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Geschäftsnummer: VB.2014.00393  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.12.2014
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Kostenbeteiligung an Hochwasserschutzmassnahme


Kostenbeteiligung an Hochwasserschutzmassnahme Die Gemeinde ist in Anbetracht des Streitwerts und aufgrund der präjudiziellen Bedeutung des Falls zur Beschwerde legitimiert (E. 1.2). Bei der streitbetroffenen Kostenbeteiligung, die die Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner fordert, handelt es sich um einen Beitrag. Ein solcher hat den Prinzipien der Kostendeckung und der Äquivalenz zu entsprechen (E. 3.2). Muss das Gemeinwesen von Gesetzes wegen eine Hochwasserschutzmassnahme treffen, so ist daraus nicht zwingend auf ein qualifiziertes Interesse der Eigentümer von angrenzenden Grundstücken zu schliessen, das die Erhebung eines Mehrwertbeitrags rechtfertigt. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, kann unter den vorliegenden Umständen erst im Fall eines dreissigjährigen Hochwassers (HQ 30) von einem "häufigen" Ereignis im Sinn von § 12 Abs. 1 WWG gesprochen werden. Sodann überzeugt auch ihre Auslegung von § 14 Abs. 3 WWG, wonach nur ein in diesem Sinn häufiges Hochwasser eine Abwälzung von Kosten auf die Grundeigentümer rechtfertigt. Vorliegend ist der Hochwasserschutz jedoch auf ein hundertjähriges Hochwasser (HQ 100) auszurichten, weshalb der Beschwerdegegner hierfür daher keine Kosten zu tragen hat (E. 5.1). Die Vorinstanz durfte im Zusammenhang mit der Auslegung von § 14 Abs. 3 WWG ihre Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen; die Gemeindeautonomie wurde dadurch nicht verletzt (E. 5.2). Abweisung.
 
Stichworte:
ÄQUIVALENZPRINZIP
AUSLEGUNG
BEITRAG
BEITRAGSPFLICHT
GEMEINDEAUTONOMIE
HOCHWASSERSCHUTZ
KAUSALABGABE
KOSTENBETEILIGUNG
KOSTENDECKUNGSPRINZIP
LEGITIMATION DER GEMEINDE
ÜBERPRÜFUNGSBEFUGNIS
WASSERRECHT UND GEWÄSSERSCHUTZ
Rechtsnormen:
§ 12 HochwasserschutzV
§ 13 Abs. I HochwasserschutzV
Art. 105 Abs. III KV
Art. 126 KV
§ 12 Abs. I WasserwirtschaftsG
§ 14 WasserwirtschaftsG
§ 14 Abs. III WasserwirtschaftsG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00393

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 4. Dezember 2014

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

Gemeinde A,
vertreten durch den Gemeinderat,

dieser vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

C,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Kostenbeteiligung an Hochwasserschutzmassnahme,

hat sich ergeben:

I.  

Der D-Bach in E führt zwischen den Quartieren F und G in einem Durchlassbauwerk unter der Bahnlinie H–I der J-Bahnen durch. Der betonierte und mit Natursteinen verkleidete Durchlass in der Form eines Torbogens war vor der Sanierung nur 1,5 m breit und 1,72 m hoch. Das Gebiet vor dem Durchlass zwischen K- und L-Strasse ist dicht besiedelt und liegt gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde A in den Zonen WG3 und W3. Laut der "Gefahrenkartierung Naturgefahren Gebiet N" vom 21. Dezember 2009 (im Folgenden: Gefahrenkarte) ist der Durchlass ab einem 30-jährigen Hochwasser (HQ 30) hydraulisch überlastet. Am 8. April 2013 stimmte der Gemeinderat A dem Projekt "Sanierung Durchlass D-Bach unter den J-Bahnen" zu, mit dem die Eindolung auf 4 m Breite und 2,6 m Höhe vergrössert werden sollte. Er bewilligte die geschätzten Kosten von brutto rund Fr. 821'000.-. Daran sollten sich die J-Bahnen in einem vom Abteilungsleiter O noch auszuhandelnden Umfang sowie die "von der Hochwasserschutzmassnahme profitierenden Grundeigentümer L-Strasse und P" mit insgesamt Fr. 50'000.- beteiligen, und zwar je hälftig auf beiden Bachseiten. Auf der linken Seite (in Fliessrichtung des Wassers) betraf dies 29 Eigentümer der Einfamilienhaus-Grundstücke L-Strasse 2–56 samt Miteigentumsanteil an Kat.-Nr. 01, auf der rechten Seite C als Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 02 (Mehrfamilienhäuser P 03, 04 und 05). Dieser Beschluss erwuchs in formelle Rechtskraft und das Projekt wurde im Juli 2013 realisiert.

Daraufhin verfügte der Ressortvorstand Werke der Gemeinde A am 23. April 2013, dass C ein Beitrag von Fr. 25'000.- auferlegt werde.

II.  

Hiergegen erhob C Rekurs beim Bezirksrat Q, der das Rechtsmittel am 19. Mai 2014 guthiess und die Verfügung vom 23. April 2013 aufhob. Die Gemeinde A wurde überdies zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 2'000.- an den Rekurrenten verpflichtet.

III.  

Mit Beschwerde vom 25. Juni 2014 liess die Gemeinde A dem Verwaltungsgericht – unter Zusprechung einer Parteientschädigung – beantragen, die Kostenverfügung vom 23. April 2013 sei unter Aufhebung des Bezirksratsentscheids zu bestätigen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Der Bezirksrat Q verzichtete am 4. Juli 2014 auf eine Vernehmlassung. C beantragte am 20. August 2014 Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Mit Replik vom 5. September 2014 bzw. Duplik vom 22. September 2014 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

 

Auf die Erwägungen des Bezirksrats und die Parteivorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Urteilsgründen zurückgekommen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Kraft § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 und 19b VRG ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig.

1.2 Eine Gemeinde ist nach § 21 Abs. 2 lit. c VRG zu Rekurs und Beschwerde legitimiert, wenn sie bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben eine Verletzung in ihren schutzwürdigen Interessen dartut, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen. Die Rechtsmittelbefugnis einer Gemeinde kann sich aus der Geltendmachung einer Beeinträchtigung ihrer Autonomie herleiten; ferner kann sie als Adressatin oder Dritte ähnlich wie eine Privatperson betroffen sein, und schliesslich können die vom Gemeinwesen zu wahrenden öffentlichen Interessen das Rechtsschutzbedürfnis ausweisen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich usw. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 99). Eine Betroffenheit in hoheitlichen Befugnissen bzw. öffentlichen Aufgaben ist schon von Bundesrechts wegen zu bejahen, wenn sich ein Gemeinwesen – wie hier – für die von ihm erhobenen Gebühren zur Wehr setzt (Bertschi, § 21 N. 106). Dies entspricht auch der bisherigen Praxis des Verwaltungsgerichts, die dem Gemeinwesen dann die Beschwerdebefugnis zuerkennt, wenn der angefochtene Entscheid entweder im Einzelfall oder aufgrund der präjudiziellen Bedeutung einen wesentlichen Eingriff in das Finanz- oder Verwaltungsvermögen darstellt (Bertschi, § 21 N. 130). Diese Voraussetzung ist für die Gemeinde A in Anbetracht eines Streitwerts von Fr. 25'000.- und aufgrund der präjudiziellen Bedeutung erfüllt.

2.  

Der rechtserhebliche Sachverhalt geht hinreichend deutlich aus den Akten hervor. Entgegen dem Antrag des Beschwerdegegners besteht daher kein Anlass für einen gerichtlichen Augenschein (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 79; RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32).

3.  

3.1 Das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau (WBG) umschreibt in Art. 1 den Zweck des Hochwasserschutzes und nennt in Art. 3 die dazu erforderlichen Massnahmen; gemäss Art. 2 WBG ist der Hochwasserschutz Aufgabe der Kantone. Art. 21 Abs. 1 der Verordnung über den Wasserbau vom 2. November 1994 (WBV) verpflichtet die Kantone zur Bezeichnung der Gefahrengebiete. Laut Art. 20 WBV erlässt das zuständige Bundesamt Richtlinien über die Anforderungen an den Hochwasserschutz und die Massnahmen desselben sowie über die Erstellung der Gefahrenkataster und -karten. Das Bundesamt für Wasser und Geologie (BWG; heute Bundesamt für Umwelt BAFU) erliess im Jahr 2001 die Wegleitung "Hochwasserschutz an Fliessgewässern". Im Siedlungsgebiet gilt das hundertjährige Hochwasser (HQ 100) als Ereignis, für das ein weitgehender Schutz gewährleistet werden soll (S. 16 f.).

Art. 105 Abs. 3 Satz 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV) verpflichtet den Kanton und die Gemeinden, für den Schutz vor Hochwasser und anderen Naturgefahren zu sorgen. Der kantonale Richtplan sieht mit Bezug auf den Hochwasserschutz vor, dass in geschlossenen Siedlungen der Schutz auf das hundertjährige Hochwasser auszurichten ist (Rz. 3.11.1; Schutzzielmatrix für Hochwasser). Gemäss § 12 Abs. 1 Satz 1 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WWG) sind die Oberflächengewässer so zu sichern, dass durch häufige Hochwasser keine Menschen unmittelbar gefährdet werden und keine unzumutbaren Schäden an öffentlichem und privatem Eigentum entstehen. Es steht fest, dass für Hochwasserschutzmassnahmen am D-Bach aufgrund von § 13 Abs. 1 und 2 WWG die Gemeinde A zuständig ist. Laut § 14 WWG sind die Gemeinden berechtigt, höchstens drei Fünftel ihres Kostenanteils auf die an der Hochwasserschutzmassnahme interessierten Grundeigentümer und Wasserwerkbesitzer sowie auf andere Beteiligte zu verlegen (Abs. 3). Werden Massnahmen des öffentlichen Hochwasserschutzes ganz oder zu einem erheblichen Teil durch Anlagen, Einrichtungen, Vorkehren oder Planungsmassnahmen Dritter ausgelöst, können von den Verursachern anteilmässige Beiträge an die Kosten verlangt werden (Abs. 4). Die Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei vom 14. Oktober 1992 (HWSchV) wiederholt in § 12 unter dem Randtitel "Beiträge Dritter" die genannte Ordnung von § 14 WWG. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde nach § 13 Abs. 1 HWSchV einen Verteilplan aufzustellen.

3.2 Bei der streitbetroffenen Kostenbeteiligung von Fr. 25'000.-, die die Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner fordert, handelt es sich um eine Kausalabgabe, und zwar um einen Beitrag. Dieser wird als Ausgleich jenen Personen auferlegt, denen aus einer öffentlichen Einrichtung ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich etc. 2010, Rz. 2647). Laut Art. 126 KV müssen die Grundsätze für die Erhebung der Abgabe durch ein Gesetz festgelegt sein; dieses hat insbesondere die Art und den Gegenstand der Abgabe, die Grundsätze der Bemessung und den Kreis der abgabepflichtigen Personen zu bestimmen. Das Legalitätsprinzip wird im Bereich des Abgaberechts besonders streng gehandhabt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2693).

Beiträge haben den Prinzipien der Kostendeckung und der Äquivalenz zu entsprechen. Nach dem erstgenannten Grundsatz darf der Gesamtertrag der Beiträge die den Sondervorteil schaffenden Aufwendungen des Gemeinwesens nicht oder nur geringfügig übersteigen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2637 ff.). Nach dem Äquivalenzprinzip bemisst sich der individuelle Beitrag des Abgabepflichtigen nach dem wirtschaftlichen Sondervorteil, den der Einzelne aus der betreffenden öffentlichen Einrichtung zieht (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2641 ff.).

4.  

4.1 Der Bezirksrat erwog, im Zusammenhang mit der Kostenauflage gegenüber interessierten Personen nach § 14 Abs. 3 WWG stelle sich die Frage, ob § 12 WWG nur den Schutz vor häufigen Hochwassern bezwecke oder auch vor zwar seltenen, jedoch besonders gefährlichen Ereignissen. Der Gesetzeswortlaut spreche – auch im Zusammenhang mit dem Bundesrecht – für die erstgenannte Variante. Nach der Wegleitung des BWG wie auch nach Auffassung von Baudirektion und Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (vgl. Umsetzung Gefahrenkarten; Leitfaden für Gemeinden [www.awel.zh.ch]) gelte die Eintretenswahrscheinlichkeit als hoch, wenn ein Hochwasserereignis statistisch alle 30 Jahre oder häufiger erwartet werde (HQ 30). Zwischen HQ 30 und HQ 100 spreche man von einer mittleren Eintretenswahrscheinlichkeit, zwischen HQ 100 und HQ 300 von einer geringen Wahrscheinlichkeit. Daher rechtfertige sich, nur Hochwasserereignisse bis HQ 30 als häufig zu bezeichnen. Auch wenn die kantonale Richtplanung seit 2009 in geschlossenen Siedlungen einen umfassenden Hochwasserschutz bis HQ 100 verlange, sei mit Bezug auf die Kostenauflage nach § 14 Abs. 3 WWG davon auszugehen, dass der Begriff "häufige Hochwasser" nur solche bis HQ 30 erfasse. Gemäss Gefahrenkarte liege die Parzelle Kat.-Nr. 02 im "blauen" Gefahrenbereich. Die Wassertiefenkarte zeige, dass das Grundstück bei Hochwasserereignissen bis HQ 30 nur auf einer geringen Fläche beim Bachbord überflutet würde, im Übrigen jedoch samt den Mehrfamilienhäusern P 4, 6 und 8 wie dem Umschwung unbehelligt bliebe. Eine Gefährdung trete erst bei Ereignissen über HQ 30, namentlich bei einem HQ 100-Fall ein, bei dem die Parzelle bis zu 150 cm überflutet würde. Nach dem Gesagten sei diese Eventualität jedoch nicht massgebend. Somit sei der Eigentümer von Kat.-Nr. 02 nicht als interessierte Person im Sinn von § 14 Abs. 3 WWG zu würdigen, weshalb es an einer gesetzlichen Grundlage für die Kostenauflage fehle. Unter diesen Umständen könne offenbleiben, ob die Sanierungskosten nicht ausschliesslich der J-Bahnen als allfälliger Verursacherin der Baute hätten überbunden werden müssen.

4.2 Die Gemeinde A bringt zur Beschwerdebegründung vor, dass der Hochwasserschutz in geschlossenen Siedlungen mit Bezug auf die Gefahrenbeurteilung und die Schutzziele auf HQ 100 auszurichten sei. Der Bezirksrat habe § 12 Abs. 1 WWG unrichtig ausgelegt. Wie der Gesetzeswortlaut zeige, habe der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet, eine starre Lösung mit einer bestimmten Periodizität festzulegen. Indem der Bezirksrat den Begriff der Häufigkeit allein aufgrund der Periodizität bestimme, missachte er den Willen des Gesetzgebers, der geänderte Verhältnisse infolge des Klimawandels sowie den fortschreitenden Stand der Technik habe mitberücksichtigen wollen. Heute sei daher auch ein hundertjähriges Hochwasser als häufig anzusehen. Die Massgeblichkeit eines HQ 100-Ereignisses bei der Anwendung von § 12 Abs. 1 WWG ergebe sich ferner aus den heutigen Leitplanken des Bundesrechts und der kantonalen Richtplanung. Danach müssten bei einem HQ 100-Ereignis in Siedlungsgebieten Hochwasserschutzmassnahmen getroffen werden. Die Mehrfamilienhäuser des Beschwerdegegners lägen laut Gefahrenkarte im Bereich mittlerer Gefährdung. Unter diesen Umständen gelte er als interessierter Grundeigentümer im Sinn von § 14 Abs. 3 WWG. Die Wassertiefenkarte zeige, dass das Grundstück Kat.-Nr. 02 im Fall eines 100-jährigen Hochwassers zwischen 75 cm und 150 cm tief unter Wasser stehen würde. Die Kellergeschosse und die Tiefgarage wären diesfalls vollständig überflutet, der Schaden somit sehr hoch. Die Kostenauflage halte sich an den Rahmen von § 14 Abs. 3 WWG; ferner sei die Gemeinde befugt, den Kreis der beitragspflichtigen Grundeigentümer festzulegen. Als Eigentümerin des Bahndamms übernehme die J-Bahnen gut die Hälfte der Sanierungskosten, was die Beschwerdeführerin im Rahmen der ihr zustehenden Autonomie für angemessen erachte. Die Grundeigentümer auf den beiden Seiten des Bachs würden lediglich mit knapp 18 % des gesetzlich zulässigen Beitrags belastet; die hälftige Verteilung auf beide Gruppen unter Verzicht auf eine weitergehende Differenzierung sei angemessen. Es treffe zu, dass der Beschwerdegegner keinen Anlass für die Sanierung gegeben habe; dies tue indessen nichts zur Sache, weil es allein auf das Interesse ankomme. Dem Entscheid des Bezirksrats komme präjudizielle Bedeutung zu; dessen enge Auslegung würde eine Beitragspflicht der Grundeigentümer weitgehend ausschliessen.

4.3 Dem hält der Beschwerdegegner in seiner Antwort entgegen, dass der Bach "seit Menschengedenken" nie über die Ufer getreten sei, was die Beschwerdeführerin denn auch nicht behaupte. Dem Fachbericht "Hochwasserschutz D-Bach in E" sei zu entnehmen, dass "durch den Ausbau des Durchlasses das Schadenpotenzial an den Gebäuden und am J-Bahnen-Durchlass bei HQ 100 und HQ 300 komplett eliminiert wird". Unter diesen Umständen hätten die Sanierungskosten allein der J-Bahnen als Verursacherin überbunden werden dürfen. Im Weiteren werde von einem allfälligen Hochwasser nur die Böschung seines Grundstücks betroffen. Sodann lasse die Gemeinde ausser Acht, dass Kat.-Nr. 02 auf der mindestens 2 m höheren K-Strasse, die 28 Einfamilienhäuser jenseits des Bachs jedoch auf der Talseite lägen. Weil sich beidseits des Bachs ausgedehnte Uferflächen von über 5 m mit guten Abflussmöglichkeiten befänden, sei ein Anstieg des Wasserspiegels um 2 m bis zum Niveau der Wiese vor den Mehrfamilienhäusern auszuschliessen.

5.  

5.1 Rechtsgrundlage für die umstrittene Kostenverfügung ist § 14 Abs. 3 WWG. Danach sind die Gemeinden berechtigt, höchstens drei Fünftel ihres Kostenanteils auf die an der Hochwasserschutzmassnahme interessierten Grundeigentümer und Wasserwerkbesitzer sowie auf andere Beteiligte zu verlegen. Kraft § 14 Abs. 1 WWG in Verbindung mit § 13 WWG steht fest, dass die Kosten für die Sanierung des Durchlassbauwerks von der Gemeinde A und nicht vom Kanton zu tragen waren. Zu prüfen ist vorab, ob der Beschwerdegegner als interessierter Grundeigentümer gilt. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht kraft § 50 VRG frei prüft (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 28 ff.). Es erscheint sachgerecht, für die Beurteilung des rechtserheblichen Interesses auf die in E. 3.1 und E. 3.2 aufgeführten Normen des Bundes- und des kantonalen Rechts, namentlich die in § 12 WWG definierten Ziele und Mittel des Hochwasserschutzes abzustellen. Dabei gilt es allerdings zu beachten, dass Richtpläne gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) nur behördenverbindlich sind (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. A., Bern 2008, S. 130 ff.); erst durch die Festlegung in der Nutzungsplanung (Art. 14 ff. RPG) wird der Grundeigentümer verpflichtet (Hänni, S. 141 ff.).

Muss das Gemeinwesen – wie hier – von Gesetzes wegen eine Hochwasserschutzmassnahme treffen, so ist daraus nicht zwingend auf ein qualifiziertes Interesse der Eigentümer von angrenzenden Grundstücken zu schliessen, das die Erhebung eines Mehrwertbeitrags rechtfertigt. Vielmehr ist es denkbar, dass zwar eine Sanierungspflicht für das Gemeinwesen besteht, ein rechtserhebliches Interesse des Grundeigentümers daran jedoch fehlt. Dies gilt beispielsweise im Bereich des Strassenbaus, wo der Neu- oder Ausbau einer (der Groberschliessung dienenden) Strasse und/oder eines Trottoirs für die umliegenden Grundstücke wohl einen Vorteil bedeutet, aufgrund der gesetzlichen Regelung allerdings oft nicht in einem beitragsbegründendem Ausmass (vgl. hierzu § 62 des Strassengesetzes vom 27. September 1981). Wenn im vorliegenden Fall feststeht, dass der Hochwasserschutz beim streitbetroffenen Durchlassbauwerk der J-Bahnen angesichts der westlich anstossenden geschlossenen Siedlung auf ein hundertjähriges Hochwasser (HQ 100) auszurichten ist, führt dies nicht zwingend zur Beitragspflicht interessierter Grundeigentümer. Der Gesetzgeber hat – wie dies die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht – bewusst auf die Festlegung der Periodizität des zu bewältigenden Hochwassers verzichtet (Antrag und Weisung des Regierungsrats vom 10. Februar 1988, Vorlage 2894, ABl 1988, 641 ff., S. 671). Unter den vorliegenden Umständen kann, wie der Bezirksrat zutreffend festgehalten hat, erst im Fall eines dreissigjährigen Hochwassers (HQ 30) von einem "häufigen" Ereignis im Sinn von § 12 Abs. 1 WWG gesprochen werden. Sodann überzeugt die Auslegung von § 14 Abs. 3 WWG durch die Vorinstanz, wonach nur ein in diesem Sinn häufiges Hochwasser eine Abwälzung von Kosten auf die Grundeigentümer rechtfertigt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wird diese Argumentation weder dadurch entkräftet, dass seit Erlass des Wasserwirtschaftsgesetzes die Anforderungen an den Hochwasserschutz verschärft worden sind, noch durch den Hinweis auf das im Zug des Klimawandels angestiegene Schadenspotenzial. Es wäre Sache des kantonalen Gesetzgebers gewesen, die Kostentragungsregelung gemäss § 14 WWG entsprechend zu revidieren. Angesichts der erwähnten hohen Anforderungen an das Legalitätsprinzip bei Kausalabgaben ist es nicht zulässig, auf eine über den Gesetzeswortlaut hinausgehende Kostentragungspflicht des Grundeigentümers zu schliessen.

5.2 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die Vorinstanz habe durch Überschreitung der Prüfungsbefugnis ihre Gemeindeautonomie verletzt. Die Kognition der Rekursbehörden ist indes von Gesetzes wegen umfassend (vgl. § 20 Abs. 1 VRG), und sie sind grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, diese umfassende Überprüfungsbefugnis voll auszuschöpfen (VGr, 14. März 2013, VB.2012.00817, E. 5.1; vgl. auch Art. 77 Abs. 1 KV). Gegebenenfalls dürfen sie ihre Prüfungsbefugnis freilich einschränken. Im Zusammenhang mit der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe des kantonalen Rechts wie vorliegend § 14 Abs. 3 WWG ist jedoch grundsätzlich keine Zurückhaltung geboten (Donatsch, § 20 N. 63). Die Vorinstanz durfte daher ihre Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen und die fragliche Bestimmung in ihrem Sinn auslegen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegt darin keine Verletzung der Gemeindeautonomie.

5.3 Unter diesen Umständen braucht sich das Verwaltungsgericht nicht weiter mit dem Einwand des Beschwerdegegners auseinanderzusetzen, dass der Gemeinderat dem Terrainverlauf des Grundstücks Kat.-Nr. 02 ungenügend Rechnung getragen habe und auch aus diesem Grund ein Interesse an einem grösseren Durchlass hätte verneinen müssen. Ebenfalls bedarf es keiner näheren Ausführungen, dass das Schadenspotenzial durch ein Hochwasser nicht schematisch festgelegt werden darf, sondern grundstückspezifische Besonderheiten mitberücksichtigt werden müssen. Ob angesichts der Terrainverhältnisse (nach Norden abfallendes Gelände, U-förmige breite Böschung sowie Höhenunterschied von rund 3 m zwischen Bachbett und Böschungskante) ein Hochwasser selbst im Ausmass von HQ 100 die Mehrfamilienhäuser auf Kat.-Nr. 02 tatsächlich gefährden kann, kann damit offenbleiben. Auch die weiteren verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdegegners, insbesondere jene zur Aufstellung des Verteilplans im Sinn von § 13 Abs. 1 HWSchV, können bei dieser Sachlage ungeprüft bleiben.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

6.  

Bei diesem Prozessausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu. Mangels wesentlicher Umtriebe ist auch dem Beschwerdegegner keine solche zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr. 2'640.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …