|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2014.00414  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.08.2014
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Anspruch auf Verlängerung Aufenthaltsbewilligung aufgrund von Art. 50 Abs. 1 AuG, Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemäsem Ermessen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG) Vorliegend dauerte die Ehe des Beschwerdeführers weder drei Jahre noch liegt ein persönlicher nachehelicher Härtefall vor (E. 2). Bei der Ermessensprüfung genügt es nicht, wenn die Vorinstanz lediglich auf die kurze Ehedauer des Beschwerdeführers abstellt. Sie hat alle diesbetreffend relevanten Kriterien zu berücksichtigen (E. 3). Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
DREIJAHRESFRIST
EHEGEMEINSCHAFT
ERMESSENSÜBERPRÜFUNG
ERMESSENSUNTERSCHREITUNG
FAMILIENGEMEINSCHAFT
GETRENNT LEBEND
NACHEHELICHER HÄRTEFALL
ZUSAMMENWOHNEN
Rechtsnormen:
Art. 42 AuG
Art. 49 AuG
Art. 50 AuG
Art. 96 Abs. 1 AuG
Art. 93 BGG
Art. 29 Abs. 2 BV
§ 13 Abs. 2 VRG
§ 17 Abs. 2 VRG
§ 20 VRG
§ 25 VRG
§ 55 VRG
§ 65a Abs. 2 VRG
Art. 31 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2014.00414

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 20. August 2014

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Dirk Andres.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1967, heiratete 2004 die Schweizerische Staatsangehörige C, geboren 1955. In der Folge wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche letztmals bis 25. Juli 2009 verlängert wurde.

Mit Verfügung vom 15. Januar 2010 lehnte das Migrationsamt sein Gesuch vom 6. Juli 2009 um erneute Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Als Begründung führte es sinngemäss an, A lebe unbestrittenermassen getrennt von seiner Ehefrau. Zudem habe die Ehegemeinschaft keine drei Jahre gedauert, da das eheliche Zusammenleben spätestens im Herbst 2006 mit Aufgabe der gemeinsamen ehelichen Wohnung beendet worden sei. Schliesslich würden auch keine Gründe für eine ermessenweise Verlängerung vorliegen.

II.  

Den von A hiergegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat mit Entscheid vom 4. Juni 2014 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 11. Juli 2014 liess A dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, der Beschluss des Regierungsrates sei aufzuheben, das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei gutzuheissen und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien ausgangsgemäss festzulegen, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei. Ferner liess der Beschwerdeführer um eine Frist von 14 Tagen ersuchen, um sein Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege substanziieren sowie um weitere Urkunden ins Recht legen zu können.

Nachdem dem Beschwerdeführer sein Fristverlängerungsgesuch bewilligt wurde, legte er mit Schreiben vom 24. Juli 2014 weitere Dokumente ins Recht.

Während der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde beantragte, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (§ 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 55 VRG), weshalb sich der entsprechende Antrag erübrigt.

1.3 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) das Recht auf Stellung von Beweisanträgen und deren Abnahme. Indessen kann auf letzteres verzichtet werden, wenn der Sachverhalt als umfassend ermittelt erscheint und zusätzliche Abklärungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse versprechen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Abnahme von Beweisen infrage steht, die sich von vornherein als untauglich erweisen oder mit einem unverhältnismässig hohen Aufwand bei gleichzeitig kleinem Beweisinteresse verbunden sind. Ob ein bestimmtes Beweismittel geeignet ist, eine Tatsache zu beweisen, ist von den Behörden grundsätzlich nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 13 und 19).

2.  

2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht dann nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG). Nach Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) werden als wichtige Gründe für das Getrenntleben namentlich berufliche Verpflichtungen oder erhebliche familiäre Probleme erachtet. Neben dem Vorliegen eines wichtigen Grunds muss die Ehegemeinschaft auch während des Getrenntlebens weiter bestanden haben. Bei längerdauernder Trennung ist anhand der ehelichen Kontakte zu eruieren, ob der Wille zur Ehegemeinschaft noch vorhanden ist. Regelmässige eheliche Kontakte sprechen für den Fortbestand der ehelichen Beziehung (Esther S. Amstutz in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 49 N. 21).

Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration stattgefunden hat oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. a und b AuG). Wichtige Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer von ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Ein wichtiger Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen oder Aspekten im In- oder Heimatland der betroffenen Person ergeben. Die in Art. 31 VZAE erwähnten Gesichtspunkte können bei der entsprechenden Wertung eine Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall begründen. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Wegfall der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 137 II E. 3.2.3; BGr, 15. Februar 2013, 2C_690/2012, E. 3.3). Ein Härtefall kann nicht bereits angenommen werden, weil der Ausländer in der Schweiz immer gearbeitet hat, sich nichts hat zuschulden kommen lassen und inzwischen auch die deutsche Sprache einigermassen beherrscht (vgl. BGr, 16. Juni 2011, 2C_489/2011, E. 2.2).

2.2 Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, seine Ehe habe trotz eheschutzrichterlicher Trennung per 1. August 2006 bis Herbst 2007 und damit länger als drei Jahre bestanden. Zwar sei er nicht am gleichen Wohnort wie seine Ehefrau gemeldet gewesen, doch habe er mit seiner Ehefrau in einer Ehegemeinschaft gelebt, welche regelmässiges gemeinsames Übernachten beinhaltete.

Indessen zeichnen die vorliegenden Indizien ein anderes Bild. Es kann diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden, wobei Folgendes zu betonen ist: Die Ehefrau gab in konstanter Weise an, das eheliche Zusammenleben im Jahr 2006 aufgegeben zu haben. Danach sei es auch nicht wieder aufgenommen worden. Entsprechend ist vonseiten der Ehefrau seit 2006 klar kein entsprechender Ehewille mehr vorhanden. Entsprechend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Ehefrau bei erneutem, insbesondere mündlichem Befragen diesbezüglich anders aussagen sollte, weshalb dem gestellten Beweisantrag nicht zu entsprechen ist (vgl. E. 1.3). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Ehefrau im Schreiben vom 10. August 2009 angab, sich am 15. Juni 2006 getrennt zu haben, während in der Trennungsvereinbarung der 1. August 2006 als Trennungsdatum festgehalten wird. Im Besonderen dürften weder weitere Aussagen der Ehefrau zur Arbeitszeit des Beschwerdeführers, noch zusätzliche Erläuterungen zu ihrer Beziehung mit D mehr Klarheit bezüglich der Trennung und vor allem bezüglich des Trennungszeitpunkts bringen. Insbesondere betreffend die Aufnahme ihrer neuen Beziehung hat sie sich bereits im Rahmen des Scheidungsverfahrens geäussert und ausgesagt, dass sie seit 2006 mit ihrem neuen Freund zusammenwohne. Die Aussagen der Ehefrau erscheinen denn auch nicht unglaubhaft. So korrelieren sie zunächst weitestgehend mit dem in der Trennungsvereinbarung festgehaltenen Trennungsdatum des 1. August 2006. Weiter stimmen sie weitestgehend mit den Änderungen der Meldeadressen überein. So zog die Ehefrau am 1. Dezember 2006 von der E-Strasse 01 an die F-Strasse 02, während der Beschwerdeführer am 1. Januar 2007 von der E-Strasse 01 an die G-Strasse 03 zog. Demgegenüber steht die sinngemässe Aussage des Beschwerdeführers, die Beziehung habe bis Herbst 2007 gedauert, allein im Raum. Aus dem Gesagten ist zu folgern, dass die Ehe keine drei Jahre gedauert hat, weshalb dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zusteht.

2.3 Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss eventualiter vor, es liege bei ihm ein nachehelicher persönlicher Härtefall vor, da er sich im Rahmen seines bisherigen Aufenthalts in der Schweiz aussergewöhnlich bewährt habe. So habe er belegtermassen ein ausgezeichnetes Zwischenzeugnis von seiner Arbeitgeberin erhalten. Er habe eine bereits leicht erhöhte Stellung im Hotelbetrieb inne und übe für den Tourismus der Stadt und des Kantons Zürich eine wertvolle Tätigkeit aus. Er spreche auf Sprachniveau A-2 Deutsch und beherrsche daneben weitere europäische Sprachen. Er sei untadelig und einwandfrei beleumundet. Zudem pflege er in der Schweiz gute Kontakte zu diversen Personen, auch zu solchen, die nicht aus Bangladesch stammen. Demgegenüber habe er zu seinen Angehörigen in der Heimat kaum mehr Kontakt, da er sich nicht jedes Jahr längere Heimatferien leisten könne. Er sei mit den Verhältnissen in seinem Heimatland nicht mehr vertraut und habe dort keine Chance mehr beruflich Fuss zu fassen, insbesondere aufgrund seines Alters.

So lobenswert das Verhalten des Beschwerdeführers ist und seine Bereitschaft zeigt, am Arbeitsplatz eine gute Leistung zu zeigen, geht dies doch nicht über das hinaus, was von einem Ausländer erwartet werden darf. Auch unter Berücksichtigung seiner Sprachkenntnisse und seiner angeblich vertieften Kontakte in der Schweiz sowie der nicht mehr intensiven Beziehungen zu seinem Heimatland vermag das Geschilderte keinen nachehelichen persönlichen Härtefall zu begründen. Daran würde auch das Einreichen eines entsprechenden Sprachtests nichts ändern, weshalb sich der entsprechende Beweisantrag erübrigt (vgl. E. 1.3) Im Übrigen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Damit kann der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ableiten.

3.  

Da aufgrund des Gesagten kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht, bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Recht nicht nach pflichtgemässem Ermessen gewährt hat:

3.1 Bei ihrer Ermessensausübung berücksichtigen die zuständigen Behörden die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 96 Abs. 1 AuG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung führt ein Aufenthalt von zumindest zehn Jahren in der Regel zur Gewährung einer Ausnahme von den Begrenzungsmassnahmen und damit zur Bejahung eines persönlichen Härtefalls, vorausgesetzt dass sich der Ausländer tadellos verhalten hat, finanziell unabhängig sowie sozial und beruflich gut integriert ist (vgl. BGE 124 II 110, E. 3). Ermessensausübung soll auf diese Weise eine Einzelfallgerechtigkeit verwirklichen (Marc Spescha in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 96 AuG N. 1).

3.2 Der Beschwerdeführer hält sich heute – insbesondere aufgrund der unverständlich langen vorinstanzlichen  Verfahrensdauer von mehr als vier Jahren –  mehr als 10 Jahre in der Schweiz auf, hat sich wohlverhalten, ist finanziell unabhängig und mindestens beruflich unbestrittenermassen sehr gut integriert. Die soziale Integration wird mit einem Freundeskreis hier in der Schweiz behauptet, Sprachkenntnisse vom Level A2 sind belegt. Die Vorinstanz verweist anstelle einer eigentlichen ermessensweisen Überprüfung der Wegweisung einzig auf die kurze, drei Jahre nicht erreichende Ehedauer. Die weiteren von ihr im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen wohl angeführten zusätzlichen Kriterien (eben effektive Aufenhaltsdauer, persönliche Verhältnisse, Grad der Integration) bezieht die Vorinstanz indessen nicht in die durchzuführende Interessenabwägung mit ein. Damit hat sie die von ihr zur Herstellung der Einzelfallgerechtigkeit geforderte Ermessensausübung letztlich nicht vorgenommen und sich insbesondere nicht damit auseinandergesetzt, ob im vorliegenden Fall im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur 10 Jahre überschreitenden Aufenthaltsdauer und der weiteren in die Ermessensausübung einzubeziehenden Umstände die Wegweisung noch angemessen sei oder nicht. Diese eigentliche Ermessensausübung kann nur schon zur Vermeidung einer Verkürzung des Instanzenzugs nicht das Verwaltungsgericht vornehmen. Vielmehr ist dies Aufgabe der Vorinstanz.

Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache ist im Sinn der vorstehenden Erwägungen zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dem Beschwerdeführer ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Vorinstanz im Neuentscheid zu befinden.

5.  

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.    Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Vorinstanz im Neuentscheid zu befinden.

3.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.-      Zustellkosten,
Fr. 2'060.-      Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

6.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Mwst) zu bezahlen.

7.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …