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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2014.00407
Urteil
des Einzelrichters
vom 24. September 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, substituiert durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtpolizei Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Rayonverbot,
hat sich ergeben:
I.
A wird von der Stadtpolizei Zürich beschuldigt, anlässlich
des Fussballspiels zwischen dem BSC YB und dem FC Zürich (FCZ) vom
29. September 2013 im Stade de Suisse in Bern eine Handlichtfackel
gezündet zu haben. Gegen ihn wurde ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen
das Sprengstoffgesetz eröffnet. Mit Verfügung vom 28. Februar 2014 ordnete
die Stadtpolizei Zürich bis am 28. Februar 2016 bei Fussballspielen der ersten
Mannschaft des FC Zürich und des Grasshopper Clubs Zürich (GCZ) ein Rayonverbot
für die Rayons B, D und E in Zürich während eines Zeitraums von vier Stunden
vor bis vier Stunden nach dem Fussballspiel an. Im gleichen Zeitraum ist bei
Fussballspielen des FC Zürich das Betreten des Rayons 1 in Aarau, der Rayons 1
und 2 in Luzern sowie des Rayons A (West) in St. Gallen sowie das
Verweilen darin während eines Zeitraums von vier Stunden vor bis vier Stunden
nach dem Fussballspiel untersagt. Die Bahnhöfe im Rayonperimeter darf A zu
Umsteigezwecken, ausgenommen von und zu den genannten Veranstaltungen,
betreten.
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am
31. März 2014 Beschwerde beim Haftrichter am
Bezirksgericht Zürich und beantragte eine Reduktion des Rayonverbots auf sechs
Monate, eine Beschränkung auf Fussballspiele der ersten Mannschaft des FC
Zürich sowie eine Reduktion der zeitlichen Dauer der Rayonverbote auf jeweils
drei (statt vier) Stunden vor und nach den Fussballspielen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Sistierung des
Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des Verfahrens der Jugendanwaltschaft F. Zudem verlangte er die Edition der Empfehlungen der
Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD). Der Haftrichter des
Bezirksgerichts Zürich wies mit Verfügung vom 28. Mai 2014 den Antrag auf
Sistierung sowie auf Edition der genannten Empfehlung ab. Materiell befristete
er die Dauer des mit Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 28. Februar
2014 angeordneten Rayonverbots auf ein Jahr, mithin bis zum 27. Februar
2015. Im Übrigen wies er die Beschwerde ab.
III.
Dagegen
gelangte A mit Beschwerde vom 4. Juli 2014 an das Verwaltungsgericht. Er beantragte die Änderung der Disp.-Ziff 1 des Urteils des
Bezirksgerichts Zürich vom 28. Mai 2014
dahingehend, dass die Ziff. 1a der Verfügung vom 28. Februar 2014
folgenden Wortlaut enthalte:
"A wird in der Zeit vom
28. Februar 2014 bis zum 27. Februar 2015 bei Fussballspielen der ersten
Mannschaft des FC Zürich das Betreten der Rayons B,
D und E in Zürich sowie das Verweilen darin während eines Zeitraums von vier
Stunden vor bis vier Stunden nach dem Fussballspiel untersagt."
Die Ziff. 3 und 4 des angefochtenen Urteils seien
ausgangsgemäss anzupassen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Stadtpolizei Zürich.
Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2014 beantragte
die Stadtpolizei Zürich die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten von A. Das Bezirksgericht Zürich verzichtete auf
eine Vernehmlassung. A hielt mit Replik vom 11. August 2014 an seinen
Anträgen fest.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Die
vorliegend angefochtene Verfügung betrifft ein Rayonverbot im Sinn von
Art. 4 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von
Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 (im Folgenden: Konkordat). Der
Text des Konkordats, dem auch der Kanton Zürich beigetreten ist, findet sich im
Anhang des Gesetzes vom 18. Mai 2009 über den Beitritt zum Konkordat über
Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen. Das
Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden erstinstanzlicher
Zivilgerichte betreffend Massnahmen nach Art. 4–9 des Konkordats zuständig
(§ 43 Abs. 1 lit. c des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Der
vorliegende Fall ist einzelrichterlich zu beurteilen, da er nicht von
grundsätzlicher Bedeutung ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4
und § 38b Abs. 2 VRG).
1.2 Der
Beschwerdeführer beantragt die Beschränkung des Rayonverbots auf die Fussballspiele
der ersten Mannschaft des FC Zürich. Vorliegend streitig ist damit einzig noch
die Frage der Rechtmässigkeit des Rayonverbots bei GCZ-Spielen. Nicht mehr
angefochten sind dagegen die Dauer das Rayonverbots von einem Jahr sowie der
Zeitraum von jeweils vier Stunden vor bis vier Stunden nach einem Fussballspiel.
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass mit dem Rayonverbot bei Spielen des GCZ
das notwendige und zumutbare Mass der Massnahme überschritten sei. Er sei seit
der ersten Schulklasse FCZ-Fan, sei aber in keiner Fangruppierung. Dass er
beschuldigt werde, einen pyrotechnischen Gegenstand während eines Spiels im
Gästesektor gezündet zu haben, sage noch nichts über sein Verhalten sonst aus:
Er sei noch nie im Zusammenhang mit Fan-Rivalitäten in Erscheinung getreten und
sei auch nicht gewalttätig. Es gebe daher keinen vernünftigen Grund, weshalb
mit der Ausdehnung des Verbots auch auf Heimspieltage des GCZ seine
Bewegungsfreiheit zusätzlich derart eingeschränkt werden solle.
2.2 Die
Stadtpolizei führt diesbezüglich aus, dass die Stadt Zürich über zwei hier
ansässige Fussballvereine in der Super League verfüge, wodurch sich einerseits
die Rivalität auch ohne Anreise in eine andere Stadt jederzeit zeigen könne.
Andererseits sei die Gefahr eines gewalttätigen Zusammenwirkens im Vergleich
zum Normalfall deshalb als erhöht anzusehen, weil Konflikte eben auch durch ein
Zusammenwirken der Fangruppen beider Vereine entstehen könnten, indem
beispielsweise Fans des FCZ mit den Fans des GCZ gegen Fangruppierungen anderer
Mannschaften sympathisierten und diese in ihrem gewaltbereiten Verhalten
bestärkten. Dies geschehe erfahrungsgemäss vorwiegend an Heimspielen in der
Stadt Zürich, weshalb das Rayonverbot gegen den Beschwerdeführer und Fan des
FCZ für Spiele des GCZ auf dessen Heimspiele in der Stadt Zürich beschränkt worden
sei.
2.3 Gemäss dem
vorinstanzlichen Entscheid ist hinlänglich bekannt, dass es zwischen GCZ- und
FCZ-Fans teilweise Rivalitäten gebe, die auch schon zu gewalttätigen Auseinandersetzungen
geführt hätten. Umgekehrt sei es auch bekannt, dass es teilweise auch
Verbindungen zwischen gewalttätigen Teilen der jeweiligen Fanszenen gebe. Daher
bestehe ein gewisses Risiko, dass eine Person, die im Umfeld eines FCZ-Spiels
gewalttätig im Sinn des Konkordats geworden sei, auch im Umfeld eines
GC-Matches gewalttätig werden könne. Somit sei es gerechtfertigt, Rayonverbote
für FCZ-Fans standardmässig sowohl für Spiele des FCZ als auch für jene des GCZ
aufzuerlegen.
3.
3.1 Das Rayonverbot für Spiele des GCZ beeinträchtigt die Bewegungsfreiheit
des Beschwerdeführers, da es ihn daran hindert, sich während bestimmter Zeiten
an bestimmten Orten aufzuhalten. Die Bewegungsfreiheit ist als Teil der
persönlichen Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV garantiert (BGE 137 I
31 E. 6.2). Die Bewegungsfreiheit kann gestützt auf Art. 36 BV
eingeschränkt werden. Einschränkungen bedürfen demnach einer gesetzlichen
Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von
Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein und müssen sich schliesslich als verhältnismässig
erweisen.
3.2 Das
Rayonverbot stützt sich auf das Konkordat, das autonomes kantonales Recht darstellt.
Nach Art. 4 Abs. 1 Konkordat kann einer Person, die sich anlässlich
von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder
Sachen beteiligt hat, der Aufenthalt in einem genau umschriebenen Gebiet im
Umfeld von Sportveranstaltungen (Rayon) zu bestimmten Zeiten verboten werden;
die zuständige kantonale Behörde bestimmt den Umfang des einzelnen Rayons. Als
gewalttätiges Verhalten gilt nach Art. 2 Abs. 2 Konkordat auch die
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch das Mitführen oder Verwenden von
Waffen, Sprengmitteln, Schiesspulver oder pyrotechnischen Gegenständen an
Sportstätten, in deren Umgebung sowie auf dem An- und Rückreiseweg. Als Nachweis
für gewalttätiges Verhalten gelten unter anderem polizeiliche Anzeigen sowie
glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei (Art. 3 Abs. 1
lit. a und b Konkordat). Dass der Beschwerdeführer anlässlich des Fussballspiels
BSC Young Boys gegen FC Zürich eine Handlichtfackel gezündet hat, ist nicht
bestritten.
Das Konkordat bildet unbestrittenermassen eine genügende
gesetzliche Grundlage für die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit des
Beschwerdeführers. Ebenso ist unbestritten, dass ein gewichtiges öffentliches
Interesse daran besteht, Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen
zu verhindern.
3.3 Zu prüfen
bleibt damit die Verhältnismässigkeit der Ausdehnung des Rayonverbots auch auf
GCZ-Spiele. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die behördliche
Massnahme zur Gewaltprävention geeignet und erforderlich ist und sich für den Betroffenen
als zumutbar erweist.
3.3.1
Das Rayonverbot bei GCZ-Spielen ist geeignet, Personen, von denen
Gewalttätigkeiten ausgehen könnten, sowohl vom Umkreis der Stadien als auch von
den Bahnhöfen und Örtlichkeiten, welche zur Hin- bzw. Rückfahrt benutzt werden,
fernzuhalten.
3.3.2
Aufgrund des speziellen Umstands, dass in der Stadt Zürich zwei Clubs in
der Super League spielen, ist das Risiko erhöht, dass es zu
Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern der beiden Rivalen kommt. Mit dem ausgesprochenen
Rayonverbot für Spiele beider Clubs wird verhindert, dass der Beschwerdeführer
in jene Gebiete gelangt, wo es erfahrungsgemäss besonders häufig zu
Gewalttätigkeiten zwischen FCZ- und GCZ-Fans kommen kann. Es ist daher
notwendig zu verhindern, dass gewaltbereite FCZ-Fans in die Umgebung des Stadions
Letzigrund (Rayons B und D) kommen, wenn der GCZ spielt. Es erscheint
jedoch nicht erforderlich, dass dem Beschwerdeführer auch das Betreten des Rayons E
um den Hauptbahnhof Zürich verboten wird. Dieser Rayon erstreckt sich südlich
von Zürich Selnau, über die Langstrasse (westlich) bis zur Kornhausbrücke im
Norden (vgl. http://www.fedpol.admin.ch/dam/data/rayonverbot/zh/Z%C3%BCrich/ZH17.pdf).
Im Gegensatz zu den Rayons B und D kann ein Aufenthalt in diesem Gebiet
durchaus gewünscht sein, ohne dass er im Zusammenhang mit einem Fussballspiel
steht. Dass es rund um den Hauptbahnhof Zürich zu besonders vielen
Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern der beiden Clubs komme, belegt der
Beschwerdegegner nicht (vgl. dazu auch http://www.kkjpd.ch/data/Ressources/1407143298-140624_Jahresereignisliste_2013_bereinigt.pdf).
Da die Fans des GCZ an dessen Heimspielen nicht mit Extrazügen anreisen müssen,
entsteht auch nicht eine besondere Gefahr bei Ankunft bzw. Abfahrt der Fans am
Bahnhof. Bei den risikoreichen Spielen zwischen dem FCZ und dem GCZ gilt das
Rayonverbot für den Beschwerdeführer ohnehin. Das Anzünden einer
Handlichtfackel durch den Beschwerdeführer stellt angesichts der sehr hohen
Verbrennungstemperaturen ein grosses Risiko für die umstehenden Personen dar.
Allerdings lässt sich allein daraus nicht darauf schliessen, dass er generell
an Schlägereien oder anderen Auseinandersetzungen mit den Anhängern des Rivalen
teilnimmt. Daher erscheint es als mildere Massnahme zu genügen, das Rayonverbot
bei Heimspielen des GCZ auf die Rayons B und D zu beschränken. Es ist
gerechtfertigt, ihn als FCZ-Fan an diesen Tagen vom Stadion fernzuhalten.
3.3.3
Zu prüfen bleibt, ob das Rayonverbot für die Rayons B und D bei
Heimspielen des GCZ bezogen auf das Verhalten des Beschwerdeführers
verhältnismässig ist. Aufgrund seines Verhaltens anlässlich des Spiels in Bern
kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft
vergleichbare Handlungen vornehmen und damit die Sicherheit von anderen
Besuchern von Fussballspielen gefährden wird, selbst wenn er die Handlichtfackel
nicht auf Anhänger der gegnerischen Mannschaft geworfen hat. Es ist aber
festzuhalten, dass das Verbot, während Heimspielen des GCZ die Rayons B
und D in Zürich zu betreten, für den Beschwerdeführer nicht besonders schwer
wiegt. Schliesslich ist nicht davon auszugehen, – und macht er auch nicht
geltend – dass er als FCZ-Fan Spiele des GCZ besuchen möchte. Im Verhältnis zum
bereits akzeptierten Rayonverbot bei FCZ-Spielen ist die Ausdehnung des Verbots
auf die Heimspiele des GCZ nunmehr auch kein schwerwiegender Eingriff. Der Beschwerdeführer
macht denn auch keine spezifischen Nachteile geltend. Durch die Ausdehnung des
Rayonverbots auf Heimspiele des GCZ war dem Beschwerdeführer in der letzten Spielsaison
an vier Spieltagen zusätzlich verboten, die genannten Rayons zu betreten.
In der Saison 2014/2015 sind bis zum 28. Februar 2015 insgesamt acht zusätzliche
Spieltage betroffen (wovon noch vier ausstehen, vgl. http://www.sfl.ch/superleague/spielplan/saison-201415).
Insgesamt ist dem Beschwerdeführer damit zuzumuten, die Rayons B und D um
das Stadion Letzigrund an Heimspielen des GCZ nicht zu betreten. Die
betroffenen Rayons dürfen zudem auf dem direkten Arbeitsweg bzw. auf dem
direkten Weg zu und vom Wohn- und Ausbildungsort betreten werden, wenn sich
diese Orte innerhalb des Rayons befinden. Damit ist dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit genügend Rechnung getragen.
3.4 Zusammenfassend
erweist sich damit das Rayonverbot bei Spielen des GCZ als unverhältnismässig,
soweit es sich auch auf den Rayon E bezieht. In teilweiser Aufhebung der
Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Mai 2014 ist Ziff. 1a
der angefochtenen Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 28. Februar 2014
daher folgendermassen abzuändern:
A wird in der Zeit vom 28. Februar 2014 bis zum
27. Februar 2015 bei Fussballspielen der ersten Mannschaft des FC Zürich
das Betreten der Rayons B, D und E in Zürich sowie bei Heimspielen der ersten
Mannschaft des Grasshopper Clubs Zürich das Betreten der Rayons B und D in
Zürich als auch das Verweilen darin während eines Zeitraums von vier Stunden
vor bis vier Stunden nach dem Fussballspiel untersagt.
4.
4.1 Insgesamt
ist demnach die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Entsprechend dem Ausgang
dieses Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner
je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht dem
Beschwerdeführer mangels überwiegenden Obsiegens nach § 17 Abs. 2
nicht zu.
4.2 Die
Kosten- und Entschädigungsregelung für das vorinstanzliche Verfahren ist folglich
anzupassen. In Abänderung von Disp.-Ziff. 3 der Verfügung vom 28. Mai
2013 des Bezirksgerichts Zürich wird die Entscheidgebühr in Höhe von
Fr. 500.- dem Beschwerdeführer zu einem Drittel auferlegt, und dem
Beschwerdeführer wird in Abänderung von Disp.-Ziff. 4 des genannten
Entscheid eine Entschädigung für die anwaltliche Vertretung aus der Gerichtskasse
in Höhe von Fr. 1'440.- zugesprochen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In teilweiser Aufhebung der Verfügung
des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Mai 2014 wird Ziff. 1 der
Verfügung der Stadtpolizei vom 28. Februar 2014 im Sinn der Erwägungen
abgeändert.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Entscheidgebühr des vorinstanzlichen Verfahrens in Höhe von Fr. 500.-
werden dem Beschwerdeführer zu 1/3 auferlegt und zu 2/3 auf die vorinstanzliche
Gerichtskasse genommen.
3. Für
das vorinstanzliche Verfahren wird dem Beschwerdeführer für die anwaltliche
Vertretung aus der vorinstanzlichen Gerichtskasse eine Entschädigung von
Fr. 1'440.- zugesprochen.
4. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
6. Es
wird keine Parteienschädigung für das Beschwerdeverfahren zugesprochen
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14
einzureichen.
8. Mitteilung an:…