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Geschäftsnummer: VB.2014.00413  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.11.2014
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.12.2014 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe; Wiederaufnahme von VB.2013.00523.


Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen wegen nachträglicher Realisierung einer Lohnforderung. Die Vorinstanz kam zu Unrecht zum Schluss, dass ein Sozialhilfebezüger die während 5 Monaten bezogenen Fürsorgeleistungen mangels zeitlicher Identität nicht zurückerstatten müsse. Denn im Zeitpunkt, als der wirtschaftlich Unterstützte arbeitslos und sozialhilfeabhängig wurde, hatte er Anspruch auf ausstehende Lohnzahlungen in erheblichem Umfang. Diesen Anspruch konnte er damals zwar noch nicht realisieren, da der ehemalige Arbeitgeber nicht bereit war, den geschuldeten Lohn nachzuzahlen. Der Lohnnachzahlungsanspruch bestand aber trotzdem bereits zum Zeitpunkt des Unterstützungsbeginns, wie sich nachträglich - im Rahmen des Lohnforderungsprozesses - ergab. Da die bezogenen Unterstützungsleistungen einen geringeren Umfang aufwiesen als die nachträglich realisierten Lohnzahlungen (inkl. Freibetrag von Fr. 4'000.-), war die Sozialhilfebehörde dazu berechtigt, die geleisteten Zahlungen zurückzufordern (E. 4.3 - 4.5). Gutheissung.
 
Stichworte:
ANSPRUCH
FÄLLIGKEIT
LOHN
LOHNANSPRUCH
LOHNFORDERUNG
LOHNNACHZAHLUNG
REALISIERBARKEIT
RÜCKFORDERUNG
SOZIALHILFE
VERMÖGENSFREIBETRAG
VERSCHULDUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZEITLICHE IDENTITÄT
Rechtsnormen:
Art. 323 OR
§ 20 Abs. I SHG
§ 27 Abs. I SHG
§ 27 Abs. I lit. a SHG
§ 27 Abs. I lit. c SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00413

 

 

Urteil

 

 

der Einzelrichterin

 

 

vom 3. November 2014

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

Stadt A,

       vertreten durch die Sozialbehörde,

diese vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

F, vertreten durch RA E,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Sozialhilfe
Wiederaufnahme von VB.2013.00523,

hat sich ergeben:

I.  

A. Der in A wohnhafte F arbeitete ab August 2010 bei einem Unternehmen in C. Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten des Arbeitgebers erklärte er sich vom März 2011 an bereit, die Hälfte seines Lohns zu stunden. Wenige Monate später hob er die Stundung wieder auf. Dies führte zu Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber, der F schliesslich per Ende Juli 2011 kündigte. Der letzte Lohn, den der Arbeitgeber F Mitte Juli 2011 ausrichtete, wurde von dessen Bank grösstenteils mit dem negativen Kontosaldo verrechnet.

B. Am 27. Juli 2011 ersuchte F die Sozialbehörde A um Ausrichtung von Fürsorgeleistungen. In der Folge erhielt F von August bis Dezember 2011 wirtschaftliche Unterstützung in der Höhe von insgesamt Fr. 11'902.15.

C. Am 15. August 2011 trat F die Lohn- und Entschädigungsansprüche, die ihm gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber zustanden, an die Sozialbehörde A ab. Am 24. November 2011 hob die Sozialbehörde diese Abtretung wieder auf, um F zu ermöglichen, seine arbeitsrechtlichen Forderungen gerichtlich durchzusetzen. Zuvor – am 13. September 2011 – war F dazu verpflichtet worden, die Sozialbehörde unaufgefordert über den Stand des arbeitsrechtlichen Verfahrens zu informieren und erhältlich gemachte Zahlungen an die Behörde abzutreten.

D. In der Folge machte F, vertreten durch seine Rechtsschutzversicherung, gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber Forderungen in der Höhe von Fr. 40'867.- für den Zeitraum März bis Juli 2011 geltend.

E. Am 20. September 2012 erkundigte sich die Sozialbehörde A bei F nach dem Stand des arbeitsrechtlichen Verfahrens. Er teilte der Behörde mit, dass im Oktober 2012 die Hauptverhandlung am Bezirksgericht D stattfinde und dass er mit einem Vergleich rechne. Er werde die Sozialbehörde über die Ergebnisse informieren. Er wisse, dass ein Teil der Lohnnachzahlungen der Sozialbehörde gehöre.

F. Am 9. Oktober 2012 schlossen F und sein ehemaliger Arbeitgeber einen Vergleich. Sie einigten sich darauf, dass der ehemalige Arbeitgeber ihm einen Betrag von Fr. 19'000.- bzw. (abzüglich Sozialversicherungsbeiträgen) von Fr. 17'398.30 bezahlt. Eine erste Zahlung von Fr. 5'398.30 hatte gemäss dem Vergleich bis am 30. November 2012 zu erfolgen; anschliessend – ab 31. Dezember 2012 – war jeweils Ende Monat ein Betrag von Fr. 2'000.- zu entrichten. Am 15. Oktober 2012 schrieb das Bezirksgericht D das arbeitsrechtliche Verfahren als durch Vergleich erledigt ab.  

G. Auf Nachfrage hin erfuhr die Sozialbehörde von F am 10. Januar 2013, dass er mit dem ehemaligen Arbeitgeber im Oktober 2012 einen Vergleich geschlossen habe und ab Januar 2013 einen Teilbetrag von Fr. 10'000.- in monatlichen Ratenzahlungen erhalte. Mit Brief vom 31. Januar 2013 informierte die Sozialbehörde F darüber, dass er den vom ehemaligen Arbeitgeber erhaltenen Betrag der Sozialbehörde zurückerstatten müsse und nicht anderweitig verwenden dürfe.

H. Mit Beschluss vom 12. Februar 2013 verpflichtete die Sozialbehörde der Stadt A F dazu, die Sozialhilfeleistungen von Fr. 11'902.15, die er für den Zeitraum von August bis Dezember 2011 erhalten hatte, zurückzuerstatten, wobei das Inkasso von der Sozialbehörde vorzunehmen sei.

II.  

Am 14. März 2013 gelangte F mit Rekurs an den Bezirksrat A und beantragte unter anderem die Aufhebung der Rückerstattungsanordnung der Sozialbehörde A vom 12. Februar 2012. Der Bezirksrat hiess den Rekurs am 13. Juni 2013 gut und hob den Beschluss der Sozialbehörde auf, soweit F zur Rückerstattung von Fr. 11'902.15 verpflichtet worden war.

III.  

A. Gegen den Rekursentscheid vom 14. März 2013 erhob die Stadt A am 15. Juli 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids vom 13. Juni 2013 und die Bestätigung von Disp.-Ziff. 2 und 5 des Beschlusses der Sozialbehörde vom 12. Februar 2013, unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. F reichte innert der vom Verwaltungsgericht angesetzten Frist keine Beschwerdeantwort ein. Der Bezirksrat A verzichtete am 13. August 2013 auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Am 2. Oktober 2013 hielt die Stadt A fest, dass sie sich zum Vernehmlassungsverzicht des Bezirksrats nicht äussere. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2013 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein, weil es die Stadt A nicht als beschwerdeberechtigt erachtete.

B. Gegen den Nichteintretensbeschluss des Verwaltungsgerichts erhob die Stadt A beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, die am 25. Ju­ni 2014 gutheissen wurde. Das Bundesgericht hob den verwaltungsgerichtlichen Beschluss vom 5. Dezember 2013 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück. F wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Aufgrund des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids vom 25. Juni 2014 ist das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren VB.2013.00523 – unter der Nummer VB.2014.00413 – wieder aufzunehmen (BGr, 25. Juni 2014, 8C_113/2014, Disp.-Ziff. 1 Satz 2). Die Stadt A ist gestützt auf Art. 111 in Verbindung mit Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) als beschwerdelegitimiert zu erachten (BGE 140 V 328 E. 6.7). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Da der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen sind, fällt das vorliegende Verfahren in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtpflegegesetzes des Kantons Zürich vom 29. Mai 1959 [VRG]).]

2.  

2.1 Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe kann gemäss § 27 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn a) der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe, b) der Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige Verhältnisse gelangt; in Fällen eigener Arbeitsleistung nur dann, wenn diese zu derart günstigen Verhältnissen führt, dass ein Verzicht auf Rückerstattung, unter Berücksichtigung der Gründe des Hilfebezugs, als unbillig erscheint; c) die Voraussetzungen zur Rückerstattung nach § 20 SHG erfüllt sind. § 20 Abs. 1 SHG enthält folgende Regelung: Hat eine um Sozialhilfe ersuchende Person Grundeigentum oder andere Vermögenswerte in erheblichem Umfang, deren Realisierung ihr nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wird in der Regel die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung verlangt. Darin verpflichtet sich die hilfesuchende Person, die Leistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn diese Vermögenswerte realisierbar werden.

2.2 Auf § 27 Abs. 1 lit. a SHG lässt sich eine Rückforderung von zuvor ausgerichteter Sozialhilfe nur dann stützen, wenn sich die nachträglich eingehenden Leistungen auf denselben Zeitraum beziehen. Dieser Grundsatz (sogenannte Zeitidentität) ergibt sich nicht nur aus § 27 Abs. 1 lit. a SHG, sondern auch aus dem Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe (vgl. Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 15.2.02, Fassung vom 25. Juni 2014, Ziff. 2, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch).

2.3 Finanziell günstige Verhältnisse im Sinn von § 27 Abs. 1 lit. b SHG liegen vor, wenn der jeweilige Vermögensfreibetrag überschritten ist (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 15.2.03, Fassung vom 26. April 2013, Ziff. 2; vgl. VGr, 27. Oktober 2011, VB.2011.00461, E. 2.2). Der Vermögensfreibetrag beläuft sich für eine Einzelperson zurzeit auf Fr. 25'000.- (Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe [SKOS], Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, 4. Ausgabe, Kap. E. 3.1; VGr, 2. Oktober 2014, VB.2014.00383, E. 2.3).

2.4 Bei einer auf § 27 Abs. 1 lit. c SHG gestützten Rückforderung von Sozialhilfeleistungen wird ein Freibetrag von Fr. 4'000.- gewährt (vgl. SKOS-Richtlinie Kap. E. 2.1 S. 3; RB 1999 Nr. 83). Eine Rückforderung ist grundsätzlich auch dann zulässig, wenn keine Rückerstattungsverpflichtung im Sinn von § 20 SHG unterzeichnet worden ist (VGr, 27. Oktober 2011, VB.2011.00461, E. 2.3). 

3.  

3.1 Umstritten ist im vorliegenden Fall, ob die im Vergleich vom 9. Oktober 2012 vereinbarten Lohn- und Entschädigungszahlungen an den Beschwerdegegner in der Höhe von Fr. 19'000.- (brutto) bzw. Fr. 17'396.30 (netto) einen Grund dafür darstellen, dass der Beschwerdegegner der Sozialbehörde die rechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen von Fr. 11'902.15 zurückbezahlen muss. Die Sozialbehörde A bejahte diese Frage, während der Bezirksrat A sie verneinte.

3.2 Der Bezirksrat begründete seine Auffassung damit, dass keiner der drei Rückerstattungstatbestände gemäss § 27 Abs. 1 lit. a–c SHG erfüllt sei. § 27 Abs. 1 lit. a SHG komme mangels zeitlicher Identität nicht als Anspruchsgrundlage infrage: Die Lohnnachzahlungen beträfen den Zeitraum März bis Juli 2011, die Sozialhilfebezüge hingegen den Zeitraum August bis Dezember 2011. Eine auf § 27 Abs. 1 lit. b SHG gestützte Rückerstattung komme ebenfalls nicht infrage, da der Beschwerdegegner durch die Zahlung von Fr. 17'396.30, die unterhalb der Freibetragsgrenze von Fr. 25'000.- liege, nicht in "günstige Verhältnisse" gelangt sei. Schliesslich entfalle als Rückforderungsgrundlage auch § 27 Abs. 1 lit. c SHG, denn die Lohnnachzahlungsforderung gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber sei kein nicht realisierbarer Vermögenswert, auf den der Beschwerdegegner bereits bei Unterstützungsbeginn Anspruch gehabt habe bzw. der gemäss § 20 Abs. 1 SHG zu berücksichtigen gewesen wäre.

4.  

4.1 Mit den Vorinstanzen ist davon auszugehen, dass eine Rückerstattungspflicht im vorliegenden Fall weder gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. a SHG (fehlende Zeitidentität) noch auf § 27 Abs. 1 lit. b SHG (fehlende günstige Verhältnisse) infrage kommt (vgl. E. 2.2 und 2.3). Näher zu prüfen ist hingegen, ob eine Rückerstattungsforderung gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 20 Abs. 1 SHG zulässig ist bzw. ob dem Beschwerdegegner während der Dauer des Sozialhilfebezugs Vermögenswerte in erheblichem Umfang zustanden, deren Realisierung ihm nicht möglich oder nicht zumutbar war. Aus dem Umstand, dass "Lohnnachzahlungen" in Ziffer 1 des Kapitels 15.2.02 des Sozialhilfe-Behördenhandbuchs (Fassung vom 25. Juni 2014) als Beispiel für die Rückerstattung nach § 27 Abs. 1 lit. a SHG erwähnt werden, lässt sich nicht ableiten, dass solche Nachzahlungen – bei fehlender zeitlicher Identität – nicht unter § 27 Abs. 1 lit. c SHG fallen können.

4.2 Gemäss der Rechtsprechung lässt sich die Rückforderung rechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen auf § 27 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 20 Abs. 1 SHG stützen, wenn vor dem Vermögensanfall ein noch nicht realisierbarer Anspruch auf einen Vermögenswert in erheblichem Umfang bestand. Als Beispiele für Ansprüche, die zum Unterstützungszeitpunkt zwar bestehen, aber noch nicht realisierbar sind, erwähnt die Rechtsprechung den Anspruch auf Erbschaft eines verstorbenen Erblassers (im Gegensatz zur blossen Anwartschaft auf Erbschaft eines noch nicht verstorbenen Erblassers) oder den Anspruch auf Vorschlagsbeteiligung nach Einreichung des Scheidungsbegehrens (im Gegensatz zur blossen Anwartschaft auf Vorschlagsbeteiligung vor Einreichung des Scheidungsbegehrens; VGr, 27. Oktober 2011, VB.2011.00461, E. 5.2 und 5.3).

4.3 Der vorliegend umstrittene Rückerstattungstatbestand betrifft Ansprüche des Beschwerdegegners auf Lohn- und Entschädigungszahlungen im Zusammenhang mit Arbeitsleistungen, die er zwischen März und Juli 2011 erbracht hatte. Gemäss Art. 323 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) ist der Lohn am Ende jedes Monats auszurichten, sofern nicht kürzere Fristen bestimmt oder üblich sind. Im vorliegenden Fall wird weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass spezifische Lohnzahlungsfristen vereinbart worden wären oder üblich sind. Somit ist davon auszugehen, dass die Lohnzahlung an den Beschwerdegegner jeweils Ende Monat fällig wurde (vgl. Wolfgang Portmann, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht, OR I, 5. A., Basel 2011, Art. 323 N. 1). Als der Beschwerdegegner die Sozialhilfebehörde am 27. Juli 2011 um wirtschaftliche Unterstützung ersuchte, stand zwar noch nicht rechtskräftig fest, ob ihm effektiv Lohnnachzahlungen zustanden. Doch aufgrund des rechtskräftigen Vergleichs vom 9. Oktober 2012 ist – retrospektiv betrachtet – gewiss, dass der Beschwerdegegner bereits Ende Juli 2011 Anspruch auf Lohn- und Entschädigungszahlungen für den Zeitraum März bis Juli 2011 hatte. Anfang August 2011, als die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen begann, hatte der Beschwerdegegner folglich Anspruch auf Lohn- und Entschädigungszahlungen für die Monate März bis Juli 2011. Diese konnte er einzig deshalb noch nicht realisieren, weil er infolge Zahlungsverweigerung des Arbeitgebers den Rechtsweg beschreiten musste. Unter diesen Umständen würde der von der Vorinstanz verlangte Verzicht auf Rückforderung der geleisteten wirtschaftlichen Unterstützung zum unbilligen Ergebnis führen, dass der Beschwerdegegner ohne sachlichen Grund finanziell privilegiert würde gegenüber Personen, die infolge realisierbarer Ansprüche keine wirtschaftliche Unterstützung erhalten.

4.4 Für den Zeitraum von März bis Juli 2011 machte der Beschwerdegegner gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber Lohn- und Entschädigungsansprüche von Fr. 40'867.- zuzüglich Zinszahlungen geltend, wobei er sich durch den Anwalt seiner Rechtsschutzversicherung vertreten liess. Vor dem Hintergrund dieses hängigen Gerichtsverfahrens durfte die Sozialhilfebehörde im Rahmen ihres Ermessens von mutmasslich realisierbaren Vermögenswerten ausgehen, die möglicherweise einen "erheblichem Umfang" im Sinn von § 20 Abs. 1 SHG aufwiesen, auch wenn der Beschwerdegegner schliesslich lediglich eine Auszahlung von (netto) Fr. 17'398.30 erreichte.

4.5 Die auf § 27 Abs. 1 lit. c SHG gestützte Rückforderung rechtmässig bezahlter Sozialhilfeleistungen ist erst ab jenem Zeitpunkt zulässig, in dem die zunächst nicht realisierbaren Vermögenswerte realisiert bzw. realisierbar werden (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 SHG). Im vorliegenden Fall verpflichtete die Sozialbehörde den Beschwerdegegner am 12. Februar 2012 zur Rückzahlung von Fr. 11'902.15. Gemäss dem Vergleich vom 9. Oktober 2011 hatte der Beschwerdegegner die Lohnnachzahlungen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollumfänglich realisiert: Er hatte per 30. November 2012 Anspruch auf Fr. 5'398.30 und danach jeweils am Monatsende auf weitere Fr. 2'000.-. Somit verfügte er am 12. Februar 2012 erst über einen Gesamtbetrag von Fr. 9'398.30, der sich am 28. Februar 2012 auf Fr. 11'398.30, am 31. März 2012 auf Fr. 13'398.30, am 30. April 2012 auf Fr. 15'398.30 und am 31. Mai 2012 auf Fr. 17'398.30 erhöhte. Der von der Sozialbehörde am 12. Februar 2012 mit sofortiger Fälligkeit zurückgeforderte Betrag war somit insofern zu hoch, als er die erhaltenen Lohnnachzahlungen zu diesem Zeitpunkt um Fr. 2503.85 überstieg und zudem den Vermögensfreibetrag von Fr. 4'000.- (vgl. E. 2.4) nicht berücksichtigte. Eine Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids rechtfertigt sich aber trotzdem nicht: Bereits Ende Mai 2012 hatte der Beschwerdegegner sämtliche ihm zustehenden Lohn- und Entschädigungszahlungen (Fr. 17'398.30) realisiert, sodass die Rückerstattungsvoraussetzungen seither – auch unter Berücksichtigung des Vermögensfreibetrags – in Bezug auf die gesamten bezogenen Sozialhilfeleistungen (Fr. 11'902.15) erfüllt sind.

4.6 Schliesslich steht dem Rückforderungsbeschluss der Sozialhilfebehörde auch die Verschuldung des Beschwerdegegners nicht entgegen. Denn nach der Rechtsprechung kann eine Sozialhilfe beziehende Person im Rahmen von § 27 Abs. 1 SHG auch dann zur Rückzahlung bezogener Leistungen verpflichtet werden, wenn sie trotz der Realisierung erheblicher Vermögenswerte verschuldet bleibt. Dies schliesst nicht aus, dass den Schulden des Beschwerdegegners im Rahmen eines Erlassverfahrens doch noch Rechnung getragen wird, wobei ein allfälliger Erlass das Vorliegen eines rechtskräftigen Rückerstattungs­entscheids gerade voraussetzt. Ferner werden die Schulden des Beschwerdegegners auch insofern zu berücksichtigen sein, als die betreibungsrechtliche Durchsetzung der Rückerstattungsforderung nur unter Wahrung des Existenzminimums möglich ist (VGr, 27. Oktober 2011, VB.2011.00461, E. 6).

5.  

5.1 Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrats A vom 13. Juni 2013 ist aufzuheben und der Beschluss der Sozialbehörde A vom 12. Februar 2013 zu bestätigen.

5.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, zumal die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu den angestammten Aufgabenbereichen des Gemeinwesens gehört (vgl. VGr, 26. Juni 2012, VB.2012.00201, E. 7.3). 

 

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrats A vom 13. Juni 2013 wird aufgehoben und der Beschluss der Sozialbehörde A vom 12. Februar 2013 bestätigt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr.    620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …