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Geschäftsnummer: VB.2014.00421  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.11.2014
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands


Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Rekursverfahren

Rechtsvertreter und -vertreterinnen ist es zuzumuten, im Rahmen der Akteneinsicht über die Anfertigung von Kopien der wesentlicheren Dokumente zu entscheiden. Im vorliegenden Fall gilt dies umso mehr, als sich die Akten des Amts für Justizvollzugs zwar nicht von geringem, jedoch ebenso wenig von besonders grossem Umfang präsentieren, über ein detailliertes Verzeichnis verfügen und dem Beschwerdeführer für sieben Tage zur Einsicht überlassen wurden. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Anfertigung von insgesamt 634 Kopien – insbesondere das unselektierte Duplizieren des Aktendossiers des Amts für Justizvollzug – in diesem Ausmass als nicht erforderlichen und damit auch nicht zu entschädigenden Aufwand erachtet (E. 4.1). Die pauschale Festlegung der Entschädigung für die Aktenkopien seitens der Vorinstanz ist ebenfalls nicht zu beanstanden, nachdem die effektiven Kopierkosten nicht im Detail ausgewiesen sind (E. 4.2).

Abweisung.
 
Stichworte:
AKTENKOPIE
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
ANWALTSPFLICHTEN
AUFWAND
BARAUSLAGEN
ENTSCHÄDIGUNG
ERFORDERLICHKEIT
HONORAR
HONORARNOTE
SORGFALTSPFLICHT
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
Rechtsnormen:
§ 16 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00421

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 6. November 2014

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

RA A,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Direktion der Justiz und des Innern,

Beschwerdegegnerin,

 

und

 

 

B, zzt. JVA C,

Mitbeteiligter,

 

 

betreffend Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 24. April 2014 bestellte die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) Rechtsanwalt A für das Rekursverfahren in Sachen B gegen das Amt für Justizvollzug betreffend bedingte Entlassung als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit Eingabe vom 26. Mai 2014 stellte Rechtsanwalt A fristgerecht Rechnung bei der Justizdirektion und reichte seine Honorarnote ein, womit er einen Aufwand von Fr. 5'055.- und Barauslagen von Fr. 398.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag geltend machte.

II.  

Mit Verfügung vom 13. Juni 2014 entschädigte die Justizdirektion Rechtsanwalt A für seine Bemühungen im Rekursverfahren mit Fr. 4'820.05 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).

III.  

Dagegen gelangte Rechtsanwalt A am 18. Juli 2014 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Verfügung der Justizdirektion vom 23. Juni 2014 sei insoweit aufzuheben, als die Barauslagen gemäss der Kostennote vom 26. Mai 2014 vollumfänglich zu genehmigen und zu entschädigen seien; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats.

Am 24. Juli 2014 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Rechtsanwalt A nahm zu dieser Eingabe am 25. September 2014 Stellung und präzisierte seinen Beschwerdeantrag dahingehend, dass (lediglich) die Barauslagen für insgesamt 634 Aktenkopien aus der Kostennote vollumfänglich zu genehmigen und zu entschädigen seien. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2014 beantragte die Justizdirektion erneut die Abweisung der Beschwerde und hielt an ihren Ausführungen in der Beschwerdeantwort fest. Rechtsanwalt A liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Die Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands kann bei jener Instanz angefochten werden, bei der auch der Endentscheid in der Sache anfechtbar ist (VGr, 21. November 2013, VB.2013.00545, E. 2.7; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 112). Da das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Frage der bedingten Entlassung des Mitbeteiligten bzw. der entsprechenden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. April 2014 zuständig war (vgl. Verfahren VB.2014.00350), ist es dies auch zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde.

1.2 Gemäss § 54 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Durch den Antrag wird der Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht bestimmt; nach Ablauf der Beschwerdefrist kann der Antrag nur noch bezüglich Nebenpunkten ergänzt oder erweitert werden. Die Reduktion eines ursprünglich gestellten Antrags auf ein Minus (Teilrückzug) ist dagegen jederzeit erlaubt (VGr, 13. Januar 2010, VB.2009.00267, E. 1.3; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 4, 16). Die Beschränkung des Antrags gemäss der Beschwerdeschrift vom 18. Juli 2014, der die gesamten Barauslagen betraf, auf die Entschädigung sämtlicher 634 Aktenkopien in der Stellungnahme vom 25. September 2014 ist daher zulässig (vgl. vorn III.). Da der Beschwerdeführer insofern einen Betrag von Fr. 317.- (50 Rappen pro Kopie) geltend macht bzw. machte und die Beschwerdegegnerin ihn nur mit Fr. 158.50 für 300 Kopien entschädigte, beträgt der Streitwert Fr. 158.50. Folglich und da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 2 VRG befreit die gesuchstellende Person von der Zahlung der erforderlichen Vertretungskosten, mithin jenen Kosten, die für die Wahrnehmung der Rechte der vertretenen Partei aufzubringen sind. Die hierfür massgeblichen und in sämtlichen verwaltungsrechtlichen Verfahren sachgerechten Kriterien sind der notwendige Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache, die Schwierigkeit des Prozesses sowie die Barauslagen. Letztere umfassen namentlich bezahlte Gerichtskosten sowie erforderliche Reisespesen, Porti, Kosten für Telekommunikation und Fotokopien. Für die Bemessung der Entschädigung nicht relevant sind hingegen Kosten, die zur Wahrnehmung der Interessen der Klientschaft nicht notwendig sind, insbesondere Kosten für übermässigen, unnützen oder überflüssigen Aufwand (Plüss, § 16 N. 88 ff.; § 22 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010). Ein Anwalt hat sorgfältig darauf bedacht zu sein, dass nicht unzweckmässige Auslagen auf Kosten des Auftraggebers anfallen. Massgebend ist, was ein gewissenhafter Anwalt in der Lage des Beauftragten vernünftigerweise für erforderlich hält. Betreibt der Anwalt mehr Aufwand als bei sorgfältigem Vorgehen nötig gewesen wäre, kann er dafür keinen Ersatz beanspruchen (Walter Fellmann, Anwaltsrecht, Bern, 2010, Rz. 1242). Zu ersetzen sind daher nur die tatsächlich angefallenen erforderlichen Auslagen des Anwalts (vgl. Fellmann, N. 1244).

2.2 Im Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren im Kanton Zürich wird die Erstellung einer erforderlichen Fotokopie praxisgemäss mit Fr. -.50 entschädigt. Eine gesetzliche Grundlage, die diesen Betrag festlegen würde, besteht – anders als zum Beispiel im Kanton St. Gallen, wo Art. 28 Abs. 2 lit. a der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten vom 9. Dezember 2010 die Kosten für eine notwendige Kopie mit Fr. -.30 beziffert – nicht (vgl. für die Strafverfolgung immerhin das Merkblatt "Amtliche Mandate in Strafuntersuchungen gegen Erwachsene" der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Version 1.1.2014, Ziff. 4). Auf Bundesebene können gemäss Art. 11 Abs. 4 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 für Kopien Fr. -.50 berechnet werden. Art. 13 Abs. 2 lit. e des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 bestimmt, dass für eine Kopie höchstens Fr. -.50 bzw. bei Massenanfertigungen höchstens Fr. -.20 vergütet werden.

3.  

3.1 Die Beschwerdegegnerin erachtet die vom Beschwerdeführer in Rechnung gestellten 634 Aktenkopien als übermässige Auslagen, auch wenn das Geschworenengerichtsurteil und das Gutachten insgesamt ca. 150 Seiten aufwiesen. Zu entschädigen seien lediglich 300 Kopien. Der Umstand, dass ein Betroffener nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 das Recht habe, alle Akten einzusehen und davon Kopien zu erstellen, bevor über die Sache entschieden werde, bedeute nicht, dass ihm bzw. seinem Vertreter die dafür anfallenden Kosten für Kopien vollumfänglich zu erstatten seien. Es seien nur die Kosten für die Kopien der für den Entscheid wesentlichen Akten zu entschädigen, wozu nicht die gesamten Vollzugsakten gehören würden. Das Aktenstudium sei Teil der täglichen Aufgaben eines Rechtsanwalts, und ein solcher müsse in der Lage sein, bei – wie hier – nicht sehr umfangreichen Akten innert kurzer Zeit im Hinblick auf seinen Auftrag wesentliche von unwesentlichen Aktenstücken zu unterscheiden. Zudem sei nicht ersichtlich, wozu der Beschwerdeführer noch 51 Kopien für die Besprechung mit dem Mitbeteiligten habe erstellen müssen. Die pauschale Kürzung der Entschädigung für die Kosten sei daher gerechtfertigt gewesen.

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die ihm zugestellten Akten des Amts für Justizvollzug hätten 583 Seiten betragen, und das Dossier sei vollumfänglich kopiert worden. Für die Besprechung mit dem Mitbeteiligten seien weitere 51 Kopien aus den Akten erstellt worden. Zur anwaltlichen Sorgfaltspflicht gehöre es auch, eine vollständige Kopie der dem Gericht bzw. der Behörde vorliegenden Akten zu erstellen, da grundsätzlich jedes Aktenstück relevant sei bzw. werden könne. Gerade bei umfangreichen Akten und im Fall der Übernahme eines neuen Mandats sei es für den Anwalt, dem die Akten nur für eine bestimmte Zeit überlassen würden, unmöglich eine "Vorabtriage" vorzunehmen. Unter der Drohung, die Auslagen nicht erstattet zu erhalten, könne er nicht gezwungen werden "auszuwürfeln", welche der Aktenstücke zu kopieren seien und welche nicht. Zudem sei zweifelhaft, ob das der Beschwerdegegnerin vorschwebende Vorgehen, wonach der Anwalt persönlich die wesentlichen Unterlagen zu bestimmen und kopieren habe, kostengünstiger sei, da diese Aufgabe nicht dem Büropersonal übertragen werden könne. Die Beschwerdegegnerin lege sodann nicht dar, warum gerade 300 Seiten der Akten des Amts für Justizvollzug wesentlich seien, die anderen 283 Seiten hingegen nicht.

4.  

4.1 Unstrittig ist, dass Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig auszuüben haben (Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000). Das gewissenhafte Studium der Akten gehört zweifellos dazu. Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, ob die anwaltliche Sorgfaltspflicht (stets) auch die Erstellung von Kopien sämtlicher Akten beinhaltet, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht. Zwar ist nicht in Abrede zu stellen, dass im Prinzip jedes Aktenstück von einer gewissen Relevanz ist. Dies bedeutet indes nicht, dass Rechtsvertreter und Rechtsvertreterinnen zwingend auch über ein vollständiges Doppel des Dossiers verfügen müssen. Vielmehr ist der Beschwerdegegnerin dahingehend beizupflichten, dass jene im Rahmen der Akteneinsicht über die Anfertigung von Kopien der wesentlicheren Dokumente zu entscheiden haben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist dies Rechtsvertretern und Rechtsvertreterinnen grundsätzlich durchaus zuzumuten. Im vorliegenden Fall gilt dies umso mehr, als sich die Akten des Amts für Justizvollzugs – wie in Angelegenheiten des Straf- und Massnahmenvollzugs üblich – vorliegend zwar nicht von geringem, jedoch ebenso wenig von besonders grossem Umfang präsentieren, über ein detailliertes Verzeichnis verfügen und dem Beschwerdeführer für sieben Tage zur Einsicht überlassen wurden. Dabei wäre es diesem auch offengestanden, um eine Verlängerung des Einsichtsrechts zu ersuchen, wovon er jedoch absah. Dass die Rechtsvertreter und Rechtsvertreterinnen zunächst eine Auswahl der zu kopierenden Unterlagen zu treffen haben, schliesst dabei nicht aus, die eigentliche Erstellung der Kopien dem Büropersonal zu überlassen. Unter den vorliegenden Umständen ist es somit nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin die Anfertigung von insgesamt 634 Kopien – insbesondere das unselektierte Duplizieren des Aktendossiers des Amts für Justizvollzug – in diesem Ausmass als nicht erforderlichen und damit auch nicht zu entschädigenden Aufwand erachtet.

4.2 Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, begründet die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 13. Juni 2014 nicht, weshalb lediglich bzw. genau 300 Kopien zu entschädigen seien, wobei der von ihr zugesprochene Betrag von Fr. 158.50 bei einem Ansatz von Fr. -.50 pro Stück schliesslich 317 Kopien entspricht. Immerhin kann daraus geschlossen werden, dass die Beschwerdegegnerin nur gerade diese Anzahl an Kopien für notwendig hält. Tatsächlich erscheint dies auch unter Berücksichtigung des Geschworenengerichtsurteils und des psychiatrischen Gutachtens von insgesamt ca. 150 Seiten als angemessen, wird der Beschwerdeführer damit immer noch für etwa 160 zusätzliche Kopien entschädigt. Zudem ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer – auch in der Replik vom 25. September 2014 – nicht weiter begründet, weshalb 51 Kopien für die Besprechung mit dem Mitbeteiligten erstellt werden mussten. Ohnehin ist die letzten Endes pauschale Festlegung der Entschädigung für die Aktenkopien seitens der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden, nachdem die effektiven Kopierkosten nicht im Detail ausgewiesen sind (vgl. BGr, 21. Januar 2013, 6B_318/2012, E. 4.3.3; 1. Juni 2010, 6B_30/2010, E. 5.5).

4.3 Die Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich damit als unbegründet. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

5.  

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts seines Unterliegens ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keine solche beantragt.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    210.--     Zustellkosten,
Fr.    710.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …