{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "23.07.2014", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00384_23-07-2014.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214362&W10_KEY=4467105&nTrefferzeile=60&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1eb982fa5b257ac8c496949f93247656"}, "Num": [" VB.2014.00384"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14..2.23.0  VB.2014.00384"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14..2.23.0  VB.2014.00384"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14..2.23.0  VB.2014.00384"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Widerruf der abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung nach dauerhafter Ausreise der Ehefrau. [Dem kosovarischen Beschwerdef\u00fchrer und dessen minderj\u00e4hrigen, 1997 geborenen Sohn wurden die Aufenthaltsbewilligungen EG/EFTA nicht mehr verl\u00e4ngert, nachdem der Beschwerdef\u00fchrer auf entsprechende R\u00fcckfrage des Migrationsamts am 1. Juli 2013 bekannt gab, dass seine portugiesische Ehefrau (mutmasslich) im April 2012 nach Portugal gereist sei, um dort ihre beiden T\u00f6chter aus einer fr\u00fcheren Beziehung einzuschulen.] Abweisung des Verfahrensantrags auf Anh\u00f6rung des minderj\u00e4hrigen Sohns, da dieser durch seinen Vater ausreichend vertreten wird und dem Willen des Kindes an einem weiteren Verbleib in der Schweiz vorliegend keine entscheidende Bedeutung zukommt(E. 1.2). Als Folge des Wegzugs der Ehefrau ist deren Aufenthaltsanspruch erloschen. Da es an einer gelebten Ehegemeinschaft zu einer hier aufenthaltsberechtigten EU-B\u00fcrgerin mangelt, entfallen auch die entsprechenden abgeleiteten Aufenthaltsanspr\u00fcche des Beschwerdef\u00fchrers und dessen minderj\u00e4hrigen Sohnes aus dem FZA (E. 2).   Da die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat und keine wichtigen pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnde einen weiteren Landesaufenthalt erfordern, ist die Beschwerde abzuweisen. Insbesondere begr\u00fcndet auch die vom Sohn begonnene einj\u00e4hrige Anlehre keinen nachehelichen H\u00e4rtefall, handelt es sich hierbei doch um eine Ausbildung, welche erst nach der Ehetrennung des Vaters begonnen wurde und damit nicht in einem erforderlichen Konnex zu dessen Ehe steht. Zudem handelt es sich bei der Anlehre um eine berufliche Integrationsmassnahme, welche gerade Schwierigkeiten bei der beruflichen Integration aufzeigt (E. 3 und 4). Kein allgemeiner H\u00e4rtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG oder Art. 30a VZAE (E. 5).  Keine Anspr\u00fcche aus dem Recht auf Familien- und Privatleben, mangels besonderer Abh\u00e4ngigkeit zum hier aufenthaltsberechtigten vollj\u00e4hrigen Bruder und mangels gefestigtem Aufenthaltsrecht von letztgenannten(E. 6).\r\rAbweisung der Beschwerde.\r\rAbweichende Meinung einer Minderheit der Kammer."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:39:50", "Checksum": "376130c438f5a694d3cf1fbb49cecae4"}