{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-12-17", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00428_2014-12-17.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214787&W10_KEY=13823249&nTrefferzeile=28&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "32e86ac41189c290551953d9f9e59f00"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2014.00428"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17.12.2014  VB.2014.00428"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17.12.2014  VB.2014.00428"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17.12.2014  VB.2014.00428"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Bedingte Entlassung auf den Zweidrittelstermin. Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB (E. 2). Es ist nicht ersichtlich, wie die verlangten zus\u00e4tzlichen Abkl\u00e4rungen betreffend die im Gutachten verwendeten Prognoseinstrumente zus\u00e4tzlichen Aufschluss f\u00fcr die anstehende Beurteilung durch das Verwaltungsgericht geben k\u00f6nnten, weshalb die Verfahrensantr\u00e4ge abzuweisen sind (E. 4). Die Prognose \u00fcber das k\u00fcnftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtw\u00fcrdigung vorzunehmen; das Vollzugsverhalten des Beschwerdef\u00fchrers ist zwar unbestrittenermassen gut, es ist jedoch von einer Anpassungsleistung auszugehen; der Beschwerdef\u00fchrer hat bis anhin keine Tataufarbeitung vorgenommen. Zudem sind hochwertige Rechtsg\u00fcter gef\u00e4hrdet, und es kann nicht von stabilen Lebensverh\u00e4ltnissen nach der Entlassung ausgegangen werden (E. 5). Die Vorinstanz ber\u00fccksichtigte im Rahmen der Gesamtw\u00fcrdigung alle genannten Faktoren. Demzufolge und angesichts des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums ist nicht zu beanstanden, dass sie die Vorz\u00fcge der Vollverb\u00fcssung der Strafe insgesamt h\u00f6her gewichtete als jene einer bedingten Entlassung des Beschwerdef\u00fchrers aus dem Strafvollzug. Dem Beschwerdef\u00fchrer w\u00e4ren f\u00fcr das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessf\u00fchrung und Rechtsverbeist\u00e4ndung zu gew\u00e4hren gewesen (E. 6). Gew\u00e4hrung UP/URB. Teilweise Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:32:02", "Checksum": "79d896cc5f950befef9cc30a31f5e8ac"}