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Geschäftsnummer: VB.2014.00392  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.06.2015
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.09.2015 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Niederlassungs-/Aufenthaltsbewilligung


Widerruf der Niederlassungsbewilligung; Scheinehe; Familiennachzug.

Eine Scheinehe liegt vor, wenn die Ehe einzig eingegangen worden ist, um die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu umgehen (E. 4). Als gewichtiges Indiz für eine Scheinehe spricht, dass die Heirat mit einer hier anwesenheitsberechtigten Frau für den illegal in die Schweiz eingereisten Beschwerdeführer die einzige Möglichkeit darstellte, eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen und die ihm drohende Wegweisung zu verhindern (E. 6.3). Ein weiteres gewichtiges Indiz für eine Scheinehe ist darin zu sehen, dass der Beschwerdeführer sich direkt nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung von seiner schweizerischen Ehefrau scheiden liess, sofort wieder seine vormalige ausländische Ehefrau heiratete und gleichzeitig ein Familiennachzugsgesuch für seine beiden ausländischen Kinder sowie für die ausländische Ehefrau stellte (E. 6.5). Dafür spricht auch der zeitliche Ablauf der Geschehnisse (E. 6.6), weshalb unter Würdigung der gesamten Umstände das Vorliegen einer Scheinehe zu bejahen und die Beschwerde abzuweisen ist.

Abweisung.

 
Stichworte:
AUSLÄNDISCHE EHEFRAU
FAMILIENNACHZUG
FAMILIENNACHZUGSGESUCH
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
SCHEINEHE
WIDERRUF
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
WIEDERVERHEIRATUNG
Rechtsnormen:
Art. 50 Abs. I lit. a AuG
Art. 51 Abs. I lit. a AuG
Art. 62 lit. a AuG
Art. 63 Abs. I lit. a AuG
Art. 9 BV
Art. 29 Abs. II BV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2014.00392

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 10. Juni 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Ersatzrichterin Patricia Egli, Gerichtsschreiber Basil Cupa.  

 

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

3.    C,

4.    D,

 

alle vertreten durch RA E,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Niederlassungs-/Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Das Migrationsamt der Kantons Zürich widerrief mit Verfügung vom 10. Februar 2014 die Niederlassungsbewilligung von A, geboren 1974, und setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 30. April 2014. Gleichzeitig wies das Migrationsamt das Gesuch vom 14. März 2013 um Bewilligung der Einreise seiner Ehefrau B sowie der gemeinsamen Kinder D und C (Familiennachzug) ab.

II.  

A, seine Ehefrau und seine beiden Söhne rekurrierten gegen diese Verfügung am 14. März 2014 an die Sicherheitsdirektion. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 27. Mai 2014 ab und setzte A eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 29. August 2014 an.

III.  

Gegen diesen Entscheid erhoben sie mit Eingabe vom 25. Juni 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion aufzuheben und vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers abzusehen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zu erteilen. Weiter sei der angefochtene Rekursentscheid betreffend Familiennachzug aufzuheben und die Einreise der Familienangehörigen zum Verbleib beim Ehemann bzw. dem Vater zu bewilligen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 3. Juli 2014 auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Mit Eingaben vom 21. Juli 2014, 12. August 2014 und 28. August 2014 reichten die Beschwerdeführenden zusätzliche Unterlagen zu den Akten.

Die Kammer erwägt:

1.  

Gemäss § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die fristgerecht erhobene Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet den Widerruf der Niederlassungsbewilligung damit, dass genügend Indizien für eine Scheinehe zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Schweizer Bürgerin F vorliegen würden. Das Vorgehen des Beschwerdeführers 1 im Allgemeinen, und das Festhalten an der Ehe mit F im Besonderen, müsse als rechtsmissbräuchlich gewertet werden, weshalb der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) erfüllt sei. Das Gesuch um Familiennachzug könne vor diesem Hintergrund nicht bewilligt werden. Im Übrigen sei die Nachzugsfrist für die Beschwerdeführer 3 und 4 verpasst worden, und es lägen keine wichtigen familiären Gründe vor, um den Nachzug nachträglich bewilligen zu können.

2.2 Die Vorinstanz kam gestützt auf eine Vielzahl von Indizien ebenfalls zum Schluss, die Ehe des Beschwerdeführers 1 mit F sei nur zum Schein eingegangen bzw. aufrechterhalten worden. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 seien daher gegeben. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweise sich zudem unter Berücksichtigung aller betroffenen Interessen als verhältnismässig, womit die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ausser Betracht falle. Für den Familiennachzug bestehe somit keine rechtliche Grundlage. Es könne daher offengelassen werden, ob die Nachzugsfrist für die Beschwerdeführer 3 und 4 eingehalten worden sei oder wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen würden.

2.3 Dagegen bringen die Beschwerdeführenden vor, es lägen keine konkreten Hinweise für eine Scheinehe vor. Ihre Vorbringen seien ohne eingehende Würdigung durch die Vorinstanz unberücksichtigt geblieben, weshalb die Beweiswürdigung willkürlich sei und ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verletze darüber hinaus den Grundsatz von Treu und Glauben. Selbst wenn eine Scheinehe bejaht würde, hätte der Beschwerdeführer 1 gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Die Voraussetzungen für einen Familiennachzug seien ebenfalls erfüllt, weshalb der Beschwerdeführerin 2 und den Beschwerdeführern 3 und 4 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer 1 heiratete am 4. Oktober 1994 die Beschwerdeführerin 2. Am 12. Oktober 1995 reiste der Beschwerdeführer 1 illegal in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Mit Verfügung vom 24. Mai 1996 wurde das Asylgesuch abgewiesen und eine Ausreisefrist angesetzt, letztmals bis zum 31. Mai 2000. Am 28. September 1998 reiste auch die Beschwerdeführerin 2 illegal in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Aus der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 gingen am 21. April 1999 die Beschwerdeführer 3 und 4 hervor. Mit Verfügung vom 2. September 1999 wurde das Asylgesuch der Beschwerdeführerin 2 ebenfalls abgewiesen und eine Ausreisefrist bis zum 31. Mai 2000 angesetzt. Ende Dezember 1999 kehrten die Beschwerdeführenden in ihre Heimat zurück. Am 30. Dezember 2002 wurde die Ehe geschieden und das Sorgerecht für die Beschwerdeführer 3 und 4 der Beschwerdeführerin 2 übertragen.

3.2 Am 13. März 2004 reiste der Beschwerdeführer 1 erneut illegal in die Schweiz ein und heiratete am 13. April 2004 die Schweizer Bürgerin F (geboren 1972). Gestützt auf diese Ehe wurde dem Beschwerdeführer 1 zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und am 31. August 2009 schliesslich die Niederlassungsbewilligung erteilt. Mit Urteil vom 17. November 2009 wurde diese Ehe geschieden. Am 6. Januar 2011 heiratete der Beschwerdeführer 1 ein zweites Mal die Beschwerdeführerin 2. Mit Gesuch vom 14. März 2013 beantragte der Beschwerdeführer 1 den Familiennachzug der Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdeführer 3 und 4.

4.  

4.1 Eine Scheinehe liegt vor, wenn die Ehe einzig und allein eingegangen worden ist, um die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu umgehen, und die Ehegatten von Anfang an keine echte eheliche Gemeinschaft zu führen beabsichtigt haben (vgl. Martina Caroni in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 51 N. 9).

4.2 Als Indiz für das Eingehen einer Scheinehe kann unter anderem die Tatsache gelten, dass dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Diesbezügliche Indizien können sodann die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sein, fehlende Verständigungsmöglichkeiten sowie insbesondere die Tatsache, dass die Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde oder wenn ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehepartnern vorliegt, keine Kenntnisse der Lebensumstände des anderen Ehegatten bestehen oder widersprüchliche Angaben zu eheprägenden Ereignissen gemacht werden. Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespielt sein, um Behörden zu täuschen (vgl. BGr, 4. Februar 2011, 2C_841/2010, E. 2; BGE 122 II 289 E. 2b). Eine Scheinehe liegt demgegenüber nicht bereits vor, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist zusätzlich, dass der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft – zumindest bei einem der Ehepartner – von Anfang an nicht gegeben war (vgl. BGr, 31. August 2011, 2C_125/2011, E. 3.4; BGE 121 II 97 E. 3b).

4.3 Das Vorliegen einer Scheinehe entzieht sich naturgemäss einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen, welche aber nicht leichthin vorgenommen werden dürfen (BGE 130 II 113 E. 10.2; BGE 127 II 49, E. 5a; BGE 128 II 145, E. 2.2; BGE 122 II 289, E. 2.b).

Feststellungen über das Bestehen solcher Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten; vgl. BGr, 20. Juni 2009, 2C_152/2009, E. 2.2). Erforderlich sind konkrete und klare Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt ist (BGE 128 II 145 E. 2.3). Es liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien – auch solche mit geringer(er) Beweiskraft – berücksichtigt. Es ist zulässig und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen (VGr, 18. März 2009, VB.2008.00587, E. 2.3). Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es dem zur Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (VGr, 30. Mai 2012, VB.2012.00129, E. 2.5; 17. Dezember 2008, VB.2008.00454, E. 4 [nicht publiziert]; BGr, 9. Juni 2008, 2C_60/2008, E. 2.2.2; BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen).

5.  

5.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sämtliche ihrer Vorbringen seien ohne eingehende Würdigung durch die Vorinstanz als unglaubwürdig abgetan worden. Die Beweiswürdigung sei willkürlich und verletze das rechtliche Gehör.

5.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Verpflichtung, die Parteien in Gerichts- und Verwaltungsverfahren mit ihren Begehren anzuhören und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben, bevor ein Entscheid gefällt wird. Die staatliche Behörde muss sich jedoch in der Begründung ihres Entscheids nicht mit allen Beweismitteln und Parteivorbringen befassen; sie kann sich vielmehr auf die wesentlichen Punkte beschränken (BGr, 29. März 2010, 2C_505/2009, E. 3.1). Willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist eine Beweiswürdigung im Übrigen dann, wenn sie sich als offensichtlich unhaltbar erweist (BGE 135 V 2 E. 1.3).

5.3 Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz haben sich entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden eingehend mit den in den Akten vorliegenden Argumenten auseinandergesetzt und die wesentlichen in ihre Begründungen mit einbezogen. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 27. Mai 2014 klar dargelegt, welche einzelnen Indizien für sie zur Überzeugung führten, dass eine Scheinehe vorliegt. Die für eine Scheinehe sprechenden Indizien bezogen sich vor allem auf die Tatsache, dass die Heirat die einzige Möglichkeit war, eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz zu erlangen, dass in Bezug auf den Kontakt vor der Ehe widersprüchliche Aussagen vorliegen und dass sich der Beschwerdeführer 1 nicht mehr an den Trauzeugen und die Namen der Schwiegereltern erinnern konnte. Im Übrigen ging die Vorinstanz davon aus, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 trotz Scheidung nie beendet wurde und die zeitliche Abfolge der Geschehnisse für das Vorliegen einer Scheinehe spricht.

5.4 Die Vorinstanz berücksichtigte in ihrem Entscheid zudem die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Argumente, die gegen das Vorliegen einer Scheinehe sprechen würden. So hat sie erwogen, dass der Beschwerdeführer 1 und F von März 2004 bis Dezember 2007 und nach einer Trennung wieder im September 2008 bis zur Scheidung zusammen gewohnt haben. Ebenso hat sich die Vorinstanz eingehend mit den Vorbringen auseinandergesetzt, die gegen eine Beziehung des Beschwerdeführers 1 zur Beschwerdeführerin 2 während seiner Ehe in der Schweiz sprechen. Die entsprechenden Vorbringen konnten jedoch das sich aus der Gesamtheit der anderen Indizien ergebende Bild nicht entkräften. Eine Verletzung des in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV liegt daher nicht vor.

6.  

6.1 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, dass den Akten keine konkreten Hinweise für die Annahme einer Scheinehe zu entnehmen seien. Die von der Vorinstanz vorgebrachten Argumente würden keine ausreichenden Indizien für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten begründen.

6.2 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 10. Februar 2014 in Anbetracht aller Indizien vom Vorliegen einer Scheinehe aus. Diese Auffassung wurde von der Vorinstanz in ihrem eingehend begründeten Entscheid vom 27. Mai 2014 bestätigt.

An den inhaltlichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz kann weitestgehend festgehalten werden. Vorliegend sind gleich mehrere der typischen Indizien gegeben, welche auf das Vorliegen einer Scheinehe hindeuten.

6.3 Ein gewichtiges Indiz liegt darin, dass für den erneut illegal in die Schweiz eingereisten Beschwerdeführer 1 die Heirat mit einer hier anwesenheitsberechtigten Frau die einzige Möglichkeit darstellte, eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen und die ihm drohende Wegweisung zu verhindern. In Bezug auf den Hinweis des Beschwerdeführers 1, die Heirat sei die einzige Möglichkeit gewesen, ihre Beziehung in der Schweiz tatsächlich zu leben, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass vor diesem Hintergrund nicht schlüssig ist, warum sie sich nicht um eine legale Einreise bemühten und der Beschwerdeführer 1 mit einem bezahlten Schlepper in die Schweiz kam.

6.4 Der Beschwerdeführer 1 und F haben sich zwar nach übereinstimmenden Aussagen bereits 1997 kennengelernt. In Bezug auf den Kontakt in den Jahren zwischen 1999 und 2004 und die Umstände des Wiedersehens im Jahre 2004 existieren jedoch widersprüchliche Aussagen, was angesichts der nur einen Monat nach der Einreise erfolgten Heirat erstaunt. Zudem ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es auffällig ist, wenn sich der Beschwerdeführer 1 nicht mehr daran erinnert, wer sein Trauzeuge war und er die Namen der Schwiegereltern vergessen hat, zu denen er ein sehr gutes Verhältnis haben will. Daran vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers 1, es habe Verständigungsprobleme gegeben, da die polizeiliche Befragung in serbischer und nicht in albanischer Sprache durchgeführt worden sei, er ein schlechtes Namensgedächtnis habe und zudem unter Stress gestanden habe, nichts zu ändern. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer 1 an der Befragung keine Einwände gegen die Einvernahme in Serbisch geltend machte und das Protokoll selbst gelesen und unterschriftlich bestätigt hat. Zudem müsste die Person des Trauzeugen als wesentliche Figur der Eheschliessung und die Namen der nächsten Verwandten der Frau, zu denen er eine sehr gute Beziehung haben will, auch in einer gewissen Stresssituation noch bekannt sein. Des Weiteren steht die Erklärung des Beschwerdeführers 1, seine Frau habe ihn nie auf den mehrmals pro Jahr gemachten Reisen in den Kosovo begleitet, weil sie schlechte Erfahrungen bei einer Reise nach Albanien mit einem früheren albanischen Partner gemacht habe, im Widerspruch zur Aussage von F selbst, dass sie kein Interesse daran gehabt habe.

6.5 Als weiteres Indiz für eine Scheinehe führt die Vorinstanz an, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 trotz Scheidung nie beendet worden sei. Die Beschwerdeführerin 2 habe zwar angegeben, sie habe mit den Beschwerdeführern 3 und 4 bei ihren Eltern in G gewohnt. Aus dem eingereichten Eheschein vom 6. Januar 2011 sei allerdings zu entnehmen, dass sie in H wohnhaft sei, der Adresse des Beschwerdeführers 1 im Heimatland. Gleiches habe dieser im Einreisegesuch vom 14. März 2013 angegeben. Die Darstellung des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2, sie hätten erst wieder an der Hochzeitsfeier des Bruders des Beschwerdeführers 1 im Jahre 2008 bzw. 2009 Kontakt gehabt, stehe weiter im Widerspruch zur von der Schweizer Botschaft in Pristina bestätigten kosovarischen Tradition, nach der Scheidung keinen Kontakt zur Schwiegerfamilie mehr zu haben. Wie die Befragung der Beschwerdeführerin 2 gezeigt habe, sei sie dieser Tradition noch stark verbunden. Diese Ausführungen der Vorinstanz erweisen sich aufgrund der Akten als schlüssig. Insbesondere ist das Vorbringen des Beschwerdeführers 1, er habe seine Adresse anstatt diejenige der Beschwerdeführerin 2 im Einreisegesuch vom 14. März 2013 angegeben, angesichts der Klarheit der im Formular verlangten Angaben nicht nachvollziehbar. Ebenso erscheint es wenig glaubhaft, dass die Adressangaben im Eheschein vom 6. Januar 2011 falsch gewesen sind. Die Hinweise der Beschwerdeführenden, der Eheschein sei mittlerweile berichtigt worden und der korrekte Wohnort der Beschwerdeführerin 2 ergebe sich aus der Kopie des Fahrzeugausweises, erscheinen vor diesem Hintergrund als nicht stichhaltig. Gleiches gilt für die eidesstattliche Erklärung des Vaters der Beschwerdeführerin 2 vom 19. Februar 2014, dass sie mit ihren Kindern bei ihm wohne. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die zusätzlich im Beschwerdeverfahren mit der Stellungnahme vom 21. Juli 2014 eingereichten Wohnsitzbescheinigungen vom 1. Juli 2014 datieren und damit keine Belege für den Wohnsitz in der vorliegend fraglichen Zeitspanne sein können. Gleiches gilt für die am 28. August 2014 eingereichten Schulzeugnisse der Beschwerdeführer 3 und 4, die aus dem Jahr 2014 datieren.

6.6 Schliesslich weist die Vorinstanz als Indiz für eine Scheinehe auf die zeitliche Abfolge der Geschehnisse hin. Diese müssen vorliegend in der Tat den Verdacht erwecken, dass der Beschwerdeführer 1 durch eine Scheinehe einen gefestigten Aufenthaltstitel in der Schweiz erhalten wollte, um die Beschwerdeführerin 2 und die gemeinsamen Kinder nachziehen zu können. Ins Gewicht fällt in diesem Zusammenhang insbesondere, dass nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer 1 am 31. August 2009 bereits am 9. September 2009 eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen bestand und die Ehe mit Urteil vom 17. November 2009 rechtskräftig geschieden wurde. Rund sechzehn Monate später erfolgte die Neuverheiratung mit der Beschwerdeführerin 2 und am 14. März 2013 wurde das Gesuch um Einreise der Beschwerdeführerin 2 und der gemeinsamen Kinder gestellt. Auch wenn, wie die Beschwerdeführenden vorbringen, der zeitliche Geschehensablauf allein nicht genügt, um auf eine Scheinehe zu schliessen, so stellt er vorliegend doch ein gewichtiges Indiz in der Gesamtbeurteilung dar. 

6.7 Die Vorinstanz kam nach dem Gesagten zu Recht zum Schluss, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer 1 die Ehe mit F nur zum Schein eingegangen sei bzw. aufrechterhalten habe und somit wissentlich wesentliche Tatsachen verschwiegen habe, um ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu erhalten. Damit hat der Beschwerdeführer 1 einen Widerrufsgrund im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG gesetzt.

7.  

7.1 Die Beschwerdeführenden rügen im Weiteren eine Verletzung des in Art. 9 BV verankerten Grundsatzes von Treu und Glauben. Die Beschwerdegegnerin habe mit Eingangsstempel vom 16. Dezember 2009 vom Scheidungsurteil Kenntnis genommen, jedoch keine weiteren Untersuchung der familiären Verhältnisse durchgeführt und dem Beschwerdeführer 1 die Niederlassungsbewilligung belassen. Damit habe der Beschwerdeführer 1 darauf vertrauen dürfen, dass an der Echtheit der Ehe mit F keine Zweifel bestünden.

7.2 Im Unterschied zu der von den Beschwerdeführenden zitierten Rechtsprechung (VGr, 19. Juni 2013, VB.2012.00637) waren vorliegend bei Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht alle vorgenannten Indizien für eine Scheinehe bekannt. Die erneute Heirat mit der Beschwerdeführerin 2 und das Gesuch um Familiennachzug bilden Elemente des zeitlichen Ablaufs des Geschehens, welche ein planmässiges Vorgehen des Beschwerdeführers 1 nahelegen, jedoch zum Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung noch nicht vorlagen. In Anbetracht der massgeblichen Sachverhaltsumstände drängten sich aus damaliger Perspektive keine weiteren Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin auf. Durch den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Kenntnis der neuen, nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung hinzugekommenen Indizien liegt somit keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben vor.

8.  

8.1 Gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Verhältnismässigkeitsprüfung vermögen die Beschwerdeführenden nichts Massgebliches vorzubringen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verhältnismässigkeitsprüfung fehlerhaft sein sollte.

Soweit der Beschwerdeführer 1 zum Eventualantrag anführt, da die Ehe mit F drei volle Jahre mindestens intakt gewesen sei, könne sich der Beschwerdeführer 1 auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG berufen, kann ihm nicht gefolgt werden. Auch dieser Anspruch ist erloschen, da sich der Beschwerdeführer 1 dazu auf eine Ehe beruft, die er nur zum Schein eingegangen ist bzw. aufrechterhalten hat (Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG; ferner dazu VGr, 16. Januar 2014, VB.2013.00703, E. 4).

Da der Beschwerdeführer 1 nach dem Gesagten über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt, besteht keine Grundlage für den Familiennachzug der Beschwerdeführerin 1 sowie den Beschwerdeführer 3 und 4.

9.  

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Weil die von der Vorinstanz festgelegte Frist zum Verlassen der Schweiz abgelaufen ist, gilt es zudem, eine angemessene neue Frist anzusetzen (Art. 64d Abs. 1 AuG).

Falls gegen dieses Urteil Beschwerde ans Bundesgericht erhoben wird und dieses einen Antrag auf vorsorgliche Massnahmen bzw. aufschiebende Wirkung gutheisst, würde die Frist einstweilen dahinfallen und mangels anderer Anordnungen mit der Zustellung eines abweisenden bundesgerichtlichen Urteils neu zu laufen beginnen.

10.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht den Beschwerdeführenden von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

11.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Dem Beschwerdeführer 1 wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist von 3 Monaten ab Zustellung des vorliegenden Urteils angesetzt. Für den Fall eines Weiterzugs ans Bundesgericht wird auf die Erwägungen verwiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.      2'000.--;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.         100.--      Zustellkosten,
Fr.      2'100.--      Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …