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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2014.00428
Urteil
der Einzelrichterin
vom 17. Dezember 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
A, zzt. Strafanstalt Z,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend bedingte
Entlassung nach Art. 86 StGB,
hat sich ergeben:
I.
Das Geschworenengericht des Kantons Zürich
verurteilte A am 2. September 2008 wegen vorsätzlicher Tötung, mehrfacher
Gefährdung des Lebens, Vergehens gegen das Waffengesetz und grober Verletzung
von Verkehrsregeln mit 15¾ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1'726 Tage bereits
erstanden waren. Eine gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies
das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 3. September 2009 ab. A befindet
sich seit dem 10. Mai 2006 im Strafvollzug, seit 16. Oktober 2012 in der
Interkantonalen Strafanstalt Z. Das ordentliche Strafende fällt auf den
11. September 2019.
Im Hinblick auf den bevorstehenden 2/3-Termin am 11. Juni 2014 beauftragte das Amt für Justizvollzug Gutachter C
am 25. September 2013 damit, den Gefangenen zu begutachten. Da A eine
Mitwirkung am Gutachten verweigerte, erstattete Gutachter C sein Gutachten
am 16. Januar 2014 aufgrund der Akten. Die
Justizvollzugsanstalt Z hatte bereits am 19. Dezember 2013 einen Vollzugsbericht erstattet. A stellte am 11. März 2014 das Gesuch um
bedingte Entlassung per 11. Juni 2014; am 3. April 2014 wurde er
angehört.
Mit Verfügung vom 15. April 2014 verweigerte das Amt für Justizvollzug die bedingte Entlassung
von A.
II.
Gegen diese Verfügung rekurrierte A am
30. April 2014 mit dem Antrag, er sei unter
gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge bedingt zu entlassen. Im Weiteren
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung
seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Die Direktion der
Justiz und des Innern wies das Rechtsmittel ebenso wie das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 19. Juni 2014 ab und auferlegte dem Rekurrenten die Verfahrenskosten.
III.
Gegen diesen Rekursentscheid gelangte A
am 22. Juli 2014 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die
Verfügung des Amts für Justizvollzug und die Dispositiv-Ziffern 1
und 2 des Rekursentscheids seien aufzuheben, er bedingt zu entlassen, und es
sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren zu gewähren.
Eventuell beantragte er, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, um
hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1 und 2 im Sinn der Erwägungen des
Verwaltungsgerichts zu entscheiden, unter
gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Zudem ersuchte der
Beschwerdeführer auch für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. In prozessualer Hinsicht stellte er sodann
verschiedene Anträge, die im Wesentlichen auf die Erstellung eines
Obergutachtens, die Unterbreitung verschiedener Fragen
an den Gutachter und die Einholung von Formularen und Unterlagen bezüglich
verwendeter Prognoseinstrumente verlangte. Die Direktion der Justiz und des
Innern sowie das Amt für Justizvollzug beantragten am 12. und 22. August 2014 die Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beurteilung fällt in die einzelrichterliche
Zuständigkeit, da kein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und
Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe,
mindestens aber drei Monate verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein
Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde
weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 des
Strafgesetzbuchs [StGB]). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der
Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören und
einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2). Wird
die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens
einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86
Abs. 3 StGB).
2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar,
von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In
dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der
Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse
der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je
hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige
Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem
Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des
Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine
allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.2 und 2.3; BGr,
19. Juli 2011, 6B_375/2011, E. 3.1). Im Sinn einer
Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der
Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe
abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; VGr,
23. Dezember 2011, VB.2011.00724, E. 2).
2.3
Bei der Beurteilung der Legalprognose kommt der
zuständigen Behörde Ermessen zu. Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin
liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu
verzichten und die günstige Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken
weckende Vorleben der vom Freiheitsentzug betroffenen Person zu verneinen (BGE
133 IV 201 E. 3.2). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung
auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten
des Täters im Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte
für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 12. Juli
2010, 6B_331/2010, E. 3.3.5; BGr, 19. Januar
2010, 6B_961/2009, E. 2.2.3; vgl. Cornelia Koller, Basler Kommentar Strafrecht I, 3. A. 2013, Art. 86
StGB N. 7).
3.
3.1
Das Amt für Justizvollzug würdigte das gute
Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers und den Bestand seiner familiären
Kontakte als positiv, erachtete jedoch die Legalprognose als schlecht. Der
Beschwerdeführer habe sich trotz wiederholter Aufforderungen nicht mit seiner
Tat auseinandergesetzt. Über die zu erwartenden Lebensverhältnisse nach der
Freiheitsstrafe könne der Beschwerdeführer keine Angaben machen. Die Rückfallgefahr
sei hoch, denn der mehrfach vorbestrafte Beschwerdeführer habe die Anlasstat
während laufender Probezeit begangen, bewege sich seit seiner Jugend in einem
kriminogenen Umfeld, leugne das Delikt und mache andere Personen dafür
verantwortlich. Die Strafverbüssung werde mutmasslich keine Verbesserung der
Rückfallgefahr bewirken, aber es sei bei erneuter Delinquenz mit der Verletzung
hochwertiger Rechtsgüter zu rechnen und allfällige Weisungen und Auflagen seien
aufgrund der ausstehenden Ausweisung des Beschwerdeführers nicht anwendbar. Das
Gutachten von Gutachter C, der sich auf der Liste der Sachverständigen
gemäss der Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten befinde,
sei schlüssig und nachvollziehbar. Dieses habe eine dissoziale
Persönlichkeitsstörung, gepaart mit einem
ausgesprochen hohen Psychopathiewert diagnostiziert, das Vollzugsverhalten als
Anpassungsleistung gewertet und das Risiko für schwerste Gewaltstraftaten und
polymorphe Delinquenz als deutlich erhöht eingeschätzt. Bereits das Gutachten von
D habe empfohlen, von einer Massnahme abzusehen; das
Geschworenengericht habe ebenfalls lediglich eine Freiheitsstrafe vorgesehen.
Die eng mit der Delinquenz und Rückfallgefahr des Beschwerdeführers
zusammenhängende dissoziale Persönlichkeitsstörung sei zu keiner Zeit behandelt
worden. Daher lägen keine Gründe für eine nachhaltige Veränderung der
Gefährlichkeit des Beschwerdeführers vor.
3.2
Die Vorinstanz schützte den angefochtenen
Entscheid ebenfalls aufgrund der erheblich belasteten Legalprognose. Sie erwog
dazu im Wesentlichen Folgendes: Der Beschwerdeführer,
der im Alter von zwölf Jahren mit seiner Mutter und seinen Geschwistern aus dem
dem Land E in die Schweiz gekommen sei, habe seit seinem
13. Altersjahr fast durchgängig delinquiert. Nach Erziehungsverfügungen
und Bussen und Arbeitsverpflichtungen in der Jugend
sei er auch im Erwachsenenalter mehrfach bestraft worden. Die Verhaftung wegen
des hier massgeblichen Tötungsdelikts sei noch während der laufenden Probezeit
nach einer bedingten Entlassung aus dem Vollzug einer am 4. Dezember 2000 verhängten Freiheitsstrafe von 20 Monaten Zuchthausstrafe wegen fahrlässiger Tötung, Diebstahl,
Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, mehrfacher Anstiftung zu Geldfälschung,
falschen Anschuldigungen etc. erfolgt. Das im Strafverfahren
ergangene Gutachten von C habe dem Beschwerdeführer
für das Jugendalter eine Störung des Sozialverhaltens sowie eine dissoziale
Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Der Gutachter
habe aufgrund der Schwere der dissozialen Störung von der Empfehlung einer
stationären Massnahme insoweit abgeraten, als Behandlungsversuche das
Delinquenzrisiko gar noch verstärken könnten, und da
auch keinerlei Therapiewille beim Beschwerdeführer erkennbar sei. Der Gutachter
Gutachter C habe unter Würdigung der Aktenlage und Anwendung verschiedener
forensischer Prognoseinstrumente dargelegt, dass zum
Tatzeitpunkt ein hohes Rückfallrisiko u. a. für Gewaltstraftaten
vorgelegen habe und eine Entwicklung bzw. relevante Veränderung betreffend die Persönlichkeitsstörung bis heute nicht
ersichtlich sei. Die Einschätzungen der beiden Gutachter seien nachvollziehbar
und würden sich vor allem auch zwangslos mit der Aktenlage decken. Soweit der
Beschwerdeführer anderes
geltend machen wolle, hätte er die Gelegenheit gehabt, dies anlässlich der Begutachtung
darzutun.
Das gute Verhalten im Strafvollzug,
seine Beziehung zu seiner Frau und den Kindern und seine nach der Entlassung zu
erwartenden Lebensverhältnisse in seiner Heimat änderten nichts an der
schlechten Legalprognose. Aufgrund der fehlenden Kontrollmöglichkeiten
ausserhalb der Schweiz kämen bei einer bedingten Entlassung auch keine Weisungen
und/oder Bewährungshilfe infrage. Es sei nicht zu
erwarten, dass eine bedingte Entlassung eher einen Beitrag zur Resozialisierung
des Beschwerdeführers leiste als die weitere Verbüssung der Strafe, aber es sei
auch nicht gänzlich auszuschliessen, dass der Rekurrent doch noch die
Bereitschaft zu einer gewissen Tataufbereitung zeige. Bei der erheblich
belasteten Legalprognose, und da bei einem Rückfall
hochwertige Rechtsgüter gefährdet seien, könne eine bedingte Entlassung – auch
bei einer Ausreise des Beschwerdeführers in sein Heimatland – nicht verantwortet
werden.
4.
Der Beschwerdeführer stellt verschiedene
prozessuale Anträge, die auf eine weitere Untersuchung des Sachverhalts
abzielen.
4.1
Mit Bezug auf das Gutachten von C verlangt der
Beschwerdeführer, es sei ein Bericht eines renommierten
forensisch-psychiatrischen Gutachters oder eines renommierten universitären
Instituts über die Qualität des Aktengutachtens, das methodische Vorgehen des
Gutachters und dessen Schlussfolgerungen einzuholen.
Ein Zweigutachten bzw. eine Oberexpertise
kann angeordnet werden, wenn sich ein Sachverständigengutachten als unklar,
unvollständig oder nicht gehörig begründet erweist, neue erhebliche Tatsachen
berücksichtigt werden müssen oder die begutachtende Person befangen ist (Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 70).
Es besteht kein Anlass für die Anordnung
eines solchen Obergutachtens. Wie das Amt für Justizvollzug bereits richtig
festgestellt hat, ist der Gutachter C im Sachverständigenverzeichnis
gemäss § 10 ff. der Verordnung über
psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfahren vom
1./8. September 2010 (PPGV). Der Beschwerdeführer
macht weder die Befangenheit des Gutachters noch andere Gründe geltend, die
gegen ihn sprechen würden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist
das Gutachten auch in fachlicher Hinsicht nicht zu bemängeln. Das Gutachten
nimmt eine umfassende Würdigung der Situation vor. Dazu gehört auch der
Einbezug der im früheren Gutachten gestellten Diagnose und der bisherigen
Lebensgeschichte. Neben dem Erstgutachten aus dem Jahr 2004 lagen dem Gutachter
insbesondere der Bericht der Vollzugskoordinationsitzung vom 24. Mai 2012
sowie der Vollzugsbericht vom 19. Dezember 2013
vor. Der Gutachter hält fest, die psychiatrisch-diagnostische Einschätzung
könne mit dem Beurteilungszeitpunkt variieren, wenn zwischen zwei Beurteilungszeitpunkten ein langer Zeitraum liege. Vorliegend seien die
Einschätzung der Behandelbarkeit und der
Veränderungsmotivation jedoch über viele Jahre (1998, 2004, 2012) ausgesprochen
konsistent und sehr kritisch. Eine Auseinandersetzung mit der eigenen
Delinquenz sei nicht erkennbar, weshalb eine weitere
Datenerhebung durch eine Exploration auch keine zusätzlichen relevanten
Informationen erwarten lassen würden. Somit wurde im Gutachten nicht nur auf
den Zeitpunkt der Anlasstat abgestellt, sondern auch der Vollzugsverlauf
berücksichtigt.
Soweit sich der Beschwerdeführer mit
seiner Kritik am methodischen Vorgehen gegen die Erstattung eines reinen
Aktengutachtens stellt, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Zur Beurteilung
steht vorliegend ein Gesuch des Beschwerdeführers um vorzeitige Entlassung aus
dem Strafvollzug. Als Gesuchsteller ist der Beschwerdeführer verpflichtet, an
der für die Behandlung seines Gesuchs notwendigen Sachverhaltsabklärung
mitzuwirken (Mitwirkungspflicht; § 7 Abs. 2 lit. a VRG;
Kommentar VRG, § 7 N. 110 ff.). Diese Obliegenheit erstreckt sich
namentlich auf Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und
welche diese ohne Mitwirkung jener nicht mit vernünftigem Aufwand erheben
könnte (BGE 124 II 361 E. 2b, 122 II 385 E. 4c/cc). Unterlässt
die mitwirkungspflichtige Person allerdings die
verhältnismässige, ihr zumutbare Mitwirkung, hat sie die Folgen dieses Säumnis zu tragen. Diese bestehen regelmässig darin, dass die
Behörde ihren Entscheid aufgrund der vorhandenen Akten trifft und ihm Rahmen
der freien Beweiswürdigung unter Umständen auch die ungenügende Mitwirkung berücksichtigt
(Kommentar VRG, § 7 N. 152 f.). Nachdem sich der von seinem
Rechtsvertreter beratene Beschwerdeführer nach reiflicher
Überlegung und im Wissen um die Bedeutung des neuen Gutachtens für sein
Entlassungsgesuch geweigert hatte, mit dem bestellten Gutachter zu sprechen,
hat er es selber zu verantworten, dass der Gutachter sein Gutachten ohne eigene
Untersuchung des Beschwerdeführers aufgrund der Akten
verfasste.
4.2
Weiter beantragt der Beschwerdeführer, es sei der Vorinstanz bzw. dem Gutachter C eine Frist von 20 Tagen anzusetzen,
um darzulegen, inwiefern die aufgrund der Prognoseinstrumente PCL-R, VRAG sowie
FOTRES vorgenommene Risikoeinschätzung auch für Exploranden gelte, die bezüglich
Vorgeschichte, beschränkter Datenlage und Lebensumstände dem vorliegenden Fall
entsprächen.
Sowohl der Gutachter C als auch die Vorinstanz nahmen ihre Risikoeinschätzung des
Beschwerdeführers in Berücksichtigung aller vom Beschwerdeführer im Einzelnen
dargelegten Umstände vor. Dabei stützten sie sich keineswegs nur auf den
Sachverhalt zum Zeitpunkt der Anlasstat bzw. der ersten psychiatrischen
Begutachtung, sondern berücksichtigten ebenso das Verhalten des Beschwerdeführers
im Strafvollzug sowie seine derzeitigen familiären
Lebensumstände und Zukunftsperspektiven in seinem Heimatland. C weist zwar ausdrücklich darauf hin, dass
sich seine Einschätzungen gemäss PCL-R auf den Tatzeitpunkt beziehen, da
aufgrund der Verweigerung des Beschwerdeführers keine aktuelle Beurteilung
vorgenommen werden konnte. Das Gutachten geht indes auch auf die aktuelle
Situation ein, wobei der Gutachter zum Schluss kommt, dass sich der
Beschwerdeführer an die Regeln im Vollzug anpassen könne. Aufgrund der
erheblichen Psychopathie müsse derzeit jedoch von einer rein oberflächlichen
Anpassungsleistung ausgegangen werden, denn es lasse sich keine Veränderung des zugrunde liegenden Weltbildes mit regelkonformen
Vorstellungen nachvollziehen. Der Gutachter
geht auch auf die familiäre Situation des Beschwerdeführers ein und zeigt auf, dass weder die Heirat noch die Geburt der Tochter zu einer
Veränderung seines Verhaltens geführt habe.
Im angefochtenen Rekursentscheid wird
festgehalten, dass einzig aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sich
bisher im Vollzug wohl verhalten habe, keine positive
Persönlichkeitsentwicklung abgeleitet werden könne. Eine Therapie sei ihm auch
nicht "zu spät" angeboten worden, sondern der Beschwerdeführer habe
kein Interesse an einer Tataufarbeitung gezeigt. Die Direktion der
Justiz und des Innern geht weiter von einer guten Beziehung des Beschwerdeführers
zu seiner Frau und Kindern aus.
Damit bezogen sich sowohl der Gutachter
wie auch die Vorinstanz ihre Risikoeinschätzung
konkret auf den Fall des Beschwerdeführers, und es ist nicht zu erwarten, dass
die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen durch den Gutachter selber oder die
Vorinstanz dem Verwaltungsgericht zusätzlichen Aufschluss für die anstehende
Beurteilung durch das Verwaltungsgericht geben könnte.
Die verlangte Untersuchungshandlung erweist sich folglich als unnötig.
4.3
Weiter verlangt der Beschwerdeführer, von der
Vorinstanz bzw. vom Gutachter C seien die von
diesem erstellten oder ausgefüllten Formulare und Unterlagen bezüglich der
Prognoseinstrumente PCL-R, VRAG sowie FOTRES mitsamt einer Anleitung zur Verwendung dieser Instrumente einzureichen.
Die genannten Prognoseinstrumente sollen
dem Gutachter im Sinn einer Beurteilungshilfe dazu dienen, möglichst umfassende
und damit auch treffsichere Prognosebeurteilungen im Einzelfall vorzunehmen.
Zur individuellen Prognose bedarf es allerdings über die Anwendung derartiger Instrumente hinaus zusätzlich einer
differenzierten Einzelfallanalyse durch einen
Sachverständigen (BGr, 9. April 2008, 6B_772/2007, E. 4.2). Eine
solche wurde vorliegend durchgeführt.
4.3.1
Der Gutachter C hat in Bezug auf die Psychopathy Checklist-Revised
(PCL-R) ausführlich erklärt, wie die Beurteilung vorgenommen wird: 20 Eigenschaften
(wie Empathiefähigkeit, Fehlen von Schuldgefühlen, jugendliche Delinquenz etc.)
werden mit Punkten gewertet (0 Punkte, wenn die Eigenschaften fehlen,
2 Punkte wenn sie eindeutig vorhanden sind). Das Gutachten zeigt, wie die
Eigenschaften im konkreten Fall bewertet wurden. Aus der vorgenommenen
Bewertung ergibt sich ein Total von 37 Punkten (Höchstwert bei 40 Punkten).
Ein Rechnungsfehler liegt nicht vor und wäre – entgegen des Vorbringens des
Beschwerdeführers – leicht aufzufinden. Bereits im Gutachten C wurde das
Prognoseinstrument PCL-R zu Hilfe gezogen, wobei der Beschwerdeführer ebenfalls
einen Score von über 30 Punkten erreichte. Inwieweit der Beschwerdeführer
mit der Bewertung der einzelnen Eigenschaften nicht einverstanden ist, macht er
nicht geltend.
4.3.2
Beim Violence Risk Appraisal Guide (VRAG) handelt es sich um ein aktuarisches
Prognoseinstrument, wobei ein Straftäter mit einer Gruppe von Rückfalltätern
anhand weniger Kriterien verglichen wird (vgl. Frank Urbaniok, Leitfaden und
Qualitätskriterien zur Erstellung von Gutachten, www.fotres.ch). Tatsächlich
fällt vorliegend die Beschreibung dieses Instruments sehr kurz aus, und nur das
Ergebnis des Beschwerdeführers wird festgehalten, wonach er einen Punktwert von
26 erziele und damit in die Risikokategorie 8 (von insgesamt 9) falle. Die
Bewertungsregeln des VRAG lassen sich jedoch auf der Website www.fotres.ch
einsehen: Die hier zu beschreibenden Eigenschaften lassen sich entweder klar
mit Ja oder Nein beantworten (z. B.
"bis zum 16. Lebensjahr mit beiden biologischen Elternteilen
gelebt", Zivilstand verheiratet, Versagen bei früherer bedingter Entlassung)
oder ergeben sich aus der Vorgeschichte (z. B. Alkoholprobleme in der Vorgeschichte, Alter
zum Zeitpunkt des Delikts, Verletzungsgrad des Opfers). Der vom Gutachter eingesetzte
Punktwert von 26 ist nachvollziehbar. Weitergehende Unterlagen des Gutachters
erscheinen für die vorliegend vorzunehmende Legalprognose daher nicht nötig.
4.3.3
Betreffend das Prognoseinstrument FOTRES (Forensisches Operationalisiertes
Therapie-Risiko-Evaluations-System) beinhaltet das Gutachten C schliesslich
im Anhang eine Auswertungsübersicht. Durch die Erklärung im Anhang wird die
vorgenommene Beurteilung nachvollziehbar. Alle Einzelmerkmale und alle
Merkmalsgruppen werden auf einer Bewertungsskala von 0–4 eingeordnet. Im Anhang
lässt sich die Bewertung im Detail ersehen. Auch hier sind keine Rechungsfehler
ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht zudem auch nicht geltend, die einzelnen
Merkmale seien anders zu bewerten. Inwiefern hier weitere Unterlagen
zusätzliche Erkenntnisse bringen würden, ist nicht ersichtlich.
4.3.4
Insgesamt ist festzuhalten, dass eine rein appellatorische Kritik an den
Prognoseinstrumenten in diesem Verfahren nicht beachtlich ist. Soweit der
Beschwerdeführer rügt, die Prognoseverfahren, die auf einem mehr als zehn Jahre
alten Informationsstand beruhen würden, seien im vorliegenden Fall nicht
geeignet, einen psychopathologischen Zustand zu diagnostizieren, widerspricht diese
Rüge Treu und Glauben, da der Beschwerdeführer sich den Umstand, dass eine neue
persönliche Untersuchung unterblieb, selber zuzuschreiben hat.
Im Ergebnis ist somit nicht ersichtlich,
inwiefern die für die Prognoseinstrumente ausgefüllten Formulare und Unterlagen
des Gutachters notwendige Hinweise für die vorzunehmende Beurteilung liefern
könnten. Zudem kann festgehalten werden, dass der Gutachter seine
Schlussfolgerungen nicht ausschliesslich auf die Resultate der Prognoseinstrumente PCL-R, VRAG und FOTRES stützt, sondern das vom
Beschwerdeführer ausgehende Risiko differenziert analysierte.
4.4
Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer, es
seien seine hier lebenden Familienmitglieder, sein
Vater, sein Bruder F sowie dessen Ehefrau zum sozialen
Empfangsraum in seiner Heimat nach einer Ausschaffung
zu befragen. Die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse können
auch ohne die Befragung in der Schweiz lebender Familienmitglieder beurteilt
werden, wie sich nachfolgend zeigen wird (E. 5.3). Auch in dieser Hinsicht
ist eine ergänzende Abklärung somit nicht erforderlich.
4.5
Im Zusammenhang mit den vorstehend behandelten
Beweisanträgen wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Gehörsverletzung
vor, da sie diese Anträge nicht behandelt hätte.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs
gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)
dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,
der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift.
Art. 29 Abs. 2 BV verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen
des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt, was aber nicht bedeutet, dass sie sich
ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinandersetzen muss.
Die Vorinstanz hat die Verfahrensanträge
des Beschwerdeführers im Rekursverfahren zwar nicht einzeln abgehandelt, jedoch
in ihrem materiellen Entscheid darauf Bezug genommen, weshalb sie
weiterführende Untersuchungen nicht für nötig hielt. Sie hat sich ausführlich
mit der Frage der Zulässigkeit des Aktengutachtens und damit auch des
gutachterlichen Vorgehens im konkreten Fall auseinandergesetzt. In der Folge
kam sie zum Schluss, dass von weiteren Abklärungen kein entscheidender
Erkenntnis-Zugewinn zu erwarten gewesen wäre. Bei dieser Sachlage hat die
Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. Der
Vorwurf erweist sich als ungerechtfertigt.
4.6
Zusammenfassend sind die Verfahrensanträge
abzuweisen.
5.
Die Vorinstanz durfte sich demnach für die
Legalprognose auf das Gutachten C stützen. Nachfolgend ist die vorgenommene
Gesamtwürdigung zu überprüfen.
5.1 In Bezug auf das Vorleben des Beschwerdeführers ist festzuhalten,
dass er mehrfach vorbestraft ist. Der Beschwerdeführer wurde bereits ab seinem
13. Altersjahr verschiedentlich straffällig
(Verfahren wegen Diebstahls, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Tätlichkeiten, Drohung, Nötigung, Raubversuch,
Irreführung der Rechtspflege etc.). Nach Erreichen
der Volljährigkeit wurde er unter anderem wegen geringfügiger Vermögensdelikte und Sachbeschädigung, wegen bandenmässigem
Diebstahl etc. sowie wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Bei Rückfälligen
können höhere Anforderungen an eine günstige Prognose gestellt werden (Stefan
Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar,
Zürich/St. Gallen 2008, Art. 86 Rz. 10). Die Vorinstanz durfte
demnach berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer
mehrfach vorbestraft war und von den Vorstrafen unbeeindruckt blieb. Angesichts der langjährigen Delinquenz stellt das Vorleben des
Beschwerdeführers einen gewichtigen Faktor dar, der sich in Bezug auf die
Legalprognose ungünstig auswirkt.
5.2 Das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers erweist sich hingegen
unbestrittenermassen als gut, was die Vorinstanz entsprechend würdigte. Allein sein Wohlverhalten im Strafvollzug kann jedoch noch nicht
für die bedingte Entlassung sprechen. Diesbezüglich sind die Persönlichkeitsmerkmale des Beschwerdeführers in die
Gesamtwürdigung einzubeziehen, wobei vorliegend ein allfälliges
Anpassungsverhalten zu beachten ist. Neben dem Gesundheitszustand ist auch zu
berücksichtigen, ob der Verurteilte Einsicht in die Folgen seiner Tat gewonnen
hat und seine Tat bereut (Cornelia Koller, Basler Kommentar Strafrecht I, 3. A.
2013, Art. 86 N. 8).
5.2.1
Im Gutachten vom 21. Dezember 2004 diagnostizierte D dem Beschwerdeführer
eine Störung des Sozialverhaltens (ICD-10: F91.2) und eine dissoziale
Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2). Es seien beim Beschwerdeführer
schwerwiegende Mängel im Bereich der Persönlichkeitsentwicklung gegeben. Er
neige zu vordergründigen Rationalisierungen und besitze eine geringe
Empathiefähigkeit. Es finde sich eine ganz mangelhafte Fähigkeit, Schuldbewusstsein
zu erleben. Eine Auseinandersetzung mit dem eigenen Tatverhalten finde kaum
statt.
5.2.2
Gemäss der Rückfallrisikobeurteilung des Amts für Justizvollzug vom
12. Juli 2006 habe das einzige positiv zu wertende und üblicherweise
stabilisierende Kriterium, dass der Beschwerdeführer seit 1998 verheiratet sei und
Kinder habe, ihn seither nicht davon abgehalten, weiterhin zu delinquieren. Die
Prognose bezüglich erneuter Tötungs- oder Gewaltdelikte sei erheblich belastet.
Der Beschwerdeführer bewege sich seit Jahren in einem kriminogenen Umfeld und
sei mehrmals aktenkundig bzw. verurteilt worden.
5.2.3
C diagnostizierte mit Aktengutachten vom 16. Januar 2014 eine schwere
dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) mit einer ausgesprochen
hohen Psychopathie. Unter Würdigung der Aktenlage und Anwendung verschiedener
forensischer Prognoseinstrumente legte der Gutachter dar, dass beim
Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt ein hohes Rückfallrisiko u. a. für Gewaltstraftaten
vorgelegen habe. Es würden sich keine Anhaltspunkte für relevante positive
Veränderungen des dissozialen Weltbildes und der psychopathischen
Wertvorstellungen ergeben. Aus dem Gesamtbild müsse derzeit angenommen werden,
dass das weitgehend unauffällige Verhalten im Vollzug als oberflächliche Anpassungsleistung
gedeutet werden müsse und sich an den kritischen deliktrelevanten Problembereichen
keine signifikanten Veränderungen feststellen liessen.
5.2.4
Sowohl die psychiatrischen Gutachten als auch die Risikobeurteilung des
Amts für Justizvollzug gehen demnach von einem hohen Rückfallrisiko aus. Der
Beschwerdeführer wird als durchgängig und anhaltend dissozial und gewalttätig
eingeschätzt. Der Gutachter C kommt zum Schluss, dass aufgrund fehlender
Auseinandersetzungen des Beschwerdeführers mit seiner Tat bzw. problematischen
Persönlichkeitsanteilen jedenfalls nicht von einer zwischenzeitlich erfolgten
Veränderung der schweren dissozialen Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden
könne. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass angesichts der
Schwere der dem Beschwerdeführer diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung
bzw. der von ihm vor der Inhaftierung gezeigten jahrelangen verschiedenartigen
Delinquenz ein blosses Anpassungsverhalten im Vollzug nicht ausgeschlossen
werden könne. Ohnehin kann der Beschwerdeführer einzig aus dem guten Vollzugsverhalten
keine günstige Legalprognose ableiten, da die engen Strukturen im Strafvollzug
gerade die negativen Verhaltensweisen von Insassen zu unterbinden versuchen,
wie die Vorinstanz richtigerweise darlegte. Trotz angepasstem Verhalten im
Vollzug delinquierte der Beschwerdeführer nach der Entlassung jeweils wieder.
Das angepasste Verhalten im geschlossenen Rahmen ist seit der Jugend bekannt.
Damit zielt die Rüge des Beschwerdeführers, es sei gar nicht möglich, sich
jahrelang im Vollzug zu verstellen, ins Leere. Eine Anpassung im geschlossenen
Rahmen führte bisher nie zu einer anhaltenden positiven Entwicklung, die sich
auch in der Freiheit gezeigt hätte.
5.2.5
Ein Tataufarbeitung ist bis anhin nicht vorgenommen worden. Gemäss dem
Bericht der Vollzugskoordinationssitzung vom 24. Mai 2012 spreche der
Beschwerdeführer nicht über sein Delikt. Er stelle sich auf den Standpunkt,
dass er unschuldig sei und fühle sich selbst als Opfer. Obwohl ihm vom
Sozialwesen mehrfach empfohlen worden sei, eine freiwillige Therapie zu machen,
sei er nicht darauf eingegangen. Bereits im Vollzugsplan vom 11. Mai 2006
wurde die Auseinandersetzung mit der Tat als Ziel gesetzt. Dennoch hat der
Beschwerdeführer keine Deliktarbeit oder sonstige Auseinandersetzung mit seinen
Persönlichkeitsmerkmalen vorgenommen.
Es trifft zwar zu, dass ein
Insasse nicht dazu gezwungen werden kann, sich psychiatrisch begutachten zu
lassen oder die Delikte (psychiatrisch) aufzuarbeiten (vgl. auch Andrea
Baechtold, Strafvollzug, 2. A., Bern 2009, S. 33). Der
Beschwerdeführer beteuert zwar, dass er sehr bereue, was er getan habe und dass
er versuche, mit seinem Gewissen zurechtzukommen. Inwiefern
sich diese Aussage aber auf die Tatbegehung bezieht, ist nicht erkennbar.
Soweit der Beschwerdeführer seine Unschuld geltend macht, ist eine Tataufarbeitung
auch nicht durchführbar. Hingegen wäre es ihm mit einer Mitwirkung an
Gesprächen mit dem Sozialdienst oder Ähnlichem möglich, sich im Hinblick auf
Vollzugslockerungen mindestens als vertragsfähig zu empfehlen. Ein Interesse an
entsprechenden Angeboten zeigte der Beschwerdeführer nicht. Damit kann nicht
davon ausgegangen werden, dass eine Sensibilisierung für Signale, die auf eine
erneute Tatbegehung hinweisen würden, stattgefunden hätte.
Insgesamt ist damit mit der Vorinstanz
davon auszugehen, dass sich die Persönlichkeitsmerkmale
des Beschwerdeführers negativ auf die Legalprognose auswirken.
5.3
Bezüglich der nach der Entlassung zu erwartenden
Lebensverhältnisse kann nicht von einem stabilen Umfeld ausgegangen werden: Der
Beschwerdeführer hat die Schweiz nach der Haftentlassung zu verlassen. Sein
Wunsch ist es, in seiner Heimat im Land E ein
neues Leben zu beginnen und aufzubauen. Er befindet sich nun seit über 20 Jahren in der Schweiz, davon über zehn Jahre im Strafvollzug. Somit
dürften mit der Wiedereingliederung in seiner
früheren Heimat grosse Unsicherheiten verbunden sein.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm bei seinen Verwandten in
seiner Heimat ein Wohnhaus und Arbeit zur Verfügung stehe.
Zudem unterhält er eine gute Beziehung zu seiner hier lebenden Frau und den Kindern, mit denen er auch nach der Entlassung in
seine Heimat zusammenleben will. Seine Familie konnte ihn
aber bis anhin auch nicht von der Delinquenz abhalten. Bei einem Verlassen der
Schweiz lässt sich die bedingte Entlassung zudem nicht mit der Anordnung der
erforderlichen Bewährungshilfe und der Erteilung von Weisungen verbinden. Dies wirkt sich in Bezug auf die
Rückfallgefahr risikoerhöhend aus (vgl. VGr, 14. Mai 2012, VB.2012.00187,
E. 4.4). Auch die zu erwartenden Lebensverhältnisse
sind demnach legalprognostisch nicht positiv zu beurteilen.
5.4
Auch ist nicht ersichtlich, weshalb sich die
Fortdauer des Strafvollzugs negativ auf die Legalprognose und die
Resozialisierung des Beschwerdeführers auswirken sollte. Zudem stehen
hochwertige Rechtsgüter wie die physische Integrität auf dem Spiel, womit den
Schutzbedürfnissen der Allgemeinheit gebührend Rechnung zu tragen ist. Die
Differenzialprognose
spricht folglich gegen eine Entlassung zum heutigen Zeitpunkt.
5.5
Insgesamt setzte sich die Vorinstanz mit dem
Vorleben und der Täterpersönlichkeit des Beschwerdeführers sowie dessen
voraussichtlichen Lebensverhältnissen nach einer Entlassung korrekt auseinander
und berücksichtigte auch das Vollzugsverhalten und die im Fall einer Entlassung
gefährdeten Rechtsgüter. Damit hat sie die Frage der Legalprognose und die
diesbezüglich relevanten Gesichtspunkte in einer Gesamtwürdigung umfassend
geprüft und die bedingte Entlassung zu Recht verweigert.
Damit erweisen sich die Rügen des
Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb die Beschwerde insoweit abzuweisen
ist.
6.
6.1
Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege im Rekursverfahren zu Recht wegen offensichtlicher
Aussichtslosigkeit des Rekurses verweigert wurde.
6.2
Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von
Verfahrenskosten zu erlassen. Sie haben überdies Anspruch auf Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Die Vorinstanz führte aus, der
Rekurs erweise sich als offensichtlich aussichtslos, da der Beschwerdeführer
angesichts der ihm schon früher gestellten, erheblich belasteten Legalprognose
und der nicht vorhandenen Bereitschaft zur Mitwirkung nicht ernsthaft von einer
Gutheissung der Begehren ausgehen konnte. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen,
bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf
Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden
können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel
verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem
Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein
Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht
deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet. Dagegen gilt ein Begehren
als aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf Gutheissung oder auf Abweisung
ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig differieren. Die Aussichten des
Beschwerdeführers auf einen positiven Ausgang des Rekursverfahrens waren im Hinblick
auf die übereinstimmenden Einschätzungen zur Legalprognose tatsächlich nicht
allzu hoch. Angesichts des Schreibens der Strafanstalt Z vom 18. März
2014, wonach sie die bedingte Entlassung unterstütze, sowie der sich stellenden
Fragen bezüglich den Unterlagen zu den Prognoseinstrumenten kann der Rekurs
jedoch auch nicht als offensichtlich aussichtslos im oben erwähnten Sinn
bezeichnet werden.
6.3
Folglich sind die weiteren Voraussetzungen der
unentgeltlichen Rechtspflege zu prüfen:
Für die Beurteilung der Mittellosigkeit
sind alle realisierbaren Einkommens- und Vermögenswerte zu berücksichtigen. Der
Beschwerdeführer reichte einen Kontoauszug der Strafanstalt ein, wonach er per
31. Juli 2014 auf seinem Freikonto über Fr. 511.- und auf seinem
Sperrkonto über Fr. 7'585.45 verfügte. Auf dem Sperrkonto wird für die
Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Die Anstaltsleitung kann Bezüge vom Sperrkonto bewilligen, wenn darauf
ein Mindestbetrag von Fr. 3'100.- verbleibt (vgl. Ziff. 4.2 der Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über
das Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten vom
7. April 2006). Das Geld auf dem Sperrkonto kann nicht als realisierbares
Vermögen gelten, da der Bezug von der Anstaltsleitung abhängt. Zudem darf das
Arbeitsentgelt eines Strafgefangenen weder gepfändet noch mit Arrest belegt
noch in eine Konkursmasse einbezogen werden (Art. 83 Abs. 2
Satz 2 StGB). Der Beschwerdeführer legte zudem einen
Leistungsentscheid der Fürsorgebehörde der Stadt G sowie ein Bestätigung der Inkassostelle
der Gerichte das Kantons Zürich vor, wonach er Schulden in Höhe von
Fr. 235'053.20 hat. Demnach ist von der Mittellosigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen.
Die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsvertreters ist grundsätzlich geboten, falls das infrage stehende
Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person eingreift,
beispielsweise wenn ihr eine schwerwiegende freiheitsentziehende Massnahme
droht (vgl. BGE 130 I 180 E. 2.2; 128 I 225
E. 2.5.2). Die Verweigerung der Entlassung nach Verbüssung von zwei
Dritteln der Strafe ist als schwerer Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen zu werten. Die Notwendigkeit eines
Rechtsvertreters ist vorliegend im Hinblick auf die
nicht als einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen und die Bedeutsamkeit
der bedingten Entlassung für den Beschwerdeführer sowie dessen Fähigkeiten, die
Materie zu erfassen, zu bejahen.
6.4
Demzufolge wären dem Beschwerdeführer für das
Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu
gewähren gewesen.
7.
7.1
Insgesamt ist die Beschwerde somit teilweise
gutzuheissen. Die Dispositiv-Ziffern II und III des Rekursentscheids der
Vorinstanz vom 19. Juni 2014 sind aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist für
das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der
Person von RA B ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen. Die Vorinstanz ist zu verpflichten, die Kosten des
Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 756.- unter Vorbehalt von § 16
Abs. 4 VRG auf die Staatskasse zu nehmen. Sie ist zudem einzuladen, den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
für seine Bemühungen im Rekursverfahren angemessen zu
entschädigen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2
Nachdem der Beschwerdeführer in der Hauptsache
unterliegt und vorliegend nur bezüglich der Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren obsiegt,
rechtfertigt es sich, ihm die gesamten Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Bei diesem Verfahrensausgang hat er keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.3
Der Beschwerdeführer beantragt auch für das
Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung. Unter Verweis auf die Begründung in E. 6.2 sind
diese Gesuche ebenfalls gutzuheissen, zumal die Beschwerde vorliegend
bereits aufgrund der teilweisen Gutheissung nicht als
offensichtlich aussichtslos gelten kann. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
sind damit einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Rechtsanwalt RA B
ist aufzufordern, dem Gericht binnen einer nicht
erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine
detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung
nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010).
Der
Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach
eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Dispositiv-Ziffern II und III des Rekursentscheids der
Direktion der Justiz und des Innern vom 19. Juni 2014 werden aufgehoben.
Dem Beschwerdeführer wird für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung
und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwalt RA B
als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Direktion der Justiz und des
Innern wird verpflichtet, die
Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 756.- unter Vorbehalt von
§ 16 Abs. 4 VRG auf die Staatskasse zu nehmen. Sie wird zudem eingeladen, den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für seine
Bemühungen im Rekursverfahren angemessen zu entschädigen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3. Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung
gewährt.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gewährt und in der Person von Rechtsanwalt RA B ein
unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren bestellt.
Rechtsanwalt RA B läuft eine nicht erstreckbare
Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung, um dem Verwaltungsgericht
eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen im Beschwerdeverfahren
einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8. Mitteilung an …