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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2014.00410
Urteil
des Einzelrichters
vom 21. November 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
RA A,
Beschwerdeführer,
gegen
Direktion der Justiz und des Innern,
Beschwerdegegnerin,
und
B, zzt. Justizvollzugsanstalt C,
Mitbeteiligter,
betreffend Entschädigung
des unentgeltlichen Rechtsbeistands,
hat sich ergeben:
I.
Mit Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom
15. April 2014 wurde Rechtsanwalt A für das Rekursverfahren in Sachen B
gegen das Amt für Justizvollzug als unentgeltlicher Rechtsbeistand für B
bestellt. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, seine Honorarnote der Direktion
der Justiz und des Innern innert einer Frist von 30 Tagen einzureichen,
ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde.
Am 27. Mai 2014 reichte Rechtsanwalt A seine
Honorarnote über Fr. 12'444.85 der Direktion der Justiz und des Innern
ein. Diese verfügte am 2. Juni 2014, dass A für seine Bemühungen im
Rekursverfahren in Sachen B mit Fr. 1'968.85 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer)
einstweilen aus der Staatskasse entschädigt werde.
II.
Dagegen erhob A am 7. Juli 2014 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Direktion der Justiz und des Innern.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Die
Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands kann bei jener Instanz
angefochten werden, bei der auch der Endentscheid in der Sache anfechtbar ist
(VGr, 21. November 2013, VB.2013.00545, E. 2.7; Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16
N. 112). Da das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Frage der bedingten
Entlassung von B zuständig war (vgl. Verfahren VB.2014.00339), ist es dies auch
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde.
1.2 Der
Rechtsbeistand ist gegen die Herabsetzung der beantragten Honorarhöhe im eigenen
Namen beschwerdeberechtigt. Auch die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt,
sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass seine Entschädigung als unentgeltlicher
Rechtsbeistand im Rekursverfahren nicht nach Ermessen festzusetzen sei. Mit
Verfügung vom 15. April 2014 habe die Direktion der Justiz und des Innern
ihm eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung der Honorarnote gesetzt. Er
habe diese fristgerecht am 27. Mai 2014 eingereicht, da sowohl für die
Frist für die Beschwerde beim Verwaltungsgericht als auch für die Einreichung
der detaillierten Honorarnote der Fristenstillstand in den Osterferien gelte.
2.2 Fristen
stehen während der Gerichtsferien nur dann still, wenn ein Gesetz dies ausdrücklich
vorsieht (Plüss, Kommentar VRG, § 11 N. 17). Aufgrund von § 71
VRG in Verbindung mit Art. 145 ZPO stehen die Fristen im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren während der Gerichtsferien
grundsätzlich still. Für die von der Rekursinstanz angesetzte Frist von
30 Tagen zur Einreichung der Honorarnote sieht das Gesetz hingegen keinen
Fristenstillstand vor.
2.3 Die
Verfügung vom 15. April 2014 wurde dem Beschwerdeführer am 17. April
2014 zugestellt. Die 30-tägige Frist zur Einreichung der Honorarnote endete
demnach am 19. Mai 2014. Die Aufgabe der Honorarnote am 27. Mai 2014
erfolgte damit verspätet. Da die Direktion der Justiz und des Innern für die
Bemessung der angemessenen Entschädigung dennoch auf die Honorarnote abstellte,
erwuchs dem Beschwerdeführer daraus aber kein Nachteil.
3.
3.1 Die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 2
VRG befreit die gesuchstellende Person von der Zahlung der erforderlichen
Vertretungskosten, mithin jenen Kosten, die für die Wahrnehmung der Rechte der
vertretenen Partei aufzubringen sind. Die hierfür massgeblichen und in
sämtlichen verwaltungsrechtlichen Verfahren sachgerechten Kriterien sind der
notwendige Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache, die Schwierigkeit des
Prozesses sowie die Barauslagen. Letztere umfassen namentlich bezahlte
Gerichtskosten sowie erforderliche Reisespesen, Porti, Kosten für Telekommunikation
und Fotokopien. Für die Bemessung der Entschädigung nicht relevant sind
hingegen Kosten, die zur Wahrnehmung der Interessen der Klientschaft nicht
notwendig sind, insbesondere Kosten für übermässigen oder überflüssigen Aufwand
(Plüss, § 16 N. 88 ff.; § 22 Abs. 1 der Verordnung des
Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010). Ein Anwalt
hat sorgfältig darauf bedacht zu sein, dass nicht unzweckmässige Auslagen auf
Kosten des Auftraggebers anfallen. Massgebend ist, was ein gewissenhafter Anwalt
in der Lage des Beauftragten vernünftigerweise für erforderlich hält. Betreibt
der Anwalt mehr Aufwand als bei sorgfältigem Vorgehen nötig gewesen wäre, kann
er dafür keine Entschädigung beanspruchen (Walter Fellmann, Anwaltsrecht, Bern,
2010, Rz. 1242).
3.2 Die
Direktion der Justiz und des Innern kürzte den geltend gemachten Zeitaufwand
und die Auslagen von insgesamt Fr. 12'444.85 auf insgesamt
Fr. 1'823.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer für 8,85 Stunden Aufwand à
Fr. 200.- und Auslagen von Fr. 53.-.
3.3 Der
Beschwerdeführer akzeptiert, dass die Aufwendungen vor dem Erhalt der Verfügung
des Amts für Justizvollzug am 17. Februar 2014 nicht für das
Rekursverfahren waren, und somit nicht von der Direktion der Justiz und des
Innern zu entschädigen sind. Zudem erklärt er sich mit der Streichung der
Aufwandsposition vom 20. März 2014 einverstanden.
3.4 Streitig
bleiben damit einerseits die Streichung des Zeitaufwands im Zusammenhang mit
der Eingangsbestätigung des Rekurses (0,15 Std.) sowie mit der Vernehmlassung
des Rekursgegners (0,8 Std.) und andererseits die Kürzung des Aufwands für
das Studium des Rekursentscheids und die anschliessende Besprechung mit dem
Rekurrenten von 3,6 auf 2,5 Stunden sowie die Nichterstattung der Kosten
für die Reise in die Justizvollzugsanstalt von Fr. 30.-.
4.
4.1 Der
Rekursinstanz ist bei der Bemessung der Entschädigung ein weites Ermessen einzuräumen
(BGr, 18. Mai 2012, 9C_284/2012, E. 2). Bei Fällen, in denen sie den
vom Anwalt in Rechnung gestellten Arbeitsaufwand als übermässig bezeichnet und
entsprechend kürzt, ist nur einzugreifen, wenn sie Bemühungen nicht honoriert
hat, die zu den Obliegenheiten eines Rechtsvertreters gehören und die
Entschädigung nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom Anwalt
geleisteten Diensten steht (BGr, 22. Februar 2011, 6B_120/2010, E. 3.3).
4.2 Grundsätzlich
nicht entschädigt werden anwaltliche Kürzestaufwände wie die Kenntnisnahme von
Vorladungen oder Telefonversuche (vgl. die vorliegend nicht direkt anwendbaren Richtlinien
des Obergerichts über die Entschädigung für amtliche Mandate, Stand November
2013, abrufbar unter http://www.gerichte-zh.ch/themen/strafe.html). Solche Aufwände
sind im Stundenansatz inbegriffen. Dass die Vorinstanz die Kenntnisnahme der
Bestätigung des Rekurseingangs als einen solchen Kürzestaufwand qualifizierte
und daher nicht entschädigte, liegt innerhalb des ihr zustehenden Ermessens und
ist damit nicht zu beanstanden.
4.3 Der von
der Vorinstanz als unnötig bewertete Aufwand von insgesamt 0,8 Stunden für
das Fallstudium vom 12. und 13. April 2014 nach Eingang der
Vernehmlassung des
Rekursgegners, worin dieser die Abweisung des Rekurses
beantragte und – ohne weitere Ausführungen – auf die Erwägungen der
angefochtenen Verfügung verwies, erscheint tatsächlich als übermässig. Es
handelt sich bei dieser Vernehmlassung lediglich um eine sehr kurze Eingabe,
ohne weitere inhaltliche Angaben. Worin der Anlass zur Prüfung einer den Rekurs
verstärkenden weiteren Eingabe oder einer Aktualisierung bestand, wie der Beschwerdeführer
geltend macht, hat er nicht substanziiert. Dennoch gebietet eine sorgfältige
und pflichtgemässe Vertretung zumindest das Lesen dieser Eingabe (vgl. auch
Bundesstrafgericht, 11. April 2014, BB.2014.1, E. 3.6; Kantonsgericht
Graubünden, 4. Juni 2010, ZK2-09-69, E. 10c [www.lawsearch.gr.ch/le/]).
Dieser Arbeitsaufwand wurde vorliegend überhaupt nicht entschädigt, obschon
diese Bemühungen zu den Obliegenheiten eines Rechtsvertreters gehören. Folglich
hat der Beschwerdegegner dafür dem Beschwerdeführer mindestens einen geringen
Arbeitsaufwand zu entschädigen.
4.4 Der
Beschwerdegegner kürzte die vom Beschwerdeführer geltend gemachten 3,6 Stunden
Aufwand für das Lesen des Rekursentscheids sowie dessen Besprechen mit dem
Klienten in der Strafvollzugsanstalt auf 2,5 Stunden namentlich mit der
Begründung, dass eine solche Besprechung telefonisch erfolgen könne und ein
Besuch in der Vollzugseinrichtung unnötig gewesen sei.
Wie dargelegt sind nur die Kosten zu entschädigen, die zur
Wahrung der Rechte objektiv nötig sind. Jedoch muss dem unentgeltlichen
Rechtsbeistand ein Handlungsspielraum sowie eine effektive Mandatsausübung
garantiert bleiben (Stefan Meichssner, Aktuelle Praxis der unentgeltlichen
Rechtspflege, in: Jusletter 7. Dezember 2009, Rz. 63). Der Rekursentscheid
beinhaltete die Abweisung der bedingten Entlassung des Mitbeteiligten. Dieser
verbüsst seit mehreren Jahren eine Freiheitsstrafe. Daher ist es dem
Rechtsvertreter zuzugestehen, seinen Mandanten persönlich vor Ort über den
negativen Rekursentscheid zu informieren. Ein solcher Besuch im Gefängnis ist
damit als notwendiger Zeitaufwand zu werten. Die Reisezeit und die Reisespesen
des Anwalts zum Gefangenenbesuch sind ebenfalls zu entschädigen (Meichssner,
Rz. 63). Indem der Beschwerdegegner den Arbeitsaufwand mit der Begründung
kürzte, eine telefonische Information des Mitbeteiligten über den abweisenden
Bescheid wäre ausreichend gewesen, hat sie ihr Ermessen überschritten.
5.
Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen des
Beschwerdeführers als teilweise begründet. Die angefochtene Verfügung ist
folglich aufzuheben und die Sache an den Beschwerdegegner zum Neuentscheid im
Sinn der Erwägungen zurückzuweisen.
Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die
Verfahrenskosten dem Beschwerdegegner zu 2/3 und dem Beschwerdeführer zu 1/3
aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer ist mangels das übliche Mass übersteigender
Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (Plüss, § 17 N. 49).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und die Sache ist an die Direktion der Justiz
und des Innern zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen zurückzuweisen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 630.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner zu 2/3 und dem Beschwerdeführer zu
1/3 auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an…