere Sohn respektive Bruder der beiden Beschwerdeführer, E, verfügt lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung. Da auf die Verlängerung einer Aufenthalts­bewilligung grundsätzlich kein Rechtsanspruch besteht (Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, Art. 33 AuG N. 7), mangelt es diesbezüglich bereits an dessen gefestigten Anwesenheitsrecht. Zudem lebt dieser zwar mit den Beschwerdeführern zusammen, ist aber bereits volljährig und als Hilfsarbeiter auch wirtschaftlich nicht mehr von seinem Vater abhängig. Die Familienbande der Beschwerdeführer zu E fällt damit gleich in zweifacher Hinsicht aus dem Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 BV: Einerseits verfügt letztgenannter über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht. Andererseits bestehen zwischen den beiden Beschwerdeführern und E keine besonderen Abhängigkeiten, weshalb deren wechselseitige Beziehungen nicht mehr von dem lediglich die Kernfamilie erfassenden Recht auf Familienleben geschützt ist.

Über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen zur hiesigen Bevölkerung werden von den Beschwerdeführern nicht substanziiert geltend gemacht und sind angesichts der noch relativ kurzen Aufenthaltsdauer auch nicht zu erwarten. Damit entfallen auch Aufenthaltsansprüche gestützt auf das verfassungs- und konventions­rechtlich geschützte Recht auf Privatleben.

7.  

7.1 Die Praxis des Migrationsamts, wonach eine Aufenthaltsbewilligung bei einer ehelichen Gemeinschaft, die weniger als drei Jahre in der Schweiz gelebt wurde, in der Regel nur dann im freien Ermessen (Art. 96 AuG) erneuert wird, wenn besondere individuelle Umstände einer Wegweisung entgegenstehen, hält vor dem Gesetz stand (VGr, 12. Sep­tember 2012, VB.2012.00394, E. 3.2). Es finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen in qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Insbesondere ist der Beschwerdeführer 1 keine qualifizierte Arbeits- oder Fachkraft im Sinn von Art. 23 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c AuG und vermag auch ein allfälliger Fachkräfte­mangel bei möglichen Zuwanderungsrestriktionen in der Zukunft seinen weiteren Aufenthalt nicht zu rechtfertigen.

Gleichermassen wurde auch die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 2 will­kürfrei nicht verlängert, lebt dieser doch erst etwas über drei Jahre in der Schweiz und hat sein restliches Leben bei seiner Mutter und seinen Grosseltern väterlicherseits im Kosovo verbracht. Der Abbruch der soeben begonnenen Anlehre mag zwar mit einer gewissen Härte verbunden sein, ist aber zumutbar – gerade auch, weil es sich hierbei um eine berufliche Integrationsmassnahme handelt, welche die zukünftige berufliche Eingliederung in der Schweiz hätte fördern sollen.

7.2 Schliesslich sind auch keine Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 Abs. 1 AuG ersichtlich.

Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

8.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 1 VRG), und steht der Beschwerdeführerschaft keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

9.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …

 

Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer:

(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG])

Eine Minderheit des Spruchkörpers ist der Ansicht, dass vorliegend wichtige Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG gegeben sind, welche den Beschwerdeführern einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung verschaffen. Die Beschwerde hätte deshalb gutgeheissen werden müssen. Mit folgender Begründung:

Im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG sind den Interessen der Kinder Rechnung zu tragen, falls eine enge Beziehung zu ihnen besteht und sie in der Schweiz ihrerseits gut integriert erscheinen (BGr, 20. November 2013, 2C_326/2013, E. 2.4). Gemäss der Kinderrechtekonvention ist bei allen Massnahmen das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen. Der Sohn B hat seine Heimat im Vertrauen auf einen dauerhaften Aufenthalt in der neuen Familie des Vaters in der Schweiz verlassen, was ihm eine schutzwürdige Position verschafft (BGr, 10. Februar 2011, 2C_647/2010). Er hat sich in der Schweiz integriert und absolviert derzeit eine Anlehre, welche er in eine Lehre verlängern könnte. Findet ein Jugendlicher eine Lehrstelle, stellt dies ein Beweis für seine fortgeschrittene Integration dar. Er stellt dadurch sowohl seine Sprachkenntnisse als auch seinen Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung unter Beweis. Rechtsprechungsgemäss liegt ein Härtefall vor allem bei Kindern im Jugendalter vor, welche ihre Adoleszenz zumindest teilweise in der Schweiz verbracht haben. Indem der Jugendliche sich in Ausbildung befindet, würde es für ihn eine grosse Härte darstellen, wenn er die Schweiz, nur weil die Ehe seines Vaters gescheitert ist, wieder verlassen und seine Berufsausbildung beenden müsste. Besonders stossend ist vorliegend, dass der ältere Sohn A hier bleiben kann, weil er mit seiner bereits erfolgten Volljährigkeit keine von seinem Vater abgeleitete Aufenthaltsbewilligung mehr innehat. Das würde zu einer Familientrennung führen. Die Aufenthaltsbewilligung des Sohnes B sowie seines sorgeberechtigen Vaters hätten deshalb in Anerkennung eines Härtefalls beim Jugendlichen verlängert werden sollen.

Für richtiges Protokoll,

der Gerichtsschreiber: