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Geschäftsnummer: VB.2014.00407  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.09.2014
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Rayonverbot


Rayonverbot für FCZ-Fan bei GC-Spielen. Zuständigkeit des Einzelrichters bei Streitgkeiten bezüglich einem Rayonverbot im Sinn von Art. 4 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (E. 1). Aufgrund des speziellen Umstands, dass in der Stadt Zürich zwei Clubs in der Super League spielen, ist das Risiko erhöht, dass es zu Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern der beiden Rivalen kommt. Mit dem ausgesprochenen Rayonverbot für Spiele beider Clubs wird verhindert, dass der Beschwerdeführer in jene Gebiete gelangt, wo es erfahrungsgemäss besonders häufig zu Gewalttätigkeiten zwischen FCZ- und GCZ-Fans kommen kann. Es ist daher notwendig, um zu verhindern, dass gewaltbereite FCZ-Fans in die Umgebung des Stadions Letzigrund kommen, wenn der GCZ spielt. Es erscheint jedoch nicht erforderlich, dass dem Beschwerdeführer auch das Betreten des Rayon um den Hauptbahnhof Zürich verboten wird (E. 3.3.2). Ansonsten erweist sich das Rayonverbot als verhältnismässig (E. 3.3). Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
ERFORDERLICHKEIT
FUSSBALLSTADION
GEWALTTÄTIGKEIT
KONKORDAT
MILDERE MASSNAHME
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RAYONVERBOT
SPORTVERANSTALTUNG
VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG
Rechtsnormen:
Art. 10 Abs. II BV
Art. 36 BV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00407

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 24. September 2014

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B, substituiert durch RA C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadtpolizei Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Rayonverbot,

hat sich ergeben:

I.  

A wird von der Stadtpolizei Zürich beschuldigt, anlässlich des Fussballspiels zwischen dem BSC YB und dem FC Zürich (FCZ) vom 29. September 2013 im Stade de Suisse in Bern eine Handlichtfackel gezündet zu haben. Gegen ihn wurde ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz eröffnet. Mit Verfügung vom 28. Februar 2014 ordnete die Stadtpolizei Zürich bis am 28. Februar 2016 bei Fussballspielen der ersten Mannschaft des FC Zürich und des Grasshopper Clubs Zürich (GCZ) ein Rayonverbot für die Rayons B, D und E in Zürich während eines Zeitraums von vier Stunden vor bis vier Stunden nach dem Fussballspiel an. Im gleichen Zeitraum ist bei Fussballspielen des FC Zürich das Betreten des Rayons 1 in Aarau, der Rayons 1 und 2 in Luzern sowie des Rayons A (West) in St. Gallen sowie das Verweilen darin während eines Zeitraums von vier Stunden vor bis vier Stunden nach dem Fussballspiel untersagt. Die Bahnhöfe im Rayonperimeter darf A zu Umsteigezwecken, ausgenommen von und zu den genannten Veranstaltungen, betreten.

II.  

Gegen diese Verfügung erhob A am 31. März 2014 Beschwerde beim Haftrichter am Bezirksgericht Zürich und beantragte eine Reduktion des Rayonverbots auf sechs Monate, eine Beschränkung auf Fussballspiele der ersten Mannschaft des FC Zürich sowie eine Reduktion der zeitlichen Dauer der Rayonverbote auf jeweils drei (statt vier) Stunden vor und nach den Fussballspielen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des Verfahrens der Jugend­anwaltschaft F. Zudem verlangte er die Edition der Empfehlungen der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD). Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich wies mit Verfügung vom 28. Mai 2014 den Antrag auf Sistierung sowie auf Edition der genannten Empfehlung ab. Materiell befristete er die Dauer des mit Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 28. Februar 2014 angeordneten Rayonverbots auf ein Jahr, mithin bis zum 27. Februar 2015. Im Übrigen wies er die Beschwerde ab.

III.  

Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 4. Juli 2014 an das Verwaltungs­gericht. Er beantragte die Änderung der Disp.-Ziff 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Mai 2014 dahingehend, dass die Ziff. 1a der Verfügung vom 28. Februar 2014 folgenden Wortlaut enthalte:

"A wird in der Zeit vom 28. Februar 2014 bis zum 27. Februar 2015 bei Fussballspielen der ersten Mannschaft des FC Zürich das Betreten der Rayons B, D und E in Zürich sowie das Verweilen darin während eines Zeitraums von vier Stunden vor bis vier Stunden nach dem Fussballspiel untersagt."

Die Ziff. 3 und 4 des angefochtenen Urteils seien ausgangsgemäss anzupassen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadtpolizei Zürich.

Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2014 beantragte die Stadtpolizei Zürich die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Das Bezirksgericht Zürich verzichtete auf eine Vernehmlassung. A hielt mit Replik vom 11. August 2014 an seinen Anträgen fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Die vorliegend angefochtene Verfügung betrifft ein Rayonverbot im Sinn von Art. 4 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 (im Folgenden: Konkordat). Der Text des Konkordats, dem auch der Kanton Zürich beigetreten ist, findet sich im Anhang des Gesetzes vom 18. Mai 2009 über den Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen. Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden erstinstanzlicher Zivilgerichte betreffend Massnahmen nach Art. 4–9 des Konkordats zuständig (§ 43 Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Der vorliegende Fall ist einzelrichterlich zu beurteilen, da er nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und § 38b Abs. 2 VRG).

1.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Beschränkung des Rayonverbots auf die Fussballspiele der ersten Mannschaft des FC Zürich. Vorliegend streitig ist damit einzig noch die Frage der Rechtmässigkeit des Rayonverbots bei GCZ-Spielen. Nicht mehr angefochten sind dagegen die Dauer das Rayonverbots von einem Jahr sowie der Zeitraum von jeweils vier Stunden vor bis vier Stunden nach einem Fussballspiel.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass mit dem Rayonverbot bei Spielen des GCZ das notwendige und zumutbare Mass der Massnahme überschritten sei. Er sei seit der ersten Schulklasse FCZ-Fan, sei aber in keiner Fangruppierung. Dass er beschuldigt werde, einen pyrotechnischen Gegenstand während eines Spiels im Gästesektor gezündet zu haben, sage noch nichts über sein Verhalten sonst aus: Er sei noch nie im Zusammenhang mit Fan-Rivalitäten in Erscheinung getreten und sei auch nicht gewalttätig. Es gebe daher keinen vernünftigen Grund, weshalb mit der Ausdehnung des Verbots auch auf Heimspieltage des GCZ seine Bewegungsfreiheit zusätzlich derart eingeschränkt werden solle.

2.2 Die Stadtpolizei führt diesbezüglich aus, dass die Stadt Zürich über zwei hier ansässige Fussballvereine in der Super League verfüge, wodurch sich einerseits die Rivalität auch ohne Anreise in eine andere Stadt jederzeit zeigen könne. Andererseits sei die Gefahr eines gewalttätigen Zusammenwirkens im Vergleich zum Normalfall deshalb als erhöht anzusehen, weil Konflikte eben auch durch ein Zusammenwirken der Fangruppen beider Vereine entstehen könnten, indem beispielsweise Fans des FCZ mit den Fans des GCZ gegen Fangruppierungen anderer Mannschaften sympathisierten und diese in ihrem gewaltbereiten Verhalten bestärkten. Dies geschehe erfahrungsgemäss vorwiegend an Heimspielen in der Stadt Zürich, weshalb das Rayonverbot gegen den Beschwerdeführer und Fan des FCZ für Spiele des GCZ auf dessen Heimspiele in der Stadt Zürich beschränkt worden sei.

2.3 Gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid ist hinlänglich bekannt, dass es zwischen GCZ- und FCZ-Fans teilweise Rivalitäten gebe, die auch schon zu gewalttätigen Aus­einandersetzungen geführt hätten. Umgekehrt sei es auch bekannt, dass es teilweise auch Verbindungen zwischen gewalttätigen Teilen der jeweiligen Fanszenen gebe. Daher bestehe ein gewisses Risiko, dass eine Person, die im Umfeld eines FCZ-Spiels gewalttätig im Sinn des Konkordats geworden sei, auch im Umfeld eines GC-Matches gewalttätig werden könne. Somit sei es gerechtfertigt, Rayonverbote für FCZ-Fans standardmässig sowohl für Spiele des FCZ als auch für jene des GCZ aufzuerlegen.

3.  

3.1 Das Rayonverbot für Spiele des GCZ beeinträchtigt die Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers, da es ihn daran hindert, sich während bestimmter Zeiten an bestimmten Orten aufzuhalten. Die Bewegungsfreiheit ist als Teil der persönlichen Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV garantiert (BGE 137 I 31 E. 6.2). Die Bewegungsfreiheit kann gestützt auf Art. 36 BV eingeschränkt werden. Einschränkungen bedürfen demnach einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein und müssen sich schliesslich als verhältnismässig erweisen.

3.2 Das Rayonverbot stützt sich auf das Konkordat, das autonomes kantonales Recht darstellt. Nach Art. 4 Abs. 1 Konkordat kann einer Person, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat, der Aufenthalt in einem genau umschriebenen Gebiet im Umfeld von Sportveranstaltungen (Rayon) zu bestimmten Zeiten verboten werden; die zuständige kantonale Behörde bestimmt den Umfang des einzelnen Rayons. Als gewalttätiges Verhalten gilt nach Art. 2 Abs. 2 Konkordat auch die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch das Mitführen oder Verwenden von Waffen, Sprengmitteln, Schiesspulver oder pyrotechnischen Gegen­ständen an Sportstätten, in deren Umgebung sowie auf dem An- und Rückreiseweg. Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten gelten unter anderem polizeiliche Anzeigen sowie glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei (Art. 3 Abs. 1 lit. a und b Konkordat). Dass der Beschwerdeführer anlässlich des Fussballspiels BSC Young Boys gegen FC Zürich eine Handlichtfackel gezündet hat, ist nicht bestritten.

Das Konkordat bildet unbestrittenermassen eine genügende gesetzliche Grundlage für die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers. Ebenso ist unbestritten, dass ein gewichtiges öffentliches Interesse daran besteht, Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen zu verhindern.

3.3 Zu prüfen bleibt damit die Verhältnismässigkeit der Ausdehnung des Rayonverbots auch auf GCZ-Spiele. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die behördliche Massnahme zur Gewaltprävention geeignet und erforderlich ist und sich für den Betroffenen als zumutbar erweist.

3.3.1 Das Rayonverbot bei GCZ-Spielen ist geeignet, Personen, von denen Gewalttätigkeiten ausgehen könnten, sowohl vom Umkreis der Stadien als auch von den Bahnhöfen und Örtlichkeiten, welche zur Hin- bzw. Rückfahrt benutzt werden, fernzuhalten.

3.3.2 Aufgrund des speziellen Umstands, dass in der Stadt Zürich zwei Clubs in der Super League spielen, ist das Risiko erhöht, dass es zu Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern der beiden Rivalen kommt. Mit dem ausgesprochenen Rayonverbot für Spiele beider Clubs wird verhindert, dass der Beschwerdeführer in jene Gebiete gelangt, wo es erfahrungsgemäss besonders häufig zu Gewalttätigkeiten zwischen FCZ- und GCZ-Fans kommen kann. Es ist daher notwendig zu verhindern, dass gewaltbereite FCZ-Fans in die Umgebung des Stadions Letzigrund (Rayons B und D) kommen, wenn der GCZ spielt. Es erscheint jedoch nicht erforderlich, dass dem Beschwerdeführer auch das Betreten des Rayons E um den Hauptbahnhof Zürich verboten wird. Dieser Rayon erstreckt sich südlich von Zürich Selnau, über die Langstrasse (westlich) bis zur Kornhausbrücke im Norden (vgl. http://www.fedpol.admin.ch/dam/data/rayonverbot/zh/Z%C3%BCrich/ZH17.pdf). Im Gegensatz zu den Rayons B und D kann ein Aufenthalt in diesem Gebiet durchaus gewünscht sein, ohne dass er im Zusammenhang mit einem Fussballspiel steht. Dass es rund um den Hauptbahnhof Zürich zu besonders vielen Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern der beiden Clubs komme, belegt der Beschwerdegegner nicht (vgl. dazu auch http://www.kkjpd.ch/data/Ressources/1407143298-140624_Jahresereignisliste_2013_bereinigt.pdf). Da die Fans des GCZ an dessen Heimspielen nicht mit Extrazügen anreisen müssen, entsteht auch nicht eine besondere Gefahr bei Ankunft bzw. Abfahrt der Fans am Bahnhof. Bei den risikoreichen Spielen zwischen dem FCZ und dem GCZ gilt das Rayonverbot für den Beschwerdeführer ohnehin. Das Anzünden einer Handlichtfackel durch den Beschwerdeführer stellt angesichts der sehr hohen Verbrennungstemperaturen ein grosses Risiko für die umstehenden Personen dar. Allerdings lässt sich allein daraus nicht darauf schliessen, dass er generell an Schlägereien oder anderen Auseinandersetzungen mit den Anhängern des Rivalen teilnimmt. Daher erscheint es als mildere Massnahme zu genügen, das Rayonverbot bei Heimspielen des GCZ auf die Rayons B und D zu beschränken. Es ist gerechtfertigt, ihn als FCZ-Fan an diesen Tagen vom Stadion fernzuhalten.

3.3.3 Zu prüfen bleibt, ob das Rayonverbot für die Rayons B und D bei Heimspielen des GCZ bezogen auf das Verhalten des Beschwerdeführers verhältnismässig ist. Aufgrund seines Verhaltens anlässlich des Spiels in Bern kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft vergleichbare Handlungen vornehmen und damit die Sicherheit von anderen Besuchern von Fussballspielen gefährden wird, selbst wenn er die Handlichtfackel nicht auf Anhänger der gegnerischen Mannschaft geworfen hat. Es ist aber festzuhalten, dass das Verbot, während Heimspielen des GCZ die Rayons B und D in Zürich zu betreten, für den Beschwerdeführer nicht besonders schwer wiegt. Schliesslich ist nicht davon auszugehen, – und macht er auch nicht geltend – dass er als FCZ-Fan Spiele des GCZ besuchen möchte. Im Verhältnis zum bereits akzeptierten Rayonverbot bei FCZ-Spielen ist die Ausdehnung des Verbots auf die Heimspiele des GCZ nunmehr auch kein schwerwiegender Eingriff. Der Beschwerdeführer macht denn auch keine spezifischen Nachteile geltend. Durch die Ausdehnung des Rayonverbots auf Heimspiele des GCZ war dem Beschwerdeführer in der letzten Spielsaison an vier Spieltagen zusätzlich verboten, die genannten Rayons zu betreten. In der Saison 2014/2015 sind bis zum 28. Februar 2015 insgesamt acht zusätzliche Spieltage betroffen (wovon noch vier ausstehen, vgl. http://www.sfl.ch/superleague/spielplan/saison-201415). Insgesamt ist dem Beschwerdeführer damit zuzumuten, die Rayons B und D um das Stadion Letzigrund an Heimspielen des GCZ nicht zu betreten. Die betroffenen Rayons dürfen zudem auf dem direkten Arbeitsweg bzw. auf dem direkten Weg zu und vom Wohn- und Ausbildungsort betreten werden, wenn sich diese Orte innerhalb des Rayons befinden. Damit ist dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügend Rechnung getragen.

3.4 Zusammenfassend erweist sich damit das Rayonverbot bei Spielen des GCZ als unverhältnismässig, soweit es sich auch auf den Rayon E bezieht. In teilweiser Aufhebung der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Mai 2014 ist Ziff. 1a der angefochtenen Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 28. Februar 2014 daher folgendermassen abzuändern:

A wird in der Zeit vom 28. Februar 2014 bis zum 27. Februar 2015 bei Fussballspielen der ersten Mannschaft des FC Zürich das Betreten der Rayons B, D und E in Zürich sowie bei Heimspielen der ersten Mannschaft des Grasshopper Clubs Zürich das Betreten der Rayons B und D in Zürich als auch das Verweilen darin während eines Zeitraums von vier Stunden vor bis vier Stunden nach dem Fussballspiel untersagt.

4.  

4.1 Insgesamt ist demnach die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer mangels überwiegenden Obsiegens nach § 17 Abs. 2 nicht zu.

4.2 Die Kosten- und Entschädigungsregelung für das vorinstanzliche Verfahren ist folglich anzupassen. In Abänderung von Disp.-Ziff. 3 der Verfügung vom 28. Mai 2013 des Bezirksgerichts Zürich wird die Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 500.- dem Beschwerdeführer zu einem Drittel auferlegt, und dem Beschwerdeführer wird in Abänderung von Disp.-Ziff. 4 des genannten Entscheid eine Entschädigung für die anwaltliche Vertretung aus der Gerichtskasse in Höhe von Fr. 1'440.- zugesprochen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In teilweiser Aufhebung der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Mai 2014 wird Ziff. 1 der Verfügung der Stadtpolizei vom 28. Februar 2014 im Sinn der Erwägungen abgeändert.

       Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Entscheidgebühr des vorinstanzlichen Verfahrens in Höhe von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer zu 1/3 auferlegt und zu 2/3 auf die vorinstanzliche Gerichtskasse genommen.

3.    Für das vorinstanzliche Verfahren wird dem Beschwerdeführer für die anwaltliche Vertretung aus der vorinstanzlichen Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'440.- zugesprochen.

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 1'120.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

6.    Es wird keine Parteienschädigung für das Beschwerdeverfahren zugesprochen

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 einzureichen.

8.    Mitteilung an:…