{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-01-15", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00406_2015-01-15.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214867&W10_KEY=13823248&nTrefferzeile=97&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6b4358c94c2d00b152da09c2a0c2db04"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2014.00406"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15.01.2015  VB.2014.00406"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15.01.2015  VB.2014.00406"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15.01.2015  VB.2014.00406"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwerb von Grundst\u00fccken durch Personen im Ausland | Feststellung der Nichtbewilligungspflicht gem\u00e4ss Bundesgesetz \u00fcber den Erwerb von Grundst\u00fccken durch Personen im Ausland Ob die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r verletzte, indem sie sich nicht zur Erkl\u00e4rung des Verwaltungsrats sowie zu den vorgebrachten Verfahrensm\u00e4ngeln und der angeblichen Voreingenommenheit des Beschwerdegegners \u00e4usserte, kann offen bleiben, da das Verwaltungsgericht eine entsprechende Geh\u00f6rsverletzung auf jeden Fall heilen kann (E. 2.5).  Die Voraussetzungen f\u00fcr das Vorbringen unechter Noven vor Verwaltungsgericht als zweiter gerichtlicher Vorinstanz sind nicht erf\u00fcllt. Die geltend gemachten stillen Reserven sind somit nicht zu ber\u00fccksichtigen (E. 3.3.4). Folglich ist auf die Bilanzwerte abzustellen (E. 3.3.6).  Der Fremdfinanzierungsgrad und die Verpf\u00e4ndung eines grossen Teils der Aktiven weisen auf die M\u00f6glichkeit einer Beherrschung durch ausl\u00e4ndische Personen hin (E. 3.4.1; E. 3.5). Es besteht Anlass zu Zweifeln daran, dass die Beschwerdef\u00fchrerin nicht unter die Bewilligungspflicht f\u00e4llt. Daher sind die geeigneten n\u00f6tigen Abkl\u00e4rungen zu treffen und die entsprechenden Beweise zu erbringen (E. 3.4.3). Die Untersuchungspflicht der Beh\u00f6rden gem\u00e4ss Art. 22 BewG wird durch eine Mitwirkungspflicht der Verfahrensbeteiligten relativiert (E. 4.1). Die vorgelegte notarielle Bescheinigung erbringt nicht den vollen Beweis, dass keine beherrschende Stellung von Personen im Ausland vorliegt (E. 4.2). Die Beschwerdef\u00fchrerin hat ihre Mitwirkungspflicht verletzt, indem sie sich weigerte, Auskunft \u00fcber die verpf\u00e4ndeten Aktiven und langfristigen Verbindlichkeiten zu erteilen (E. 4.3). Dass der Beschwerdegegner gem\u00e4ss Art. 22 Abs. 4 BewG die Verweigerung der Mitwirkung zu Ungunsten der Beschwerdef\u00fchrerin gewichtet hat, ist nicht zu beanstanden (E. 4.3.4). Auch wenn die gesetzliche Vermutung einer Beherrschung durch Personen im Ausland gem\u00e4ss Art. 6 Abs. 2 BewG nicht greift (E. 3.4.3), liegt die Beweislast, dass keine derartige Beherrschungvorliegt, bei der Beschwerdef\u00fchrerin. Dass sich hierf\u00fcr keine weiteren Anzeichen ausmachen lassen, spricht nicht zu Gunsten der Beschwerdef\u00fchrerin, weil die Unkenntnis der Sachlage auf die Verweigerung der Mitwirkung zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. Wenn der Beschwerdegegner angesichts der Beweislage die Verweigerung der Mitwirkungspflicht gegen\u00fcber der \u00f6ffentlichen Urkunde h\u00f6her gewichtete und im Ergebnis als ausschlaggebend erachtete, ist dies nicht zu beanstanden (E. 4.4). \r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:41:24", "Checksum": "b2ffaae21e000bef3d30907a3dc1f42c"}