{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-11-18", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00423_2014-11-18.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214683&W10_KEY=13823249&nTrefferzeile=76&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c4ac9993e4bcd657cb1426bc6fe02f06"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2014.00423"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18.11.2014  VB.2014.00423"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18.11.2014  VB.2014.00423"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18.11.2014  VB.2014.00423"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilferechtliche Pflicht zur Absolvierung eines Besch\u00e4ftigungsprogramms.  Wenn die Sozialbeh\u00f6rde eine wirtschaftlich unterst\u00fctzte Person dazu verpflichtet, eine vierw\u00f6chige \"Basisbesch\u00e4ftigung\" zu absolvieren, so liegt eine Zwischenverf\u00fcgung vor, die vor den kantonalen Rechtsmittelinstanzen angefochten werden kann (E. 1.2). Die blosse Androhung einer Leistungsk\u00fcrzung f\u00fcr den Fall, dass die Teilnahme am Besch\u00e4ftigungsprogramm verweigert wird, kann hingegen nicht angefochten werden (E. 1.3). Rechtsprechung zum Begriff der \"zumutbaren Arbeit\" im Zusammenhang mit der Verpflichtung von Sozialhilfebez\u00fcgern, ein Besch\u00e4ftigungsprogramm zu absolvieren (E. 3.2).  Zum Zeitpunkt des Unterst\u00fctzungsbeginns ist die Teilnahme an einer vierw\u00f6chigen Basisbesch\u00e4ftigung grunds\u00e4tzlich in Bezug auf alle arbeitsf\u00e4higen Sozialhilfebez\u00fcger geeignet, um deren Lage zu verbessern, solange die konkret zugewiesene Arbeit die unterst\u00fctzte Person nicht \u00fcberfordert. Denn die Basisbesch\u00e4ftigung erm\u00f6glicht Abkl\u00e4rungen allgemeiner Art im Hinblick auf anschliessende spezifische Massnahmen und dient somit dazu, die hilfesuchende Person wieder in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Als erste Stufe der Wiedereingliederung kann die Basisbesch\u00e4ftigung h\u00f6chstens dann ausnahmsweise \"\u00fcbersprungen\" werden, wenn die arbeitsf\u00e4hige unterst\u00fctzte Person bis ganz kurze Zeit vor Unterst\u00fctzungsbeginn erwerbst\u00e4tig war (E. 5.1). Die im vorliegenden Fall angeordnete Basisbesch\u00e4ftigung betrifft eine arbeitsf\u00e4hige Sozialhilfebez\u00fcgerin, die seit mehr als einem Jahr auf Stellensuche ist und sich somit nicht in einer Ausnahmesituation befindet. Der Grundrechtseingriff, der mit der Verpflichtung zu einer insgesamt bloss 36 Stunden dauernden Basisbesch\u00e4ftigung verbunden ist, erweist sich angesichts des gewichtigen \u00f6ffentlichen Wiedereingliederungsinteresses als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 5.3).  Abweisung, soweit Eintreten. Neuansetzung eines Termins f\u00fcr den Eintritt in die Basisbesch\u00e4ftigung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:31:04", "Checksum": "d41d7ad8ad26db428aba3f17e277a320"}