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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2014.00423
Urteil
des Einzelrichters
vom 18. November 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Kaspar
Plüss.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
I.
A.
Die 1965 geborene A war bis 2009 erwerbstätig.
Anschliessend pflegte sie ihre Mutter bis zu deren Tod im
März 2012. Nachdem sie ihre Ersparnisse aufgebraucht hatte,
ersuchte sie die Sozialbehörde der Stadt Zürich um Ausrichtung von Fürsorgeleistungen.
Seit dem 1. Juni 2013 wird sie von der Stadt Zürich wirtschaftlich unterstützt.
B.
Per 23. September 2013 meldete die Sozialbehörde A
für eine vierwöchige Basisbeschäftigung mit einem Pensum von 60 Prozent
an. Bereits am Einführungstag brach A das Basisbeschäftigungsprogramm wieder
ab. Am 6. November 2013 ordnete der zuständige Sozialarbeiter an, A müsse bis
am 13. Dezember 2013 einen Arbeitseinsatz in Form einer vierwöchigen Basisbeschäftigung
absolvieren. Im Fall der Nichterfüllung der Auflage würden die
Unterstützungsleistungen mit separatem einsprachefähigem Entscheid im Umfang
von 15 Prozent des Grundbedarfs während vorerst zwölf Monaten gekürzt.
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am 3. Dezember
2013 Einsprache, die die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde
der Stadt Zürich am 20. März 2014 abwies. Gleichzeitig verpflichtete sie A,
bis am 2. Mai 2014 in die Basisbeschäftigung einzutreten. Dagegen erhob A
am 22. April 2014 Rekurs. Sie beantragte, der Entscheid der Sozialbehörde
sei aufzuheben und es sei davon abzusehen, sie unter Androhung einer Leistungskürzung
zur Teilnahme an einem Basisbeschäftigungsprogramm zu verpflichten. Eventualiter
sei die angedrohte Kürzung zu reduzieren. Der Bezirksrat Zürich wies den Rekurs
mit Beschluss vom 19. Juni 2014 ab.
III.
Am 18. Juli 2014 gelangte A mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss, auf die angeordnete
Basisbeschäftigung sei zu verzichten und die angedrohte Sanktion sei aufzuheben
oder zu reduzieren. Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 19. August 2014
darauf, sich zur Beschwerde zu äussern. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich
beantragte am 5. September 2014 die Beschwerdeabweisung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Angesichts des
unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts (zur Berechnung vgl. VGr, 25. September
2014, VB.2014.00426, E. 1.3) fällt die Streitigkeit in die
einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.2 Die
Beschwerdeführerin wehrt sich in erster Linie dagegen, dass sie von der Sozialbehörde
zur Absolvierung einer vierwöchigen Basisbeschäftigung verpflichtet wurde. Eine
solche Anordnung stellt einen Zwischenentscheid dar (BGr, 13. Juni 2012,
8C_871/2011, E. 4.4). Bei Auflagen, eine günstigere Wohnung zu suchen,
geht das Bundesgericht davon aus, dass die Sozialhilfe beziehende Person ein
schutzwürdiges Interesse haben kann, die auferlegte (Verhaltens-)Pflicht
umgehend anzufechten und nicht die nachfolgende leistungskürzende Verfügung
abwarten zu müssen (BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.3.4). Bis
anhin offen liess das Bundesgericht die Frage, ob die mit einer Kürzungsandrohung
verbundene Anordnung, eine Basisbeschäftigung zu absolvieren, einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) bewirken kann (BGr, 23. Januar 2014,
8C_415/2013, E. 1.2). In Bezug auf das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht
ist diese Frage zu bejahen: Die Anordnung einer vierwöchigen Basisbeschäftigung
stellt eine Verhaltensanweisung dar, die die durch Art. 10 Abs. 2 BV
garantierte persönliche Freiheit der Adressaten tangiert. Diese haben daher ein
schutzwürdiges Interesse, die Rechtmässigkeit einer derartigen Weisung schon im
Anschluss an deren Erlass auf dem Rechtsmittelweg überprüfen zu lassen, nicht
erst mittels Einsprache und Rekurs gegen die Kürzungsverfügung, die in der
Folge wegen Missachtung der Auflage ergeht (VGr, 18. Juni 2009,
VB.2009.00262, E. 4.1). Somit liegt ein zulässiges Anfechtungsobjekt im Sinn von § 41 Abs. 3
in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG vor.
1.3 Die
Beschwerdeführerin wehrt sich ferner gegen die angedrohte Leistungskürzung für
den Fall, dass sie die Teilnahme an der Basisbeschäftigung verweigert. Im Fall
einer Gutheissung der vorliegenden Beschwerde müsste zwar auf die angedrohte
Kürzung verzichtet werden. Doch die blosse Androhung einer möglichen
Leistungskürzung ist mangels rechtlicher Folgewirkungen nicht als Verfügung zu
qualifizieren. Die erstinstanzliche Verfügung hält denn auch ausdrücklich fest,
dass eine allfällige Grundbedarfskürzung mittels separatem einsprachefähigem Entscheid
angeordnet würde. Selbst wenn man bereits die blosse Androhung einer Kürzung
als Verfügung erachten würde, läge ein blosser Zwischenentscheid vor, an dessen
selbständiger Anfechtung kein schutzwürdiges Interesse besteht (vgl. VGr, 25. September
2014, VB.2014.00426, E. 1.2). Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens
bildet demnach lediglich die Verpflichtung zur Absolvierung der Basisbeschäftigung
und nicht die angedrohte Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe. Soweit die
Beschwerdeführerin beantragt, die angedrohte Kürzung sei aufzuheben oder zu
reduzieren, ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten.
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz sei auf ihre Argumentation
nicht eingegangen. Sie rügt damit eine Verletzung der Begründungspflicht bzw.
einen Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
BV; § 10 Abs. 1 VRG).
2.2 Gemäss der
Rechtsprechung muss die Begründung eines Urteils so abgefasst sein, dass sich
die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und
ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE
134 I 83 E. 4.1). Die Begründung darf auf jene Aspekte beschränkt werden,
die die Behörde aus sachlich haltbaren Gründen als wesentlich betrachtet (VGr,
4. Mai 2011, VB.2011.00023, E. 2.2).
2.3 Im
vorliegenden Fall setzte sich der Bezirksrat in den Erwägungen 5.2 und 5.3
des Beschlusses vom 19. Juni 2014 ausführlich mit den entscheidrelevanten
Argumenten der Beschwerdeführerin auseinander. Gestützt auf die massgebenden
Gesetzesbestimmungen und die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts
begründete er auf hinreichende Weise, weshalb die Pflicht, an einer
Basisbeschäftigung teilzunehmen, auch in der Situation der Beschwerdeführerin
gelte. Dass die Beschwerdeführerin die gegenteilige Auffassung vertritt und die
Entscheidbegründung deshalb aus ihrer Sicht nicht nachvollziehen kann, ändert
nichts daran, dass der angefochtene Beschluss den erwähnten Anforderungen an
die Begründungspflicht (E. 2.2) genügt. Die Gehörsverletzungsrüge erweist sich
somit als unbegründet.
3.
3.1 Nach § 3
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) soll die Durchführung
der Hilfe in Zusammenarbeit mit dem Hilfesuchenden erfolgen und ist die
Selbsthilfe zu fördern. Die Gemeinden können von Hilfeempfängern
Gegenleistungen zur Sozialhilfe verlangen, die nach Möglichkeit der Integration
der Hilfeempfänger in die Gesellschaft dienen (§ 3b Abs. 1 SHG).
Gemäss § 21 SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen
verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen
oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers oder seiner Angehörigen zu
verbessern. Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Aufnahme einer
zumutbaren Arbeit oder ähnlichen Verhaltensmassregeln verbunden werden (§ 23
lit. d der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981,
SHV).
3.2 Was den
Begriff der zumutbaren Arbeit gemäss § 23 lit. d SHV betrifft, hält
die bisherige Rechtsprechung teilweise fest, dass die
arbeislosenversicherungsrechtliche Umschreibung (Art. 16 Abs. 2 des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 [AVIG]) hilfsweise
heranzuziehen sei. Demnach müsse eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen
Bedingungen entsprechen, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und
bisherigen Tätigkeiten der unterstützten Person nehmen und ihren persönlichen
Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen sein (BGE 130 I 71 E. 5.3;
VGr, 11. April 2013, VB.2012.00523, E. 3.3). In einem Urteil von 2008
liess das Bundesgericht allerdings offen, ob im Bereich der Sozialhilfe ein
strengerer Zumutbarkeitsmassstab gelte als im Bereich des Sozialversicherungen
(BGr, 11. April 2008, 8C_156/2007, E. 6.4). In einem kürzlich
ergangenen Leitentscheid erachtete das Bundesgericht es als zulässig, die sozialhilferechtliche
Zumutbarkeit einer Tätigkeit nicht nach Art. 16 Abs. 2 AVIG, sondern
nach dem kantonalen Sozialhilferecht zu beurteilen (BGE 139 I 218 E. 4.4).
Eine staatlich (mit)finanzierte Reintegrationsbeschäftigung darf
Sozialhilfebezügern – im Kanton Bern – demnach grundsätzlich bereits dann
zugemutet werden, wenn die betroffene Person nicht aus gesundheitlichen Gründen
oder wegen Betreuungsaufgaben daran verhindert ist (vgl. BGE 139 I 218 E. 3.5).
3.3 Die gemäss
§ 17 Abs. 1 SHV anwendbaren Richtlinien der Schweizerischen Konferenz
für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), Kapitel A.3 und D.2, sehen
kompensierende Angebote zum Arbeitsmarkt vor, die von der Sozialhilfe
bereitgestellt werden sollen, um wirtschaftlichen und sozialen
Ausschlussprozessen zu begegnen. Als Massnahmen zur sozialen und beruflichen
Integration gelten berufliche Orientierungsmassnahmen, Integrationshilfen in
den ersten Arbeitsmarkt, Einsatz- und Beschäftigungsprogramme, Angebote im
zweiten Arbeitsmarkt sowie sozialpädagogische und -therapeutische Angebote
(Kapitel D.3).
3.4 Die Stadt
Zürich bietet im Rahmen der Arbeitsintegration für Erwachsene die sogenannte
"Basisbeschäftigung" an. Diese durchlaufen alle Erwachsenen, die in
der Stadt Zürich Sozialhilfe beantragen oder beziehen und arbeitsfähig sind.
Dabei arbeiten die Klientinnen und Klienten während vier Wochen in einem
bestimmten Tätigkeitsfeld, zum Beispiel in der Küche oder in der Holzwerkstatt.
Am Arbeitsplatz und in Standortgesprächen werden ihre Fähigkeiten und
Potenziale erhoben und die nächsten Schritte auf dem Weg zurück in den Arbeitsmarkt
festgelegt. Mögliche Anschlusslösungen sind danach die Hinführung zur
Arbeitsintegration, die Anstellung im Teillohn, eine gemeinnützige Arbeit, die
Qualifizierung und die Stellenvermittlung. Die Basisbeschäftigung umfasst
folgende Arbeitsgebiete: Recycling, Nähen von Pandemiemasken,
Outdoor-Tätigkeiten, Hausdienst, Küche und Buffet, Transportdienst mit Velo,
Metallwerkstatt, Holzwerkstatt, Bürobereich (Aufgaben, Übungen, Versände).
Ziele der Basisbeschäftigung sind die Abklärung mit Empfehlung innerhalb von
vier Wochen, die Benennung von passenden Anschlusslösungen und die Schaffung
einer Tagesstruktur in Form von Arbeit (www.stadt-zuerich.ch/sd > Arbeitsintegration
> Arbeitsintegration für Erwachsene > Basisbeschäftigung; vgl. auch VGr,
30. Januar 2014, VB.2013.00372, E. 3.1 und 3.2).
3.5 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Verpflichtung von
Sozialhilfeleistungsbezügern zur Teilnahme an Integrations- und
Beschäftigungsprogrammen grundsätzlich als zumutbare Massnahme betrachtet
werden, die geeignet ist, die Lage der gesuchstellenden Person zu verbessern.
Das Bundesgericht hielt fest, bei der Stellensuche wirke sich die Teilnahme an
Beschäftigungsprogrammen erfahrungsgemäss positiv aus, da gegenüber allfälligen
Arbeitgebern ein Ausweis über geleistete Arbeit vorliege und allenfalls Referenzen
angegeben werden könnten (BGE 130 I 71 E. 5.4). Als zulässig erachtete das
Bundesgericht beispielsweise die Verpflichtung eines Informatikers, an einem
zweimonatigen Beschäftigungsprogramm in der Citypflege teilzunehmen: Es handle
sich um einen relativ leichten, nicht unverhältnismässigen Eingriff in die
persönliche Freiheit des Gesuchstellers, der seit Längerem über kein
nennenswertes Einkommen mehr verfüge. Die Massnahme sei zumutbar, auch wenn der
Gesuchsteller bei dieser Tätigkeit unterfordert sei: Das Beschäftigungsprogramm
diene hauptsächlich ausserfachlichen Fähigkeiten wie Einfügen im Team, Zuverlässigkeit
und Pünktlichkeit. Eine Schmälerung der Chancen, eine adäquate Arbeit im angestammten
Beruf zu finden, sei bei Annahme eines vorübergehenden niederstufigen
Arbeitsangebots nicht zu befürchten, nachdem er seit längerer Zeit vergeblich
versucht habe, im angestammten Beruf eine Erwerbstätigkeit zu finden (BGE 139 I
218 E. 4.3 und 4.4). Im Zusammenhang mit dem Zürcher Basisbeschäftigungsprogramm
bestätigte das Bundesgericht kürzlich, dass es nicht grundrechtswidrig sei,
wenn die Ausrichtung materieller Hilfe mit der Auflage zu verbunden werde,
während befristeter Zeit ein die betreffende Person zeitweise unterforderndes
Reintegrationsprogramm zu leisten (BGr, 23. Januar 2014, 8C_415/2013,
E. 4.1). Das Sozialhilferecht verleihe keinen Anspruch auf eine bestimmte
Eingliederungsmassnahme. Die Auswahl des konkreten Programmes dürfe in das
pflichtgemäss auszuübende Ermessen der Verwaltung gestellt werden. Das
Bestreben, möglichst alle um Sozialhilfe ersuchenden Personen bezüglich der
ersten Massnahme zur Wiedereingliederung in das Erwerbsleben als Grundlage für
eine geeignete Anschlusslösung gleich zu behandeln, sei dabei ein
Gesichtspunkt, der ohne Weiteres in die Ausübung des Ermessens einfliessen
dürfe (BGr, 23. Januar 2014, 8C_415/2013, E. 4.2). Dieses Urteil
betraf einen Beschwerdeführer, der (erfolglos) geltend gemacht hatte, dass er
aufgrund seiner sechsjährigen Tätigkeit bei einer Bank sowie diversen
Weiterbildungen ohne Weiteres in der Lage sei, im Rahmen eines Qualifikationsprogramms
zu arbeiten, weshalb es ihm nicht zumutbar sei, zuvor ein Beschäftigungsprogramm
zu absolvieren (VGr, 11. April 2013, VB.2012.00706, E. 4.1 [nicht
publiziert]).
3.6 Das Verwaltungsgericht kam bis anhin erst in einem einzigen Urteil und
nur im Rahmen eines obiter dictums zum Schluss, dass die Anordnung einer
Basisbeschäftigung in Bezug auf eine arbeitsfähige Person unzumutbar sei. Das
Urteil betraf eine um Sozialhilfe ersuchende Beschwerdeführerin, die bis
Februar 2012 erwerbstätig gewesen war, im März 2012 wirtschaftliche Hilfe
beantragt und im April 2012 ihre Mittellosigkeit ausreichend belegt hatte. Das
Verwaltungsgericht erwog, die Beschwerdeführerin gehöre nicht zur wohl typischen
Gruppe von hilfesuchenden Personen, die zum Zeitpunkt, in dem sie sich an die
Sozialhilfebehörde wendeten, seit zwei Jahren oder länger aus dem
Arbeitsprozess ausgeschieden seien. In der Situation der Beschwerdeführerin
habe es sich erübrigt, im Rahmen einer vierwöchigen Basisbeschäftigung
abzuklären, ob die Gesuchstellerin in der Lage sei, eine regelmässige Arbeit
mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 50 % auszuüben. Vielmehr
hätte es sich aufgedrängt, sie direkt für ein Qualifikationsprogramm oder
Bewerbungscoaching anzumelden oder sogleich der Personalvermittlung zu übergeben,
um sie möglichst rasch in den Arbeitsprozess zu reintegrieren (VGr, 30. Januar
2014, VB.2013.00372, E. 5.1).
4.
Die
Beschwerdeführerin macht im vorliegenden Fall geltend, die Anordnung zur Teilnahme
an einer vierwöchigen Basisbeschäftigung sei für ihre Reintegration in den
ersten Arbeitsmarkt weder erforderlich noch zumutbar. Vor dem Hintergrund ihrer
bisherigen beruflichen und privaten Erfahrungen mache es keinen Sinn, wenn man
ihr Fähigkeiten wie Sozial-, Selbst- und Methodenkompetenz, Pünktlichkeit,
Befolgung von Anweisungen, Teamarbeit etc. beibringen wolle, denn sie verfüge
bereits über alle auf dem Arbeitsmarkt erforderlichen Kompetenzen. Sie sei bis
2009 erwerbstätig gewesen, habe danach ihre kranke Mutter gepflegt und nach
deren Tod deren letzten Angelegenheiten geregelt. Insoweit habe sie stets –
wenn auch nicht immer entgeltlich – gearbeitet. Auch ihre Sozialkompetenzen
brauche sie nicht mehr unter Beweis zu stellen, zumal sie zahlreiche Personen
berate und da sie mit einem geistig schwer behinderten Bruder aufgewachsen sei.
Die Anordnung, eine Basisbeschäftigung zu absolvieren, impliziere, dass sie die
auf dem Arbeitsmarkt erforderlichen Fähigkeiten nie gelernt oder wieder
verlernt habe. Das sei nicht nur unzutreffend, sondern auch erniedrigend und
menschenverachtend. Sie sei zwar in den letzten fünf Jahren (seit dem Ende
ihrer letzten Erwerbstätigkeit im Jahr 2009) während insgesamt zweieinhalb
Jahren auf Stellensuche gewesen und bis anhin noch nicht fündig geworden. Doch
dies liege nicht daran, dass sie zu wenig kompetent sei, sondern erkläre sich
mit ihrer fehlenden Berufsausbildung (Matur-Abschluss), ihrem Alter (49 Jahre)
und der schlechten Stellenlage in jenen Bereichen, die sie interessierten
(soziale Betreuung) oder auf die ihr Profil passe (Empfang). Die
Basisbeschäftigung wäre für ihre Wiedereingliederung nicht nur überflüssig,
sondern sogar kontraproduktiv: Sie müsste dort in erster Linie handwerkliche
Tätigkeiten ausüben, da man ihr am Einführungstag zu verstehen gegeben habe,
dass ihre Chancen für eine Tätigkeit im Bereich Büroarbeiten (die sie immerhin
mässig interessierten) sehr klein seien. Für handwerkliche Arbeiten bringe sie
aber aufgrund ihrer bisherigen Berufstätigkeit und ihrer körperlichen
Konstitution keine Fähigkeiten mit und sei gänzlich unmotiviert, weil ihr
solche Tätigkeiten nicht im Geringsten entsprächen. Da ihr die zwangsweise Ausübung
einer Basisbeschäftigung widerstrebe, wäre diese nicht geeignet, um ihre – in
diesem Umfeld ohnehin nicht zum Ausdruck kommenden – Fähigkeiten
(Sprachkenntnisse, Kommunikation, Lebensberatung, Interesse an sozialer
Betreuungstätigkeit) zu eruieren und anschliessend weitere Reintegrationsmassnahmen
anzuordnen. Ihr dürfe deshalb nicht zugemutet werden, an einer vierwöchigen
Basisbeschäftigung teilzunehmen. Eine solche Anordnung würde sie dazu zwingen,
zur Vermeidung der Basisbeschäftigung und zur Verhinderung der angedrohten
Grundbedarfskürzung ein Arztzeugnis zu beschaffen, das ihr trotz ihrer an sich
guten Gesundheit Arbeitsunfähigkeit attestiere. Der blosse Umstand, dass sie
noch keine Stelle gefunden habe und sich gegenüber der Sozialbehörde in einer schwächeren
Position befinde, rechtfertige es nicht, sie zu bestrafen, indem sie zur
Duldung einer seelisch zermürbenden Tätigkeit verpflichtet werde.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet vorab die Eignung der
Basisbeschäftigung als Massnahme, sie auf dem ersten Arbeitsmarkt zu
reintegrieren. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Bundesgericht die
Verpflichtung wirtschaftlich unterstützter Personen zur Teilnahme an
Integrations- und Beschäftigungsprogrammen grundsätzlich als zumutbare
Massnahme betrachtet, die geeignet ist, die Lage der hilfesuchenden
Person zu verbessern (vgl. E. 3.5). Die Anordnung einer Basisbeschäftigung
stellt somit eine grundsätzlich zulässige Weisung im Sinn von § 21 SHG
dar, die in der Regel geeignet ist, die Lage der unterstützten Person zu
verbessern. Die Absolvierung einer Basisbeschäftigung dient dabei nicht nur der
Schaffung einer Tagesstruktur der hilfesuchenden Person und dem Erlernen von
Kompetenzen wie Zuverlässigkeit oder Pünktlichkeit, die die Beschwerdeführerin
nach eigenen Angaben bereits beherrscht. Vielmehr zielt die Basisbeschäftigung
auch darauf ab, innerhalb von vier Wochen Abklärungen mit Empfehlungen
vorzunehmen und passende Anschlusslösungen zu finden (vgl. E. 3.4).
Gestützt auf die Erfahrungen während der Basisbeschäftigung erfolgt in der
Regel eine längerfristig ausgerichtete, gezielte und den individuellen
Bedürfnissen entsprechende Reintegrationsmassnahme. Die Basisbeschäftigung
bildet somit die allererste Phase der Wiedereingliederung, während der es gemäss
der Rechtsprechung normalerweise nicht nur zulässig, sondern sogar geboten ist,
möglichst alle um Sozialhilfe ersuchenden Personen gleich zu behandeln
(E. 3.5). Vor diesem Hintergrund ist die Basisbeschäftigung generell –
unabhängig von der zugewiesenen Arbeit und von den Interessen und Fähigkeiten
der unterstützten Person – als geeignete Massnahme zu erachten, um zu Beginn
der Sozialhilfeabhängigkeit Abklärungen allgemeiner Art im Hinblick auf die Anordnung
spezifischer Folgemassnahmen vorzunehmen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz
rechtfertigt sich einzig dann, wenn eine Person erst seit derart kurzer Zeit erwerbslos
ist, dass es sich rechtfertigt, die Basisbeschäftigung als erste
Wiedereingliederungsmassnahme zu "überspringen", um die Reintegration
zu beschleunigen (vgl. E. 3.6).
5.2 Die Situation der Beschwerdeführerin stellt entgegen ihrer Auffassung
keinen Ausnahmefall dar, der einen Verzicht auf Teilnahme an einer
Basisbeschäftigung rechtfertigen würde. Auch wenn sie ausführt, sie sei an der
Ausübung einer Basisbeschäftigungstätigkeit nicht interessiert und handwerklich
ungeschickt, wird sich aufgrund der vierwöchigen Basisbeschäftigung mit
grosser Wahrscheinlichkeit besser einschätzen lassen, welche Anschlusslösung am
ehesten geeignet ist, um sie wieder in dem ersten Arbeitsmarkt zu integrieren.
Angesichts der kurzen Dauer der Basisbeschäftigung (vier Wochen) ist ferner nicht
anzunehmen, dass die Verpflichtung zur Teilnahme dazu führt, dass die
Reintegrationschancen der Beschwerdeführerin sinken oder dass ihre Gesundheit
beeinträchtigt wird. Eine gleichermassen zielführende Reintegrationsmassnahme,
die die persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin weniger beeinträchtigen
würde, ist nicht ersichtlich und wird von ihr nicht benannt. Die
Erwerbslosigkeit der Beschwerdeführerin dauerte zum Zeitpunkt des
erstinstanzlichen Entscheids (6. November 2013) bereits mehrere Jahre und
war somit nicht derart kurz, dass sich ein "Überspringen" der
Basisbeschäftigung als erste Wiedereingliederungsmassnahme ausnahmsweise
rechtfertigen liesse. Auch der Umstand, dass sie während der Zeit ihrer
Erwerbslosigkeit teilweise unentgeltlich arbeitete, indem sie ihre kranke
Mutter pflegte, lässt die Teilnahme an einem Basisbeschäftigungsprogramm nicht
als überflüssig erscheinen: Einerseits herrschen auf dem ersten Arbeitsmarkt
nicht die gleichen Verhältnisse und Rahmenbedingungen wie bei der Ausübung
einer unentgeltlichen Tätigkeit. Andererseits hatte sie seit dem Tod ihrer
Mutter im März 2012 bis zum erstinstanzlichen Entscheid vom 6. November
2013 bereits während eineinhalb Jahren Anlass zur Stellensuche, ohne dass ihr
in dieser Zeit gelungen wäre, eine Stelle zu finden. Die Beschwerdeführerin
räumt selber ein, dass sie aufgrund ihres Alters und ihrer Ausbildung nur
geringe Chancen habe, eine Stelle zu finden. In dieser Situation erweist es
sich als nötig und sinnvoll, im Rahmen einer vierwöchigen Basisbeschäftigung
eine erste Bestandesaufnahme vorzunehmen, um im Anschluss daran eine
spezifische Reintegrationsmassnahme anordnen zu können.
5.3 Die Beschwerdeführerin bemängelt sodann, dass die Tätigkeiten, die sie
im Rahmen der Basisbeschäftigung ausführen müsste, unzumutbar seien. Sie
begründet die Unzumutbarkeit nicht etwa mit gesundheitlichen Gründen bzw. mit
ihrer fehlenden Arbeitsfähigkeit. Vielmehr erachtet sie es als unzumutbar,
Arbeiten ausüben zu müssen, die ihr widerstreben und die sie nicht beherrscht.
Mit dem Bundesgericht ist dem entgegenzuhalten, dass eine solche Verpflichtung
für Gesuchstellende, die seit Längerem über kein nennenswertes Einkommen mehr
verfügen, nur einen relativ leichten Grundrechtseingriff darstellt, und dass es
in solchen Fällen grundsätzlich zumutbar ist, die Sozialhilfe beziehende Person
im Rahmen eines Wiedereingliederungsprogramms zu unterfordern (vgl. E. 3.5).
Im Fall der Beschwerdeführerin, die seit längerer Zeit erwerbslos ist und die
sich bis anhin erfolglos um eine Stelle bemüht, erscheint der mit der
Basisbeschäftigung verbundene Grundrechteingriff als besonders geringfügig,
denn die Sozialhilfebehörde verpflichtete sie lediglich zu einem 60%-Pensum, um
sie nicht zu überfordern. Die Basisbeschäftigung umfasst damit insgesamt –
verteilt über einen Monat – bloss 36 Stunden, nämlich in der ersten Woche
am Montag und Dienstag von 8–11 und 12–15 Uhr sowie in der zweiten bis
vierten Woche am Montag und Freitag von 12–15 Uhr und am Dienstag,
Mittwoch und Donnerstag von 8–11 und 12–15 Uhr. Das öffentliche Interesse
daran, dass die arbeitsfähige, aber seit Längerem erwerbslose
Beschwerdeführerin an einer 36-stündigen Basisbeschäftigung teilnimmt und damit
ihre Chancen auf eine Reintegration im ersten Arbeitsmarkt erhöht, erscheint
vor diesem Hintergrund als grösser als das Interesse der Beschwerdeführerin,
die ihr widerstrebende Basisbeschäftigung nicht ausüben zu müssen. Die
angeordnete Massnahme erweist sich somit als zumutbar und verhältnismässig.
5.4 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, die Sozialhilfebehörde wolle
sie mit der Anordnung dieser Massnahme einschüchtern, ihre schwache Position
ausnützen und sie "in den Dreck stossen". Diese Rüge, die rechtlich
auch den Vorwurf der Willkür beinhaltet, ist jedoch unbegründet, denn der
Beschwerdeführerin wird nach dem Gesagten eine Verpflichtung auferlegt, die
nach der nicht rechtsverletzenden Beurteilung der zuständigen Verwaltungsstelle
geeignet ist, ihre Lage zu verbessern und die sich auch als zumutbar erweist.
Da diese Massnahme in einem förmlichen Verfahren angeordnet wurde, kann sie
sich als Partei ihre Rechte wahren und ihre Einwände dagegen im Rechtsmittelverfahren
vorbringen. Von dieser Möglichkeit hat sie auch Gebrauch gemacht. Vom Ausnützen
einer schwachen Position oder davon, dass sie durch die Sozialbehörde "in
den Dreck gestossen" würde, kann somit keine Rede sein. Es kann den
Vorinstanzen nicht vorgeworfen werden, sie hätten sich von anderen als
sozialhilferechtlichen Zielen leiten lassen und willkürlich gehandelt. Dass
eine allfällige Weigerung, den Weisungen der Sozialhilfebehörde nachzukommen,
Kürzungen zur Folge haben kann, ist vom Gesetz vorgesehen (§ 24 Abs. 1
SHG) und stellt weder eine unzulässige Druckausübung noch die Ausnützung der
schwachen Position der Beschwerdeführerin dar.
5.5 Zusammenfassend ist die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Teilnahme
an einer Basisbeschäftigung vor dem Hintergrund der sozialhilferechtlichen
Bestimmungen und Rechtsprechung als zulässig zu erachten.
6.
6.1 Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin ist zu verpflichten, bis am 15. Januar 2015
in die Basisbeschäftigung einzutreten.
6.2 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), wobei ihre angespannten
finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen sind (vgl. VGr, 21. Mai 2012,
VB.2012.00208, E. 5.2). Die Zusprechung einer Parteientschädigung wurde
von keiner Partei beantragt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Beschwerdeführerin
wird verpflichtet, bis am 15. Januar 2015 in die Basisbeschäftigung
einzutreten.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 420.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an …