{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "19.03.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00424_19-03-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215066&W10_KEY=4467102&nTrefferzeile=85&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d4dcd8f40bbaf22c8f0b026c957dec35"}, "Num": [" VB.2014.00424"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.19.0  VB.2014.00424"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.19.0  VB.2014.00424"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.19.0  VB.2014.00424"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | \u00dcberpr\u00fcfung der verweigerten Bewilligungen f\u00fcr eine Gel\u00e4ndeaufsch\u00fcttung. Das vorliegend durchgef\u00fchrte Verfahren entspricht sowohl den Grunds\u00e4tzen von Art. 25a RPG als auch den kantonalen Koordinationsvorschriften der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (E. 4.1.2). Ob das Vorgehen des Pr\u00e4sidenten des Beschwerdegegners 1, der die Rekursantwort verfasst, aber nicht dem Gemeinderat unterbreitet hatte, entsprechend abgest\u00fctzt ist, kann offenbleiben, denn die Rekursinstanz durfte ihren Entscheid im Rahmen des Streitgegenstands unabh\u00e4ngig vom Rekursantrag des Beschwerdegegners 1 f\u00e4llen (E. 4.2). Die vom Baurekursgericht angewandten Bestimmungen waren f\u00fcr ein Bauvorhaben, das innerhalb der Erholungszone und des Waldgebiets und zudem im Nahbereich eines kantonalen Schutzobjekts liegt, ohne Weiteres voraussehbar. Das durchgef\u00fchrte Verfahren erweist sich demnach als korrekt (E. 4.3). Gesamthaft kann nicht gesagt werden, die geplante Terrainver\u00e4nderung erleichtere die Bewirtschaftung massgebend (E. 5.2). \u00c4hnlich wie bei der Qualifikation des Nutzungszwecks eines Innenraums ist auch beim Nutzungszweck einer Aussenanlage nicht auf die Angaben der Bauherrschaft zur sp\u00e4teren Verwendung, sondern in erster Linie auf die objektive Eignung des Vorhabens zum angegebenen Zweck abzustellen (E. 5.3.2). Im vorliegenden Fall ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die geplante Terrainver\u00e4nderung dem Spielplatzzweck des Wieslands dienen soll (E. 5.3.2). Demgem\u00e4ss hat das Baurekursgericht die geplante Aufsch\u00fcttung zu Recht als nicht zonenkonform qualifiziert. Ebenso zutreffend hat es erg\u00e4nzend festgestellt, dass eine Ausnahmebewilligung im Sinn von Art. 24 RPG nicht infrage komme, da das Vorhaben auch nicht standortgebunden sei (E. 5.4). Angesichts der vom Baurekursgericht angewendeten Bemessungskriterien erscheint die auf Fr. 2\u2018500.- festgelegte Gerichtsgeb\u00fchr als noch innerhalb des dem Gericht zustehenden weiten Ermessens liegend, zumal zwei Verf\u00fcgungen zu beurteilen waren und dieFrage der Zonenkonformit\u00e4t mit Bezug auf die Spielplatzver\u00e4nderung erstmals im Rekursverfahren beurteilt werden musste (E. 6.3). Der nachtr\u00e4gliche Erlass ausgef\u00e4llter Rekursverfahrenskosten ist eine Frage des Kostenbezugs, \u00fcber den die Rekursinstanz zu entscheiden hat (E. 6.4).\r\rAbweisung der Beschwerde, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:02:41", "Checksum": "127d50464a3ba7bc717b96782c944c8f"}