{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-12-04", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00415_2014-12-04.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214749&W10_KEY=13823249&nTrefferzeile=46&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "81a3fb3f2e22075763c24ed99d3ae263"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2014.00415"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04.12.2014  VB.2014.00415"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04.12.2014  VB.2014.00415"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04.12.2014  VB.2014.00415"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Ordentliche Nachzugsfrist; nachtr\u00e4glicher Familiennachzug; Kontakt; Vollj\u00e4hrigkeit; Hilfsbed\u00fcrftigkeit; Einreise zwecks Aus\u00fcbung einer Erwerbst\u00e4tigkeit. Auf eine Anh\u00f6rung der Kinder kann verzichtet werden, wenn ihre Interessen und diejenigen des Vaters gleichgelagert sind (E. 1). Die vom Gesetz in Art. 47 AUG vorgesehenen Fristen stellen Verwirkungsfristen dar. Sie gelten absolut und k\u00f6nnen weder erstreckt noch unterbrochen werden (E. 3.3). Der Einwand, wonach das Kindsverh\u00e4ltnis im Sinne von Art. 47 Abs. 3 lit. b AUG erst mit der \u00dcbertragung der elterlichen Sorge an den Vater entstanden sei, ist verfehlt (E. 3.2). Die M\u00f6glichkeit des nachtr\u00e4glichen Familiennachzugs steht von Gesetzes wegen nur Kindern unter 18 Jahren offen (E. 5.1). Ein Anspruch auf nachtr\u00e4glichen Familiennachzug einer zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits vollj\u00e4hrigen Tochter ergibt sich ausnahmsweise gest\u00fctzt auf Art. 8 EMRK, falls ein besonderes Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis wie etwa eine Betreuungs- oder Pflegebed\u00fcrftigkeit aufgrund einer k\u00f6rperlichen oder geistigen Behinderung sowie bei schwerwiegenden Krankheiten besteht (E. 5.2). Der nachtr\u00e4gliche Familiennachzug einer kurz vor dem Erreichen der Vollj\u00e4hrigkeit stehenden Person ist grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich, falls wichtige famili\u00e4re Grunde geltend gemacht werden (E. 6). Wenn allerdings keine echte Familiengemeinschaft, sondern der erleichterte Zugang zur Erwerbst\u00e4tigkeit in der Schweiz angestrebt wird, ist der nachtr\u00e4gliche Familiennachzug nicht zu bewilligen (E. 6.1). Dass der Beschwerdef\u00fchrer w\u00e4hrend \u00fcber zehn Jahren von seinen T\u00f6chtern getrennt lebte, stellt eine freiwillig gew\u00e4hlte und bewusste Entscheidung dar, bei welcher sich aus Art. 8 EMRK kein Anwesenheitsanspruch der T\u00f6chter ableiten l\u00e4sst (E. 6.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:31:39", "Checksum": "cec67e23a64a6edf295274b60ee132a5"}