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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2014.00426
Urteil
des Einzelrichters
vom 25. September 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Corine Vogel.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
I.
A. A,
geboren 1959, wird seit Oktober 2007 – mit zwischenzeitlich längeren
Unterbrüchen – von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher
Hilfe unterstützt. Der Mietzins für ihre 2-Zimmerwohnung beträgt
Fr. 1'830.- brutto pro Monat. Als A im Juli 2013 nach rund 2-jähriger
finanzieller Unabhängigkeit erneut wirtschaftliche Sozialhilfe beantragt hatte,
wurde ihr aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme einstweilen bis und mit Oktober
2013 der volle Mietzins von Fr. 1'830.- pro Monat im Unterstützungsbudget
angerechnet; dies unter Hinweis darauf, dass im Oktober 2013 eine Neubeurteilung
der Situation stattfinden werde. Mit Entscheid vom 18. September 2013 verfügte
das Sozialzentrum C, dass der Mietzins von Fr. 1'830.- im
Unterstützungsbudget bis längstens 31. März 2014 berücksichtigt werde. A
wurde aufgefordert, bis zum 31. Dezember 2013 eine günstigere Wohnung zu
einem monatlichen Mietzins von maximal Fr. 1'100.- brutto – auch
ausserhalb ihres Wohnquartiers – zu suchen. Bei nicht fristgerechter
Weisungserfüllung könne der berücksichtigte Mietzins ab 1. April 2014 auf
diesen Betrag gekürzt werden.
B. Dagegen
erhob A Einsprache bei der Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde
der Stadt Zürich (SEK) und beantragte die Aufhebung des Entscheids. Die SEK
wies die Einsprache mit Entscheid vom 16. Januar 2014 ab. Sie verlängerte
jedoch die Frist zur Suche nach einer günstigeren Wohnung bis zum
15. Februar 2014.
II.
A rekurrierte gegen diesen Entscheid mit
Eingabe vom 24. Februar 2014 beim Bezirksrat Zürich und beantragte
sinngemäss, den Entscheid der SEK aufzuheben und weiterhin einen Mietzins von
Fr. 1'830.- im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen. Mit Beschluss vom
19. Juni 2014 wies der Bezirksrat den Rekurs ab. Dabei setzte er A eine
neue Frist zur Wohnungssuche bis zum 19. September 2014.
III.
Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom
21. Juli 2014 an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte eine Verlängerung
der Frist zur Wohnungssuche um neun Monate. Der Bezirksrat Zürich verzichtete
mit Schreiben vom 5. August 2014 auf Vernehmlassung, während die Sozialbehörde
der Stadt Zürich am 26. August 2014 die Abweisung der Beschwerde
beantragte.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Die Beschwerdeführerin wehrt sich dagegen, dass
ihr von der Vorinstanz zur Suche einer günstigeren
Mietwohnung eine Frist bis zum 19. September 2014
angesetzt wurde. Bei dieser Anordnung handelt es sich um einen
Zwischenentscheid, der gemäss § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit
Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) nur unter bestimmten Voraussetzungen
angefochten werden kann (vgl. BGr, 13. Juni 2012,
8C_871/2011, E. 4.3.4 und 4.4). Die Beschwerdeführerin macht vorliegend
geltend, dass die behördliche Weisung zur
Wohnungssuche bis zum angesetzten Termin unzumutbar
sei. Damit legt sie sinngemäss auch dar, dass ihr ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG erwachsen würde, wenn sie mit der Anfechtung der Weisung bis zu einem allfälligen Kürzungsentscheid warten würde. Diese
Einschätzung ist zutreffend. Durch Anfechtung der Weisung erlangt die Beschwerdeführerin nämlich erst Gewissheit darüber, ob
bzw. bis wann sie tatsächlich eine günstigere Wohnung suchen muss. Nur dank
dieser Gewissheit hat sie es letztlich selber in der Hand, eine Kürzung der
wirtschaftlichen Hilfe zulasten anderer Bedarfspositionen zu vermeiden.
Demgemäss bildet die umstrittene Weisung ein zulässiges Anfechtungsobjekt
(VGr, 8. Januar 2014, VB.2013.00552, E. 1.2).
Nicht im Streit liegt hingegen die mit der
Weisung verbundene Androhung, bei Nichterfüllen der Weisung gegebenenfalls die
wirtschaftliche Hilfe zu kürzen. Eine solche Androhung ist mangels rechtlicher
Folgewirkungen gar nicht als Verfügung zu qualifizieren. Selbst wenn ihr
Verfügungsqualität zukäme, so gälte sie als blosser Zwischenentscheid, an
dessen selbständiger Anfechtung kein Interesse bestünde (vgl. Jürg
Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 7;
Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 49; VGr,
7. April 2005, VB.2005.00033, E. 1.2 [nicht publiziert]; VGr,
27. Oktober 2000, VB.2000.00286, E. 3c [nicht publiziert]).
1.3
Obwohl demnach nur die Weisung zur Wohnungssuche bis
zum angesetzten Termin und nicht die angedrohte Kürzung der
wirtschaftlichen Hilfe im Streit liegt, müsste auf diese Kürzung im Fall einer
Beschwerdegutheissung verzichtet werden. Die angefochtene Anordnung ist somit
nicht als reine Verhaltensanweisung bzw. als streitwertlose Angelegenheit zu erachten,
sondern als streitwertbehaftete Streitigkeit – wobei sich der Streitwert nach
dem Umfang der angedrohten Kürzung bemisst (VGr, 25. Februar 2013, VB.2013.00044, E. 1.3).
Bei Streitigkeiten über periodisch
wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der
Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der
Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 65a N. 17; VGr, 12. April 2012, VB.2012.00158, E. 1.2). Die Beschwerdeführerin beantragt hingegen ausdrücklich
die Übernahme des überhöhten Mietzinses für weitere neun Monate. Angesichts der angeordneten Reduktion des Mietzinses in der Höhe von
monatlich Fr. 730.- im Unterstützungsbudget der Beschwerdeführerin ergibt
sich ungeachtet der Berechnungsweise ein Streitwert
von unter Fr. 20'000.-. Die Sache fällt deshalb in die einzelrichterliche
Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG), zumal ein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt (§ 38b Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Das Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz ist
nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a
VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und Ermessensunterschreitung, beschränkt,
während es die Unangemessenheit der angefochtenen Anordnung grundsätzlich nicht
überprüfen kann.
2.2
Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom
14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen
Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht
hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die
wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben
den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse
angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17
der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien),
wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
2.3
Nach den Richtlinien der SKOS gehören die
Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sind im sozialhilferechtlichen
Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen. Angesichts des regional
unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal
ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte festzulegen
(vgl. SKOS-Richtlinien Kap. B.1 und B.3). Die Beschwerdegegnerin ist dieser
Empfehlung gefolgt und hat eine Richtlinie für die Bemessung der Logiskosten im
Unterstützungsbudget (nachfolgend Mietzinsrichtlinien) erlassen. Der maximale
Mietzins für einen Einpersonenhaushalt in der Stadt Zürich beträgt demnach
Fr. 1'100.- pro Monat. Der Mietzins der Wohnung der Beschwerdeführerin
übersteigt diese Grenze um Fr. 730.- monatlich.
Die Einhaltung der kommunalen
Mietzinsmaxima dient primär der Gleichbehandlung aller Personen, die
Sozialhilfe empfangen; ferner sollen die Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief
angesetzter Maximalzinsen – motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu
erlangen (VGr, 25. Mai 2007, VB.2007.00204, E. 4). Rechtlich sind die
Mietzinsrichtlinien indessen lediglich als Dienstanleitung zu qualifizieren und
vermögen gegenüber den Hilfesuchenden keine direkte Wirkung zu entfalten.
Darauf gestützte Behördenentscheide müssen demnach primär dem kantonalen
Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen (Kantonales Sozialamt,
Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 7.2.03, Mietzinsrichtlinien von
Sozialbehörden, 31. Januar 2013, Ziff. 2, zu finden unter
www.sozialhilfe.zh.ch; vgl. auch VGr,
10. Oktober 2012, VB.2012.00527, E. 2.2).
Somit sind Abweichungen von den Mietzinsrichtlinien nicht grundsätzlich
ausgeschlossen, wenngleich solche nur aus ganz besonderen Gründen gestattet
sind (VGr, 6. März 2014, VB.2014.00032,
E. 3.2; VGr, 25. Februar
2013, VB.2013.00044, E. 2.6; VGr, 18. August 2011, VB.2011.00331,
E. 2.5).
2.4
Lebt eine Sozialhilfe beziehende Person in einer
Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum überschreitet, so muss die Situation
gemäss den SKOS-Richtlinien im Einzelfall genau geprüft werden, bevor der Umzug
in eine günstigere Wohnung verlangt wird. Bei einem Entscheid sind insbesondere
folgende Punkte zu berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der
Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und
die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen
Integration (VGr, 8. Januar 2014, VB.2013.00552,
E. 2.3; VGr, 25. Februar 2013,
VB.2013.00044, E. 2.5; SKOS-Richtlinien Kap. B.3).
2.5
Gemäss § 21 SHG darf die wirtschaftliche
Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige
Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des
Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Das trifft bei der Reduktion
der Mietkosten auf ein gewisses Mass zu, reduzieren sich doch damit die
Unterhaltskosten für die hilfebedürftige Person. Die Weisung, sich um
günstigeren Wohnraum zu bemühen, ist denn auch zulässig (VGr,
6. März 2014, VB.2014.00032, E. 3.1; VGr, 5. Dezember 2013,
VB.2013.00568, E. 5.2; VGr, 15. August 2007,
VB.2007.00219, E. 2.2; BGr, 7. September 2004, 2P.207/2004,
E. 3.1; Urs Vogel, Rechtsbeziehungen – Rechte und Pflichten der
unterstützten Person und der Organe der Sozialhilfe, in:
Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008,
S. 186 f.).
2.6
Weigern sich unterstützte Personen, trotz
Vorliegens zumutbarer Umstände, eine günstigere
Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere
Wohnung umzuziehen, dann dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag
reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre
(SKOS-Richtlinien Kap. B.3). Wenn der Hilfesuchende Anordnungen der
Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere Auflagen und Weisungen missachtet,
und er zudem schriftlich auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen
worden ist, können die Leistungen gekürzt werden (§ 24 Abs. 1
lit. a Ziff. 1 und lit. b SHG). Misslingt hingegen die Suche nach einer Wohnung, deren Mietzins der Weisung entspricht, trotz Bereitschaft zum Umzug und angemessener
Bemühungen, muss der bisherige Mietzins – vorläufig – weiterhin übernommen
werden (vgl. VGr, 8. Februar 2011, VB.2010.00726, E. 2.1; VGr,
20. August 2009, VB.2009.00290, E. 3.2).
3.
Die Vorinstanz erachtete die Weisung, bis
zum 15. Februar 2014 eine Wohnung mit einem Mietzins von maximal
Fr. 1'100.- pro Monat zu suchen, als rechtmässig. Sie erwog, dass die
Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung, die sich in
einer 60 %igen Arbeitsunfähigkeit auswirke, im Umfang von rund 40 % in der Lage sei, eine günstigere Wohnung zu suchen und ein Umzug
zumutbar sei. Die Beschwerdeführerin habe genug Zeit gehabt, sich mit der
Wohnungssuche und einem Umzug auseinanderzusetzen, zumal sie bereits seit
spätestens Oktober 2013 wisse, dass ihr Budget für die Mietkosten baldmöglichst
reduziert werden müsse und ihr bereits seit ihrer Erstanmeldung bei den
Sozialen Diensten 2007 habe bewusst sein müssen, dass ihre Mietkosten über dem
angemessenen Betrag lägen und sie ihre Wohnung auf Dauer nicht wird behalten
können, solange sie mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt werde. Ausserdem
könne eine längere Abhängigkeit von wirtschaftlicher Hilfe nicht ausgeschlossen
werden. Auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigung sei
der Beschwerdeführerin somit ein Umzug in eine günstigere Wohnung bis zum angesetzten Termin zumutbar, verhältnismässig und aus Gründen der
Gleichbehandlung angebracht.
Da im Zeitpunkt des Beschlusses die Frist
für die Wohnungssuche per 15. Februar 2014 jedoch
bereits ablaufen war, hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine neue Frist
bis am 19. September 2014 angesetzt.
4.
Die Beschwerdeführerin bestreitet
grundsätzlich nicht, dass ihre momentanen Mietkosten zu hoch sind. Sie erachtet
jedoch die Dauer der angesetzten Frist zur Suche einer
günstigeren Wohnung als nicht rechtmässig und ersucht um die Übernahme
der überhöhten Logiskosten für weitere neun Monate ab der von
der Vorinstanz gesetzten Frist vom 19. September 2014; mithin bis zum
19. Juni 2015. Dabei macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend,
aus gesundheitlichen und situationsbedingten Gründen sei die Weisung, bis zum
genannten Termin eine neue Wohnung zu finden, unverhältnismässig und nicht
zumutbar. Die ihr von der Vorinstanz gesetzte Frist bis zum 19. September
2014 sei bei bestem Willen nicht einhaltbar.
5.
Zu prüfen ist, ob der vorinstanzliche
Entscheid, mit dem die Rechtmässigkeit der verfügten Weisung bestätigt und der
Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 19. September 2014 zur Suche einer günstigeren
Wohnung gesetzt wurde, einer Rechtskontrolle standhält.
5.1
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor,
sie leide an einer Autoimmunerkrankung, ihr Gesundheitszustand habe sich erneut
wieder verschlechtert, und sie sei schwankend zwischen
60 % und 100 %
arbeitsunfähig. In diesem Zusammenhang reichte sie einen Bericht ihrer
behandelnden Psychologin B vom 2. Juli 2014 ein, worin empfohlen wird, den Entscheid über die Weisung, eine neue Wohnung zu suchen, aufzuschieben, um einer erneuten
psychosozialen Destabilisierung der Patientin vorzubeugen.
Die Beschwerdeführerin befindet
sich unbestrittenermassen in schwierigen Lebensumständen. Dieser Gegebenheit
haben die Sozialen Dienste jedoch – wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat
– Rechnung getragen, indem sie die Frist für die Wohnungssuche mehrmals
verlängerten. Aus dem beigelegten Bericht der betreuenden Psychologin geht denn
auch nicht hervor, inwiefern die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer
Wohnung eingeschränkt und ein Umzug von ihr nicht zu bewältigen sein sollte. Entsprechend
erscheint die Suche einer günstigeren Wohnung auch unter Berücksichtigung gewisser
gesundheitlicher Einschränkungen durchaus zumutbar (vgl. dazu Claudia Hänzi,
Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011,
S. 372 f., insbesondere FN 2891 f.; ferner VGr,
8. Januar 2014, VB.2013.00552, E. 3.3.3; VGr, 31. Juli 2013,
VB.2013.00343, E. 3.4).
Die Mietzinskosten in Höhe von
Fr. 1'830.- übersteigen den Maximalmietzins gemäss Richtlinie deutlich,
was der Beschwerdeführerin schon im Juli 2009 anlässlich ihrer damaligen
Bedürftigkeit, nunmehr aber seit spätestens Juli 2013, bekannt ist.
Insofern ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin bis September 2014 genug Zeit hatte, sich mit der
Wohnungssuche auseinanderzusetzen (vgl. VGr, 8. Januar 2014,
VB.2013.00552, E. 3.3.3). Zu betonen bleibt, dass die Einhaltung der
kommunalen Mietzinsmaxima auch der Gleichbehandlung aller Personen, die
Sozialhilfe erhalten, dient (vorstehend E. 2.3). Es ist nicht ersichtlich,
inwiefern die Beschwerdeführerin im Vergleich zu anderen Sozialhilfeempfängern,
die aufgrund zu hoher Mietzinse umziehen mussten, besonders oder stärker
betroffen ist. Überdies soll gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 2.3)
mittels Weisung zur Suche einer Wohnung mit relativ tief angesetztem
Maximalzins die Wahrscheinlichkeit, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen,
erhöht werden. Eine mögliche Ablösung von der Sozialhilfe ist eher erreichbar,
wenn die Mietkosten möglichst gering sind.
Vor diesem Hintergrund liegt
die Schlussfolgerung, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin
stünden der fraglichen Weisung und einem eventuellen Wohnungswechsel nicht
entgegen, ohne Weiteres im Ermessen der Vorinstanz.
5.2
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, sie
bemühe sich sehr, von der Sozialhilfe unabhängig zu werden. Sie stellt
sinngemäss eine baldige Ablösung von der Sozialhilfe in Aussicht, indem sie
geltend macht, insgesamt sei sie psychisch stabiler, so dass eine Besserung
sowohl in gesundheitlicher wie auch finanzieller Hinsicht zu erwarten sei.
Soweit sie daraus eine Verlängerung der Frist zur Suche einer günstigeren
Wohnung ableiten will, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass keine
konkreten Aussichten auf eine langfristige Festanstellung, die eine Ablösung
von der Sozialhilfe ermöglichen würden, bestehen. Vielmehr kann eine längere
Abhängigkeit von wirtschaftlicher Hilfe nicht ausgeschlossen werden. Unter den
gegebenen Umständen spricht daher die berufliche Situation der
Beschwerdeführerin nicht gegen die zu beurteilende Weisung (vgl. VGr,
8. Januar 2014, VB.2013.00552, E. 3.2).
5.3
Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend,
sie habe bislang, trotz vielseitiger Bemühungen, keine neue Wohnung gefunden. Der
Wohnungsmarkt sei im ganzen Kanton Zürich sehr ausgetrocknet und es sei schwierig,
eine Wohnung im Preissegment von monatlich Fr. 1'100.-
zu finden. Überdies würden viele Wohnungen nicht an Sozialhilfeempfänger
vermietet werden.
Es trifft wohl zu, dass der Betrag von
Fr. 1'100.- pro Monat zumindest für eine Wohnung in der Stadt Zürich eher
knapp bemessen und die Suche nach einer solchen Wohngelegenheit mit einem
gewissen Aufwand verbunden ist. Gewisse Einschränkungen bezüglich der Lage und
des Komforts bei der Ausrüstung sind jedoch zumutbar und daher in Kauf zu
nehmen (VGr, 6. März 2014, VB.2014.00032, E. 5.2; VGr, 31. Juli 2013, VB.2013.00343, E. 3.1). Insofern ist
die Weisung auch diesbezüglich nicht zu beanstanden.
Schliesslich
ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass es ihr im Rahmen des zu
erwartenden Kürzungsverfahrens offenstehen wird, darzulegen, dass sie der Weisung, eine Wohnung mit einem Mietzinsmaximum von Fr. 1'100.- zu suchen, in genügendem Ausmass nachgekommen
ist (vorstehend E. 2.6).
5.4
Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich eine besondere
Verwurzelung in ihrer bisherigen Umgebung aufzeigt, kann sie insoweit nichts
daraus ableiten, als dies keinen Einfluss auf die im Streit liegende Dauer der
angesetzten Frist zur Suche einer günstigeren Wohnung hat.
6.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde
als unbegründet und ist daher abzuweisen.
6.1 Da die
Frist zur Suche einer neuen Wohnung aufgrund des von der Beschwerdeführerin
erhobenen Rechtsmittels – wie schon in den vorangegangenen Verfahren – bereits
abgelaufen ist, rechtfertigt es sich, eine neue Frist zur Erfüllung der
bestätigten Weisung anzusetzen. Nachdem der Beschwerdeführerin aber längst
bekannt ist, dass der Mietzins ihrer Wohnung für den sozialhilferechtlichen
Rahmen viel zu hoch ist (vorstehend E. 5.1), ist ihr eine angemessen kurze
Frist bis 31. Dezember 2014 anzusetzen, um eine günstigere Wohnung zu
suchen, unter Androhung der Kürzung des Mietzinses auf Fr. 1'100.-
monatlich bei nicht fristgemässer Erfüllung der Weisung sowie unter Hinweis auf
die im Entscheid des Sozialzentrums C vom 18. September 2013 aufgeführten
Bedingungen und Anordnungen.
6.2 Nachdem im
vorliegenden Verfahren – einmal mehr – die Frist zur Suche einer günstigeren
Wohnung neu angesetzt werden muss, weil die von der Vorinstanz angesetzte Frist
während der Dauer des Verfahrens abgelaufen ist, könnte sich die Frage stellen,
ob tatsächlich von einem Unterliegen der Beschwerdeführerin auszugehen wäre,
nachdem sie die Verlängerung der Frist zur Suche einer günstigeren Wohnung um
neun Monate verlangt hatte und nunmehr eine Verlängerung um über drei Monate
erreichte. Indessen konnte sich die Beschwerdeführerin
aufgrund der aufschiebenden Wirkung des vorliegenden Verfahrens darauf
beschränken, den Entscheid abzuwarten, ohne der erwähnten Weisung nachzukommen.
Wenn ihr nunmehr erneut die Frist zur Suche einer günstigeren Wohnung neu
angesetzt wird, so einzig aus dem Grund, weil nunmehr definitiv feststeht, dass
sie dieser Weisung nachzukommen hat, nachdem der Beschwerde vor Bundesgericht
in der Regel keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 103 Abs. 1 BGG). Dagegen geht aus der Begründung des Entscheids klar hervor, dass
in rechtlicher Hinsicht eine Verlängerung der Frist zur Suche einer
günstigeren Wohnung nicht gerechtfertigt gewesen wäre, umso weniger, als die
Beschwerdeführerin seit mehr als einem Jahr den – gegenüber den
Mietzinsrichtlinien der Beschwerdegegnerin – weit übersetzten Mietzins für ihre
Wohnung ausbezahlt erhielt. Es bleibt daher bei der vollständigen Abweisung der
Beschwerde.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund ihrer engen wirtschaftlichen Verhältnisse
sind sie aber massvoll zu bemessen (Plüss, § 13 N. 39). Parteientschädigungen
wurden keine beantragt.
8.
Der vorliegende Entscheid
ist ein Zwischenentscheid, der nur unter den einschränkenden Voraussetzungen
von Art. 93 Abs. 1
BGG weitergezogen werden kann (vgl. vorstehend E. 1.2).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wird eine Frist bis am 31. Dezember
2014 gesetzt, um eine neue Wohnung (Mietzins maximal Fr. 1'100.- für einen
Einpersonenhaushalt) zu suchen, unter der Androhung, dass bei nicht fristgemässer
Erfüllung der Weisung der Mietzins auf Fr. 1'100.- monatlich gekürzt würde
sowie unter Hinweis auf die in der Verfügung des Sozialzentrums C vom 18. September
2013 aufgeführten Bedingungen und Anordnungen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen
diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an …