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Geschäftsnummer: VB.2014.00423  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.11.2014
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 30.01.2015 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilferechtliche Pflicht zur Absolvierung eines Beschäftigungsprogramms. Wenn die Sozialbehörde eine wirtschaftlich unterstützte Person dazu verpflichtet, eine vierwöchige "Basisbeschäftigung" zu absolvieren, so liegt eine Zwischenverfügung vor, die vor den kantonalen Rechtsmittelinstanzen angefochten werden kann (E. 1.2). Die blosse Androhung einer Leistungskürzung für den Fall, dass die Teilnahme am Beschäftigungsprogramm verweigert wird, kann hingegen nicht angefochten werden (E. 1.3). Rechtsprechung zum Begriff der "zumutbaren Arbeit" im Zusammenhang mit der Verpflichtung von Sozialhilfebezügern, ein Beschäftigungsprogramm zu absolvieren (E. 3.2). Zum Zeitpunkt des Unterstützungsbeginns ist die Teilnahme an einer vierwöchigen Basisbeschäftigung grundsätzlich in Bezug auf alle arbeitsfähigen Sozialhilfebezüger geeignet, um deren Lage zu verbessern, solange die konkret zugewiesene Arbeit die unterstützte Person nicht überfordert. Denn die Basisbeschäftigung ermöglicht Abklärungen allgemeiner Art im Hinblick auf anschliessende spezifische Massnahmen und dient somit dazu, die hilfesuchende Person wieder in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Als erste Stufe der Wiedereingliederung kann die Basisbeschäftigung höchstens dann ausnahmsweise "übersprungen" werden, wenn die arbeitsfähige unterstützte Person bis ganz kurze Zeit vor Unterstützungsbeginn erwerbstätig war (E. 5.1). Die im vorliegenden Fall angeordnete Basisbeschäftigung betrifft eine arbeitsfähige Sozialhilfebezügerin, die seit mehr als einem Jahr auf Stellensuche ist und sich somit nicht in einer Ausnahmesituation befindet. Der Grundrechtseingriff, der mit der Verpflichtung zu einer insgesamt bloss 36 Stunden dauernden Basisbeschäftigung verbunden ist, erweist sich angesichts des gewichtigen öffentlichen Wiedereingliederungsinteresses als verhältnismässig (E. 5.3). Abweisung, soweit Eintreten. Neuansetzung eines Termins für den Eintritt in die Basisbeschäftigung.
 
Stichworte:
BASISBESCHÄFTIGUNG
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
BESCHÄFTIGUNGSPROGRAMM
MASSNAHME
PERSÖNLICHE FREIHEIT
SOZIALHILFE
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WIEDEREINGLIEDERUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZUMUTBARE ARBEIT
ZUMUTBARKEIT
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 16 Abs. II AVIG
§ 3 SHG
§ 3b Abs. I SHG
§ 21 SHG
§ 23 lit. d SHV
§ 19a Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00423

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 18. November 2014

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. Die 1965 geborene A war bis 2009 erwerbstätig. Anschliessend pflegte sie ihre Mutter bis zu deren Tod im März 2012. Nachdem sie ihre Ersparnisse aufgebraucht hatte, ersuchte sie die Sozialbehörde der Stadt Zürich um Ausrichtung von Fürsorgeleistungen. Seit dem 1. Juni 2013 wird sie von der Stadt Zürich wirtschaftlich unterstützt.

B. Per 23. September 2013 meldete die Sozialbehörde A für eine vierwöchige Basisbeschäftigung mit einem Pensum von 60 Prozent an. Bereits am Einführungstag brach A das Basisbeschäftigungsprogramm wieder ab. Am 6. November 2013 ordnete der zuständige Sozialarbeiter an, A müsse bis am 13. De­zember 2013 einen Arbeitseinsatz in Form einer vierwöchigen Basisbeschäftigung absolvieren. Im Fall der Nichterfüllung der Auflage würden die Unterstützungsleistungen mit separatem einsprachefähigem Entscheid im Umfang von 15 Prozent des Grundbedarfs während vorerst zwölf Monaten gekürzt.

II.  

Gegen diese Verfügung erhob A am 3. Dezember 2013 Einsprache, die die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich am 20. März 2014 abwies. Gleichzeitig verpflichtete sie A, bis am 2. Mai 2014 in die Basisbeschäftigung einzutreten. Dagegen erhob A am 22. April 2014 Rekurs. Sie beantragte, der Entscheid der Sozialbehörde sei aufzuheben und es sei davon abzusehen, sie unter Androhung einer Leistungskürzung zur Teilnahme an einem Basisbeschäftigungsprogramm zu verpflichten. Eventualiter sei die angedrohte Kürzung zu reduzieren. Der Bezirksrat Zürich wies den Rekurs mit Beschluss vom 19. Juni 2014 ab. 

III.  

Am 18. Juli 2014 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss, auf die angeordnete Basisbeschäftigung sei zu verzichten und die angedrohte Sanktion sei aufzuheben oder zu reduzieren. Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 19. August 2014 darauf, sich zur Beschwerde zu äussern. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte am 5. September 2014 die Beschwerdeabweisung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts (zur Berechnung vgl. VGr, 25. September 2014, VB.2014.00426, E. 1.3) fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2 Die Beschwerdeführerin wehrt sich in erster Linie dagegen, dass sie von der Sozialbehörde zur Absolvierung einer vierwöchigen Basisbeschäftigung verpflichtet wurde. Eine solche Anordnung stellt einen Zwischenentscheid dar (BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.4). Bei Auflagen, eine günstigere Wohnung zu suchen, geht das Bundesgericht davon aus, dass die Sozialhilfe beziehende Person ein schutzwürdiges Interesse haben kann, die auferlegte (Verhaltens-)Pflicht umgehend anzufechten und nicht die nachfolgende leistungskürzende Verfügung abwarten zu müssen (BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.3.4). Bis anhin offen liess das Bundesgericht die Frage, ob die mit einer Kürzungsandrohung verbundene Anordnung, eine Basisbeschäftigung zu absolvieren, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) bewirken kann (BGr, 23. Januar 2014, 8C_415/2013, E. 1.2). In Bezug auf das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht ist diese Frage zu bejahen: Die Anordnung einer vierwöchigen Basisbeschäftigung stellt eine Verhaltensanweisung dar, die die durch Art. 10 Abs. 2 BV garantierte persönliche Freiheit der Adressaten tangiert. Diese haben daher ein schutzwürdiges Interesse, die Rechtmässigkeit einer derartigen Weisung schon im Anschluss an deren Erlass auf dem Rechtsmittelweg überprüfen zu lassen, nicht erst mittels Einsprache und Rekurs gegen die Kürzungsverfügung, die in der Folge wegen Missachtung der Auflage ergeht (VGr, 18. Juni 2009, VB.2009.00262, E. 4.1). Somit liegt ein zulässiges Anfechtungsobjekt im Sinn von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG vor.

1.3 Die Beschwerdeführerin wehrt sich ferner gegen die angedrohte Leistungskürzung für den Fall, dass sie die Teilnahme an der Basisbeschäftigung verweigert. Im Fall einer Gutheissung der vorliegenden Beschwerde müsste zwar auf die angedrohte Kürzung verzichtet werden. Doch die blosse Androhung einer möglichen Leistungskürzung ist mangels rechtlicher Folgewirkungen nicht als Verfügung zu qualifizieren. Die erstinstanzliche Verfügung hält denn auch ausdrücklich fest, dass eine allfällige Grundbedarfskürzung mittels separatem einsprachefähigem Entscheid angeordnet würde. Selbst wenn man bereits die blosse Androhung einer Kürzung als Verfügung erachten würde, läge ein blosser Zwischenentscheid vor, an dessen selbständiger Anfechtung kein schutzwürdiges Interesse besteht (vgl. VGr, 25. September 2014, VB.2014.00426, E. 1.2). Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet demnach lediglich die Verpflichtung zur Absolvierung der Basisbeschäftigung und nicht die angedrohte Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die angedrohte Kürzung sei aufzuheben oder zu reduzieren, ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten. 

2.  

2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz sei auf ihre Argumentation nicht eingegangen. Sie rügt damit eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. einen Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; § 10 Abs. 1 VRG).

2.2 Gemäss der Rechtsprechung muss die Begründung eines Urteils so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Begründung darf auf jene Aspekte beschränkt werden, die die Behörde aus sachlich haltbaren Gründen als wesentlich betrachtet (VGr, 4. Mai 2011, VB.2011.00023, E. 2.2).

2.3 Im vorliegenden Fall setzte sich der Bezirksrat in den Erwägungen 5.2 und 5.3 des Beschlusses vom 19. Juni 2014 ausführlich mit den entscheidrelevanten Argumenten der Beschwerdeführerin auseinander. Gestützt auf die massgebenden Gesetzesbestimmungen und die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts begründete er auf hinreichende Weise, weshalb die Pflicht, an einer Basisbeschäftigung teilzunehmen, auch in der Situation der Beschwerdeführerin gelte. Dass die Beschwerdeführerin die gegenteilige Auffassung vertritt und die Entscheidbegründung deshalb aus ihrer Sicht nicht nachvollziehen kann, ändert nichts daran, dass der angefochtene Beschluss den erwähnten Anforderungen an die Begründungspflicht (E. 2.2) genügt. Die Gehörsverletzungsrüge erweist sich somit als unbegründet. 

3.  

3.1 Nach § 3 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) soll die Durchführung der Hilfe in Zusammenarbeit mit dem Hilfesuchenden erfolgen und ist die Selbsthilfe zu fördern. Die Gemeinden können von Hilfeempfängern Gegenleistungen zur Sozialhilfe verlangen, die nach Möglichkeit der Integration der Hilfeempfänger in die Gesellschaft dienen (§ 3b Abs. 1 SHG). Gemäss § 21 SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers oder seiner Angehörigen zu verbessern. Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder ähnlichen Verhaltensmassregeln verbunden werden (§ 23 lit. d der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981, SHV).

3.2 Was den Begriff der zumutbaren Arbeit gemäss § 23 lit. d SHV betrifft, hält die bisherige Rechtsprechung teilweise fest, dass die arbeislosenversicherungsrechtliche Umschreibung (Art. 16 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 [AVIG]) hilfsweise heranzuziehen sei. Demnach müsse eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entsprechen, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten der unterstützten Person nehmen und ihren persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen sein (BGE 130 I 71 E. 5.3; VGr, 11. April 2013, VB.2012.00523, E. 3.3). In einem Urteil von 2008 liess das Bundesgericht allerdings offen, ob im Bereich der Sozialhilfe ein strengerer Zumutbarkeitsmassstab gelte als im Bereich des Sozialversicherungen (BGr, 11. April 2008, 8C_156/2007, E. 6.4). In einem kürzlich ergangenen Leitentscheid erachtete das Bundesgericht es als zulässig, die sozialhilferechtliche Zumutbarkeit einer Tätigkeit nicht nach Art. 16 Abs. 2 AVIG, sondern nach dem kantonalen Sozialhilferecht zu beurteilen (BGE 139 I 218 E. 4.4). Eine staatlich (mit)finanzierte Reintegrationsbeschäftigung darf Sozialhilfebezügern – im Kanton Bern – demnach grundsätzlich bereits dann zugemutet werden, wenn die betroffene Person nicht aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Betreuungsaufgaben daran verhindert ist (vgl. BGE 139 I 218 E. 3.5).

3.3 Die gemäss § 17 Abs. 1 SHV anwendbaren Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), Kapitel A.3 und D.2, sehen kompensierende Angebote zum Arbeitsmarkt vor, die von der Sozialhilfe bereitgestellt werden sollen, um wirtschaftlichen und sozialen Ausschlussprozessen zu begegnen. Als Massnahmen zur sozialen und beruflichen Integration gelten berufliche Orientierungsmassnahmen, Integrationshilfen in den ersten Arbeitsmarkt, Einsatz- und Beschäftigungsprogramme, Angebote im zweiten Arbeitsmarkt sowie sozialpädagogische und -therapeutische Angebote (Kapitel D.3).

3.4 Die Stadt Zürich bietet im Rahmen der Arbeitsintegration für Erwachsene die sogenannte "Basisbeschäftigung" an. Diese durchlaufen alle Erwachsenen, die in der Stadt Zürich Sozialhilfe beantragen oder beziehen und arbeitsfähig sind. Dabei arbeiten die Klientinnen und Klienten während vier Wochen in einem bestimmten Tätigkeitsfeld, zum Beispiel in der Küche oder in der Holzwerkstatt. Am Arbeitsplatz und in Standortgesprächen werden ihre Fähigkeiten und Potenziale erhoben und die nächsten Schritte auf dem Weg zurück in den Arbeitsmarkt festgelegt. Mögliche Anschlusslösungen sind danach die Hinführung zur Arbeitsintegration, die Anstellung im Teillohn, eine gemeinnützige Arbeit, die Qualifizierung und die Stellenvermittlung. Die Basisbeschäftigung umfasst folgende Arbeitsgebiete: Recycling, Nähen von Pandemiemasken, Outdoor-Tätigkeiten, Hausdienst, Küche und Buffet, Transportdienst mit Velo, Metallwerkstatt, Holzwerkstatt, Bürobereich (Aufgaben, Übungen, Versände). Ziele der Basisbeschäftigung sind die Abklärung mit Empfehlung innerhalb von vier Wochen, die Benennung von passenden Anschlusslösungen und die Schaffung einer Tagesstruktur in Form von Arbeit (www.stadt-zuerich.ch/sd > Arbeitsintegration > Arbeitsintegration für Erwachsene > Basisbeschäftigung; vgl. auch VGr, 30. Januar 2014, VB.2013.00372, E. 3.1 und 3.2). 

3.5 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Verpflichtung von Sozialhilfeleistungsbezügern zur Teilnahme an Integrations- und Beschäftigungsprogrammen grundsätzlich als zumutbare Massnahme betrachtet werden, die geeignet ist, die Lage der gesuchstellenden Person zu verbessern. Das Bundesgericht hielt fest, bei der Stellensuche wirke sich die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen erfahrungsgemäss positiv aus, da gegenüber allfälligen Arbeitgebern ein Ausweis über geleistete Arbeit vorliege und allenfalls Referenzen angegeben werden könnten (BGE 130 I 71 E. 5.4). Als zulässig erachtete das Bundesgericht beispielsweise die Verpflichtung eines Informatikers, an einem zweimonatigen Beschäftigungsprogramm in der Citypflege teilzunehmen: Es handle sich um einen relativ leichten, nicht unverhältnismässigen Eingriff in die persönliche Freiheit des Gesuchstellers, der seit Längerem über kein nennenswertes Einkommen mehr verfüge. Die Massnahme sei zumutbar, auch wenn der Gesuchsteller bei dieser Tätigkeit unterfordert sei: Das Beschäftigungsprogramm diene hauptsächlich ausserfachlichen Fähigkeiten wie Einfügen im Team, Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit. Eine Schmälerung der Chancen, eine adäquate Arbeit im angestammten Beruf zu finden, sei bei Annahme eines vorübergehenden niederstufigen Arbeitsangebots nicht zu befürchten, nachdem er seit längerer Zeit vergeblich versucht habe, im angestammten Beruf eine Erwerbstätigkeit zu finden (BGE 139 I 218 E. 4.3 und 4.4). Im Zusammenhang mit dem Zürcher Basisbeschäftigungsprogramm bestätigte das Bundesgericht kürzlich, dass es nicht grundrechtswidrig sei, wenn die Ausrichtung materieller Hilfe mit der Auflage zu verbunden werde, während befristeter Zeit ein die betreffende Person zeitweise unterforderndes Reintegrationsprogramm zu leisten (BGr, 23. Januar 2014, 8C_415/2013, E. 4.1). Das Sozialhilferecht verleihe keinen Anspruch auf eine bestimmte Eingliederungsmassnahme. Die Auswahl des konkreten Programmes dürfe in das pflichtgemäss auszuübende Ermessen der Verwaltung gestellt werden. Das Bestreben, möglichst alle um Sozialhilfe ersuchenden Personen bezüglich der ersten Massnahme zur Wiedereingliederung in das Erwerbsleben als Grundlage für eine geeignete Anschlusslösung gleich zu behandeln, sei dabei ein Gesichtspunkt, der ohne Weiteres in die Ausübung des Ermessens einfliessen dürfe (BGr, 23. Januar 2014, 8C_415/2013, E. 4.2). Dieses Urteil betraf einen Beschwerdeführer, der (erfolglos) geltend gemacht hatte, dass er aufgrund seiner sechsjährigen Tätigkeit bei einer Bank sowie diversen Weiterbildungen ohne Weiteres in der Lage sei, im Rahmen eines Qualifikationsprogramms zu arbeiten, weshalb es ihm nicht zumutbar sei, zuvor ein Beschäftigungsprogramm zu absolvieren (VGr, 11. April 2013, VB.2012.00706, E. 4.1 [nicht publiziert]).

3.6 Das Verwaltungsgericht kam bis anhin erst in einem einzigen Urteil und nur im Rahmen eines obiter dictums zum Schluss, dass die Anordnung einer Basisbeschäftigung in Bezug auf eine arbeitsfähige Person unzumutbar sei. Das Urteil betraf eine um Sozialhilfe ersuchende Beschwerdeführerin, die bis Februar 2012 erwerbstätig gewesen war, im März 2012 wirtschaftliche Hilfe beantragt und im April 2012 ihre Mittellosigkeit ausreichend belegt hatte. Das Verwaltungsgericht erwog, die Beschwerdeführerin gehöre nicht zur wohl typischen Gruppe von hilfesuchenden Personen, die zum Zeitpunkt, in dem sie sich an die Sozialhilfebehörde wendeten, seit zwei Jahren oder länger aus dem Arbeitsprozess ausgeschieden seien. In der Situation der Beschwerdeführerin habe es sich erübrigt, im Rahmen einer vierwöchigen Basisbeschäftigung abzuklären, ob die Gesuchstellerin in der Lage sei, eine regelmässige Arbeit mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 50 % auszuüben. Vielmehr hätte es sich aufgedrängt, sie direkt für ein Qualifikationsprogramm oder Bewerbungscoaching anzumelden oder sogleich der Personalvermittlung zu übergeben, um sie möglichst rasch in den Arbeitsprozess zu reintegrieren (VGr, 30. Januar 2014, VB.2013.00372, E. 5.1).

4.  

Die Beschwerdeführerin macht im vorliegenden Fall geltend, die Anordnung zur Teilnahme an einer vierwöchigen Basisbeschäftigung sei für ihre Reintegration in den ersten Arbeitsmarkt weder erforderlich noch zumutbar. Vor dem Hintergrund ihrer bisherigen beruflichen und privaten Erfahrungen mache es keinen Sinn, wenn man ihr Fähigkeiten wie Sozial-, Selbst- und Methodenkompetenz, Pünktlichkeit, Befolgung von Anweisungen, Teamarbeit etc. beibringen wolle, denn sie verfüge bereits über alle auf dem Arbeitsmarkt erforderlichen Kompetenzen. Sie sei bis 2009 erwerbstätig gewesen, habe danach ihre kranke Mutter gepflegt und nach deren Tod deren letzten Angelegenheiten geregelt. Insoweit habe sie stets – wenn auch nicht immer entgeltlich – gearbeitet. Auch ihre Sozialkompetenzen brauche sie nicht mehr unter Beweis zu stellen, zumal sie zahlreiche Personen berate und da sie mit einem geistig schwer behinderten Bruder aufgewachsen sei. Die Anordnung, eine Basisbeschäftigung zu absolvieren, impliziere, dass sie die auf dem Arbeitsmarkt erforderlichen Fähigkeiten nie gelernt oder wieder verlernt habe. Das sei nicht nur unzutreffend, sondern auch erniedrigend und menschenverachtend. Sie sei zwar in den letzten fünf Jahren (seit dem Ende ihrer letzten Erwerbstätigkeit im Jahr 2009) während insgesamt zweieinhalb Jahren auf Stellensuche gewesen und bis anhin noch nicht fündig geworden. Doch dies liege nicht daran, dass sie zu wenig kompetent sei, sondern erkläre sich mit ihrer fehlenden Berufsausbildung (Matur-Abschluss), ihrem Alter (49 Jahre) und der schlechten Stellenlage in jenen Bereichen, die sie interessierten (soziale Betreuung) oder auf die ihr Profil passe (Empfang). Die Basisbeschäftigung wäre für ihre Wiedereingliederung nicht nur überflüssig, sondern sogar kontraproduktiv: Sie müsste dort in erster Linie handwerkliche Tätigkeiten ausüben, da man ihr am Einführungstag zu verstehen gegeben habe, dass ihre Chancen für eine Tätigkeit im Bereich Büroarbeiten (die sie immerhin mässig interessierten) sehr klein seien. Für handwerkliche Arbeiten bringe sie aber aufgrund ihrer bisherigen Berufstätigkeit und ihrer körperlichen Konstitution keine Fähigkeiten mit und sei gänzlich unmotiviert, weil ihr solche Tätigkeiten nicht im Geringsten entsprächen. Da ihr die zwangsweise Ausübung einer Basisbeschäftigung widerstrebe, wäre diese nicht geeignet, um ihre – in diesem Umfeld ohnehin nicht zum Ausdruck kommenden – Fähigkeiten (Sprachkenntnisse, Kommunikation, Lebensberatung, Interesse an sozialer Betreuungstätigkeit) zu eruieren und anschliessend weitere Reintegrationsmassnahmen anzuordnen. Ihr dürfe deshalb nicht zugemutet werden, an einer vierwöchigen Basisbeschäftigung teilzunehmen. Eine solche Anordnung würde sie dazu zwingen, zur Vermeidung der Basisbeschäftigung und zur Verhinderung der angedrohten Grundbedarfskürzung ein Arztzeugnis zu beschaffen, das ihr trotz ihrer an sich guten Gesundheit Arbeitsunfähigkeit attestiere. Der blosse Umstand, dass sie noch keine Stelle gefunden habe und sich gegenüber der Sozialbehörde in einer schwächeren Position befinde, rechtfertige es nicht, sie zu bestrafen, indem sie zur Duldung einer seelisch zermürbenden Tätigkeit verpflichtet werde. 

5.  

5.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet vorab die Eignung der Basisbeschäftigung als Massnahme, sie auf dem ersten Arbeitsmarkt zu reintegrieren. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Bundesgericht die Verpflichtung wirtschaftlich unterstützter Personen zur Teilnahme an Integrations- und Beschäftigungsprogrammen grundsätzlich als zumutbare Massnahme betrachtet, die geeignet ist, die Lage der hilfesuchenden Person zu verbessern (vgl. E. 3.5). Die Anordnung einer Basisbeschäftigung stellt somit eine grundsätzlich zulässige Weisung im Sinn von § 21 SHG dar, die in der Regel geeignet ist, die Lage der unterstützten Person zu verbessern. Die Absolvierung einer Basisbeschäftigung dient dabei nicht nur der Schaffung einer Tagesstruktur der hilfesuchenden Person und dem Erlernen von Kompetenzen wie Zuverlässigkeit oder Pünktlichkeit, die die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben bereits beherrscht. Vielmehr zielt die Basisbeschäftigung auch darauf ab, innerhalb von vier Wochen Abklärungen mit Empfehlungen vorzunehmen und passende Anschlusslösungen zu finden (vgl. E. 3.4). Gestützt auf die Erfahrungen während der Basisbeschäftigung erfolgt in der Regel eine längerfristig ausgerichtete, gezielte und den individuellen Bedürfnissen entsprechende Reintegrationsmassnahme. Die Basisbeschäftigung bildet somit die allererste Phase der Wiedereingliederung, während der es gemäss der Rechtsprechung normalerweise nicht nur zulässig, sondern sogar geboten ist, möglichst alle um Sozialhilfe ersuchenden Personen gleich zu behandeln (E. 3.5). Vor diesem Hintergrund ist die Basisbeschäftigung generell – unabhängig von der zugewiesenen Arbeit und von den Interessen und Fähigkeiten der unterstützten Person – als geeignete Massnahme zu erachten, um zu Beginn der Sozialhilfeabhängigkeit Abklärungen allgemeiner Art im Hinblick auf die Anordnung spezifischer Folgemassnahmen vorzunehmen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigt sich einzig dann, wenn eine Person erst seit derart kurzer Zeit erwerbslos ist, dass es sich rechtfertigt, die Basisbeschäftigung als erste Wiedereingliederungsmassnahme zu "überspringen", um die Reintegration zu beschleunigen (vgl. E. 3.6).

5.2 Die Situation der Beschwerdeführerin stellt entgegen ihrer Auffassung keinen Ausnahmefall dar, der einen Verzicht auf Teilnahme an einer Basisbeschäftigung rechtfertigen würde. Auch wenn sie ausführt, sie sei an der Ausübung einer Basisbeschäftigungstätigkeit nicht interessiert und handwerklich ungeschickt, wird sich aufgrund der vierwöchigen Basisbeschäftigung mit grosser Wahrscheinlichkeit besser einschätzen lassen, welche Anschlusslösung am ehesten geeignet ist, um sie wieder in dem ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Angesichts der kurzen Dauer der Basisbeschäftigung (vier Wochen) ist ferner nicht anzunehmen, dass die Verpflichtung zur Teilnahme dazu führt, dass die Reintegrationschancen der Beschwerdeführerin sinken oder dass ihre Gesundheit beeinträchtigt wird. Eine gleichermassen zielführende Reintegrationsmassnahme, die die persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin weniger beeinträchtigen würde, ist nicht ersichtlich und wird von ihr nicht benannt. Die Erwerbslosigkeit der Beschwerdeführerin dauerte zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids (6. November 2013) bereits mehrere Jahre und war somit nicht derart kurz, dass sich ein "Überspringen" der Basisbeschäftigung als erste Wiedereingliederungsmassnahme ausnahmsweise rechtfertigen liesse. Auch der Umstand, dass sie während der Zeit ihrer Erwerbslosigkeit teilweise unentgeltlich arbeitete, indem sie ihre kranke Mutter pflegte, lässt die Teilnahme an einem Basisbeschäftigungsprogramm nicht als überflüssig erscheinen: Einerseits herrschen auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht die gleichen Verhältnisse und Rahmenbedingungen wie bei der Ausübung einer unentgeltlichen Tätigkeit. Andererseits hatte sie seit dem Tod ihrer Mutter im März 2012 bis zum erstinstanzlichen Entscheid vom 6. November 2013 bereits während eineinhalb Jahren Anlass zur Stellensuche, ohne dass ihr in dieser Zeit gelungen wäre, eine Stelle zu finden. Die Beschwerdeführerin räumt selber ein, dass sie aufgrund ihres Alters und ihrer Ausbildung nur geringe Chancen habe, eine Stelle zu finden. In dieser Situation erweist es sich als nötig und sinnvoll, im Rahmen einer vierwöchigen Basisbeschäftigung eine erste Bestan­desaufnahme vorzunehmen, um im Anschluss daran eine spezifische Reintegrationsmassnahme anordnen zu können.

5.3 Die Beschwerdeführerin bemängelt sodann, dass die Tätigkeiten, die sie im Rahmen der Basisbeschäftigung ausführen müsste, unzumutbar seien. Sie begründet die Unzumutbarkeit nicht etwa mit gesundheitlichen Gründen bzw. mit ihrer fehlenden Arbeitsfähigkeit. Vielmehr erachtet sie es als unzumutbar, Arbeiten ausüben zu müssen, die ihr widerstreben und die sie nicht beherrscht. Mit dem Bundesgericht ist dem entgegenzuhalten, dass eine solche Verpflichtung für Gesuchstellende, die seit Längerem über kein nennenswertes Einkommen mehr verfügen, nur einen relativ leichten Grundrechtseingriff darstellt, und dass es in solchen Fällen grundsätzlich zumutbar ist, die Sozialhilfe beziehende Person im Rahmen eines Wiedereingliederungsprogramms zu unterfordern (vgl. E. 3.5). Im Fall der Beschwerdeführerin, die seit längerer Zeit erwerbslos ist und die sich bis anhin erfolglos um eine Stelle bemüht, erscheint der mit der Basisbeschäftigung verbundene Grundrechteingriff als besonders geringfügig, denn die Sozialhilfebehörde verpflichtete sie lediglich zu einem 60%-Pensum, um sie nicht zu überfordern. Die Basisbeschäftigung umfasst damit insgesamt – verteilt über einen Monat – bloss 36 Stunden, nämlich in der ersten Woche am Montag und Dienstag von 8–11 und 12–15 Uhr sowie in der zweiten bis vierten Woche am Montag und Freitag von 12–15 Uhr und am Dienstag, Mittwoch und Donnerstag von 8–11 und 12–15 Uhr. Das öffentliche Interesse daran, dass die arbeitsfähige, aber seit Längerem erwerbslose Beschwerdeführerin an einer 36-stündigen Basisbeschäftigung teilnimmt und damit ihre Chancen auf eine Reintegration im ersten Arbeitsmarkt erhöht, erscheint vor diesem Hintergrund als grösser als das Interesse der Beschwerdeführerin, die ihr widerstrebende Basisbeschäftigung nicht ausüben zu müssen. Die angeordnete Massnahme erweist sich somit als zumutbar und verhältnismässig. 

5.4 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, die Sozialhilfebehörde wolle sie mit der Anordnung dieser Massnahme einschüchtern, ihre schwache Position ausnützen und sie "in den Dreck stossen". Diese Rüge, die rechtlich auch den Vorwurf der Willkür beinhaltet, ist jedoch unbegründet, denn der Beschwerdeführerin wird nach dem Gesagten eine Verpflichtung auferlegt, die nach der nicht rechtsverletzenden Beurteilung der zuständigen Verwaltungsstelle geeignet ist, ihre Lage zu verbessern und die sich auch als zumutbar erweist. Da diese Massnahme in einem förmlichen Verfahren angeordnet wurde, kann sie sich als Partei ihre Rechte wahren und ihre Einwände dagegen im Rechtsmittelverfahren vorbringen. Von dieser Möglichkeit hat sie auch Gebrauch gemacht. Vom Ausnützen einer schwachen Position oder davon, dass sie durch die Sozialbehörde "in den Dreck gestossen" würde, kann somit keine Rede sein. Es kann den Vorinstanzen nicht vorgeworfen werden, sie hätten sich von anderen als sozialhilferechtlichen Zielen leiten lassen und willkürlich gehandelt. Dass eine allfällige Weigerung, den Weisungen der Sozialhilfebehörde nachzukommen, Kürzungen zur Folge haben kann, ist vom Gesetz vorgesehen (§ 24 Abs. 1 SHG) und stellt weder eine unzulässige Druckausübung noch die Ausnützung der schwachen Position der Beschwerdeführerin dar.

5.5 Zusammenfassend ist die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Teilnahme an einer Basisbeschäftigung vor dem Hintergrund der sozialhilferechtlichen Bestimmungen und Rechtsprechung als zulässig zu erachten.

6.  

6.1 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin ist zu verpflichten, bis am 15. Januar 2015 in die Basisbeschäftigung einzutreten.

6.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), wobei ihre angespannten finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen sind (vgl. VGr, 21. Mai 2012, VB.2012.00208, E. 5.2). Die Zusprechung einer Parteientschädigung wurde von keiner Partei beantragt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, bis am 15. Januar 2015 in die Basisbeschäftigung einzutreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr.    420.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …