{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "18.12.2014", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00437_18-12-2014.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214812&W10_KEY=4467103&nTrefferzeile=82&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "02d672e4a758c71e42c8400da7023e33"}, "Num": [" VB.2014.00437"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14..2.18.1  VB.2014.00437"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14..2.18.1  VB.2014.00437"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14..2.18.1  VB.2014.00437"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung infolge Sozialhilfebezugs im Gesamtbetrag von \u00fcber Fr. 250'000.-. F\u00fcr die Bejahung des Widerrufsgrunds von Art. 62 lit. e AuG ist eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit erforderlich. Dabei muss auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung abgestellt werden. Das Risiko k\u00fcnftiger Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit ist losgel\u00f6st von der Frage zu beurteilen, ob im Zeitpunkt des migrationsrechtlichen Entscheids Sozialhilfe bezogen wird oder nicht. Andernfalls k\u00f6nnte die Wegweisung durch einen vor\u00fcbergehenden Verzicht auf Sozialhilfe verhindert werden (E. 3.1). Die Unterzeichnung einer privaten Zahlungsverpflichtung zugunsten der Beschwerdef\u00fchrenden nach Erhalt des negativen Rekursentscheids erfolgte offensichtlich unter dem Druck der drohenden Wegweisung. Es besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdef\u00fchrenden erneut Sozialhilfe beziehen w\u00fcrden (E. 3.4). Es ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass gewisse der vom Betroffenen angerufenen privaten Interessen grundrechtlich gesch\u00fctzt sind (E. 4.1). Im Rahmen der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung werden die \u00f6ffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abgewogen (E. 4.2). Abweisung. Gutheissung UP/URB."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:03:01", "Checksum": "2e036f4442470f4733b65c35c817c3bf"}