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Geschäftsnummer: VB.2014.00387  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.10.2014
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Anfechtbarkeit eines Rückweisungsentscheids

[Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin angewiesen, einen anfechtbaren Entscheid über den Anspruch des Beschwerdegegners auf eine Integrationszulage zu erlassen.]

Voraussetzungen der Anfechtbarkeit des als Zwischenentscheid zu qualifizierenden Rückweisungsentscheids (E. 1.2). Mitwirkungspflicht des Sozialhilfeempfängers bei der Abklärung der für die Unterstützung massgebenden Verhältnisse. Verneinung eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils: Die Beschwerdeführerin hat mittels anfechtbaren Entscheids darüber zu befinden, ob bzw. in welchem Ausmass die Integrationsbemühungen des Beschwerdegegners einen (rückwirkenden) Anspruch auf eine Integrationszulage (IZU oder MIZ) begründen. Sollten die entsprechenden Unterlagen, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, nicht erhältlich sein, hat sie zu entscheiden, ob sich der Anspruch auf eine Integrationszulage aufgrund der vorhandenen Aktenlage über die Integrationsbemühungen des Beschwerdegegners begründen lässt. Ist dies nicht der Fall, wird sie den Anspruch auf eine Integrationszulage mangels Nachweis genügender Integrationsbemühungen verneinen müssen. Erwächst der Beschwerdeführerin demnach kein nicht wiedergutzumachender Nachteil aus der Rückweisung, so ist die Anfechtung des Bezirksratsbeschlusses vor Verwaltungsgericht nicht zulässig (E. 1.4).

Nichteintreten.
 
Stichworte:
INTEGRATIONSZULAGE
MITWIRKUNGSPFLICHT
MITWIRKUNGSPFLICHTVERLETZUNG
NACHTEIL, NICHT WIEDER GUTZUMACHENDER
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
RÜCKWEISUNGSENTSCHEID
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 93 Abs. I BGG
§ 4 Abs. II GebV VGr
§ 3 SHG
§ 18 SHG
§ 19a Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00387

 

 

 

Verfügung

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 27. Oktober 2014

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin Corine Vogel.

 

 

 

In Sachen

 

 

Gemeinde A, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

B,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

B, Jahrgang 1956, wird seit April 2008 durch die Sozialbehörde der Gemeinde A (nachfolgend Sozialbehörde) wirtschaftlich unterstützt. Im Rahmen einer Revision im Jahr 2013 entschied die Sozialbehörde mit Beschluss vom 22. Oktober 2013, dass B ab dem 1. November 2013 weiterhin mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt werde. Der Entscheid enthält zudem verschiedene Anordnungen, Auflagen und Feststellungen; unter anderem, dass situationsbedingte Leistungen, Integrationszulagen und Einkommensfreibeträge nur gewährt werden, wenn die gesetzlichen und vereinbarten Voraussetzungen erfüllt seien.

II.  

Mit Eingabe vom 28. November 2013 rekurrierte B gegen den Entscheid vom 22. Oktober 2013 beim Bezirksrat Winterthur (nachfolgend Bezirksrat). Er stellte sinngemäss den Antrag auf Aufhebung bzw. Anpassung verschiedener Anordnungen der Sozialbehörde. Der Bezirksrat hiess den Rekurs mit Beschluss vom 16. Mai 2014 insoweit gut, als er die Sozialbehörde verpflichtete, B den Betrag von Fr. 257.25 aus geschuldeten Verzugszinsen zu bezahlen. Zudem wies der Bezirksrat die Sozialbehörde an, einen anfechtbaren Entscheid zu erlassen, ob die Voraussetzungen gegeben sind, dem Beschwerdegegner – rückwirkend ab 1. November 2013 – eine Integrationszulage für Nicht-Erwerbstätige (IZU) bzw. eine Minimale Integrationszulage (MIZ) auszurichten. Im Übrigen wies er den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat.

III.  

Gegen den Beschluss vom 16. Mai 2014 erhob die Gemeinde A, vertreten durch die Sozialbehörde, am 19. Juni 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses in Dispositiv-Ziff. 2. Der Bezirksrat beantragte mit Eingabe vom 2. Juli 2014 unter Verweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. B liess sich nicht vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Sache in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG), zumal ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt (§ 38b Abs. 2 VRG). 

1.2 Der angefochtene Beschluss des Bezirksrats stellt einen Rückweisungsentscheid dar. Gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG sind Entscheide anfechtbar, die das Verfahren abschliessen. Ein Rückweisungsentscheid gilt demgegenüber grundsätzlich als Zwischenentscheid, der gemäss § 19a Abs. 2 VRG nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden kann (BGE 133 V 477 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.1). Eine Beschwerde ist danach zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Verbleibt jedoch der unteren Instanz, an die die Sache zurückgewiesen wurde, kein Entscheidungsspielraum, und dient die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten, handelt es sich um einen Endentscheid (BGE 135 V 141 E. 1.1; 134 II 124 E. 1.3).

1.3 Dem hier angefochtenen Rückweisungsentscheid kommt nicht der Charakter eines Endentscheids zu, hat doch die Beschwerdeführerin in der Sache erst noch einen Entscheid darüber zu treffen, ob der Beschwerdegegner Anspruch auf eine Integrationszulage hat. Dabei kommt ihr ein erhebliches Ermessen zu (VGr, 3. Juli 2014, VB.2014.00186, E. 2.2; VGr, 13. Januar 2014, VB.2013.00741, E. 3.2; VGr, 27. April 2012, VB.2012.00146, E. 3.2; Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Kap. C.3). Des Weiteren sind die Voraussetzungen für die Herbeiführung eines sofortigen Endentscheids nicht gegeben.

1.4 Zu prüfen bleibt, ob der Rückweisungsentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern ihr ein solcher Nachteil droht. Sie stellt sich einzig auf den Standpunkt, es sei ihr aufgrund fehlender Unterlagen gar nicht möglich, einen Entscheid zu treffen. Soweit sie darin sinngemäss einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erblickt, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin hat mittels anfechtbaren Entscheids darüber zu befinden, ob bzw. in welchem Ausmass die Integrationsbemühungen des Beschwerdegegners einen (rückwirkenden) Anspruch auf eine IZU bzw. MIZ begründen. Nach § 3 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG] hat die Durchführung der Sozialhilfe in Zusammenarbeit mit dem Hilfesuchenden zu erfolgen. Dieser hat bei der Abklärung der für die Unterstützung massgebenden Verhältnisse mitzuwirken und muss gemäss § 18 SHG und den §§ 27 f. der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV] wahrheitsgemäss Auskunft geben und Einsicht in seine Unterlagen gewähren (vgl. VGr, 21. März 2014, VB.2013.00807, E. 3.3; VGr, 10. Juli 2013, VB.2013.00262, E. 2.2; SKOS-Richtlinien, Kap. A.5.2; zur Mitwirkungspflicht siehe auch § 7 Abs. 2 VRG). Unterlässt die mitwirkungspflichtige Person allerdings die verhältnismässige, ihr zumutbare Mitwirkung, hat sie die Folgen dieser Säumnis zu tragen. Diese bestehen in erster Linie darin, dass die Behörde ihren Entscheid aufgrund der vorhandenen Akten und – soweit dies nicht möglich ist – nach freiem Ermessen trifft (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, August 2012, Kap. 6.2.02, Ziff. 1.2, Version vom 26Januar 2014, www.sozialhilfe.zh.ch [Sozialhilfe-Behördenhandbuch]). Sollten die entsprechenden Unterlagen, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, nicht erhältlich sein, hat sie zu entscheiden, ob sich der Anspruch auf eine Integrationszulage aufgrund der vorhandenen Aktenlage über die Integrationsbemühungen des Beschwerdegegners begründen lässt. Sollte dies nicht der Fall sein, wird sie den Anspruch auf eine IZU bzw. MIZ mangels Nachweis genügender Integrationsbemühungen verneinen müssen. Erwächst der Beschwerdeführerin demnach kein nicht wiedergutzumachender Nachteil aus der Rückweisung, so ist die Anfechtung des Bezirksratsbeschlusses vor Verwaltungsgericht nicht zulässig. Entsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.5 Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, ob die Rechtsmittellegitimation der beschwerdeführenden Gemeinde – insbesondere unter Berücksichtigung des kürzlich ergangenen Bundesgerichtsentscheids zu dieser Frage (BGr, 25. Juni 2014, 8C_113/2014 [zur Publikation vorgesehen]) – gegeben wäre.

2.  

Da auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, unterliegt die Beschwerdeführerin. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da keine materielle Prüfung erfolgt, ist die Gebühr entsprechend zu reduzieren (§ 4 Abs. 2 Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts [GebV VGr]).

3.  

Die vorliegende Verfügung schützt einen Rückweisungsentscheid der Vorinstanz, weshalb es sich im Endeffekt um einen Zwischenentscheid handelt (vgl. VGr, 21. November 2013, VB.2013.00387, E. 3). Ein solcher ist vor Bundesgericht nur unter den in E. 1.2 aufgeführten Voraussetzungen anfechtbar.

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an:…