{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-12-04", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00393_2014-12-04.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214763&W10_KEY=13823249&nTrefferzeile=40&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3d3fca854537d29c2f5bf5b0b21c887d"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2014.00393"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04.12.2014  VB.2014.00393"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04.12.2014  VB.2014.00393"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04.12.2014  VB.2014.00393"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenbeteiligung an Hochwasserschutzmassnahme | Kostenbeteiligung an Hochwasserschutzmassnahme Die Gemeinde ist in Anbetracht des Streitwerts und aufgrund der pr\u00e4judiziellen Bedeutung des Falls zur Beschwerde legitimiert (E. 1.2). Bei der streitbetroffenen Kostenbeteiligung, die die Beschwerdef\u00fchrerin vom Beschwerdegegner fordert, handelt es sich um einen Beitrag. Ein solcher hat den Prinzipien der Kostendeckung und der \u00c4quivalenz zu entsprechen (E. 3.2). Muss das Gemeinwesen von Gesetzes wegen eine Hochwasserschutzmassnahme treffen, so ist daraus nicht zwingend auf ein qualifiziertes Interesse der Eigent\u00fcmer von angrenzenden Grundst\u00fccken zu schliessen, das die Erhebung eines Mehrwertbeitrags rechtfertigt. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, kann unter den vorliegenden Umst\u00e4nden erst im Fall eines dreissigj\u00e4hrigen Hochwassers (HQ 30) von einem \"h\u00e4ufigen\" Ereignis im Sinn von \u00a7 12 Abs. 1 WWG gesprochen werden. Sodann \u00fcberzeugt auch ihre Auslegung von \u00a7 14 Abs. 3 WWG, wonach nur ein in diesem Sinn h\u00e4ufiges Hochwasser eine Abw\u00e4lzung von Kosten auf die Grundeigent\u00fcmer rechtfertigt. Vorliegend ist der Hochwasserschutz jedoch auf ein hundertj\u00e4hriges Hochwasser (HQ 100) auszurichten, weshalb der Beschwerdegegner hierf\u00fcr daher keine Kosten zu tragen hat (E. 5.1). Die Vorinstanz durfte im Zusammenhang mit der Auslegung von \u00a7 14 Abs. 3 WWG ihre \u00dcberpr\u00fcfungsbefugnis voll aussch\u00f6pfen; die Gemeindeautonomie wurde dadurch nicht verletzt (E. 5.2).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:31:47", "Checksum": "32127dcee9c20d5b6c691cf615067f82"}