{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-25", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00436_2014-08-25.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214423&W10_KEY=13823250&nTrefferzeile=65&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6c1f18232aae03a615032179ef886444"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2014.00436"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 25.08.2014  VB.2014.00436"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 25.08.2014  VB.2014.00436"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 25.08.2014  VB.2014.00436"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Verl\u00e4ngerung verl\u00e4ngerter Gewaltschutzmassnahmen. Nach einem Vorfall h\u00e4uslicher Gewalt ordnete die Polizei f\u00fcr die Dauer von 14 Tagen Gewaltschutzmassnahmen an. Anschliessend ersuchte die gef\u00e4hrdete Person den Haftrichter um 3-monatige Verl\u00e4ngerung der Schutzmassnahmen. Der Haftrichter gew\u00e4hrte lediglich eine 1-monatige Verl\u00e4ngerung; diese Verf\u00fcgung erwuchs in Rechtskraft. Kurz vor Ablauf der 1-monatigen Schutzmassnahmen ersuchte die gef\u00e4hrdete Person den Haftrichter abermals um Verl\u00e4ngerung der Massnahmen, diesmal um 2 Monate. Dieses Gesuch hiess der Haftrichter gut, obwohl sich die Verh\u00e4ltnisse seit der ersten Verl\u00e4ngerung nicht ver\u00e4ndert hatten. Dies war unzul\u00e4ssig: Der blosse Umstand, dass der Haftrichter eine um 1 Monat verl\u00e4ngerte Schutzmassnahme im Nachhinein als zu kurz erachtet, ohne dass sich w\u00e4hrend dieser Zeit neue gewaltschutzrelevante Ereignisse abgespielt haben, rechtfertigt keine abermalige Verl\u00e4ngerung der Massnahmen. Eine gef\u00e4hrdende Person, die sich w\u00e4hrend der Dauer der Schutzmassnahmen wohlverh\u00e4lt, soll sich darauf verlassen d\u00fcrfen, dass die Massnahmen nicht abermals verl\u00e4ngert werden, nachdem die gef\u00e4hrdete Person die erstmalige Verl\u00e4ngerung nicht angefochten hat. Falls sich bei Ablauf der Schutzmassnahmen zeigt, dass das Konfliktpotenzial trotz Wohlverhaltens der gef\u00e4hrdenden Person weiterhin anh\u00e4lt, muss die gef\u00e4hrdete Person erneut die Polizei (oder die Zivil- oder Strafbeh\u00f6rden) um Anordnung von Schutzmassnahmen ersuchen (E. 4.3).  Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (E. 5.3). Gutheissung / Aufhebung der verl\u00e4ngerten Schutzmassnahmen."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:29:40", "Checksum": "b7ab79112b6f81217241c52bf86ad941"}