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Geschäftsnummer: VB.2014.00426  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.09.2014
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen. Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden (E. 1.2). Die Mietzinskosten in Höhe von Fr. 1'830.- monatlich übersteigen den Maximalmietzins gemäss Richtlinie (max. Fr. 1'100.-) deutlich, was der Beschwerdeführerin schon im Juli 2009 anlässlich ihrer damaligen Bedürftigkeit, nunmehr aber seit spätestens Juli 2013, bekannt ist. Insofern ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bis September 2014 genug Zeit hatte, sich mit der Wohnungssuche auseinanderzusetzen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin im Vergleich zu anderen Sozialhilfeempfängern, die aufgrund zu hoher Mietzinse umziehen mussten, besonders oder stärker betroffen ist. Vor diesem Hintergrund liegt die Schlussfolgerung, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin stünden der fraglichen Weisung und einem eventuellen Wohnungswechsel nicht entgegen, ohne Weiteres im Ermessen der Vorinstanz (E. 5.1). Ansetzen einer neuen (angemessen kurzen) Frist zur Erfüllung der bestätigten Weisung, da die von der Vorinstanz gesetzte Frist bis 19. September 2014 während der Dauer des Verfahrens abgelaufen ist (E. 6.1). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
ERMESSENSSPIELRAUM
FRISTANSETZUNG
GESUNDHEITSPROBLEME
GESUNDHEITSZUSTAND
MIETZINSMAXIMUM
MIETZINSRICHTLINIEN
UNTERLIEGENDE PARTEI
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNUNGSSUCHE
WOHNUNGSWECHSEL
ZUMUTBARKEIT
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 93 Abs. I lit. a BGG
Art. 103 Abs. I BGG
§ 21 SHG
§ 24 Abs. I lit. a SHG
§ 24 Abs. I lit. b SHG
§ 65a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00426

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 25. September 2014

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Corine Vogel.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1959, wird seit Oktober 2007 – mit zwischenzeitlich längeren Unterbrüchen – von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Der Mietzins für ihre 2-Zimmerwohnung beträgt Fr. 1'830.- brutto pro Monat. Als A im Juli 2013 nach rund 2-jähriger finanzieller Unabhängigkeit erneut wirtschaftliche Sozialhilfe beantragt hatte, wurde ihr aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme einstweilen bis und mit Oktober 2013 der volle Mietzins von Fr. 1'830.- pro Monat im Unterstützungsbudget angerechnet; dies unter Hinweis darauf, dass im Oktober 2013 eine Neubeurteilung der Situation stattfinden werde. Mit Entscheid vom 18. September 2013 verfügte das Sozialzentrum C, dass der Mietzins von Fr. 1'830.- im Unterstützungsbudget bis längstens 31. März 2014 berücksichtigt werde. A wurde aufgefordert, bis zum 31. Dezember 2013 eine günstigere Wohnung zu einem monatlichen Mietzins von maximal Fr. 1'100.- brutto – auch ausserhalb ihres Wohnquartiers – zu suchen. Bei nicht fristgerechter Weisungserfüllung könne der berücksichtigte Mietzins ab 1. April 2014 auf diesen Betrag gekürzt werden.

B. Dagegen erhob A Einsprache bei der Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) und beantragte die Aufhebung des Entscheids. Die SEK wies die Einsprache mit Entscheid vom 16. Januar 2014 ab. Sie verlängerte jedoch die Frist zur Suche nach einer günstigeren Wohnung bis zum 15. Februar 2014.

II.  

A rekurrierte gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 24. Februar 2014 beim Bezirksrat Zürich und beantragte sinngemäss, den Entscheid der SEK aufzuheben und weiterhin einen Mietzins von Fr. 1'830.- im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen. Mit Beschluss vom 19. Juni 2014 wies der Bezirksrat den Rekurs ab. Dabei setzte er A eine neue Frist zur Wohnungssuche bis zum 19. September 2014.

III.  

Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 21. Juli 2014 an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte eine Verlängerung der Frist zur Wohnungssuche um neun Monate. Der Bezirksrat Zürich verzichtete mit Schreiben vom 5. August 2014 auf Vernehmlassung, während die Sozialbehörde der Stadt Zürich am 26. August 2014 die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Die Beschwerdeführerin wehrt sich dagegen, dass ihr von der Vorinstanz zur Suche einer günstigeren Mietwohnung eine Frist bis zum 19. September 2014 angesetzt wurde. Bei dieser Anordnung handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der gemäss § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) nur unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden kann (vgl. BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.3.4 und 4.4). Die Beschwerdeführerin macht vorliegend geltend, dass die behördliche Weisung zur Wohnungssuche bis zum angesetzten Termin unzumutbar sei. Damit legt sie sinngemäss auch dar, dass ihr ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erwachsen würde, wenn sie mit der Anfechtung der Weisung bis zu einem allfälligen Kürzungsentscheid warten würde. Diese Einschätzung ist zutreffend. Durch Anfechtung der Weisung erlangt die Beschwerdeführerin nämlich erst Gewissheit darüber, ob bzw. bis wann sie tatsächlich eine günstigere Wohnung suchen muss. Nur dank dieser Gewissheit hat sie es letztlich selber in der Hand, eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe zulasten anderer Bedarfspositionen zu vermeiden. Demgemäss bildet die umstrittene Weisung ein zulässiges Anfechtungsobjekt (VGr, 8. Januar 2014, VB.2013.00552, E. 1.2).

Nicht im Streit liegt hingegen die mit der Weisung verbundene Androhung, bei Nichterfüllen der Weisung gegebenenfalls die wirtschaftliche Hilfe zu kürzen. Eine solche Androhung ist mangels rechtlicher Folgewirkungen gar nicht als Verfügung zu qualifizieren. Selbst wenn ihr Verfügungsqualität zukäme, so gälte sie als blosser Zwischenentscheid, an dessen selbständiger Anfechtung kein Interesse bestünde (vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 7; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 49; VGr, 7. April 2005, VB.2005.00033, E. 1.2 [nicht publiziert]; VGr, 27. Oktober 2000, VB.2000.00286, E. 3c [nicht publiziert]).

1.3 Obwohl demnach nur die Weisung zur Wohnungssuche bis zum angesetzten Termin und nicht die angedrohte Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe im Streit liegt, müsste auf diese Kürzung im Fall einer Beschwerdegutheissung verzichtet werden. Die angefochtene Anordnung ist somit nicht als reine Verhaltensanweisung bzw. als streitwertlose Angelegenheit zu erachten, sondern als streitwertbehaftete Streitigkeit – wobei sich der Streitwert nach dem Umfang der angedrohten Kürzung bemisst (VGr, 25. Februar 2013, VB.2013.00044, E. 1.3).

Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 65a N. 17; VGr, 12. April 2012, VB.2012.00158, E. 1.2). Die Beschwerdeführerin beantragt hingegen ausdrücklich die Übernahme des überhöhten Mietzinses für weitere neun Monate. Angesichts der angeordneten Reduktion des Mietzinses in der Höhe von monatlich Fr. 730.- im Unterstützungsbudget der Beschwerdeführerin ergibt sich ungeachtet der Berechnungsweise ein Streitwert von unter Fr. 20'000.-. Die Sache fällt deshalb in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG), zumal ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt (§ 38b Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Das Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz ist nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und Ermessensunterschreitung, beschränkt, während es die Unangemessenheit der angefochtenen Anordnung grundsätzlich nicht überprüfen kann.

2.2 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.3 Nach den Richtlinien der SKOS gehören die Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sind im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen. Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte festzulegen (vgl. SKOS-Richtlinien Kap. B.1 und B.3). Die Beschwerdegegnerin ist dieser Empfehlung gefolgt und hat eine Richtlinie für die Bemessung der Logiskosten im Unterstützungsbudget (nachfolgend Mietzinsrichtlinien) erlassen. Der maximale Mietzins für einen Einpersonenhaushalt in der Stadt Zürich beträgt demnach Fr. 1'100.- pro Monat. Der Mietzins der Wohnung der Beschwerdeführerin übersteigt diese Grenze um Fr. 730.- monatlich.

Die Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima dient primär der Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen; ferner sollen die Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinsen – motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen (VGr, 25. Mai 2007, VB.2007.00204, E. 4). Rechtlich sind die Mietzinsrichtlinien indessen lediglich als Dienstanleitung zu qualifizieren und vermögen gegenüber den Hilfesuchenden keine direkte Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte Behördenentscheide müssen demnach primär dem kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 7.2.03, Mietzinsrichtlinien von Sozialbehörden, 31. Januar 2013, Ziff. 2, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch; vgl. auch VGr, 10. Oktober 2012, VB.2012.00527, E. 2.2). Somit sind Abweichungen von den Mietzinsrichtlinien nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wenngleich solche nur aus ganz besonderen Gründen gestattet sind (VGr, 6. März 2014, VB.2014.00032, E. 3.2; VGr, 25. Februar 2013, VB.2013.00044, E. 2.6; VGr, 18. August 2011, VB.2011.00331, E. 2.5).

2.4 Lebt eine Sozialhilfe beziehende Person in einer Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum überschreitet, so muss die Situation gemäss den SKOS-Richtlinien im Einzelfall genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird. Bei einem Entscheid sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration (VGr, 8. Januar 2014, VB.2013.00552, E. 2.3; VGr, 25. Februar 2013, VB.2013.00044, E. 2.5; SKOS-Richtlinien Kap. B.3).

2.5 Gemäss § 21 SHG darf die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Das trifft bei der Reduktion der Mietkosten auf ein gewisses Mass zu, reduzieren sich doch damit die Unterhaltskosten für die hilfebedürftige Person. Die Weisung, sich um günstigeren Wohnraum zu bemühen, ist denn auch zulässig (VGr, 6. März 2014, VB.2014.00032, E. 3.1; VGr, 5. Dezember 2013, VB.2013.00568, E. 5.2; VGr, 15. August 2007, VB.2007.00219, E. 2.2; BGr, 7. September 2004, 2P.207/2004, E. 3.1; Urs Vogel, Rechtsbeziehungen – Rechte und Pflichten der unterstützten Person und der Organe der Sozialhilfe, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 186 f.).

2.6 Weigern sich unterstützte Personen, trotz Vorliegens zumutbarer Umstände, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (SKOS-Richtlinien Kap. B.3). Wenn der Hilfesuchende Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere Auflagen und Weisungen missachtet, und er zudem schriftlich auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen worden ist, können die Leistungen gekürzt werden (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b SHG). Misslingt hingegen die Suche nach einer Wohnung, deren Mietzins der Weisung entspricht, trotz Bereitschaft zum Umzug und angemessener Bemühungen, muss der bisherige Mietzins – vorläufig – weiterhin übernommen werden (vgl. VGr, 8. Februar 2011, VB.2010.00726, E. 2.1; VGr, 20. August 2009, VB.2009.00290, E. 3.2).

3.  

Die Vorinstanz erachtete die Weisung, bis zum 15. Februar 2014 eine Wohnung mit einem Mietzins von maximal Fr. 1'100.- pro Monat zu suchen, als rechtmässig. Sie erwog, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung, die sich in einer 60 %igen Arbeitsunfähigkeit auswirke, im Umfang von rund 40 % in der Lage sei, eine günstigere Wohnung zu suchen und ein Umzug zumutbar sei. Die Beschwerdeführerin habe genug Zeit gehabt, sich mit der Wohnungssuche und einem Umzug auseinanderzusetzen, zumal sie bereits seit spätestens Oktober 2013 wisse, dass ihr Budget für die Mietkosten baldmöglichst reduziert werden müsse und ihr bereits seit ihrer Erstanmeldung bei den Sozialen Diensten 2007 habe bewusst sein müssen, dass ihre Mietkosten über dem angemessenen Betrag lägen und sie ihre Wohnung auf Dauer nicht wird behalten können, solange sie mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt werde. Ausserdem könne eine längere Abhängigkeit von wirtschaftlicher Hilfe nicht ausgeschlossen werden. Auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigung sei der Beschwerdeführerin somit ein Umzug in eine günstigere Wohnung bis zum angesetzten Termin zumutbar, verhältnismässig und aus Gründen der Gleichbehandlung angebracht.

Da im Zeitpunkt des Beschlusses die Frist für die Wohnungssuche per 15. Februar 2014 jedoch bereits ablaufen war, hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine neue Frist bis am 19. September 2014 angesetzt.

4.  

Die Beschwerdeführerin bestreitet grundsätzlich nicht, dass ihre momentanen Mietkosten zu hoch sind. Sie erachtet jedoch die Dauer der angesetzten Frist zur Suche einer günstigeren Wohnung als nicht rechtmässig und ersucht um die Übernahme der überhöhten Logiskosten für weitere neun Monate ab der von der Vorinstanz gesetzten Frist vom 19. September 2014; mithin bis zum 19. Juni 2015. Dabei macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, aus gesundheitlichen und situationsbedingten Gründen sei die Weisung, bis zum genannten Termin eine neue Wohnung zu finden, unverhältnismässig und nicht zumutbar. Die ihr von der Vorinstanz gesetzte Frist bis zum 19. September 2014 sei bei bestem Willen nicht einhaltbar.

5.  

Zu prüfen ist, ob der vorinstanzliche Entscheid, mit dem die Rechtmässigkeit der verfügten Weisung bestätigt und der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 19. September 2014 zur Suche einer günstigeren Wohnung gesetzt wurde, einer Rechtskontrolle standhält.

5.1 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, sie leide an einer Autoimmunerkrankung, ihr Gesundheitszustand habe sich erneut wieder verschlechtert, und sie sei schwankend zwischen 60 % und 100 % arbeitsunfähig. In diesem Zusammenhang reichte sie einen Bericht ihrer behandelnden Psychologin B vom 2. Juli 2014 ein, worin empfohlen wird, den Entscheid über die Weisung, eine neue Wohnung zu suchen, aufzuschieben, um einer erneuten psychosozialen Destabilisierung der Patientin vorzubeugen.

Die Beschwerdeführerin befindet sich unbestrittenermassen in schwierigen Lebensumständen. Dieser Gegebenheit haben die Sozialen Dienste jedoch – wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat – Rechnung getragen, indem sie die Frist für die Wohnungssuche mehrmals verlängerten. Aus dem beigelegten Bericht der betreuenden Psychologin geht denn auch nicht hervor, inwiefern die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Wohnung eingeschränkt und ein Umzug von ihr nicht zu bewältigen sein sollte. Entsprechend erscheint die Suche einer günstigeren Wohnung auch unter Berücksichtigung gewisser gesundheitlicher Einschränkungen durchaus zumutbar (vgl. dazu Claudia Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 372 f., insbesondere FN 2891 f.; ferner VGr, 8. Januar 2014, VB.2013.00552, E. 3.3.3; VGr, 31. Juli 2013, VB.2013.00343, E. 3.4).

Die Mietzinskosten in Höhe von Fr. 1'830.- übersteigen den Maximalmietzins gemäss Richtlinie deutlich, was der Beschwerdeführerin schon im Juli 2009 anlässlich ihrer damaligen Bedürftigkeit, nunmehr aber seit spätestens Juli 2013, bekannt ist. Insofern ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bis September 2014 genug Zeit hatte, sich mit der Wohnungssuche auseinanderzusetzen (vgl. VGr, 8. Januar 2014, VB.2013.00552, E. 3.3.3). Zu betonen bleibt, dass die Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima auch der Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe erhalten, dient (vorstehend E. 2.3). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin im Vergleich zu anderen Sozialhilfeempfängern, die aufgrund zu hoher Mietzinse umziehen mussten, besonders oder stärker betroffen ist. Überdies soll gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 2.3) mittels Weisung zur Suche einer Wohnung mit relativ tief angesetztem Maximalzins die Wahrscheinlichkeit, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen, erhöht werden. Eine mögliche Ablösung von der Sozialhilfe ist eher erreichbar, wenn die Mietkosten möglichst gering sind.

Vor diesem Hintergrund liegt die Schlussfolgerung, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin stünden der fraglichen Weisung und einem eventuellen Wohnungswechsel nicht entgegen, ohne Weiteres im Ermessen der Vorinstanz.

5.2 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, sie bemühe sich sehr, von der Sozialhilfe unabhängig zu werden. Sie stellt sinngemäss eine baldige Ablösung von der Sozialhilfe in Aussicht, indem sie geltend macht, insgesamt sei sie psychisch stabiler, so dass eine Besserung sowohl in gesundheitlicher wie auch finanzieller Hinsicht zu erwarten sei. Soweit sie daraus eine Verlängerung der Frist zur Suche einer günstigeren Wohnung ableiten will, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass keine konkreten Aussichten auf eine langfristige Festanstellung, die eine Ablösung von der Sozialhilfe ermöglichen würden, bestehen. Vielmehr kann eine längere Abhängigkeit von wirtschaftlicher Hilfe nicht ausgeschlossen werden. Unter den gegebenen Umständen spricht daher die berufliche Situation der Beschwerdeführerin nicht gegen die zu beurteilende Weisung (vgl. VGr, 8. Januar 2014, VB.2013.00552, E. 3.2).

5.3 Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe bislang, trotz vielseitiger Bemühungen, keine neue Wohnung gefunden. Der Wohnungsmarkt sei im ganzen Kanton Zürich sehr ausgetrocknet und es sei schwierig, eine Wohnung im Preissegment von monatlich Fr. 1'100.- zu finden. Überdies würden viele Wohnungen nicht an Sozialhilfeempfänger vermietet werden.

Es trifft wohl zu, dass der Betrag von Fr. 1'100.- pro Monat zumindest für eine Wohnung in der Stadt Zürich eher knapp bemessen und die Suche nach einer solchen Wohngelegenheit mit einem gewissen Aufwand verbunden ist. Gewisse Einschränkungen bezüglich der Lage und des Komforts bei der Ausrüstung sind jedoch zumutbar und daher in Kauf zu nehmen (VGr, 6. März 2014, VB.2014.00032, E. 5.2; VGr, 31. Juli 2013, VB.2013.00343, E. 3.1). Insofern ist die Weisung auch diesbezüglich nicht zu beanstanden.

Schliesslich ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass es ihr im Rahmen des zu erwartenden Kürzungsverfahrens offenstehen wird, darzulegen, dass sie der Weisung, eine Wohnung mit einem Mietzinsmaximum von Fr. 1'100.- zu suchen, in genügendem Ausmass nachgekommen ist (vorstehend E. 2.6).

5.4 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich eine besondere Verwurzelung in ihrer bisherigen Umgebung aufzeigt, kann sie insoweit nichts daraus ableiten, als dies keinen Einfluss auf die im Streit liegende Dauer der angesetzten Frist zur Suche einer günstigeren Wohnung hat.

6.  

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen.

6.1 Da die Frist zur Suche einer neuen Wohnung aufgrund des von der Beschwerdeführerin erhobenen Rechtsmittels – wie schon in den vorangegangenen Verfahren – bereits abgelaufen ist, rechtfertigt es sich, eine neue Frist zur Erfüllung der bestätigten Weisung anzusetzen. Nachdem der Beschwerdeführerin aber längst bekannt ist, dass der Mietzins ihrer Wohnung für den sozialhilferechtlichen Rahmen viel zu hoch ist (vorstehend E. 5.1), ist ihr eine angemessen kurze Frist bis 31. Dezember 2014 anzusetzen, um eine günstigere Wohnung zu suchen, unter Androhung der Kürzung des Mietzinses auf Fr. 1'100.- monatlich bei nicht fristgemässer Erfüllung der Weisung sowie unter Hinweis auf die im Entscheid des Sozialzentrums C vom 18. September 2013 aufgeführten Bedingungen und Anordnungen.

6.2 Nachdem im vorliegenden Verfahren – einmal mehr – die Frist zur Suche einer günstigeren Wohnung neu angesetzt werden muss, weil die von der Vorinstanz angesetzte Frist während der Dauer des Verfahrens abgelaufen ist, könnte sich die Frage stellen, ob tatsächlich von einem Unterliegen der Beschwerdeführerin auszugehen wäre, nachdem sie die Verlängerung der Frist zur Suche einer günstigeren Wohnung um neun Monate verlangt hatte und nunmehr eine Verlängerung um über drei Monate erreichte. Indessen konnte sich die Beschwerdeführerin aufgrund der aufschiebenden Wirkung des vorliegenden Verfahrens darauf beschränken, den Entscheid abzuwarten, ohne der erwähnten Weisung nachzukommen. Wenn ihr nunmehr erneut die Frist zur Suche einer günstigeren Wohnung neu angesetzt wird, so einzig aus dem Grund, weil nunmehr definitiv feststeht, dass sie dieser Weisung nachzukommen hat, nachdem der Beschwerde vor Bundesgericht in der Regel keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 103 Abs. 1 BGG). Dagegen geht aus der Begründung des Entscheids klar hervor, dass in rechtlicher Hinsicht eine Verlängerung der Frist zur Suche einer günstigeren Wohnung nicht gerechtfertigt gewesen wäre, umso weniger, als die Beschwerdeführerin seit mehr als einem Jahr den – gegenüber den Mietzinsrichtlinien der Beschwerdegegnerin – weit übersetzten Mietzins für ihre Wohnung ausbezahlt erhielt. Es bleibt daher bei der vollständigen Abweisung der Beschwerde.

7.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund ihrer engen wirtschaftlichen Verhältnisse sind sie aber massvoll zu bemessen (Plüss, § 13 N. 39). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

8.  

Der vorliegende Entscheid ist ein Zwischenentscheid, der nur unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG weitergezogen werden kann (vgl. vorstehend E. 1.2).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wird eine Frist bis am 31. Dezember 2014 gesetzt, um eine neue Wohnung (Mietzins maximal Fr. 1'100.- für einen Einpersonenhaushalt) zu suchen, unter der Androhung, dass bei nicht fristgemässer Erfüllung der Weisung der Mietzins auf Fr. 1'100.- monatlich gekürzt würde sowie unter Hinweis auf die in der Verfügung des Sozialzentrums C vom 18. September 2013 aufgeführten Bedingungen und Anordnungen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …