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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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VB.2014.00390
Urteil
der 2. Kammer
vom 3. September 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
Die 1981 geborene brasilianische Staatsangehörige A
reiste am 15. Oktober 2007 in die Schweiz ein und heiratete am 17. Dezember
2007 in E den 1972 geborenen Italiener C, der damals eine Aufenthaltsbewilligung
EG/EFTA innehatte. In der Folge wurde ihr zunächst eine
Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA und am 10. September 2008 eine bis zum
27. August 2013 gültige Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA zum Verbleib beim
Ehegatten erteilt.
Mit Schreiben vom 16. März 2011 (Eingangsdatum) gab A
dem Migrationsamt bekannt, dass sie die eheliche Wohngemeinschaft aufgegeben
und seit Oktober 2010 getrennt von ihrem Ehemann lebe sowie die Scheidung
beabsichtige, da dieser "krank" sei. Hierauf widerrief das
Migrationsamt ihre Aufenthaltsbewilligung mit unangefochten in Rechtskraft
erwachsener Verfügung vom 28. April 2011 und setzte ihr eine Ausreisefrist
bis 29. Juli 2011 an.
Nachdem A mit Einzugsanzeige vom 27. Juni 2011 dem
Personenmeldeamt der Stadt E mitgeteilt hatte, das ihr Ehemann in die eheliche
Wohnung an der D-Strasse 01 in E zurückgekehrt sei und wieder dort wohne,
ersuchte sie am 11. Juli 2011 um wiedererwägungsweise Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung aufgrund des erneuten ehelichen Zusammenlebens. Das
Migrationsamt trat hierauf mit Verfügung vom 3. Mai 2013 mangels
wesentlicher Verhältnisänderungen und mangels neuer wesentlicher Tatsachen
nicht ein.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 26. Mai 2014 ab, soweit es
diesen nicht als gegenstandslos betrachtete. A wurde zum Verlassen der Schweiz
eine Frist bis zum 31. Juli 2014 angesetzt.
III.
Mit Beschwerde vom 25. Juni 2014 liess A dem Verwaltungsgericht
beantragen, es sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
vom 26. Mai 2014 aufzuheben und es sei die Sache an das Migrationsamt
zurückzuweisen mit der Anordnung, auf das Gesuch einzutreten und eine neue
Verfügung zu erlassen. Als vorsorgliche Massnahme wurde beantragt, es sei A der
Aufenthalt für die Dauer des Verfahrens zu bewilligen und das Migrationsamt
anzuweisen, von allen Vorkehrungen zum Wegweisungsvollzug abzusehen. Im Sinn
einer superprovisorischen Anordnung sei das Migrationsamt überdies anzuweisen,
bis zum Entscheid über den Antrag betreffend Erlass einer vorsorglichen
Massnahme sämtliche Vollziehungsvorkehrungen zu unterlassen. Weiter wurde um
die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung ihres
Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie die Zusprechung einer
Parteientschädigung ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 26. Juni 2014 wurde das
Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen abgewiesen. Der diesbezügliche
Zwischenentscheid ist in Rechtskraft erwachsen, nachdem das Bundesgericht auf
eine hiergegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 28. Juli 2014 nicht
eingetreten ist.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
beantragte die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Eingabe vom 11. Juli
2014 (Eingangsdatum) die Beschwerdeabweisung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Der Entscheid des Migrationsamtes vom 28. April 2011 – mit welcher die Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführerin widerrufen und ihr der weitere Aufenthalt verweigert wurde –
ist unangefochten geblieben und damit in formelle Rechtskraft erwachsen. Die
Beschwerdeführerin stellte jedoch mit Schreiben vom 11. Juli 2011 ein Gesuch um wiedererwägungsweise Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung aufgrund des erneuten ehelichen Zusammenlebens mit ihrem
hier aufenthaltsberechtigten Ehegatten.
1.2
Zielt ein Begehren auf die Änderung einer formell
rechtskräftigen Dauerverfügung oder einer anderen in die Zukunft wirkenden
Verfügung infolge nachträglicher Änderung der massgebenden Sachumstände oder
Rechtsgrundlagen ab, kommen die Regeln über die Anpassung zur Anwendung. Diese
kommen auch bei negativen, in die Zukunft wirkenden
Verfügungen wie der Verweigerung respektive dem Widerruf
einer Aufenthaltsbewilligung zum Zug (sog.
Quasi-Anpassung, vgl. VGr, 21. März 2007, VB.2007.00057, E. 3;
Martin Bertschi in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbem.
zu §§ 86a–86d, N. 18 und 20).
1.3
Ob ein Wiedererwägungsgesuch materiell zu
behandeln ist, hängt davon ab, ob sich die Verhältnisse
derart wesentlich geändert haben, dass ein anderes
Ergebnis ernsthaft in Betracht fällt (BGE 136 II 177
E. 2.2.1; BGr, 12. Februar 2010,
2C_335/2009, E. 2.1.1). Ist dies der Fall, besteht nach Art. 29 der Bundesverfassung (BV) ein
verfassungsrechtlicher Anspruch
auf Behandlung des Gesuchs (BGE 136 II 177
E. 2.1). Ob eine massgebliche Änderung der Verhältnisse vorliegt,
ist damit vor erster Instanz Eintretensfrage (VGr,
22. Juni 2005, VB.2005.00070, E. 2; BGr, 9. Mai 2006, 2A.476/2005,
E. 2; BGE 136 II 177 E. 2.1).
Entscheidend ist hierbei eine Gesamtbetrachtung. Die
Veränderung eines einzelnen Elements, das bei der Abwägung im früheren
Entscheid mitberücksichtigt wurde, führt noch nicht zwingend zu einer materiellen
Prüfung des Gesuchs um eine (Quasi-)Anpassung; die Gewichte müssen sich dadurch
vielmehr derart verschieben, dass ein anderes Ergebnis realistischerweise in
Betracht kommt. Massgebend für das Eintreten auf ein solches Gesuch ist indes
nicht, ob der Entscheid durch die neue Sachlage im Ergebnis tatsächlich anders
ausfallen müsste als der frühere. Würde hierauf abgestellt, könnten Gesuche um
eine (Quasi-)Anpassung gar nie abgewiesen werden, sondern müssten stets durch
Nichteintreten erledigt (wenn der Entscheid nicht abgeändert werden müsste)
oder dann gutgeheissen werden (wenn der Entscheid abgeändert werden müsste). Ob
der neue Entscheid dann tatsächlich zu einem anderen Resultat führt, ist eine
Frage der nach erfolgtem Eintreten vorzunehmenden materiellen Würdigung und
muss hier nicht beurteilt werden (VGr, 22. Juni 2005, VB.2005.00070,
E. 2.1).
Zu prüfen ist demnach, ob das
Migrationsamt zu Unrecht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist,
da im Vergleich zu den Verhältnissen bei der Erstbeurteilung
wesentlich veränderte tatsächliche oder rechtliche Umstände glaubhaft
gemacht wurden und ein anderes Ergebnis realistischerweise in
Betracht gekommen wäre.
2.
2.1 Nach
vorstehenden Erwägungen fällt eine Anpassung ausser Betracht, soweit überhaupt
keine relevante Verhältnisveränderung glaubhaft dargelegt wird. Eine Anpassung
ist damit ausgeschlossen, soweit sich die Beschwerdeführerin
auf Tatsachen stützt, welche bereits im Widerrufsverfahren
berücksichtigt wurden oder dort hätten vorgebracht werden können: So ist eine
Verfügungsanpassung respektive Härtefallbewilligung aufgrund der allenfalls
erlittenen ehelichen Gewalt, der allfälligen Drogenprobleme des Ehemannes oder
der Unzumutbarkeit einer Wiedereingliederung in Brasilien ausgeschlossen, darf ein Wiedererwägungsgesuch doch
nicht dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide ohne
wesentliche Verhältnisänderung immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von
Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1,
120 Ib 42 E. 2b). Diesbezüglich kann auch auf die
zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 70 in Verbindung
mit § 28 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG]).
2.2
Auch wenn grundsätzlich nur das Dispositiv eines
Entscheides in Rechtskraft erwächst und die migrationsamtlichen Erwägungen im
Widerrufsverfahren damit keine unmittelbare Bindungswirkung zu entfalten
vermögen (vgl. BGr, 24. Januar 2008, 1C_176/2007, E. 3.2), haben das Verwaltungsgericht und
die Vorinstanzen nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen
der rechtskräftigen migrationsamtlichen Verfügung vom 28. April 2011 abzuweichen, da ansonsten die Gefahr widersprüchlicher Entscheide bestünde (vgl. auch – jedoch in
Bezug auf die Sachverhaltsermittlungen von Strafbehörden – Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 7 N. 23 f.). Entsprechend ist
grundsätzlich davon auszugehen, dass die eheliche
Gemeinschaft und der gemeinsame Ehewille spätestens im Oktober 2010 – und zumindest noch zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 28. April 2011 – definitiv erloschen waren.
Dies ergibt sich zudem auch aus den eigenen
Angaben der Beschwerdeführerin im Widerrufsverfahren, gab sie doch mit
Schreiben vom 16. März 2011 den
Migrationsbehörden gegenüber bekannt, die eheliche Gemeinschaft im Oktober 2010
aufgegeben zu haben, nicht mit deren baldigen Wiederaufnahme zu rechnen und die
Scheidung zu beabsichtigen. In einem auf den 30. März
2011 datierten Schreiben gab sie überdies sinngemäss bekannt, nur noch zur
Erlangung der italienischen Staatsbürgerschaft an der Ehe festzuhalten (vgl. auch
E. 5.3.2 nachstehend).
Auch ihr Ehegatte
beantwortete mit Schreiben vom 15. März 2011 die ihm vom Migrationsamt gestellten Fragen
zusammenfassend dahingehend, dass er sich scheiden
lassen wolle, die eheliche Gemeinschaft am 17. September
2009 aufgegeben worden sei und er mit deren Wiederaufnahme
nicht rechne. Obwohl er im Widerspruch zu seinen sonstigen Ausführungen sodann
behauptete, dass die eheliche Beziehung trotz getrennter Wohnsitze fortbestünde,
ist aufgrund der klaren Angaben der Beschwerdeführerin und in Übereinstimmung
mit den migrationsamtlichen Erwägungen anzunehmen, dass zumindest von Oktober 2010 bis zur behaupteten Wiederannäherung im Sommer
2011 kein wechselseitiger Ehewille und damit auch keinerlei eheliche
Gemeinschaft zwischen den Ehegatten fortbestand, setzt der Fortbestand der
Familien- respektive Ehegemeinschaft doch zwingend eine gelebte eheliche
Beziehung und einen gegenseitigen Ehewillen während der gesamten Trennungsphase
voraus (Esther Amstutz in: Martina Caroni/Thomas
Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 49 AuG N. 29).
In tatsächlicher Hinsicht zu prüfen bleibt, ob eine Wiederannäherung
der Ehegatten im Sommer 2011 und die Wiederaufnahme des ehelichen
Zusammenlebens so ausreichend glaubhaft dargelegt worden sind, dass das
gestellte Wiedererwägungsgesuch hätte materiell geprüft werden müssen. In
rechtlicher Hinsicht ist zu prüfen, inwiefern die behauptete Wiederaufnahme des
ehelichen Zusammenlebens der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltsanspruch zu
verschaffen vermag.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige
eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Abkommen zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom
21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländergesetz
günstigere Bestimmungen vorsieht.
Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in
Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben
Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet
der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und
eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Selbiges gilt nach genannten Bestimmungen auch
für die Kinder eines oder beider Ehegatten, die noch nicht 21 Jahre alt
sind oder denen Unterhalt gewährt wird. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht
knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom
Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden (vgl. BGE 130
II 113 E. 8; 139 II 393 E. 2.1; EuGH, 13. Februar 1985,
Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.).
3.2
Der Aufenthaltsanspruch des ausländischen
Ehegatten nach Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs:
Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich, sich auf eine lediglich formell
fortbestehende Ehe zu berufen, wenn dies ausschliesslich (noch) dazu dient,
ausländerrechtliche Zulassungsvorschriften zu umgehen. Dies ist bei einer
getrennten, definitiv gescheiterten und inhaltsleeren Ehe zu vermuten. Da bei
rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die inhaltsleer gewordene Ehe die
Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer mit der Verfügung
verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23 der Verordnung
über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP) und
Art. 62 lit. d AuG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht
(mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine
eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113
E. 9; 139 II 393 E. 2.1).
3.3
Die Beschwerdeführerin ist Ehegattin eines hier
aufenthaltsberechtigten EU-Bürgers aus Italien und kann sich damit während der
formellen Fortdauer ihrer Ehe grundsätzlich auf einen abgeleiteten
Aufenthaltsanspruch nach den genannten Bestimmungen des FZA berufen. Dies setzt
aber voraus, dass die Ehe nicht zufolge andauernder Trennung derart inhaltsleer
geworden ist, dass die weitere Berufung auf dieselbe zur Aufenthaltssicherung
rechtsmissbräuchlich erscheint. Da sich die Ehegatten zum Zeitpunkt des
migrationsamtlichen Nichteintretensentscheids bereits dauerhaft
getrennt haben und eine Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung nicht absehbar
ist, erscheint die Berufung auf die inhaltsleer gewordene Ehe
rechtsmissbräuchlich. Zu prüfen bleibt, ob im FZA
nicht geregelte nacheheliche Aufenthaltsansprüche für die materielle
Prüfung eines Wiedererwägungsgesuchs ausreichend glaubhaft gemacht wurden.
4.
4.1
In Nachachtung des Diskriminierungsverbots von
Art. 2 FZA und des Günstigkeitsprinzips von
Art. 2 Abs. 2 AuG ist zu prüfen, ob der Aufenthaltsanspruch der
Beschwerdeführerin auch entfallen wäre, wenn sie Ehegattin eines Schweizers
oder eines hier niedergelassenen Ausländers aus einem Drittstaat ausserhalb der
EU oder EFTA gewesen wäre (vgl. BGr, 8. Januar
2013, 2C_13/2012, E. 3.1; VGr, 13. November 2013, VB.2013.00358,
E. 4). Da die Aufenthaltsansprüche von
Familienangehörigen von hier Niedergelassenen im hier interessierenden Bereich
nicht weitergehen als die Aufenthaltsansprüche von Angehörigen von Schweizern
(vgl. die analoge Formulierung von Art. 42 Abs. 1 und Art. 43
Abs. 1 AuG), reicht hierbei die Prüfung, ob der Beschwerdeführerin nach
inländischem Recht ein Aufenthaltsanspruch als Ehegattin respektive
Familienangehörige eines hier niedergelassenen Drittstaatenangehörigen
zugestanden wäre.
4.2
Der analog anwendbare Art. 50 Abs. 1
lit. a AuG räumt nach Auflösung der Ehe- oder Familiengemeinschaft einen
Bewilligungsanspruch ein, wenn die Gemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert
und sich die betroffene ausländische Person zudem hier erfolgreich integriert hat.
Für die Berechnung der absolut geltenden
Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher
Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011,
2C_430/2011, E. 4.1.1; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).
Die Auflösung der ausländerrechtlich relevanten Ehegemeinschaft ist hierbei
schon anzunehmen, wenn die Ehegatten sich dauerhaft getrennt oder auch nur den
gemeinsamen Haushalt ohne wichtigen Grund aufgehoben haben (vgl. Art. 49
AuG in Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit vom 16. Dezember 2005
[VZAE]; BGr, 9. Dezember 2009, 2C_388/2009, E. 4).
Dass die (Wieder)Begründung
einer wirklichen ehelichen Lebensgemeinschaft gewollt
war, kann wiederum nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten
während einer gewissen Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten;
ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespielt sein, um die Behörden zu
täuschen (BGr, 1. Oktober 2012, 2C_58/2012, E. 3.2; BGE 122 II 289 E. 2b mit
Hinweisen).
4.3
Wird nach einer vorangegangenen Auflösung der
Ehegemeinschaft deren Wiederaufnahme behauptet, trifft die Eheleute eine
besondere Beweis- und Mitwirkungspflicht (vgl. BGr, 16. Dezember 2013, 2C_1128/2013, E. 3.1 f.; Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten, in: Alberto
Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch
für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 51 ff. mit Hinweisen). Dies
gilt erst Recht, wenn die Anpassung eines bereits in Rechtskraft erwachsenen (negativen)
Bewilligungsentscheids verlangt wird: Diesfalls ist eine massgebliche
Verhältnisänderung nicht bloss zu behaupten. Vielmehr ist mit geeigneten
Beweismitteln glaubhaft und substanziiert darzulegen, worin diese besteht und
weshalb ihretwegen die angefochtene Verfügung zu ändern ist (Bertschi,
Kommentar VRG, Vorbem. zu §§ 86a–86d, N. 17).
Auch wenn als Eintretensvoraussetzung auf ein
Wiedererwägungsgesuch lediglich zu prüfen ist, ob nach den Darlegungen des
betroffenen Ausländers ein anderes Ergebnis realistischerweise in Betracht gekommen
wäre, entbindet dies nicht völlig von den erhöhten Substanziierungspflichten
bei der behaupteten Wiederaufnahme einer bereits aufgelösten Ehegemeinschaft.
So ist eine massgebliche Verhältnisänderung mit Beweisofferten zumindest derart
glaubhaft zu machen, dass ein anderes Ergebnis ernsthaft in Betracht zu ziehen
ist.
5.
5.1
Die Beschwerdeführerin behauptet, die eheliche
Wohngemeinschaft zwischen dem 27. Juni 2011 und dem 19. Februar 2012 an der D-Strasse 01
wieder aufgenommen zu haben, nachdem diese am 14. September 2010 vorübergehend aufgelöst
worden sei. Die Ehe sei weit über drei Jahre gelebt worden und das eheliche
Zusammenleben während dieser Zeit nur manchmal wegen Eheproblemen, in erster
Linie aufgrund von Drogenproblemen des Ehemannes, zeitweise unterbrochen gewesen. Insgesamt hätten die Eheleute während drei
Jahren und einem Monat zusammen gewohnt.
5.2
Mehrere Umstände legen nahe, dass die Ehegatten
Ende Juni 2011 das Zusammenleben wieder aufgenommen haben könnten:
5.2.1
So waren sie vom 27. Juni 2011 bis zum 19. Februar 2012 wieder
unter einer gemeinsamen Adresse an der D-Strasse 01 angemeldet. Die
Meldeadresse einer Person erbringt zwar grundsätzlich nur den Nachweis, dass
sich diese Person unter dieser Adresse angemeldet hat. Gleichwohl ist im Sinn
eines widerlegbaren Indizes davon auszugehen, dass Personen an ihrer
Meldeadresse auch tatsächlich wohnhaft sind (VGr, 23. Oktober 2013,
VB.2013.00378, E. 2.3.2; BGr, 1. Juni 2010, 2C_575/2009, E. 3.6).
5.2.2
Auch der Umstand, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin unmittelbar vor
der Änderung seiner Meldeadresse sein Zimmer an der H-Strasse 04 in E
per 30. Juli 2011 kündigte und die Eheleute bei einer unangekündigten
polizeilichen Kontrolle am 1. August 2011 gemeinsam in der Wohnung
angetroffen wurden, deuten darauf hin, dass sie zeitweise wieder
zusammenwohnten.
5.2.3
Ferner bestätigte der Ehegatte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Juli
2011 auch seinen Willen, die eheliche Wohngemeinschaft mit der
Beschwerdeführerin wieder aufzunehmen.
5.2.4
Zur Glaubhaftmachung eines (ehelichen) Zusammenlebens im Jahr 2011
ungeeignet erscheint hingegen der von beiden Ehegatten unterzeichnete
Mietvertrag. Zwar kann die gemeinsame Miete einer Wohnung aufgrund der damit
einhergehenden finanziellen Verpflichtungen durchaus Indiz dafür bilden, dass
die gemeinsam gemietete Wohnung auch tatsächlich gemeinsam bewohnt wird. Die
Ehegatten wohnten aber zum Zeitpunkt der (nachträglichen) Vertragsunterzeichnung
durch die Beschwerdeführerin noch unbestrittenermassen zusammen und die
Entlassung einer Mietpartei aus dem Mietverhältnis setzt grundsätzlich die
Zustimmung der Vermieterschaft voraus. Entsprechend indiziert der gemeinsam
unterschriebene Mietvertrag lediglich ein Zusammenwohnen zurzeit der Vertragsunterzeichnung
durch die Beschwerdeführerin im Jahr 2008, nicht aber für die Zeit nach der
behaupteten Wiederannäherung im Sommer 2011 (vgl. auch BGr, 9. Dezember
2009, 2C_388/2009, E. 5.4).
5.3
Die genannten Indizien sprechen dafür, dass die
Ehegatten ab Ende Juni 2011 wieder eine vorübergehende Wohngemeinschaft
gebildet haben könnten, wenngleich eine dauerhafte
Wohn- und Lebensgemeinschaft im Sinn eines ehelichen Zusammenlebens damit noch
nicht glaubhaft erscheint: Auch wenn nicht
auszuschliessen ist, dass die Ehegatten für kurze Zeit wieder eine
Wohngemeinschaft eingegangen sind, deuten nämlich auch
zahlreiche Umstände darauf hin, dass die Ehegatten die eheliche Gemeinschaft
als solches nach ihrer Trennung im Oktober 2010 nicht wieder aufgenommen und
lediglich durch vorübergehendes Zusammenwohnen vorgetäuscht haben:
5.3.1
Gegen ein gelebtes eheliches Zusammenleben sprechen zunächst die
Feststellungen der Polizeibeamten anlässlich einer unangekündigten Kontrolle am
mutmasslichen gemeinsamen Wohnsitz der Ehegatten vom 1. August 2011. Diese
stellten fest, dass die Wohnung nur spärlich eingerichtet war, keinerlei
sichtbare Küchenutensilien enthielt, Bettanzüge fehlten und keine Zeitungen,
Post oder andere Dokumente zu sehen waren oder vorgewiesen werden konnten.
Sodann waren die Kleider der Beschwerdeführerin nicht in einem Schrank
untergebracht, sondern in einem Koffer verstaut. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin
soll während der Kontrolle zudem desinteressiert im Ehebett gelegen sein.
Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen lässt sich
hieraus zwar nicht bereits folgern, dass die Wohnung von den Ehegatten nicht
benutzt worden sei: So erscheint es unwahrscheinlich, dass die Wohnung
weitgehend unbewohnt gewesen und von keinem der Ehegatten regelmässig benutzt
worden sein soll, wie dies die polizeilichen Feststellungen vom 1. August
2011 eigentlich nahelegen müssten. Gleichwohl deuten die im Koffer verstauten
Kleider der Beschwerdeführerin und die übrigen polizeilichen Feststellungen auf
ein bestenfalls provisorisches Zusammenleben der Ehegatten hin. Den Verdacht
eines bloss vorübergehend wieder aufgenommenen Zusammenlebens zur Aufenthaltserschleichung
hat die Beschwerdeführerin damit weder entkräftet noch glaubhaft in Zweifel
gezogen.
5.3.2
Auch die von der Beschwerdeführerin aufgeführten Trennungs- und Versöhnungsgründe
erscheinen wenig glaubhaft und damit ungeeignet, eine gelebte eheliche Gemeinschaft
glaubhaft darzulegen.
So begründete die Beschwerdeführerin die im Oktober 2010
erfolgte Trennung anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 9. August
2011 einerseits mit dem Drogenkonsum bzw. der Suchterkrankung ihres Ehegatten
und andererseits mit der von ihr gehegten Befürchtung, dass ihr Ehegatte eine
Prostituierte geschwängert haben könnte. Nachdem sich der Verdacht auf eine
entsprechende Vaterschaft ihres Ehegatten nicht erhärtet und dieser ihr mitgeteilt
habe, seine Drogenfreunde satt zu haben, habe sie ihm wieder eine Chance geben
wollen. Zumindest retrospektiv wird die im Oktober 2010 erfolgte Trennung
deshalb auch als lediglich vorübergehend bezeichnet.
Eine mögliche Vaterschaft des Beschwerdeführers aus einer
Beziehung zu einer Prostituierten wurde jedoch im vorinstanzlichen Verfahren
betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nie erwähnt und erscheint als
Trennungsmotiv lediglich vorgeschoben zu sein: So gab die Beschwerdeführerin im
Widerrufsverfahren noch an, dass sie sich von ihren Ehemann getrennt habe, weil
dieser "krank" sei bzw. alleine sein wolle und sie sich erst nach
Erhalt eines italienischen Passes von ihrem Ehegatten trennen oder scheiden
lassen wolle.
Weiter ist die von der
Beschwerdeführerin behauptete Drogensucht ihres Ehegatten zumindest
polizeilicherseits nicht bestätigt, wenngleich diese von der Beschwerdeführerin
bereits anlässlich einer früheren Aufhebung des ehelichen Haushaltes im Jahr
2009 als Trennungsgrund angegeben wurde. Zudem will die Beschwerdeführerin
gemäss eigenen Angaben bereits vor der Hochzeit vom (allfälligen) Kokainkonsum
ihres Ehemannes gewusst und aufgrund dessen Drogensucht auf den Nachzug ihrer
in Brasilien verbliebenen Tochter aus einer früheren Beziehung verzichtet
haben. Die angebliche Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens Ende Juni
2011 soll sodann erfolgt sein, obwohl ihr Ehegatte seinen Drogenkonsum auch
danach noch fortgesetzt haben soll, "jetzt [vermutlich] stärkere Sachen"
nehme und sich nicht in ärztlicher Behandlung befinde. Diese Umstände vermögen
weder die Trennung noch die zeitweilige Wiederversöhnung der Ehegatten im
Sommer 2011 schlüssig zu erklären, haben sich doch die behaupteten und
angeblich trennungskausalen Drogenprobleme des Ehegatten offenkundig nicht
verbessert. Damit ist nicht zureichend glaubhaft gemacht worden, dass ein
anderes Ergebnis ernsthaft in Betracht gefallen wäre und das
Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin deshalb materiell hätte geprüft
werden müssen.
5.3.3
Zudem leistete der Ehegatte der Beschwerdeführerin den polizeilichen Vorladungen
vom 9. August 2011, 8. September 2011 und 21. September 2011
unentschuldigt keine Folge. Weder dieses Verhalten noch dessen Teilnahmslosigkeit
anlässlich der polizeilichen Kontrolle vom 1. August 2011 legen ein
besonderes Interesse an einer Fortsetzung der ehelichen Beziehung nahe, musste
dem Ehemann doch klar sein, dass sich sein Verhalten negativ auf den Bewilligungsprozess
auswirken könnte. Indem er sämtlichen Vorladungsterminen unentschuldigt
fernblieb, verunmöglichte er weitgehend die genauere Überprüfung der ehelichen
Verhältnisse und die Aufdeckung allfälliger Widersprüche. Der Ehegatte der
Beschwerdeführerin ist zwar nicht Partei im migrationsrechtlichen Bewilligungsverfahren,
aber gleichwohl als verfahrensbeteiligter Dritter nach Art. 90 AuG und § 7
Abs. 2 VRG mitwirkungspflichtig. Selbst wenn das Verhalten ihres Ehemannes
der Beschwerdeführerin nicht direkt angelastet werden kann, ist es dennoch
geeignet, eine im Jahr 2011 noch gelebte eheliche Beziehung infrage zu stellen.
Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin geht aus der Formulierung des
polizeilichen Ermittlungsberichts zum Wohnungsbesuch vom 1. August 2011
auch klar hervor, dass der Ehegatte während der Kontrolle wach gewesen ist, da
man Schlafenden in aller Regel kein Desinteresse unterstellt und von integeren
Polizeibeamten einem Schlafenden auch kaum unterstellt worden wäre. So wird auch
in der Beschwerdeschrift letztlich eingeräumt, dass der Ehemann von den kontrollierenden
Polizeibeamten geweckt worden sei.
Auch die allfällige Drogensucht
des Ehegatten liefert keine zureichende Erklärung für dessen mangelnde Kooperation
im Bewilligungsverfahren und die versäumten Vorladungstermine. So hinderte ihn
seine allfällige Suchterkrankung beispielsweise nicht, im August 2011 einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen. Üblicherweise orientieren sich Ehegatten bei
einer intakten Ehebeziehung über wichtige Vorladungstermine im
Bewilligungsverfahren und nehmen diese im Interesse des betroffenen Partners
ohne Weiteres auch war. Das gegenteilige Verhalten des Ehepartners der
Beschwerdeführerin spricht ebenfalls nicht für eine gelebte Ehegemeinschaft und
legt keine wesentliche Verhältnisänderung nahe, welche eine materielle
Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs erheischt hätte.
5.3.4
Auch die Chronologie der Ereignisse deutet klar auf eine lediglich aus
ausländerrechtlichen Gründen eingegangene Wohngemeinschaft hin, welche keine
tatsächliche eheliche Lebensgemeinschaft bezweckt hat: So sind die Ehegatten
erst nach dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und unmittelbar vor Ablauf
der Ausreisefrist wieder zusammengezogen.
5.3.5
Sodann ist ohnehin unklar, wann sich die Ehegatten nach ihrer behaupteten
Aussöhnung im Sommer 2011 wieder getrennt haben sollen: So meldete sich der
Ehemann bereits per 20. Februar 2012 an einer neuen Adresse an der F-Strasse 02
in E an, während die Beschwerdeführerin noch bis zum 3. April 2012 in der
ehelichen Wohnung an der D-Strasse 01 verblieb und sich dann an der G-Strasse 03
in E anmeldete. Die Migrationsbehörde wurde über diese erneute Trennung
zunächst nicht informiert. Erst als die Beschwerdeführerin am 1. November
2012 zur Beantwortung verschiedener Fragen und Einreichung verschiedener
Unterlagen, unter anderem eines aktuellen Arbeitsvertrages ihres Ehemannes,
aufgefordert wurde, liess die Beschwerdeführerin am 15. Januar 2013 mitteilen,
"zur Zeit" getrennt zu leben und deshalb keine Unterlagen ihres
Ehemannes einreichen zu können. Da die Beschwerdeführerin über die bisherigen
Arbeitsverhältnisse ihres Ehemannes nur unvollständige und ungenaue Angaben
machen und diesen bereits im August 2011 nicht zur Einhaltung seiner
Vorladungstermine anhalten konnte, ist anzunehmen, dass die Ehegatten bereits
seit geraumer Zeit keine gelebte eheliche Beziehung mehr zueinander
unterhielten. Weil eine Wohnungssuche in der Regel eine gewisse Zeit in Anspruch
nimmt, erscheint es zudem naheliegend, dass die Ehegemeinschaft bereits vor der
Abmeldung des Ehemannes aufgelöst worden ist, sollte sie überhaupt je wieder
aufgenommen worden sein.
5.3.6
Die von der Beschwerdeführerin aufgeführten Trennungs- und
Versöhnungsgründe erscheinen damit unglaubwürdig. Vielmehr deutet die
vorliegende Aktenlage – insbesondere die Chronologie der Ereignisse und das
weitgehend desinteressierte Verhalten des Ehegatten – klar darauf hin, dass die
Wiederaufnahme des Zusammenlebens Ende Juni 2011 lediglich zur weiteren
Aufenthaltssicherung erfolgte und eine über zeitweiliges Zusammenwohnen
hinausgehende eheliche Gemeinschaft lediglich vorgetäuscht worden ist. Wie die
Beschwerdeführerin bereits im Widerrufsverfahren selbst angedeutet hatte,
diente das Zuwarten mit einer definitiven Trennung und Scheidung offenkundig
allein der Verschaffung eines Aufenthaltsstatuses bzw. der hierzu nötigen
(italienischen) Ausweispapiere. Unter diesen Umständen wäre es an der
Beschwerdeführerin gelegen, eine über ein zeitweiliges blosses Zusammenwohnen
hinaus gelebte eheliche Gemeinschaft mindestens glaubhaft zu machen. Diesen
Nachweis hat sie nicht erbracht, womit anzunehmen ist, dass die eheliche
Gemeinschaft spätestens im Oktober 2010 und damit vor Ablauf der Dreijahresfrist
von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG endete.
5.4 Da eine
erfolgreiche Integration gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
kumulative Voraussetzung zu einer mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft
bildet, erscheinen die sprachlichen Fortschritte der Beschwerdeführerin ebenso
unerheblich wie die Gründe, welche ihre hiesige berufliche Integration bislang
gehindert haben sollen.
Damit sind (nacheheliche) Aufenthaltsansprüche nicht
glaubhaft gemacht (geschweige denn nachgewiesen) worden, so dass das
Migrationsamt mangels massgeblicher Verhältnisänderungen auf das Wiedererwägungsgesuch
zu Recht nicht eingetreten ist.
6.
6.1 Soweit die
Beschwerdeführerin eine Gehörsverletzung im Sinn von Art. 29 Abs. 2
BV rügt, ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen,
wonach im vorliegenden Anpassungsverfahren – mangels Eingriff in ein bereits
bestehendes Aufenthaltsrecht – geringere Anforderungen an die Anhörungs- und
Äusserungsrechte zu stellen sind und allfällige Gehörsverletzungen im
Rechtsmittelverfahren geheilt worden wären. Auch hinsichtlich der Begründungsdichte
des vorinstanzlichen Entscheids ist keine Gehörsverletzung ersichtlich, hat
sich dieser doch zu den entscheidwesentlichen Punkten geäussert und war die
Vorinstanz darüber hinaus nicht verpflichtet, sich mit jedem einzelnen Argument
der Beschwerdeführerin ausführlich auseinanderzusetzen (vgl. auch § 28
Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10
N. 25)
6.2 Ebenso
wenig liegt eine willkürliche, treuwidrige oder unvollständige Beweiswürdigung
durch die Vorinstanzen vor: So steht es der Vorinstanz im Rahmen der freien
richterlichen Beweiswürdigung im Sinn von § 7 Abs. 4 VRG ohne
weiteres zu, gewissen Umständen eine höhere und anderen – wie z. B. den vorliegenden
Meldeverhältnissen oder dem gemeinsam unterschriebenen Mietvertrag – eine geringere
Beweiskraft zuzugestehen. Wie bereits dargelegt wurde, konnten und mussten die
Vorinstanzen aufgrund der Aktenlage und den Erwägungen des in Rechtskraft
erwachsenen Widerrufsentscheids auch davon ausgehen, dass die eheliche
Gemeinschaft spätestens im Oktober 2010 aufgegeben und seither nicht wieder
aufgenommen worden ist.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 65a Abs. 2 VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Die Aussichtslosigkeit ihres Wiedererwägungsgesuchs hat
sich bereits vor Rekurserhebung abgezeichnet, zumal es grundsätzlich an der
Beschwerdeführerin gelegen wäre, den Fortbestand einer ehelichen Gemeinschaft
glaubhaft und substanziiert darzulegen (vgl. E. 4.3 vorstehend). Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung ist damit wegen der offensichtlichen
Aussichtslosigkeit ihrer Begehren abzuweisen und diese auch nicht für das vorinstanzliche
Verfahren zu gewähren (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG; vgl. auch Plüss,
Kommentar VRG, § 16 N. 54).
8.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte
ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat
dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an …