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Geschäftsnummer: VB.2014.00436  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.08.2014
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz


Verlängerung verlängerter Gewaltschutzmassnahmen. Nach einem Vorfall häuslicher Gewalt ordnete die Polizei für die Dauer von 14 Tagen Gewaltschutzmassnahmen an. Anschliessend ersuchte die gefährdete Person den Haftrichter um 3-monatige Verlängerung der Schutzmassnahmen. Der Haftrichter gewährte lediglich eine 1-monatige Verlängerung; diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Kurz vor Ablauf der 1-monatigen Schutzmassnahmen ersuchte die gefährdete Person den Haftrichter abermals um Verlängerung der Massnahmen, diesmal um 2 Monate. Dieses Gesuch hiess der Haftrichter gut, obwohl sich die Verhältnisse seit der ersten Verlängerung nicht verändert hatten. Dies war unzulässig: Der blosse Umstand, dass der Haftrichter eine um 1 Monat verlängerte Schutzmassnahme im Nachhinein als zu kurz erachtet, ohne dass sich während dieser Zeit neue gewaltschutzrelevante Ereignisse abgespielt haben, rechtfertigt keine abermalige Verlängerung der Massnahmen. Eine gefährdende Person, die sich während der Dauer der Schutzmassnahmen wohlverhält, soll sich darauf verlassen dürfen, dass die Massnahmen nicht abermals verlängert werden, nachdem die gefährdete Person die erstmalige Verlängerung nicht angefochten hat. Falls sich bei Ablauf der Schutzmassnahmen zeigt, dass das Konfliktpotenzial trotz Wohlverhaltens der gefährdenden Person weiterhin anhält, muss die gefährdete Person erneut die Polizei (oder die Zivil- oder Strafbehörden) um Anordnung von Schutzmassnahmen ersuchen (E. 4.3). Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (E. 5.3). Gutheissung / Aufhebung der verlängerten Schutzmassnahmen.
 
Stichworte:
GEFÄHRDUNG
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RECHTSKRAFT
RES IUDICATA
VERÄNDERTE VERHÄLTNISSE
Rechtsnormen:
Art. 6 Abs. II GSG
§ 16 Abs. II VRG
§ 17 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00436

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

vom 25. August 2014

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

C,

Beschwerdegegnerin,

 

und

 

 

Stadtpolizei Zürich, Fachstelle Gewaltschutzgesetz,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
GS140102,

hat sich ergeben:

I.  

A. C und A (beide 1974 geboren) sind seit 2011 verheiratet. Sie haben zwei gemeinsame Kinder: D (geboren 2008) und E (geboren 2010). C hat ferner eine Tochter aus einer früheren Beziehung, nämlich F (geboren 1997). Bis vor kurzem lebte die 5-köpfige Familie im gleichen Haushalt in I (Kanton Zürich). Seit 2013 hat die Ehefrau einen in H (Kanton Zürich) wohnhaften Freund (G). Aufgrund der ausserehelichen Beziehung der Ehefrau kam es zwischen den Eheleuten zu Spannungen. Die beiden Söhne sind seit dem 30. Mai 2014 verbeiständet. 

B. Am 10. Juni 2014 übernachtete die Ehefrau mit den beiden Söhnen bei ihrem Freund in H. Der Ehemann begab sich in der Nacht zur Wohnung des Freundes der Ehefrau, nachdem er dessen Adresse im Internet eruiert hatte. Um ca. 1.15 Uhr überkletterte der Ehemann den Balkon, drang in die Wohnung ein, versetzte dem Freund der Ehefrau Faustschläge ins Gesicht und packte – vor den Augen beider Söhne – die Ehefrau. Der Freund der Ehefrau alarmierte die Polizei, die den Ehemann vor Ort festnahm, zur Regionalwache fuhr und ihn dort bis am folgenden Tag in Haft hielt. Es wurde ein Strafverfahren eröffnet wegen Körperverletzung, Tätlichkeit und Hausfriedensbruch.

C. Am 11. Juni 2014 verfügte die Stadtpolizei Zürich gegenüber A für die Dauer von 14 Tagen Gewaltschutzmassnahmen, nämlich die Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung (I, Kantons Zürich), ein Rayonverbot in der Wohnumgebung der Ehefrau (I, Kanton Zürich) und ihres Freundes (H, Kanton Zürich) sowie ein Verbot der Kontaktierung der Ehefrau, der beiden Söhne und der Stieftochter.

II.  

A. Am 19. Juni 2014 ersuchte die Ehefrau den Haftrichter am Bezirksgericht Zürich, das polizeiliche Betret- und Rayonverbot sowie das Kontaktverbot gegenüber ihr und ihrer Tochter um drei Monate zu verlängern. In Bezug auf die beiden verbeiständeten Söhne stellte die Ehefrau keinen Verlängerungsantrag. Die Söhne sehen ihren Vater jedes Wochenende, wobei die Kontaktierung jeweils über die Mutter des Ehemanns erfolgt.

Am 25. Juni 2014 verfügte der Haftrichter nach Anhörung beider Eheleute, dass die polizeiliche Wegweisung, die Rayonverbote sowie das Kontaktverbot zur Ehefrau und ihrer Tochter um einen Monat (bis am 25. Juli 2014) verlängert würden. Die Verfahrenkosten auferlegte der Haftrichter den Eheleuten je zur Hälfte. Er nahm die Kosten jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse.

B. Am 21. Juli 2014 ersuchte die Ehefrau den Haftrichter, die am 25. Juni 2014 um einen Monat verlängerten Gewaltschutzmassnahmen um zwei weitere Monate zu verlängern. Der Haftrichter hörte die Eheleute am 28. Juli 2014 erneut an und verfügte hernach, dass die am 11. Juni 2014 angeordneten und am 25. Juni 2014 um einen Monat verlängerten Gewaltschutzmassnahmen um zwei Monate – bis zum 25. September 2014 – verlängert würden (Disp.-Ziff. 2). Die Verfahrenskosten auferlegte der Haftrichter dem Ehemann; zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nahm er die Kosten jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse (Disp.-Ziffn. 1, 3 und 4).  

III.  

Am 30. Juli 2014 gelangte der Ehemann mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der am 28. Juli 2014 angeordneten zweimonatigen Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Ehefrau. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

Am 6. August 2014 verzichtete der Haftrichter darauf, sich zur Beschwerde zu äussern. Die Ehefrau reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein. Am 15. August 2014 verzichtete der Ehemann auf Einreichung einer weiteren Stellungnahme. 

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Gemäss § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) und § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Geschäft ist einzelrichterlich zu behandeln (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a VRG).

2.  

Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird: a) durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder b) durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (§ 2 Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 [GSG]). Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann unter anderem der gefährdenden Person untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Die Parteien können um Aufhebung, Änderung oder Verlängerung der haftrichterlichen Schutzmassnahmen ersuchen, wenn sich die Verhältnisse ändern (§ 6 Abs. 2 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). Schutzmassnahmen fallen dahin, wenn entsprechende zivilrechtliche Massnahmen rechtkräftig angeordnet und vollzogen sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 GSG).

3.  

Die Vorinstanz verfügte am 28. Juli 2014, dass die Gewaltschutzmassnahmen, die sie am 25. Juni 2014 um einen Monat verlängert hatte, um weitere zwei Monate verlängert würden. In den Erwägungen hielt die Vorinstanz fest, die Ehefrau habe den Ehemann anlässlich der polizeilichen Einvernahme und der ersten haftrichterlichen Anhörung schwer belastet; eine Strafuntersuchung sei immer noch im Gang. In Bezug auf den Vorfall vom 11. Juni 2014 habe der Ehemann eingeräumt, dass er den Freund der Ehefrau geschlagen und die Ehefrau gepackt habe, als diese ihn habe attackieren wollen. Ferner habe der Ehemann zugegeben, dass er bereits früher mehrmals tätlich gegen die Ehefrau vorgegangen sei und sie möglicherweise auch einmal verbal bedroht habe. Demnach sei auch nach Ablauf der um einen Monat verlängerten Schutzmassnahmen von einem Fall der Ausübung von häuslicher Gewalt im Sinn des Gewaltschutzgesetzes auszugehen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Begründung der ersten Verlängerungsverfügung (vom 25. Juni 2014) heute (am 28. Juli 2014) nicht mehr zutreffen sollte. Der Ehemann habe anlässlich der zweiten haftrichterlichen Anhörung (am 28. Juli 2014) darauf hingewiesen, dass sich die letzte Auseinandersetzung in der Wohnung des Freundes der Ehefrau ereignet habe und dass eine erneute Eskalation zwischen den Parteien in der Familienwohnung ausgeschlossen sei bzw. dass der Konflikt dort noch nie eskaliert sei. Gleichwohl erscheine glaubhaft, dass die Ehefrau im Fall eines erneuten Zusammenlebens der Eheleute in der gleichen Wohnung gefährdet wäre, da die Beziehungskonstellation zwischen den Parteien schwierig sei und bereits mehrfach tätliche Auseinandersetzungen erfolgt seien. Eine weitere Beruhigung der Situation zwischen den Parteien liege im Interesse beider Eheleute sowie der gemeinsamen Kinder. In diesem Zusammenhang sei auch auf ein Schreiben des Kindes- und Jugendzentrums I (Kanton Zürich) vom 11. Juli 2014 hinzuweisen, wo dargelegt werde, dass das Wohl der beiden gemeinsamen Kinder als gefährdet erachtet werden könnte, wenn die Spannungen zwischen den Eheleuten weiterhin andauerten. Solche Spannungen wären bei einem erneuten Zusammenleben der Parteien aufgrund der bisherigen Geschehnisse durchaus zu befürchten. Eine Verlängerung der Massnahme erlaube der Ehefrau, in Ruhe eine neue Wohnung zu suchen; sie habe diesbezüglich bereits Anstrengungen unternommen. Der Ehemann habe zwar an der Anhörung auf seine grosse Belastung hingewiesen, der er aufgrund der Wegweisung und des Rayonverbots ausgesetzt sei. Doch er werde sich in Bezug auf seine Wohnsituation wohl ohnehin neu orientieren müssen. Deshalb scheine es nicht unzumutbar, wenn er nicht sofort (bzw. unmittelbar nach seinen Ferien) in die Wohnung zurückkehren dürfe. Falls der Ehemann Gegenstände aus der Wohnung benötige, könne er sich entsprechend organisieren, etwa indem er seine Mutter oder andere Drittpersonen einbeziehe, mit denen die Ehefrau in gutem Einvernehmen stehe. Die angeordneten Massnahmen seien somit weiterhin als notwendig, geeignet und angemessen zu erachten, um der Gefährdung der physischen und psychischen Integrität der Ehefrau und ihrer Tochter zu begegnen und weitere Vorfälle zu verhindern.

4.  

4.1 Im Zentrum der vorliegenden Beschwerde steht die Frage, ob der Haftrichter die am 25. Juni 2014 um einen Monat verlängerten Gewaltschutzmassnahmen am 28. Juli 2014 um weitere zwei Monate verlängern durfte. Das Gesetz äussert sich zu dieser Frage dahingehend, dass die Parteien um Aufhebung, Änderung oder Verlängerung der haftrichterlichen Schutzmassnahmen ersuchen können, wenn sich die Verhältnisse ändern (§ 6 Abs. 2 GSG). In der Weisung vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz hielt der Regierungsrat in Bezug auf § 6 Abs. 2 GSG lediglich fest, dass die jederzeitige Überprüfbarkeit der verlängerten Schutzmassnahmen sicherstelle, dass eine Massnahme nicht bestehen bleibe, wenn ihre Voraussetzungen entfallen seien (ABl 2005 762 ff., S. 777). Das Verwaltungsgericht hat sich zu § 6 Abs. 2 GSG bis anhin erst in Urteilen geäussert, die die vorzeitige Aufhebung von Gewaltschutzmassnahmen betrafen (vgl. z. B. VGr, 28. Februar 2014, VB.2014.00098), nicht aber deren nachträgliche Verlängerung.

4.2 Der haftrichterlichen Verlängerung von Schutzmassnahmen liegt folgende Konzeption des Gesetzgebers zugrunde: Bei der Erstellung des Sachverhalts berücksichtigt der Haftrichter die massgebenden Vorfälle, die sich bis zum Urteilszeitpunkt ereignet haben, wobei er die Parteien grundsätzlich anzuhören hat (vgl. § 7 Abs. 1 VRG, § 9 Abs. 2 und 3 GSG). Das Ergebnis der Sachverhaltsuntersuchung würdigt der Haftrichter frei (vgl. § 7 Abs. 4 Satz 1 VRG). Falls er von der Glaubhaftmachung des Fortbestands der polizeilich festgestellten Gefährdung ausgeht, verlängert er die Massnahme um eine Zeitdauer von maximal drei Monaten (vgl. § 6 Abs. 3 und § 10 Abs. 1 GSG). Ist eine Partei mit der Verlängerung oder mit deren Geltungsdauer nicht einverstanden, so hat sie den haftrichterlichen Entscheid anzufechten (vgl. § 11a Abs. 2 GSG); ansonsten erwächst der Verlängerungsentscheid in Rechtskraft und wird insofern grundsätzlich zu einer "res iudicata". Einen rechtskräftigen Verlängerungsentscheid darf der Haftrichter einzig dann nachträglich korrigieren bzw. in Wiedererwägung ziehen, wenn sich die Verhältnisse nach der erstmaligen Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen ändern (vgl. § 6 Abs. 2 GSG). Dieser Grundsatz gilt nicht nur im Gewaltschutzrecht, sondern auch in anderen Gebieten des Verwaltungsrechts: Eine rechtskräftige Verfügung, die einen Dauersachverhalt betrifft, darf nur dann angepasst werden, wenn sich die massgebenden Sachumstände oder Rechtsgrundlagen nachträglich ändern (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtpflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 17).

4.3 Von einer "Änderung der Verhältnisse" im Sinn von § 6 Abs. 2 GSG ist ohne Weiteres dann auszugehen, wenn sich während der Dauer einer erstmals (um weniger als drei Monate) verlängerten Gewaltschutzmassnahmen weitere gewaltschutzrechtlich relevante Vorfälle ereignen, die glaubhaft erscheinen lassen, dass die Gefährdung nach Ablauf der Schutzmassnahmen fortbesteht. Dies dürfte beispielsweise dann regelmässig zu bejahen sein, wenn die gefährdende Person gegen ein Rayon- oder Kontaktverbot verstösst, das erstmals (für weniger als drei Monate) angeordnet wurde.

Fraglich erscheint hingegen, ob auch dann von einer "Veränderung der Verhältnisse" im Sinn von § 6 Abs. 2 GSG gesprochen werden kann, wenn sich während der Geltungsdauer der Massnahmen keine gewaltschutzrechtlich relevanten Vorfälle ereignen. Die Frage ist aus Gründen der Rechtssicherheit zu verneinen: Eine gefährdende Person, die sich wohlverhält, soll sich darauf verlassen dürfen, dass eine Massnahme nicht abermals verlängert wird, nachdem die gefährdete Person die erstmalige (unterdreimonatige) Verlängerung nicht angefochten hat. Sollte sich bei Ablauf einer erstmals verlängerten Massnahme zeigen, dass das Konfliktpotenzial trotz Wohlverhaltens der gefährdenden Person weiterhin anhält, so muss die gefährdete Person erneut die Polizei um Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen ersuchen, soweit keine (rechtzeitige) Verfügung von zivil- oder strafrechtlichen Schutzmassnahmen infrage kommt. Der blosse Umstand, dass der Haftrichter eine erstmals (um weniger als drei Monate) verlängerte Schutzmassnahme im Nachhinein als zu kurz erachtet, ohne dass sich während dieser Zeit neue gewaltschutzrelevante Ereignisse abgespielt haben, rechtfertigt demnach keine abermalige Verlängerung der Massnahmen. 

4.4 Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, inwiefern sich die Verhältnisse zwischen dem 25. Juni 2014 (erstmalige Verlängerung) und dem 28. Juli 2014 (zweite Verlängerung) im Sinn von § 6 Abs. 2 GSG geändert haben könnten:

4.4.1 Die Eheleute hielten im Rahmen der zweiten haftrichterlichen Anhörung vom 28. Juli 2014 übereinstimmend fest, dass seit dem häuslichen Gewaltvorfall vom 11. Juni 2014 nichts mehr vorgefallen sei und dass der Ehemann nie mehr Kontakt zur Ehefrau aufgenommen habe. Im zweiten Verlängerungsgesuchs vom 21. Juli 2014 erwähnte die Ehefrau, die Situation habe sich im Kern nicht verändert. Weder die Ehefrau noch die Vorinstanz stellen in Abrede, dass sich der Ehemann seit dem häuslichen Gewaltvorfall vom 11. Juni 2014 wohlverhalten hat bzw. keine Schutzmassnahmen verletzte.

4.4.2 Am 11. Juli 2014 hielt die Beiständin der beiden Söhne in einem Brief an die Eltern fest, dass die vergangenen Wochen gezeigt hätten, dass die Eltern bei auftretenden Konflikten nicht dem Kindswohl entsprechend reagierten und nicht den nötigen Schutz gewährleisten könnten. Fast wöchentlich habe sie (die Beiständin) Meldungen eines Elternteils über das Verhalten des anderen Elternteils erhalten, die sie hätten aufhorchen lassen. Sie erachte das Kindswohl als gefährdet, wenn die Kinder erneuten Spannungen zwischen ihren Eltern ausgesetzt wären.

Die Beiständin äussert sich im soeben zitierten Brief weder zum Zeitpunkt noch zum konkreten Inhalt der von ihr erwähnten Meldungen der Eltern. Aus ihren vagen Angaben lässt nicht ableiten, dass es zwischen dem 25. Juni 2014 und dem 28. Juli 2014 zu gewaltschutzrechtlich relevanten Vorfällen des Ehemanns gekommen ist, zumal die Ehefrau wie gesagt selber einräumt, dass sich der Ehemann während dieser Zeit wohlverhalten habe (vgl. E. 4.4.1). Aus dem Schreiben der Beiständin vom 11. Juli 2014 lässt sich somit nicht auf eine Änderung der Verhältnisse im Sinn von § 6 Abs. 2 GSG schliessen (vgl. E. 4.3).

4.4.3 Der Umstand, dass die Ehefrau eine neue Wohnung sucht, war bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen, von der Beschwerdegegnerin nicht angefochtenen Verlängerung der Schutzmassnahmen bekannt (vgl. aus den Haftrichterakten z. B. den Mailverkehr zwischen dem Ehemann und der Beiständin vom April 2013). Wenn die Beschwerdegegnerin zwischen dem 25. Juni und dem 28. Juli 2014 keine neue Wohnung gefunden hat, so stellt dies nach dem in E. 4.3 Gesagten keine Änderung der Verhältnisse im Sinn von § 6 Abs. 2 GSG dar, die eine Verlängerung der Massnahmen rechtfertigen könnte. 

4.4.4 Im Zeitraum zwischen der ersten und der zweiten Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen haben die Eheleute beim Bezirksgericht die Scheidung eingereicht. Inwiefern dieser Umstand eine gewaltschutzrechtlich relevante Änderung der Verhältnisse im Sinn von § 6 Abs. 2 GSG darstellen könnte, ist jedoch nicht ersichtlich und wird weder von den Parteien noch von der Vorinstanz dargetan.

4.5 Schliesslich führt auch der Umstand, dass der Haftrichter im Rahmen der ersten Verlängerungsverfügung vom 25. Juni 2014 festhielt, die Massnahmen würden "einstweilen" um einen Monat verlängert, zu keinem anderen Ergebnis: Der von der Vorinstanz lediglich in den Erwägungen, nicht aber im Dispositiv verwendete Begriff "einstweilen" stellt keine Vertrauensgrundlage dafür dar, dass die Schutzmassnahmen auch dann nochmals verlängert werden dürfen, wenn die Voraussetzungen gemäss § 6 Abs. 2 GSG nicht erfüllt sind.

4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Verhältnisse zwischen dem 25. Juni 2014 und dem 28. Juli 2014 nicht geändert haben, weshalb der Haftrichter die Gewaltschutzmassnahmen nicht abermals hätte verlängern dürfen.

Demnach müssen die vom Ehemann vorgebrachten formellen Rügen (fehlende Zustellung der Eingaben der Gegenpartei an den Rechtsvertreter; zu kurzfristige Vorladung des Rechtsvertreters zur zweiten haftrichterlichen Anhörung) nicht mehr geprüft werden. Anzumerken ist immerhin, dass die verlängerten Gewaltschutzmassnahmen auch insoweit an einem Mangel leiden, als der Haftrichter sie anordnete, ohne die vom Kontaktverbot mitbetroffene 17-jährige Stieftochter anzuhören (vgl. VGr, 30. Juni 2014, VB.2014.00272, E. 4.6).

5.  

5.1 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Disp.-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben. Es wird Sache der zuständigen Zivil-, Straf- und Polizeibehörden sein zu prüfen, ob weiterhin eine Gefährdungssituation besteht, die die Anordnung neuer Schutzmassnahmen erfordert (vgl. E. 4.3).

5.2 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der Haftrichter gewährte der Beschwerdegegnerin im ersten Verlängerungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung, weshalb von ihrer Mittellosigkeit auszugehen ist; die Verfahrenskosten sind deshalb angemessen zu reduzieren. Das Gesuch des obsiegenden Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich folglich als gegenstandslos.

5.3 Das Gesuch des obsiegenden Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist gutzuheissen (§ 16 Abs. 2 VRG): Aufgrund seiner Eingaben beim Haftgericht und beim Verwaltungsgericht ist von seiner Mittellosigkeit auszugehen, und angesichts der sich vorliegend stellenden Rechtsfragen erweist sich der Beizug einer Rechtsvertretung als erforderlich. Rechtsanwältin B ist antragsgemäss als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers zu bestellen.

5.4 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat in ihrer Honorarnote vom 21. August 2014 geltend gemacht, dass ihr Zeitaufwand für die Vertretung des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 28. Juli bis 13. August 2014 insgesamt 8,55 Stunden und die Barauslagen (für Anrufe und Porti) Fr. 12.- betrugen. Unter Beachtung der Bedeutung der Streitsache für den Beschwerdeführer und der Schwierigkeit des Prozesses (vgl. § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]) erweisen sich der geltend gemachte Zeitaufwand und die Barauslagen als angemessen. Der Stundenansatz für die unentgeltliche Rechtsvertretung liegt derzeit bei Fr. 200.- (vgl. Kreisschreiben des Obergerichts Zürich vom 13. März 2002), so dass sich ein Aufwand (inklusive Barauslagen) von Fr. 1'722.- ergibt. Unter Einrechnung der Mehrwertsteuer von 8 % ist Rechtsanwältin B für die unentgeltliche Vertretung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'859.75 aus der Kasse des Verwaltungsgerichts zu entschädigen. A ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist; der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

5.5 Der obsiegende Beschwerdeführer hat gemäss § 17 Abs. 2 VRG an sich Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung, die aufgrund der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (E. 5.3) direkt seiner Rechtsvertreterin zuzusprechen wäre. Es muss indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht einbringlich wäre, weil von deren Mittellosigkeit auszugehen ist (vgl. E. 5.2). Demnach rechtfertigt es sich nicht, der Rechtsvertreterin eine – an die Entschädigung für die unentgeltliche Vertretung anrechenbare – Parteientschädigung zuzusprechen, die hernach infolge Uneinbringlichkeit ohnehin von der Staatskasse zu übernehmen wäre. 

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Disp.-Ziff. 2 der Verfügung des Haftrichters vom 28. Juli 2014 wird aufgehoben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;   die übrigen Kosten betragen:
Fr.    150.--    Zustellkosten,
Fr.    650.--    Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gutgeheissen. Rechtsanwältin B wird für die Vertretung von A im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'722.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (total Fr. 1'859.75) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an…