{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-10-01", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00397_2014-10-01.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214560&W10_KEY=13823250&nTrefferzeile=31&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7820016d6e7a089c628e31bbe56d8468"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2014.00397"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 01.10.2014  VB.2014.00397"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 01.10.2014  VB.2014.00397"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 01.10.2014  VB.2014.00397"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Denkmalpflegebeitr\u00e4ge | Die Beschwerdef\u00fchrerin beantragt die Ausrichtung von Denkmalpflegebeitr\u00e4gen im Umfang von mindestens Fr. 70'000.- und beruft sich insbesondere auf Vertrauensschutz. Die Ausrichtung wurde ihr verweigert, weil die Voraussetzungen f\u00fcr die Auszahlung nicht erf\u00fcllt seien. Normative Grundlage f\u00fcr die Ausrichtung von Beitr\u00e4gen f\u00fcr den Erhalt privater Denkmalschutzobjekte bildet das Reglement \u00fcber die Leistung von Denkmalpflegebeitr\u00e4gen vom 1. Juli 2003 der Stadt Winterthur, welches unter anderem die Rechtsnatur der Beitr\u00e4ge bestimmt und die Voraussetzungen f\u00fcr die Beitragszusicherung und -auszahlung sowie das Verfahren regelt (E. 2). Der Stadtrat sicherte der Beschwerdef\u00fchrerin einen Beitrag von Fr. 70'000.- an die Kosten der denkmalgerechten Ausf\u00fchrung einer Renovation zu. Dieser Beschluss eignet sich als Vertrauensgrundlage im Sinn von Art. 9 BV. Auf Vertrauensschutz kann sich indes nur berufen, wer die allf\u00e4llige Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage nicht kannte und auch nicht h\u00e4tte kennen sollen. Ein berechtigtes Vertrauen ist auch denjenigen abzusprechen, welche die Mangelhaftigkeit der Vertrauensgrundlage bei geh\u00f6riger Sorgfalt h\u00e4tten erkennen m\u00fcssen. Ferner m\u00fcssen gerade aufgrund des Vertrauens Dispositionen getroffen werden, die ohne Nachteil nicht wieder r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden k\u00f6nnen. Vorliegend l\u00e4sst sich dem Reglement entnehmen, dass die Beitragszusicherung nicht voraussetzungslos zur Beitragszahlung f\u00fchrt, sondern Letztere von weiteren Voraussetzungen abh\u00e4ngt. Der \u00f6ffentlichrechtliche Vertrag zwischen den Parteien h\u00e4lt ebenfalls fest, dass die Beitragsausrichtung von gewissen einzuhaltenden Bedingungen sowie weiteren Umst\u00e4nden abh\u00e4ngt. Es bleibt ferner unklar, ob es sich bei den Renovationsarbeiten um jene Arbeiten handelt, welche bei der Beitragszusicherung als beitragsberechtigt angesehen wurden. Eine Berufung auf den Vertrauensschutz in Bezug auf die Fr. 70'000.- ist daher nicht erfolgreich (E. 4.2).  Die Beschwerdef\u00fchrer fordert insgesamt Fr.610'000.-. Eine Vertrauensgrundlage f\u00fcr die Differenz zwischen Fr. 70'000.- und Fr. 610'000.- ist nicht ersichtlich und wird auch nicht aufgezeigt (E. 4.3).\r\rDie Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz sind zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen f\u00fcr die Auszahlung von Denkmalpflegebeitr\u00e4gen nicht erf\u00fcllt sind, weil die Beschwerdef\u00fchrerin es unterlassen hat, die notwendigen Beilagen zusammen mit ihrem Auszahlungsgesuch einzureichen (E. 5.2). \r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:30:20", "Checksum": "71a715664d03e8d06a7ccfebfa4426e3"}