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Geschäftsnummer: VB.2014.00410  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.11.2014
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands


Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands Bei der Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands ist der Rekursinstanz ein weites Ermessen einzuräumen. Bei Fällen, in denen sie den vom Anwalt in Rechnung gestellten Arbeitsaufwand als übermässig bezeichnet und entsprechend kürzt, ist nur einzugreifen, wenn sie Bemühungen nicht honoriert hat, die zu den Obliegenheiten eines Rechtsvertreters gehören, und die Entschädigung nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (E. 4.1). Dies ist vorliegend der Fall, da die Rekursinstanz den Zeitaufwand für das Lesen des Rekursentscheids sowie dessen Besprechen mit dem Klienten in der Strafvollzugsanstalt mit der Begründung gekürzt hat, dies wäre auch telefonisch möglich gewesen. Damit hat sie ihr Ermessen überschritten (E. 4.4). Rückweisung.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
ENTSCHÄDIGUNG
ERMESSENSÜBERSCHREITUNG
HONORARNOTE
RÜCKWEISUNG
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
Rechtsnormen:
§ 16 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00410

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 21. November 2014

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.

 

 

 

In Sachen

 

 

RA A,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

Direktion der Justiz und des Innern,

Beschwerdegegnerin,

 

und

 

B, zzt. Justizvollzugsanstalt C,

Mitbeteiligter,

 

 

 

betreffend Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 15. April 2014 wurde Rechtsanwalt A für das Rekursverfahren in Sachen B gegen das Amt für Justizvollzug als unentgeltlicher Rechtsbeistand für B bestellt. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, seine Honorarnote der Direktion der Justiz und des Innern innert einer Frist von 30 Tagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde.

Am 27. Mai 2014 reichte Rechtsanwalt A seine Honorarnote über Fr. 12'444.85 der Direktion der Justiz und des Innern ein. Diese verfügte am 2. Juni 2014, dass A für seine Bemühungen im Rekursverfahren in Sachen B mit Fr. 1'968.85 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) einstweilen aus der Staatskasse entschädigt werde.

II.  

Dagegen erhob A am 7. Juli 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Direktion der Justiz und des Innern.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Die Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands kann bei jener Instanz angefochten werden, bei der auch der Endentscheid in der Sache anfechtbar ist (VGr, 21. November 2013, VB.2013.00545, E. 2.7; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 112). Da das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Frage der bedingten Entlassung von B zuständig war (vgl. Verfahren VB.2014.00339), ist es dies auch zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde.

1.2 Der Rechtsbeistand ist gegen die Herabsetzung der beantragten Honorarhöhe im eigenen Namen beschwerdeberechtigt. Auch die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seine Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Rekursverfahren nicht nach Ermessen festzusetzen sei. Mit Verfügung vom 15. April 2014 habe die Direktion der Justiz und des Innern ihm eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung der Honorarnote gesetzt. Er habe diese fristgerecht am 27. Mai 2014 eingereicht, da sowohl für die Frist für die Beschwerde beim Verwaltungsgericht als auch für die Einreichung der detaillierten Honorarnote der Fristenstillstand in den Osterferien gelte.

2.2 Fristen stehen während der Gerichtsferien nur dann still, wenn ein Gesetz dies ausdrücklich vorsieht (Plüss, Kommentar VRG, § 11 N. 17). Aufgrund von § 71 VRG in Verbindung mit Art. 145 ZPO stehen die Fristen im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren während der Gerichtsferien grundsätzlich still. Für die von der Rekursinstanz angesetzte Frist von 30 Tagen zur Einreichung der Honorarnote sieht das Gesetz hingegen keinen Fristenstillstand vor.

2.3 Die Verfügung vom 15. April 2014 wurde dem Beschwerdeführer am 17. April 2014 zugestellt. Die 30-tägige Frist zur Einreichung der Honorarnote endete demnach am 19. Mai 2014. Die Aufgabe der Honorarnote am 27. Mai 2014 erfolgte damit verspätet. Da die Direktion der Justiz und des Innern für die Bemessung der angemessenen Entschädigung dennoch auf die Honorarnote abstellte, erwuchs dem Beschwerdeführer daraus aber kein Nachteil.

3.  

3.1 Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 2 VRG befreit die gesuchstellende Person von der Zahlung der erforderlichen Vertretungskosten, mithin jenen Kosten, die für die Wahrnehmung der Rechte der vertretenen Partei aufzubringen sind. Die hierfür massgeblichen und in sämtlichen verwaltungsrechtlichen Ver­fahren sachgerechten Kriterien sind der notwendige Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache, die Schwierigkeit des Prozesses sowie die Barauslagen. Letztere umfassen namentlich bezahlte Gerichtskosten sowie erforderliche Reisespesen, Porti, Kosten für Telekommunikation und Fotokopien. Für die Bemessung der Entschädigung nicht relevant sind hingegen Kosten, die zur Wahrnehmung der Interessen der Klientschaft nicht notwendig sind, insbesondere Kosten für übermässigen oder überflüssigen Aufwand (Plüss, § 16 N. 88 ff.; § 22 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010). Ein Anwalt hat sorgfältig darauf bedacht zu sein, dass nicht unzweckmässige Auslagen auf Kosten des Auftraggebers anfallen. Massgebend ist, was ein gewissenhafter Anwalt in der Lage des Beauftragten vernünftigerweise für erforderlich hält. Betreibt der Anwalt mehr Aufwand als bei sorgfältigem Vorgehen nötig gewesen wäre, kann er dafür keine Entschädigung beanspruchen (Walter Fellmann, Anwaltsrecht, Bern, 2010, Rz. 1242).

3.2 Die Direktion der Justiz und des Innern kürzte den geltend gemachten Zeitaufwand und die Auslagen von insgesamt Fr. 12'444.85 auf insgesamt Fr. 1'823.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer für 8,85 Stunden Aufwand à Fr. 200.- und Auslagen von Fr. 53.-.

3.3 Der Beschwerdeführer akzeptiert, dass die Aufwendungen vor dem Erhalt der Verfügung des Amts für Justizvollzug am 17. Februar 2014 nicht für das Rekursverfahren waren, und somit nicht von der Direktion der Justiz und des Innern zu entschädigen sind. Zudem erklärt er sich mit der Streichung der Aufwandsposition vom 20. März 2014 einverstanden.

3.4 Streitig bleiben damit einerseits die Streichung des Zeitaufwands im Zusammenhang mit der Eingangsbestätigung des Rekurses (0,15 Std.) sowie mit der Vernehmlassung des Rekursgegners (0,8 Std.) und andererseits die Kürzung des Aufwands für das Studium des Rekursentscheids und die anschliessende Besprechung mit dem Rekurrenten von 3,6 auf 2,5 Stunden sowie die Nichterstattung der Kosten für die Reise in die Justizvollzugsanstalt von Fr. 30.-.

4.  

4.1 Der Rekursinstanz ist bei der Bemessung der Entschädigung ein weites Ermessen einzuräumen (BGr, 18. Mai 2012, 9C_284/2012, E. 2). Bei Fällen, in denen sie den vom Anwalt in Rechnung gestellten Arbeitsaufwand als übermässig bezeichnet und entsprechend kürzt, ist nur einzugreifen, wenn sie Bemühungen nicht honoriert hat, die zu den Obliegenheiten eines Rechtsvertreters gehören und die Entschädigung nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (BGr, 22. Februar 2011, 6B_120/2010, E. 3.3).

4.2 Grundsätzlich nicht entschädigt werden anwaltliche Kürzestaufwände wie die Kenntnisnahme von Vorladungen oder Telefonversuche (vgl. die vorliegend nicht direkt anwendbaren Richtlinien des Obergerichts über die Entschädigung für amtliche Mandate, Stand November 2013, abrufbar unter http://www.gerichte-zh.ch/themen/strafe.html). Solche Aufwände sind im Stundenansatz inbegriffen. Dass die Vorinstanz die Kenntnisnahme der Bestätigung des Rekurseingangs als einen solchen Kürzestaufwand qualifizierte und daher nicht entschädigte, liegt innerhalb des ihr zustehenden Ermessens und ist damit nicht zu beanstanden.

4.3 Der von der Vorinstanz als unnötig bewertete Aufwand von insgesamt 0,8 Stunden für das Fallstudium vom 12. und 13. April 2014 nach Eingang der Vernehmlassung des

Rekursgegners, worin dieser die Abweisung des Rekurses beantragte und – ohne weitere Ausführungen – auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwies, erscheint tatsächlich als übermässig. Es handelt sich bei dieser Vernehmlassung lediglich um eine sehr kurze Eingabe, ohne weitere inhaltliche Angaben. Worin der Anlass zur Prüfung einer den Rekurs verstärkenden weiteren Eingabe oder einer Aktualisierung bestand, wie der Beschwerdeführer geltend macht, hat er nicht substanziiert. Dennoch gebietet eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung zumindest das Lesen dieser Eingabe (vgl. auch Bundesstrafgericht, 11. April 2014, BB.2014.1, E. 3.6; Kantonsgericht Graubünden, 4. Juni 2010, ZK2-09-69, E. 10c [www.lawsearch.gr.ch/le/]). Dieser Arbeitsaufwand wurde vorliegend überhaupt nicht entschädigt, obschon diese Bemühungen zu den Obliegenheiten eines Rechtsvertreters gehören. Folglich hat der Beschwerdegegner dafür dem Beschwerdeführer mindestens einen geringen Arbeitsaufwand zu entschädigen.

4.4 Der Beschwerdegegner kürzte die vom Beschwerdeführer geltend gemachten 3,6 Stun­den Aufwand für das Lesen des Rekursentscheids sowie dessen Besprechen mit dem Klienten in der Strafvollzugsanstalt auf 2,5 Stunden namentlich mit der Begründung, dass eine solche Besprechung telefonisch erfolgen könne und ein Besuch in der Vollzugseinrichtung unnötig gewesen sei.

Wie dargelegt sind nur die Kosten zu entschädigen, die zur Wahrung der Rechte objektiv nötig sind. Jedoch muss dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ein Handlungsspielraum sowie eine effektive Mandatsausübung garantiert bleiben (Stefan Meichssner, Aktuelle Praxis der unentgeltlichen Rechtspflege, in: Jusletter 7. Dezember 2009, Rz. 63). Der Rekursentscheid beinhaltete die Abweisung der bedingten Entlassung des Mitbeteiligten. Dieser verbüsst seit mehreren Jahren eine Freiheitsstrafe. Daher ist es dem Rechtsvertreter zuzugestehen, seinen Mandanten persönlich vor Ort über den negativen Rekursentscheid zu informieren. Ein solcher Besuch im Gefängnis ist damit als notwendiger Zeitaufwand zu werten. Die Reisezeit und die Reisespesen des Anwalts zum Gefangenenbesuch sind ebenfalls zu entschädigen (Meichssner, Rz. 63). Indem der Beschwerdegegner den Arbeitsaufwand mit der Begründung kürzte, eine telefonische Information des Mitbeteiligten über den abweisenden Bescheid wäre ausreichend gewesen, hat sie ihr Ermessen überschritten.

5.  

Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen des Beschwerdeführers als teilweise begründet. Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache an den Beschwerdegegner zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen zurückzuweisen.

Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdegegner zu 2/3 und dem Beschwerdeführer zu 1/3 aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer ist mangels das übliche Mass übersteigender Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (Plüss, § 17 N. 49).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und die Sache ist an die Direktion der Justiz und des Innern zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen zurückzuweisen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    130.--     Zustellkosten,
Fr.    630.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner zu 2/3 und dem Beschwerdeführer zu 1/3 auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundes­gerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zu­stellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…