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VB.2014.00400
Urteil
der 3. Kammer
vom 9. Juli 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B, und/oder RA C, Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt E, vertreten durch den Stadtrat, Beschwerdegegnerin,
betreffend Gestaltungsplan, hat sich ergeben: I. A. Am 6. Juni 2012 hatte D dem damaligen Gemeinderat E eine Initiative eingereicht, wonach auf dem Areal "F" ein öffentlicher Gestaltungsplan mit folgenden Prämissen festzusetzen sei: - die Ausnützung (Baumassenziffer) beträgt maximal 2.0 - der Grünraum bleibt maximal erhalten - der Fabrikneubau bleibt freigestellt - das südliche Vorgelände bleibt frei von Bauten - die bestehenden Einfamilienhäuser werden respektiert, einbezogen - die innere originale Konstruktion der alten Spinnerei bleibt erhalten.
Nachdem der Gemeinderat die Initiative vorerst für ungültig erklärt hatte, wies der Bezirksrat G auf Rekurs von D hin mit Entscheid vom 19. April 2013 den Gemeinderat an, diese der Gemeindeversammlung zu unterbreiten. B. Die im Eigentum der H AG stehende A AG ist wiederum Eigentümerin mehrerer im Arealbereich liegender Grundstücke. Die H AG plant ihrerseits eine "Überbauung Areal F" (Arealüberbauung; Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern). Der Gemeinderat erteilte am 10. Juli 2013 die baurechtliche Bewilligung unter entsprechenden Bedingungen und Auflagen. Dagegen sind Rekurse am Baurekursgericht hängig. C. An der Gemeindeversammlung vom 24. September 2013 wurde die Initiative D angenommen. II. A. Gegen den Beschluss der Gemeindeversammlung vom 24. September 2013 erhob die A AG Gemeindebeschwerde beim Baurekursgericht, welches am 6. November 2013 darauf nicht eintrat und das Geschäft gemäss entsprechendem Eventualantrag an den Bezirksrat G überwies. Dieser wies die Beschwerde am 3. Juni 2014 ab. B. Auf den Beginn der Legislaturperiode 2014–2018 ist die Gemeindeordnung der Stadt E vom 23. September 2012 in Kraft getreten (Art. 50). Anstelle des Gemeinderates amtet nun der Stadtrat als Exekutive (Art. 4, 28 ff.). Legislative bildet der Grosse Gemeinderat (Art. 4, 15 ff.). III. Die A AG gelangte mit Beschwerde vom 1. Juli 2014 an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats G vom 3. Juni 2014 bzw. des Gemeindeversammlungsbeschlusses E vom 24. September 2013 betreffend die "Festsetzung öffentlicher Gestaltungsplan für das Areal F", unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Bezirksrat G verzichtete am 24. Juli 2014 unter Verweis auf den Rekursentscheid auf eine Vernehmlassung. Die Stadt E erstattete keine Beschwerdeantwort. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die zweitinstanzliche Behandlung von Gemeindebeschwerden grundsätzlich zuständig (§ 151 Gemeindegesetz [GG] vom 6. Juni 1926 in Verbindung mit § 41 Abs. 1, § 19 Abs. 1 lit a und § 19b lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG] vom 24. Mai 1959). 1.2 Ausgehend von der Einzelinitiative D und auf Geheiss der Gemeindeversammlung hat die Behörde nun einen öffentlichen Gestaltungsplan "Areal F" auszuarbeiten. Dieser noch nicht existierende Gestaltungsplan tangiert ein kartografisch umgrenztes Gebiet. Dem strittigen Gemeindeversammlungsbeschluss vom 24. September 2013 eignet dementsprechend nicht der Charakter eines Erlasses an, worüber in Fünferbesetzung gemäss § 38a Abs. 1 VRG zu befinden wäre (Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 38). Es ist daher in Dreierbesetzung zu entscheiden. 1.3 Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin, eine juristische Person, wäre in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin der betroffenen Grundstücke, welche vom Gestaltungsplan erfasst werden sollen, als solche zu bejahen (§ 151 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 21 VRG; Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000 [Grundkommentar], § 151 N. 3.4; Pia von Wartburg in: Ergänzungsband Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 1. A., Zürich 2011, § 151 N. 4.2.1). 1.4 Fraglich ist hingegen, ob der Beschluss der Gemeindeversammlung vom 24. September 2014 überhaupt Anfechtungsgegenstand sein kann. Der Bezirksrat hat die Gemeindebeschwerde materiell behandelt und insoweit, nebst seiner sachlichen Zuständigkeit, die Anfechtbarkeit des Beschlusses bejaht. Ob zu Recht, ist nun von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 38). 2. 2.1 Beschlüsse der Gemeinde und des Grossen Gemeinderats können nach § 151 Abs. 1 Ziff. 1 GG angefochten werden, wenn sie gegen übergeordnetes Recht verstossen. 2.2 Gemäss dem erwähnten Grundkommentar zum Zürcher Gemeindegesetz schliesst mangelnde Verbindlichkeit eines Beschlusses grundsätzlich die Anfechtbarkeit aus. Das gilt beispielsweise für Beschlüsse des Grossen Gemeinderats über parlamentarische Vorstösse; sie entfalten nur für das Parlament selbst und dessen Verkehr mit der Exekutive Wirkung (Thalmann, Grundkommentar, § 151 N. 2.1). Daran haben weder die am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Neufassung von § 151 GG, dessen Abs. 3 ausdrücklich auf den zweiten Abschnitt des Verwaltungsrechtspflegegesetzes verweist, noch die seit 1. Juli 2010 geltenden Neufassungen mehrerer VRG-Bestimmungen, darunter § 19a VRG, etwas geändert (vgl. Pia von Wartburg, Ergänzungsband,§ 151 N. 2.5). 2.3 Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass sich die an der Gemeindeversammlung angenommene Initiative noch nicht direkt auf sie auswirke, da sie die Baureife ihrer Grundstücke nicht tangiere. Es sei aber zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin nun die Pflicht zur Ausarbeitung eines Gestaltungsplans gemäss den genannten Vorgaben habe. Sobald der Gestaltungsplan öffentlich aufliege, seien die Grundstücke nicht mehr "baureif". 2.4 Der damalige Gemeinderat (Exekutive) hatte anlässlich der Gemeindeversammlung vom 24. September 2013 die Ablehnung der Initiative D beantragt. In diesem Zusammenhang hatte der Gemeinderat ausgeführt, die Einzelinitiative habe die Baureife auf dem infrage stehenden Areal nicht hindern bzw. in Bezug auf das Baugesuch keine negative Vorwirkung entfalten können, handle es sich dabei doch nicht um einen Antrag im Sinn von § 234 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 7. September 1975. Die Initiative sei sodann ein Begehren in der allgemein-anregenden Form. Obwohl die Zielsetzungen des Begehrens formuliert seien, könne nicht von einem "in allen Teilen formulierten Beschlussentwurf" gesprochen werden. Bei Annahme bzw. Erheblicherklärung seitens der Gemeindeversammlung sei die Behörde aber verpflichtet, innert nützlicher Frist einen Gestaltungsplan auszuarbeiten. 2.5 Es ergibt sich somit, dass die Annahme der Initiative D mit Gemeindeversammlungsbeschluss vom 24. September 2013 erst gegenüber der Behörde, welche nun den Gestaltungsplan auszuarbeiten hat, Wirkung entfaltet. Anlässlich jener Gemeindeversammlung wurde zudem ein Antrag auf Durchführung einer nachträglichen Urnenabstimmung dazu abgelehnt, weshalb umso weniger von einer darüber hinausgehenden Wirkung die Rede sein kann (§ 116 GG). Der Gemeindeversammlungsbeschluss kann demnach nicht Anfechtungsgegenstand im Sinn des hier allein interessierenden § 151 GG sein. 2.6 Inwieweit sich der Gemeindeversammlungsbeschluss auf die Baureife der Grundstücke der Beschwerdeführerin bzw. das Bauprojekt im Sinn von § 234 PBG auswirkt, ist vorliegend nicht zu beurteilen. Vor Baurekursgericht sind wie erwähnt Rekurse gegen das Bauprojekt anhängig. In Bezug auf die Anfechtbarkeit gemäss § 151 GG ist hingegen von Relevanz, dass Betroffene wie die Beschwerdeführerin ab der veröffentlichten und aufgelegten Festsetzung des Gestaltungsplans Gelegenheit haben werden, gegebenenfalls eine Gemeindebeschwerde beim Baurekursgericht zu platzieren (a§ 88 Abs. 2 PBG in der bis 30. Juni 2014 gültigen bzw. § 5 Abs. 3 PBG in der aktuellen Fassung, § 329 PBG; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, Band 1 S. 119 f., insbes. Ziff. 2.3.4.3; vgl. VGr, 24. Mai 2011, AN.2011.00003 E. 2, auszugsweise in BEZ 2011 [Heft 3] Nr. 37). Aus entsprechenden Überlegungen ist auch das Baurekursgericht auf die Gemeindebeschwerde der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Die Überweisung der Sache an den Bezirksrat G durch das Baurekursgericht erfolgte denn auch nur auf entsprechenden Eventualantrag hin und unter Hinweis, der Bezirksrat habe selber zu prüfen, ob der angefochtene Beschluss eine anfechtbare Anordnung sei. Der Bezirksrat hätte demnach auf die Gemeindebeschwerde nicht eintreten sollen. Es ist daher der vorinstanzliche Entscheid vom 3. Juni 2014 aufzuheben und die Beschwerde im Sinn der gemachten Erwägungen abzuweisen, soweit in der Sache materiell entschieden worden ist (Bertschi, Vorbemerkungen §§ 19–28a N. 57). Mit der Gemeindebeschwerde vorgebrachte planungsrechtliche Einwendungen wären wie dargelegt ohnehin vom Baurekursgericht und nicht vom Bezirksrat zu beurteilen, sodass diesbezüglich auch die sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz nicht gegeben war. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Pia von Wartburg, Ergänzungsband, § 151 N. 8) und es steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen, und es wird Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses des Bezirksrats G aufgehoben. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |