{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-09-03", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00390_2014-09-03.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214460&W10_KEY=13823250&nTrefferzeile=58&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a472f0218f4daa59462513724be8fcf9"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2014.00390"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03.09.2014  VB.2014.00390"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03.09.2014  VB.2014.00390"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03.09.2014  VB.2014.00390"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | \u00dcberpr\u00fcfung eines migrationsamtlichen Nichteintretensentscheids nach behaupteter Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft [Die Aufenthaltsbewilligung der brasilianischen Beschwerdef\u00fchrerin wurde rechtskr\u00e4ftig widerrufen, nachdem diese per Oktober 2010 die Trennung von ihrem italienischen Ehegatten und die Aufgabe der ehelichen Wohngemeinschaft bekanntgegeben hatte sowie Scheidungsabsichten bekundete. Nachdem sich ihr Ehegatte Ende Juni 2011 wieder in der ehelichen Wohnung angemeldet hatte und die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft behauptet wurde, stellte die Beschwerdef\u00fchrerin ein Wiedererw\u00e4gungsgesuch, auf welches das Migrationsamt mangels wesentlicher Verh\u00e4ltnis\u00e4nderungen und neuer wesentlicher Tatsachen jedoch nicht eintrat, nachdem sich die Ehegatten (erneut) und dauerhaft getrennt hatten.] Das Verwaltungsgericht hat vorliegend allein zu pr\u00fcfen, ob das Wiedererw\u00e4gungsgesuch h\u00e4tte materiell gepr\u00fcft werden m\u00fcssen, da (nacheheliche) Aufenthaltsanspr\u00fcche ausreichend glaubhaft dargelegt worden sind, so dass ein anderes Ergebnis ernsthaft in Betracht gefallen w\u00e4re (E. 1). Eine Anpassung f\u00e4llt ausser Betracht, soweit das Wiedererw\u00e4gungsgesuch sich auf Tatsachen st\u00fctzt, welche bereits im Widerrufsverfahren ber\u00fccksichtigt wurden oder dort h\u00e4tten vorgebracht werden k\u00f6nnen (E. 2.1). Zur Vermeidung widerspr\u00fcchlicher Entscheide ist nicht ohne Not von den tats\u00e4chlichen Feststellungen im rechtskr\u00e4ftigen Widerrufsentscheid abzuweichen, zumal auch die Beschwerdef\u00fchrerin im Fr\u00fchjahr 2011 noch angab, nur noch zur Erlangung der italienischen Staatsb\u00fcrgerschaft an der Ehe festzuhalten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der gemeinsame Ehewille sp\u00e4testens im Oktober 2010 und zumindest noch zum Zeitpunkt des Widerrufsentscheids aufgel\u00f6st war (E. 2.2). Da sich die Ehegatten zum Zeitpunkt des migrationsamtlichen Nichteintretensentscheids bereits dauerhaft getrennt hatten, erscheint die Berufung auf die inhaltsleer gewordene Ehe rechtsmissbr\u00e4uchlich und es ist allein zupr\u00fcfen, ob nacheheliche Aufenthaltsanspr\u00fcche glaubhaft dargelegt worden sind (E. 3).\r\rErh\u00f6hte Anforderungen an die Beweis- und Mitwirkungspflicht bei behaupteter Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft und Anpassung eines bereits in Rechtskraft erwachsenen Widerrufsentscheids (E. 4).\r\rVorliegend bestehen zwar Indizien daf\u00fcr, dass die Ehegatten f\u00fcr kurze Zeit wieder eine Wohngemeinschaft eingegangen sind. Jedoch erscheinen die von der Beschwerdef\u00fchrerin aufgef\u00fchrten Trennungs- und Vers\u00f6hnungsgr\u00fcnde unglaubw\u00fcrdig und die Chronologie der Ereignisse sowie das weitgehend desinteressierte Verhalten des Ehegatten deuten klar darauf hin, dass die vor\u00fcbergehende Wiederaufnahme des Zusammenlebens lediglich zur weiteren Aufenthaltssicherung erfolgte und eine \u00fcber zeitweiliges Zusammenwohnen hinausgehende eheliche Gemeinschaft lediglich vorget\u00e4uscht worden ist. Somit ist ein (nachehelicher) Aufenthaltsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden und mangels massgeblicher Verh\u00e4ltnis\u00e4nderung zu Recht nicht auf das Wiedererw\u00e4gungsgesuch eingetreten worden (E. 5).\r\rKeine Geh\u00f6rsverletzung oder willk\u00fcrliche Beweisw\u00fcrdigung durch die Vorinstanz (E. 6.)\r\rRegelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 7 f.)\r\rAbweisung der Beschwerde und des Gesuchs um UP/URB."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:29:50", "Checksum": "5605e5fba7ef9c7c096e7efb47048e49"}