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Geschäftsnummer: VB.2014.00428  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.12.2014
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 19.05.2015 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB


Bedingte Entlassung auf den Zweidrittelstermin.

Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB (E. 2). Es ist nicht ersichtlich, wie die verlangten zusätzlichen Abklärungen betreffend die im Gutachten verwendeten Prognoseinstrumente zusätzlichen Aufschluss für die anstehende Beurteilung durch das Verwaltungsgericht geben könnten, weshalb die Verfahrensanträge abzuweisen sind (E. 4). Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung vorzunehmen; das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers ist zwar unbestrittenermassen gut, es ist jedoch von einer Anpassungsleistung auszugehen; der Beschwerdeführer hat bis anhin keine Tataufarbeitung vorgenommen. Zudem sind hochwertige Rechtsgüter gefährdet, und es kann nicht von stabilen Lebensverhältnissen nach der Entlassung ausgegangen werden (E. 5). Die Vorinstanz berücksichtigte im Rahmen der Gesamtwürdigung alle genannten Faktoren. Demzufolge und angesichts des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums ist nicht zu beanstanden, dass sie die Vorzüge der Vollverbüssung der Strafe insgesamt höher gewichtete als jene einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug. Dem Beschwerdeführer wären für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren gewesen (E. 6). Gewährung UP/URB.

Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AKTENGUTACHTEN
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
BEDINGTE ENTLASSUNG
GUTACHTEN
LEGALPROGNOSE
MITWIRKUNGSPFLICHT
PROGNOSEINSTRUMENTE
PSYCHIATRISCHES GUTACHTEN
PSYCHOSE
TATAUFARBEITUNG
VORSTRAFEN
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Art. 86 StGB
§ 7 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00428

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 17. Dezember 2014

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. Strafanstalt Z,
vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB,

hat sich ergeben:

I.  

Das Geschworenengericht des Kantons Zürich verurteilte A am 2. September 2008 wegen vorsätzlicher Tötung, mehrfacher Gefährdung des Lebens, Vergehens gegen das Waffengesetz und grober Verletzung von Verkehrsregeln mit 15¾ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1'726 Tage bereits erstanden waren. Eine gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 3. September 2009 ab. A befindet sich seit dem 10. Mai 2006 im Strafvollzug, seit 16. Oktober 2012 in der Interkantonalen Strafanstalt Z. Das ordentliche Strafende fällt auf den 11. September 2019.

Im Hinblick auf den bevorstehenden 2/3-Termin am 11. Juni 2014 beauftragte das Amt für Justizvollzug Gutachter C am 25. September 2013 damit, den Gefangenen zu begutachten. Da A eine Mitwirkung am Gutachten verweigerte, erstattete Gutachter C sein Gutachten am 16. Januar 2014 aufgrund der Akten. Die Justizvollzugsanstalt Z hatte bereits am 19. Dezember 2013 einen Vollzugs­bericht erstattet. A stellte am 11. März 2014 das Gesuch um bedingte Ent­lassung per 11Juni 2014; am 3. April 2014 wurde er angehört.

Mit Verfügung vom 15. April 2014 verweigerte das Amt für Justizvollzug die bedingte Entlassung von A.

II.  

Gegen diese Verfügung rekurrierte A am 30. April 2014 mit dem Antrag, er sei unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge bedingt zu entlassen. Im Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Die Direktion der Justiz und des Innern wies das Rechtsmittel ebenso wie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 19. Juni 2014 ab und auferlegte dem Rekurrenten die Verfahrenskosten.

III.  

Gegen diesen Rekursentscheid gelangte A am 22. Juli 2014 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des Amts für Justizvollzug und die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Rekursentscheids seien aufzuheben, er bedingt zu entlassen, und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren zu gewähren. Eventuell beantragte er, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, um hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1 und 2 im Sinn der Erwägungen des Verwaltungs­gerichts zu entscheiden, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Zudem ersuchte der Beschwerdeführer auch für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. In prozessualer Hinsicht stellte er sodann verschiedene Anträge, die im Wesentlichen auf die Erstellung eines Obergutachtens, die Unterbreitung verschiedener Fragen an den Gutachter und die Einholung von Formularen und Unterlagen bezüglich verwendeter Prognoseinstrumente verlangte. Die Direktion der Justiz und des Innern sowie das Amt für Justizvollzug beantragten am 12. und 22. August 2014 die Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beurteilung fällt in die einzelrichterliche Zu­ständigkeit, da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs [StGB]). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).

2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.2 und 2.3; BGr, 19. Juli 2011, 6B_375/2011, E. 3.1). Im Sinn einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; VGr, 23. Dezember 2011, VB.2011.00724, E. 2).

2.3 Bei der Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen Behörde Ermessen zu. Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben der vom Freiheitsentzug betroffenen Person zu verneinen (BGE 133 IV 201 E. 3.2). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren – etwa dem Wohl­verhalten des Täters im Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 12. Juli 2010, 6B_331/2010, E. 3.3.5; BGr, 19. Januar 2010, 6B_961/2009, E. 2.2.3; vgl. Cornelia Koller, Basler Kommentar Strafrecht I, 3. A. 2013, Art. 86 StGB N. 7).

3.  

3.1 Das Amt für Justizvollzug würdigte das gute Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers und den Bestand seiner familiären Kontakte als positiv, erachtete jedoch die Legalprognose als schlecht. Der Beschwerdeführer habe sich trotz wiederholter Aufforderungen nicht mit seiner Tat auseinandergesetzt. Über die zu erwartenden Lebensverhältnisse nach der Freiheitsstrafe könne der Beschwerdeführer keine Angaben machen. Die Rückfallgefahr sei hoch, denn der mehrfach vorbestrafte Beschwerdeführer habe die Anlasstat während laufender Probezeit begangen, bewege sich seit seiner Jugend in einem kriminogenen Umfeld, leugne das Delikt und mache andere Personen dafür verantwortlich. Die Strafverbüssung werde mutmasslich keine Verbesserung der Rückfallgefahr bewirken, aber es sei bei erneuter Delinquenz mit der Verletzung hochwertiger Rechtsgüter zu rechnen und allfällige Weisungen und Auflagen seien aufgrund der ausstehenden Ausweisung des Beschwerdeführers nicht anwendbar. Das Gutachten von Gutachter C, der sich auf der Liste der Sachverständigen gemäss der Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten befinde, sei schlüssig und nachvollziehbar. Dieses habe eine dissoziale Persönlichkeitsstörung, gepaart mit einem ausgesprochen hohen Psychopathiewert diagnostiziert, das Vollzugsverhalten als Anpassungsleistung gewertet und das Risiko für schwerste Gewaltstraftaten und polymorphe Delinquenz als deutlich erhöht eingeschätzt. Bereits das Gutachten von D habe empfohlen, von einer Massnahme abzusehen; das Geschworenengericht habe ebenfalls lediglich eine Freiheitsstrafe vorgesehen. Die eng mit der Delinquenz und Rückfallgefahr des Beschwerdeführers zusammenhängende dissoziale Persönlichkeitsstörung sei zu keiner Zeit behandelt worden. Daher lägen keine Gründe für eine nachhaltige Veränderung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers vor.

3.2 Die Vorinstanz schützte den angefochtenen Entscheid ebenfalls aufgrund der erheblich belasteten Legalprognose. Sie erwog dazu im Wesentlichen Folgendes: Der Beschwerde­führer, der im Alter von zwölf Jahren mit seiner Mutter und seinen Geschwistern aus dem dem Land E in die Schweiz gekommen sei, habe seit seinem 13. Altersjahr fast durchgängig delinquiert. Nach Erziehungsverfügungen und Bussen und Arbeits­verpflichtungen in der Jugend sei er auch im Erwachsenenalter mehrfach bestraft worden. Die Verhaftung wegen des hier massgeblichen Tötungsdelikts sei noch während der laufenden Probezeit nach einer bedingten Entlassung aus dem Vollzug einer am 4. Dezember 2000 verhängten Freiheitsstrafe von 20 Monaten Zuchthausstrafe wegen fahrlässiger Tötung, Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, mehrfacher Anstiftung zu Geldfälschung, falschen Anschuldigungen etc. erfolgt. Das im Straf­verfahren ergangene Gutachten von C habe dem Beschwerdeführer für das Jugendalter eine Störung des Sozialverhaltens sowie eine dissoziale Persönlich­keitsstörung diagnostiziert. Der Gutachter habe aufgrund der Schwere der dissozialen Störung von der Empfehlung einer stationären Massnahme insoweit abgeraten, als Behandlungsversuche das Delinquenzrisiko gar noch verstärken könnten, und da auch keinerlei Therapiewille beim Beschwerdeführer erkennbar sei. Der Gutachter Gutachter C habe unter Würdigung der Aktenlage und Anwendung verschiedener foren­sischer Prognoseinstrumente dargelegt, dass zum Tatzeitpunkt ein hohes Rückfallrisiko u. a. für Gewaltstraftaten vorgelegen habe und eine Entwicklung bzw. relevante Ver­änderung betreffend die Persönlichkeitsstörung bis heute nicht ersichtlich sei. Die Einschätzungen der beiden Gutachter seien nachvollziehbar und würden sich vor allem auch zwangslos mit der Aktenlage decken. Soweit der Beschwerde­führer anderes geltend machen wolle, hätte er die Gelegenheit gehabt, dies anlässlich der Begutachtung darzutun.

Das gute Verhalten im Strafvollzug, seine Beziehung zu seiner Frau und den Kindern und seine nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse in seiner Heimat änderten nichts an der schlechten Legalprognose. Aufgrund der fehlenden Kontrollmöglichkeiten ausserhalb der Schweiz kämen bei einer bedingten Entlassung auch keine Weisungen und/oder Bewährungshilfe infrage. Es sei nicht zu erwarten, dass eine bedingte Entlassung eher einen Beitrag zur Resozialisierung des Beschwerdeführers leiste als die weitere Verbüssung der Strafe, aber es sei auch nicht gänzlich auszuschliessen, dass der Rekurrent doch noch die Bereitschaft zu einer gewissen Tataufbereitung zeige. Bei der erheblich belasteten Legalprognose, und da bei einem Rückfall hochwertige Rechtsgüter gefährdet seien, könne eine bedingte Entlassung – auch bei einer Ausreise des Beschwerdeführers in sein Heimatland – nicht verantwortet werden.

4.  

Der Beschwerdeführer stellt verschiedene prozessuale Anträge, die auf eine weitere Untersuchung des Sachverhalts abzielen.

4.1 Mit Bezug auf das Gutachten von C verlangt der Beschwerdeführer, es sei ein Bericht eines renommierten forensisch-psychiatrischen Gutachters oder eines renommierten universitären Instituts über die Qualität des Aktengutachtens, das methodische Vorgehen des Gutachters und dessen Schlussfolgerungen einzuholen.

Ein Zweigutachten bzw. eine Oberexpertise kann angeordnet werden, wenn sich ein Sachverständigengutachten als unklar, unvollständig oder nicht gehörig begründet erweist, neue erhebliche Tatsachen berücksichtigt werden müssen oder die begutachtende Person befangen ist (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 70).

Es besteht kein Anlass für die Anordnung eines solchen Obergutachtens. Wie das Amt für Justizvollzug bereits richtig festgestellt hat, ist der Gutachter C im Sachverständigenverzeichnis gemäss § 10 ff. der Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfahren vom 1./8. September 2010 (PPGV). Der Beschwerdeführer macht weder die Befangenheit des Gutachters noch andere Gründe geltend, die gegen ihn sprechen würden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist das Gutachten auch in fachlicher Hinsicht nicht zu bemängeln. Das Gutachten nimmt eine umfassende Würdigung der Situation vor. Dazu gehört auch der Einbezug der im früheren Gutachten gestellten Diagnose und der bisherigen Lebensgeschichte. Neben dem Erstgutachten aus dem Jahr 2004 lagen dem Gutachter insbesondere der Bericht der Vollzugskoordinationsitzung vom 24. Mai 2012 sowie der Vollzugsbericht vom 19. De­zember 2013 vor. Der Gutachter hält fest, die psychiatrisch-diagnostische Einschätzung könne mit dem Beurteilungszeitpunkt variieren, wenn zwischen zwei Beurteilungs­zeitpunkten ein langer Zeitraum liege. Vorliegend seien die Einschätzung der Behan­delbarkeit und der Veränderungsmotivation jedoch über viele Jahre (1998, 2004, 2012) ausgesprochen konsistent und sehr kritisch. Eine Auseinandersetzung mit der eigenen Delinquenz sei nicht erkennbar, weshalb eine weitere Datenerhebung durch eine Exploration auch keine zusätzlichen relevanten Informationen erwarten lassen würden. Somit wurde im Gutachten nicht nur auf den Zeitpunkt der Anlasstat abgestellt, sondern auch der Vollzugsverlauf berücksichtigt.

Soweit sich der Beschwerdeführer mit seiner Kritik am methodischen Vorgehen gegen die Erstattung eines reinen Aktengutachtens stellt, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Zur Beurteilung steht vorliegend ein Gesuch des Beschwerdeführers um vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug. Als Gesuchsteller ist der Beschwerdeführer verpflichtet, an der für die Behandlung seines Gesuchs notwendigen Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (Mitwirkungspflicht; § 7 Abs. 2 lit. a VRG; Kommentar VRG, § 7 N. 110 ff.). Diese Obliegenheit erstreckt sich namentlich auf Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und welche diese ohne Mitwirkung jener nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 124 II 361 E. 2b, 122 II 385 E. 4c/cc). Unterlässt die mit­wirkungspflichtige Person allerdings die verhältnismässige, ihr zumutbare Mitwirkung, hat sie die Folgen dieses Säumnis zu tragen. Diese bestehen regelmässig darin, dass die Behörde ihren Entscheid aufgrund der vorhandenen Akten trifft und ihm Rahmen der freien Beweiswürdigung unter Umständen auch die ungenügende Mitwirkung berücksichtigt (Kommentar VRG, § 7 N152 f.). Nachdem sich der von seinem Rechts­vertreter beratene Beschwerdeführer nach reiflicher Überlegung und im Wissen um die Bedeutung des neuen Gutachtens für sein Entlassungsgesuch geweigert hatte, mit dem bestellten Gutachter zu sprechen, hat er es selber zu verantworten, dass der Gutachter sein Gutachten ohne eigene Untersuchung des Beschwer­deführers aufgrund der Akten verfasste.

4.2 Weiter beantragt der Beschwerdeführer, es sei der Vorinstanz bzw. dem Gutachter C eine Frist von 20 Tagen anzusetzen, um darzulegen, inwiefern die aufgrund der Prognoseinstrumente PCL-R, VRAG sowie FOTRES vorgenommene Risikoeinschätzung auch für Exploranden gelte, die bezüglich Vorgeschichte, beschränkter Datenlage und Lebensumstände dem vorliegenden Fall entsprächen.

Sowohl der Gutachter C als auch die Vorinstanz nahmen ihre Risikoeinschätzung des Beschwerdeführers in Berücksichtigung aller vom Beschwerdeführer im Einzelnen dargelegten Umstände vor. Dabei stützten sie sich keineswegs nur auf den Sachverhalt zum Zeitpunkt der Anlasstat bzw. der ersten psychiatrischen Begutachtung, sondern berücksichtigten ebenso das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug sowie seine derzeitigen familiären Lebensumstände und Zukunftsperspektiven in seinem Heimatland. C weist zwar ausdrücklich darauf hin, dass sich seine Einschätzungen gemäss PCL-R auf den Tatzeitpunkt beziehen, da aufgrund der Verweigerung des Beschwerdeführers keine aktuelle Beurteilung vorgenommen werden konnte. Das Gutachten geht indes auch auf die aktuelle Situation ein, wobei der Gutachter zum Schluss kommt, dass sich der Beschwerdeführer an die Regeln im Vollzug anpassen könne. Aufgrund der erheblichen Psychopathie müsse derzeit jedoch von einer rein oberflächlichen Anpassungsleistung ausgegangen werden, denn es lasse sich keine Verän­derung des zugrunde liegenden Weltbildes mit regelkonformen Vorstellungen nachvoll­ziehen. Der Gutachter geht auch auf die familiäre Situation des Beschwerdeführers ein und zeigt auf, dass weder die Heirat noch die Geburt der Tochter zu einer Veränderung seines Verhaltens geführt habe.

Im angefochtenen Rekursentscheid wird festgehalten, dass einzig aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sich bisher im Vollzug wohl verhalten habe, keine positive Persönlichkeitsentwicklung abgeleitet werden könne. Eine Therapie sei ihm auch nicht "zu spät" angeboten worden, sondern der Beschwerdeführer habe kein Interesse an einer Tataufarbeitung gezeigt. Die Direktion der Justiz und des Innern geht weiter von einer guten Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Frau und Kindern aus.

Damit bezogen sich sowohl der Gutachter wie auch die Vorinstanz ihre Risiko­einschätzung konkret auf den Fall des Beschwerdeführers, und es ist nicht zu erwarten, dass die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen durch den Gutachter selber oder die Vorinstanz dem Verwaltungsgericht zusätzlichen Aufschluss für die anstehende Beur­teilung durch das Verwaltungsgericht geben könnte. Die verlangte Untersuchungshandlung erweist sich folglich als unnötig.

4.3 Weiter verlangt der Beschwerdeführer, von der Vorinstanz bzw. vom Gutachter C seien die von diesem erstellten oder ausgefüllten Formulare und Unterlagen bezüglich der Prognoseinstrumente PCL-R, VRAG sowie FOTRES mitsamt einer Anlei­tung zur Verwendung dieser Instrumente einzureichen.

Die genannten Prognoseinstrumente sollen dem Gutachter im Sinn einer Beurteilungshilfe dazu dienen, möglichst umfassende und damit auch treffsichere Prognosebeurteilungen im Einzelfall vorzunehmen. Zur individuellen Prognose bedarf es allerdings über die An­wendung derartiger Instrumente hinaus zusätzlich einer differenzierten Einzel­fallanalyse durch einen Sachverständigen (BGr, 9. April 2008, 6B_772/2007, E. 4.2). Eine solche wurde vorliegend durchgeführt.

4.3.1 Der Gutachter C hat in Bezug auf die Psychopathy Checklist-Revised (PCL-R) ausführlich erklärt, wie die Beurteilung vorgenommen wird: 20 Eigenschaften (wie Empathiefähigkeit, Fehlen von Schuldgefühlen, jugendliche Delinquenz etc.) werden mit Punkten gewertet (0 Punkte, wenn die Eigenschaften fehlen, 2 Punkte wenn sie eindeutig vorhanden sind). Das Gutachten zeigt, wie die Eigenschaften im konkreten Fall bewertet wurden. Aus der vorgenommenen Bewertung ergibt sich ein Total von 37 Punkten (Höchstwert bei 40 Punkten). Ein Rechnungsfehler liegt nicht vor und wäre – entgegen des Vorbringens des Beschwerdeführers – leicht aufzufinden. Bereits im Gutachten C wurde das Prognoseinstrument PCL-R zu Hilfe gezogen, wobei der Beschwerdeführer ebenfalls einen Score von über 30 Punkten erreichte. Inwieweit der Beschwerdeführer mit der Bewertung der einzelnen Eigenschaften nicht einverstanden ist, macht er nicht geltend.

4.3.2 Beim Violence Risk Appraisal Guide (VRAG) handelt es sich um ein aktuarisches Prognoseinstrument, wobei ein Straftäter mit einer Gruppe von Rückfalltätern anhand weniger Kriterien verglichen wird (vgl. Frank Urbaniok, Leitfaden und Qualitätskriterien zur Erstellung von Gutachten, www.fotres.ch). Tatsächlich fällt vorliegend die Beschreibung dieses Instruments sehr kurz aus, und nur das Ergebnis des Beschwerdeführers wird festgehalten, wonach er einen Punktwert von 26 erziele und damit in die Risikokategorie 8 (von insgesamt 9) falle. Die Bewertungsregeln des VRAG lassen sich jedoch auf der Website www.fotres.ch einsehen: Die hier zu beschreibenden Eigenschaften lassen sich entweder klar mit Ja oder Nein beantworten (z. B. "bis zum 16. Lebensjahr mit beiden biologischen Elternteilen gelebt", Zivilstand verheiratet, Versagen bei früherer bedingter Entlassung) oder ergeben sich aus der Vorgeschichte (z. B. Alkoholprobleme in der Vorgeschichte, Alter zum Zeitpunkt des Delikts, Verletzungsgrad des Opfers). Der vom Gutachter eingesetzte Punktwert von 26 ist nachvollziehbar. Weitergehende Unterlagen des Gutachters erscheinen für die vorliegend vorzunehmende Legalprognose daher nicht nötig.

4.3.3 Betreffend das Prognoseinstrument FOTRES (Forensisches Operationalisiertes Therapie-Risiko-Evaluations-System) beinhaltet das Gutachten C schliesslich im Anhang eine Auswertungsübersicht. Durch die Erklärung im Anhang wird die vorgenommene Beurteilung nachvollziehbar. Alle Einzelmerkmale und alle Merkmalsgruppen werden auf einer Bewertungsskala von 0–4 eingeordnet. Im Anhang lässt sich die Bewertung im Detail ersehen. Auch hier sind keine Rechungsfehler ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht zudem auch nicht geltend, die einzelnen Merkmale seien anders zu bewerten. Inwiefern hier weitere Unterlagen zusätzliche Erkenntnisse bringen würden, ist nicht ersichtlich.

4.3.4 Insgesamt ist festzuhalten, dass eine rein appellatorische Kritik an den Prognose­instrumenten in diesem Verfahren nicht beachtlich ist. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Prognoseverfahren, die auf einem mehr als zehn Jahre alten Informationsstand beruhen würden, seien im vorliegenden Fall nicht geeignet, einen psychopathologischen Zustand zu diagnostizieren, widerspricht diese Rüge Treu und Glauben, da der Beschwerdeführer sich den Umstand, dass eine neue persönliche Untersuchung unterblieb, selber zuzuschreiben hat.

Im Ergebnis ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die für die Prognoseinstrumente ausgefüllten Formulare und Unterlagen des Gutachters notwendige Hinweise für die vorzunehmende Beurteilung liefern könnten. Zudem kann festgehalten werden, dass der Gutachter seine Schlussfolgerungen nicht ausschliesslich auf die Resultate der Prognose­instrumente PCL-R, VRAG und FOTRES stützt, sondern das vom Beschwerde­führer ausgehende Risiko differenziert analysierte.

4.4 Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer, es seien seine hier lebenden Fami­lienmitglieder, sein Vater, sein Bruder F sowie dessen Ehefrau zum sozialen Empfangsraum in seiner Heimat nach einer Ausschaffung zu befragen. Die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse können auch ohne die Befragung in der Schweiz lebender Familienmitglieder beurteilt werden, wie sich nachfolgend zeigen wird (E. 5.3). Auch in dieser Hinsicht ist eine ergänzende Abklärung somit nicht erforderlich.

4.5 Im Zusammenhang mit den vorstehend behandelten Beweisanträgen wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Gehörsverletzung vor, da sie diese Anträge nicht behandelt hätte.

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt er ein persönlich­keitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechts­stellung des Einzelnen eingreift. Art. 29 Abs. 2 BV verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was aber nicht bedeutet, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss.

Die Vorinstanz hat die Verfahrensanträge des Beschwerdeführers im Rekursverfahren zwar nicht einzeln abgehandelt, jedoch in ihrem materiellen Entscheid darauf Bezug genommen, weshalb sie weiterführende Untersuchungen nicht für nötig hielt. Sie hat sich ausführlich mit der Frage der Zulässigkeit des Aktengutachtens und damit auch des gutachterlichen Vorgehens im konkreten Fall auseinandergesetzt. In der Folge kam sie zum Schluss, dass von weiteren Abklärungen kein entscheidender Erkenntnis-Zugewinn zu erwarten gewesen wäre. Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. Der Vorwurf erweist sich als ungerechtfertigt.

4.6 Zusammenfassend sind die Verfahrensanträge abzuweisen.

5.  

Die Vorinstanz durfte sich demnach für die Legalprognose auf das Gutachten C stützen. Nachfolgend ist die vorgenommene Gesamtwürdigung zu überprüfen.

5.1 In Bezug auf das Vorleben des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er mehrfach vorbestraft ist. Der Beschwerdeführer wurde bereits ab seinem 13. Altersjahr verschie­dentlich straffällig (Verfahren wegen Diebstahls, Widerhandlungen gegen das Strassen­verkehrsgesetz, Tätlichkeiten, Drohung, Nötigung, Raubversuch, Irreführung der Rechts­pflege etc.). Nach Erreichen der Volljährigkeit wurde er unter anderem wegen gering­fügiger Vermögensdelikte und Sachbeschädigung, wegen bandenmässigem Diebstahl etc. sowie wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Bei Rückfälligen können höhere Anforderungen an eine günstige Prognose gestellt werden (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 86 Rz. 10). Die Vorinstanz durfte demnach berücksichtigen, dass der Beschwer­deführer mehrfach vorbestraft war und von den Vorstrafen unbeeindruckt blieb. Ange­sichts der langjährigen Delinquenz stellt das Vorleben des Beschwerdeführers einen gewichtigen Faktor dar, der sich in Bezug auf die Legalprognose ungünstig auswirkt.

5.2 Das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers erweist sich hingegen unbestrittenermassen als gut, was die Vorinstanz entsprechend würdigte. Allein sein Wohlverhalten im Strafvollzug kann jedoch noch nicht für die bedingte Entlassung sprechen. Diesbezüglich sind die Persönlichkeitsmerkmale des Beschwerdeführers in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, wobei vorliegend ein allfälliges Anpassungsverhalten zu beachten ist. Neben dem Gesundheitszustand ist auch zu berücksichtigen, ob der Verurteilte Einsicht in die Folgen seiner Tat gewonnen hat und seine Tat bereut (Cornelia Koller, Basler Kommentar Strafrecht I, 3. A. 2013, Art. 86 N. 8).

5.2.1 Im Gutachten vom 21. Dezember 2004 diagnostizierte D dem Beschwerdeführer eine Störung des Sozialverhaltens (ICD-10: F91.2) und eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2). Es seien beim Beschwerdeführer schwerwiegende Mängel im Bereich der Persönlichkeitsentwicklung gegeben. Er neige zu vordergründigen Rationalisierungen und besitze eine geringe Empathiefähigkeit. Es finde sich eine ganz mangelhafte Fähigkeit, Schuldbewusstsein zu erleben. Eine Auseinandersetzung mit dem eigenen Tatverhalten finde kaum statt.

5.2.2 Gemäss der Rückfallrisikobeurteilung des Amts für Justizvollzug vom 12. Juli 2006 habe das einzige positiv zu wertende und üblicherweise stabilisierende Kriterium, dass der Beschwerdeführer seit 1998 verheiratet sei und Kinder habe, ihn seither nicht davon abgehalten, weiterhin zu delinquieren. Die Prognose bezüglich erneuter Tötungs- oder Gewaltdelikte sei erheblich belastet. Der Beschwerdeführer bewege sich seit Jahren in einem kriminogenen Umfeld und sei mehrmals aktenkundig bzw. verurteilt worden.

5.2.3 C diagnostizierte mit Aktengutachten vom 16. Januar 2014 eine schwere dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) mit einer ausgesprochen hohen Psychopathie. Unter Würdigung der Aktenlage und Anwendung verschiedener forensischer Prognoseinstrumente legte der Gutachter dar, dass beim Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt ein hohes Rückfallrisiko u. a. für Gewaltstraftaten vorgelegen habe. Es würden sich keine Anhaltspunkte für relevante positive Veränderungen des dissozialen Weltbildes und der psychopathischen Wertvorstellungen ergeben. Aus dem Gesamtbild müsse derzeit angenommen werden, dass das weitgehend unauffällige Verhalten im Vollzug als oberflächliche Anpassungsleistung gedeutet werden müsse und sich an den kritischen deliktrelevanten Problembereichen keine signifikanten Veränderungen feststellen liessen.

5.2.4 Sowohl die psychiatrischen Gutachten als auch die Risikobeurteilung des Amts für Justizvollzug gehen demnach von einem hohen Rückfallrisiko aus. Der Beschwerdeführer wird als durchgängig und anhaltend dissozial und gewalttätig eingeschätzt. Der Gutachter C kommt zum Schluss, dass aufgrund fehlender Auseinandersetzungen des Beschwerdeführers mit seiner Tat bzw. problematischen Persönlichkeitsanteilen jedenfalls nicht von einer zwischenzeitlich erfolgten Veränderung der schweren dissozialen Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden könne. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass angesichts der Schwere der dem Beschwerdeführer diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung bzw. der von ihm vor der Inhaftierung gezeigten jahrelangen verschiedenartigen Delinquenz ein blosses Anpassungsverhalten im Vollzug nicht ausgeschlossen werden könne. Ohnehin kann der Beschwerdeführer einzig aus dem guten Vollzugsverhalten keine günstige Legalprognose ableiten, da die engen Strukturen im Strafvollzug gerade die negativen Verhaltensweisen von Insassen zu unterbinden versuchen, wie die Vorinstanz richtigerweise darlegte. Trotz angepasstem Verhalten im Vollzug delinquierte der Beschwerdeführer nach der Entlassung jeweils wieder. Das angepasste Verhalten im geschlossenen Rahmen ist seit der Jugend bekannt. Damit zielt die Rüge des Beschwerdeführers, es sei gar nicht möglich, sich jahrelang im Vollzug zu verstellen, ins Leere. Eine Anpassung im geschlossenen Rahmen führte bisher nie zu einer anhaltenden positiven Entwicklung, die sich auch in der Freiheit gezeigt hätte.

5.2.5 Ein Tataufarbeitung ist bis anhin nicht vorgenommen worden. Gemäss dem Bericht der Vollzugskoordinationssitzung vom 24. Mai 2012 spreche der Beschwerdeführer nicht über sein Delikt. Er stelle sich auf den Standpunkt, dass er unschuldig sei und fühle sich selbst als Opfer. Obwohl ihm vom Sozialwesen mehrfach empfohlen worden sei, eine freiwillige Therapie zu machen, sei er nicht darauf eingegangen. Bereits im Vollzugsplan vom 11. Mai 2006 wurde die Auseinandersetzung mit der Tat als Ziel gesetzt. Dennoch hat der Beschwerdeführer keine Deliktarbeit oder sonstige Auseinandersetzung mit seinen Persönlichkeitsmerkmalen vorgenommen.

Es trifft zwar zu, dass ein Insasse nicht dazu gezwungen werden kann, sich psychiatrisch begutachten zu lassen oder die Delikte (psychiatrisch) aufzuarbeiten (vgl. auch Andrea Baechtold, Strafvollzug, 2. A., Bern 2009, S. 33). Der Beschwerdeführer beteuert zwar, dass er sehr bereue, was er getan habe und dass er versuche, mit seinem Gewissen zurechtzukommen. Inwiefern sich diese Aussage aber auf die Tatbegehung bezieht, ist nicht erkennbar. Soweit der Beschwerdeführer seine Unschuld geltend macht, ist eine Tataufarbeitung auch nicht durchführbar. Hingegen wäre es ihm mit einer Mitwirkung an Gesprächen mit dem Sozialdienst oder Ähnlichem möglich, sich im Hinblick auf Vollzugslockerungen mindestens als vertragsfähig zu empfehlen. Ein Interesse an entsprechenden Angeboten zeigte der Beschwerdeführer nicht. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Sensibilisierung für Signale, die auf eine erneute Tatbegehung hinweisen würden, stattgefunden hätte.

Insgesamt ist damit mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich die Persönlich­keitsmerkmale des Beschwerdeführers negativ auf die Legalprognose auswirken.

5.3 Bezüglich der nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse kann nicht von einem stabilen Umfeld ausgegangen werden: Der Beschwerdeführer hat die Schweiz nach der Haftentlassung zu verlassen. Sein Wunsch ist es, in seiner Heimat im Land E ein neues Leben zu beginnen und aufzubauen. Er befindet sich nun seit über 20 Jahren in der Schweiz, davon über zehn Jahre im Strafvollzug. Somit dürften mit der Wieder­eingliederung in seiner früheren Heimat grosse Unsicherheiten verbunden sein. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm bei seinen Verwandten in seiner Heimat ein Wohnhaus und Arbeit zur Verfügung stehe. Zudem unterhält er eine gute Beziehung zu seiner hier lebenden Frau und den Kindern, mit denen er auch nach der Entlassung in seine Heimat zusammenleben will. Seine Familie konnte ihn aber bis anhin auch nicht von der Delinquenz abhalten. Bei einem Verlassen der Schweiz lässt sich die bedingte Entlassung zudem nicht mit der Anordnung der erforderlichen Bewährungshilfe und der Erteilung von Weisungen verbinden. Dies wirkt sich in Bezug auf die Rückfallgefahr risikoerhöhend aus (vgl. VGr, 14. Mai 2012, VB.2012.00187, E. 4.4). Auch die zu erwartenden Lebens­verhältnisse sind demnach legalprognostisch nicht positiv zu beurteilen.

5.4 Auch ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Fortdauer des Strafvollzugs negativ auf die Legalprognose und die Resozialisierung des Beschwerdeführers auswirken sollte. Zudem stehen hochwertige Rechtsgüter wie die physische Integrität auf dem Spiel, womit den Schutzbedürfnissen der Allgemeinheit gebührend Rechnung zu tragen ist. Die Differen­zial­prognose spricht folglich gegen eine Entlassung zum heutigen Zeitpunkt.

5.5 Insgesamt setzte sich die Vorinstanz mit dem Vorleben und der Täterpersönlichkeit des Beschwerdeführers sowie dessen voraussichtlichen Lebensverhältnissen nach einer Ent­lassung korrekt auseinander und berücksichtigte auch das Vollzugsverhalten und die im Fall einer Entlassung gefährdeten Rechtsgüter. Damit hat sie die Frage der Legalprognose und die diesbezüglich relevanten Gesichtspunkte in einer Gesamtwürdigung umfassend geprüft und die bedingte Entlassung zu Recht verweigert.

Damit erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb die Beschwerde insoweit abzuweisen ist.

6.  

6.1 Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Rekursverfahren zu Recht wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rekurses ver­weigert wurde.

6.2 Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Sie haben überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Die Vorinstanz führte aus, der Rekurs erweise sich als offensichtlich aussichtslos, da der Beschwerdeführer angesichts der ihm schon früher gestellten, erheblich belasteten Legalprognose und der nicht vorhandenen Bereitschaft zur Mitwirkung nicht ernsthaft von einer Gutheissung der Begehren ausgehen konnte. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet. Dagegen gilt ein Begehren als aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf Gutheissung oder auf Abweisung ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig differieren. Die Aussichten des Beschwerdeführers auf einen positiven Ausgang des Rekursverfahrens waren im Hinblick auf die übereinstimmenden Einschätzungen zur Legalprognose tatsächlich nicht allzu hoch. Angesichts des Schreibens der Strafanstalt Z vom 18. März 2014, wonach sie die bedingte Entlassung unterstütze, sowie der sich stellenden Fragen bezüglich den Unterlagen zu den Prognoseinstrumenten kann der Rekurs jedoch auch nicht als offensichtlich aussichtslos im oben erwähnten Sinn bezeichnet werden.

6.3 Folglich sind die weiteren Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege zu prüfen:

Für die Beurteilung der Mittellosigkeit sind alle realisierbaren Einkommens- und Vermögenswerte zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer reichte einen Kontoauszug der Strafanstalt ein, wonach er per 31. Juli 2014 auf seinem Freikonto über Fr. 511.- und auf seinem Sperrkonto über Fr. 7'585.45 verfügte. Auf dem Sperrkonto wird für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Die Anstaltsleitung kann Bezüge vom Sperrkonto bewilligen, wenn darauf ein Mindestbetrag von Fr. 3'100.- verbleibt (vgl. Ziff. 4.2 der Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über das Arbeits­entgelt in Strafvollzugsanstalten vom 7. April 2006). Das Geld auf dem Sperrkonto kann nicht als realisierbares Vermögen gelten, da der Bezug von der Anstaltsleitung abhängt. Zudem darf das Arbeitsentgelt eines Strafgefangenen weder gepfändet noch mit Arrest belegt noch in eine Konkursmasse einbezogen werden (Art. 83 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der Beschwerde­führer legte zudem einen Leistungsentscheid der Fürsorgebehörde der Stadt G sowie ein Bestätigung der Inkassostelle der Gerichte das Kantons Zürich vor, wonach er Schulden in Höhe von Fr. 235'053.20 hat. Demnach ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.

Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist grundsätzlich geboten, falls das infrage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person eingreift, beispielsweise wenn ihr eine schwerwiegende freiheitsentziehende Massnahme droht (vgl. BGE 130 I 180 E. 2.2; 128 I 225 E. 2.5.2). Die Verweigerung der Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe ist als schwerer Eingriff in die Rechts­stellung des Betroffenen zu werten. Die Notwendigkeit eines Rechtsvertreters ist vorlie­gend im Hinblick auf die nicht als einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen und die Bedeutsamkeit der bedingten Entlassung für den Beschwerdeführer sowie dessen Fähigkeiten, die Materie zu erfassen, zu bejahen.

6.4 Demzufolge wären dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren gewesen.

7.  

7.1 Insgesamt ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen. Die Dispositiv-Ziffern II und III des Rekursentscheids der Vorinstanz vom 19. Juni 2014 sind aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Vorinstanz ist zu verpflichten, die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 756.- unter Vorbehalt von § 16 Abs. 4 VRG auf die Staatskasse zu nehmen. Sie ist zudem einzuladen, den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für seine Bemü­hungen im Rekursverfahren angemessen zu entschädigen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2 Nachdem der Beschwerdeführer in der Hauptsache unterliegt und vorliegend nur bezüglich der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren obsiegt, rechtfertigt es sich, ihm die gesamten Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Verfahrensausgang hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.3 Der Beschwerdeführer beantragt auch für das Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Unter Verweis auf die Begründung in E. 6.2 sind diese Gesuche ebenfalls gutzuheissen, zumal die Beschwerde vorliegend bereits aufgrund der teilweisen Gutheissung nicht als offensichtlich aussichtslos gelten kann. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind damit einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Rechtsanwalt RA B  ist aufzufordern, dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010).

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Dispositiv-Ziffern II und III des Rekursentscheids der Direktion der Justiz und des Innern vom 19. Juni 2014 werden aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechts­verbeiständung gewährt und Rechtsanwalt RA B als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Direktion der Justiz und des Innern wird verpflichtet, die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 756.- unter Vorbehalt von § 16 Abs. 4 VRG auf die Staatskasse zu nehmen. Sie wird zudem eingeladen, den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für seine Bemühungen im Rekursverfahren angemessen zu entschädigen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 2'120.--     Total der Kosten.

3.    Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt RA B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren bestellt. Rechtsanwalt RA B  läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung, um dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen im Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …