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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
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VB.2014.00437
Urteil
der 1. Kammer
vom 18. Dezember 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies mit Verfügung
vom 14. Oktober 2008 das Gesuch von A, geboren 1961, um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehegattin im Kanton Zürich vom
18. Juni 2008 ab, verweigerte ihm den weiteren Aufenthalt und setzte ihm
eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 30. November 2008.
II.
Dagegen rekurrierten A und seine Ehefrau B am 13. November
2008 mit getrennten Eingaben an den Regierungsrat. Dieser wies das Rechtsmittel
mit Beschluss vom 25. Juni 2014 ab und setzte eine neue Frist zum Verlassen
der Schweiz bis zum 1. September 2014 an. Gleichzeitig gewährte der
Regierungsrat die unentgeltliche Rechtspflege, hingegen wies er das Gesuch um
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab.
III.
Am 4. August 2014 erhoben A und B gemeinsam Beschwerde
an das Verwaltungsgericht und beantragten, den Beschluss des Regierungsrats
aufzuheben sowie die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu
gewähren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.
Das Migrationsamt verzichtete
stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort. Am 20. August 2014 beantragte
die Staatskanzlei im Auftrag des Regierungsrats, die Beschwerde abzuweisen. Die
Beschwerdeführenden verzichteten in der Folge auf eine weitere Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
Der Beschwerdeführer heiratete am 17. Juni 2008 die hier
niedergelassene Beschwerdeführerin und ersuchte am Tag darauf um eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Die Beschwerdegegnerin wies
dieses Gesuch in der angefochtenen Verfügung mit folgender Begründung ab: Die
Beschwerdeführenden hätten – nachdem die Beschwerdeführerin bereits seit dem 1. August
2001 mit Fr. 177'156.- von der Sozialhilfe habe unterstützt werden müssen
– seit dem 1. Juli 2008 auch gemeinsam von der Sozialhilfe unterstützt
werden müssen. Der Beschwerdeführer erfülle damit den in Art. 62
lit. e AuG aufgeführten Widerrufsgrund. Die Beschwerdeführenden halten dem
entgegen, dass eine Wegweisung ihren Anspruch auf Achtung des Privat- oder
Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) verletze. Bilaterale
völkerrechtliche Bestimmungen rufen sie mangels eines Staatsvertrags mit Ecuador
zu Recht nicht an (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom
16. Dezember 2005 [AuG]).
2.
2.1 Die
Wegweisung einer ausländischen Person aus der Schweiz muss je nach Fallkonstellation
am Massstab von Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie Art. 13
Abs. 1 BV gemessen werden, welche einen Anspruch auf Achtung des Privat-
und Familienlebens gewährleisten. Damit sich eine ausländische Person auf das
Recht auf Achtung ihres Familienlebens berufen kann, muss sie eine tatsächlich
gelebte und intakte Beziehung zu einem Familienmitglied unterhalten, welches in
der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 139 I 330
E. 2.1). Da die Beschwerdeführerin über eine Niederlassungsbewilligung
verfügt und die Ehe der Beschwerdeführenden tatsächlich gelebt wird, fällt diese
in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13
Abs. 1 BV (vgl. Entscheid der Vorinstanz).
2.2 Dass sich
die Beschwerdeführenden vorliegend auf das Recht auf Achtung des Familienlebens
berufen können, bedeutet nicht, dass der Beschwerdeführer einen (absoluten)
Anspruch auf Verbleib in der Schweiz hat. Der genannte Anspruch unterliegt
vielmehr den üblichen Voraussetzungen für einen Grundrechtseingriff (Art. 8
Abs. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV in Verbindung mit
Art. 36 BV). Neben einer gesetzlichen Grundlage verlangen Verfassung und Konvention
insbesondere eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an
der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung
(vgl. BGr, 31. Mai 2013, 2C_74/2013, E. 2.2).
3.
3.1 Ausländische Ehegatten von Personen mit
Niederlassungsbewilligung haben gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, sofern sie zusammen wohnen. Dieser
Anspruch erlischt jedoch, wenn ein Widerrufsgrund nach Art. 62 AuG
vorliegt (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG). Gemäss Art. 62
lit. e AuG kann die Migrationsbehörde die Aufenthaltsbewilligung unter
anderem dann widerrufen beziehungsweise nicht erteilen, wenn der Ausländer oder
eine Person, für die er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Nach der Rechtsprechung ist für die Bejahung dieses Widerrufsgrunds
eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Es muss dabei
auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung beim Ausländer abgestellt
werden. Die Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit fällt in Betracht, wenn eine
Person bisher hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht
damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt
sorgen wird (BGr, 31. Oktober 2014, 2D_12/2014, E. 3.4 mit
Hinweisen). Das Risiko künftiger Sozialhilfeabhängigkeit ist dabei
losgelöst von der Frage zu beurteilen, ob im Zeitpunkt des migrationsrechtlichen
Entscheids Sozialhilfe bezogen wird oder nicht. Andernfalls könnte die
Wegweisung durch einen vorübergehenden Verzicht auf Sozialhilfe verhindert werden
(BGr, 1. Februar 2007, 2A.639/2006, E. 2.2).
3.2 Hinsichtlich der Sozialhilfebedürftigkeit der Beschwerdeführenden kann
zunächst auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Ergänzend ist
festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden zwischen dem 1. Juli 2008 und
dem 31. Juli 2014 dauernd auf Sozialhilfe angewiesen waren. Sie haben
während sechs Jahren insgesamt über Fr. 250'000.- Fürsorgegelder bezogen. Ein Sozialhilfebezug dieser Grössenordnung ist als hoch
zu qualifizieren (vgl. dazu Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas
Gächter/Daniela Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 50). Die aufgelaufenen Sozialhilfekosten erfüllen sogar
die Voraussetzungen eines dauerhaften und erheblichen Angewiesenseins auf
Sozialhilfe im Sinn von Art. 63 lit. c AuG (vgl. BGr, 31. Oktober 2014, 2D_12/2014, E. 3.7.2 mit Hinweisen).
Nicht entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die
Leistungen nicht alleine dem Beschwerdeführer zugutekamen, sondern auch die
Beschwerdeführerin und bis zur Volljährigkeit deren Tochter davon profitierten.
Nach Art. 62 lit. e AuG genügt es für den Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung, wenn eine Person, für welche der Ausländer zu sorgen
hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Eine solche Unterstützungspflicht besteht
sowohl zwischen Ehegatten (Art. 159 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]) als auch
zwischen (Stief-)Eltern und ihren minderjährigen (Stief-)Kindern (Art. 276
ff. ZGB).
3.3 Die
Beschwerdeführerenden sind beide nicht erwerbstätig. Bezüglich ihrer sporadischen
Arbeitstätigkeit kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen
werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG). Die Beschwerdeführerin wurde seit dem 1. Dezember
2003 von der Sozialhilfe unterstützt. Dass sie sich am 11. Juli 2014 zur
Vermittlung bei der Arbeitslosenkasse angemeldet hat, erscheint wenig erfolgversprechend.
Sie ist gemäss den Ausführungen ihres Hausarztes vom 25. Juli 2014 durch
ihre Traumatisierung sowie durch belastungsbedingte Rückenschmerzen in ihrer
Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt stark eingeschränkt.
Der Beschwerdeführer zog am 8. Juni 2008 zu seiner
Ehefrau in die Schweiz. Während seiner nun bereits sechsjährigen Anwesenheit
gelang es ihm nicht, in der Arbeitswelt Fuss zu fassen. Ernsthafte Bemühungen
um eine Arbeitsstelle sind nicht ersichtlich. Entgegen der Behauptung in der
Beschwerde stellte sein Aufenthaltsstatus keinen Grund dar, welcher ihn an der
Stellensuche gehindert hätte. Er war zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
berechtigt. Weiter ist anzumerken, dass sich die Deutschkenntnisse des
Beschwerdeführers, obwohl er seit über sechs Jahren in der Deutschschweiz lebt,
offenbar auf das Anfängerniveau A1 des "common frame of
reference" beschränken. Erst seit Februar dieses Jahres nimmt er an einem
Integrationsprogramm teil. Eine positive Entwicklung ist selbst nach der
überlangen Verfahrensdauer, welche ihm für eine erfolgreiche Integration mehr
Zeit verschafft hat, nicht ersichtlich.
Vor diesem Hintergrund erscheint die Aussicht auf
Erwirtschaftung eines dauerhaften, unterhaltsdeckenden Einkommens – auch unter
Berücksichtigung des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführenden – als sehr
gering.
3.4 Mit
Schreiben vom 10. Juli 2014 haben die drei Kinder der Beschwerdeführerin
den Beschwerdeführenden ab 1. August 2014 die vollumfängliche Übernahme ihrer
Lebenshaltungskosten zugesichert. Die Sozialbehörde bestätigte den Erhalt
dieses Schreibens und stellte per 31. Juli 2014 ihre Zahlungen ein. Die
Beschwerdeführenden machen geltend, dass die Kinder der Beschwerdeführerin für
ihre Lebenshaltungskosten aufkommen würden, um den Verbleib des
Beschwerdeführers zu ermöglichen. Da ihre finanzielle Existenz damit gesichert
sei, hätten sie sich von der Sozialhilfe abgemeldet.
Die Unterzeichnung der Zahlungsverpflichtung und der Verzicht
auf die Fürsorge erfolgten offensichtlich unter dem Druck der drohenden
Wegweisung. Nachdem das Verfahren vor der Rekursinstanz mehrere Jahre geruht
hatte, erfolgte die Zusicherung der Unterstützung sogleich nach Erhalt des
abschlägigen Rekursentscheids: Der Rekursentscheid ging den Beschwerdeführenden
am 4. Juli 2014 zu; am 10. Juli 2014 wurde das Schreiben der Kinder
aufgesetzt. Zudem entfaltet die unterzeichnete Zahlungsverpflichtung kaum eine
rechtliche Wirkung; die unlimitierte Verpflichtung der Übernahme der
Lebenshaltungskosten wäre wohl als eine übermässige Selbstbindung im Sinn von
Art. 27 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches zu werten. Vor dem Hintergrund
dieser zielgerichteten Unterzeichnung der Zahlungsverpflichtung besteht eine
erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass die Zahlungen im Fall der Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung wieder eingestellt würden und die Beschwerdeführenden
erneut Sozialhilfe beziehen würden.
3.5 Insgesamt erscheint
es jedenfalls als wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführenden zukünftig erneut
durch die Sozialhilfe unterstützt werden müssen. Damit ist die Gefahr einer
erheblichen und fortgesetzten Fürsorgeabhängigkeit zu bejahen. Der
Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. e AuG ist gegeben.
4.
4.1 Art. 62 AuG
ist als "Kann-Bestimmung" formuliert. Folglich führt selbst das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds nicht automatisch zur Wegweisung einer
ausländischen Person. Zu prüfen ist vielmehr, ob der Widerruf oder die
Nichtgewährung einer Bewilligung verhältnismässig erscheint (vgl.
Art. 96 Abs. 1 AuG; Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 139 I 31
E. 2.3.1; Marc Spescha in: ders. et al., Migrationsrecht, 3. A.,
Zürich 2012, Art. 62 AuG N. 2). Dabei sind im Rahmen von
Art. 62 lit. e AuG vor allem das Verschulden an der Situation
und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen (BGer, 20. Juni
2013, 2C_1228/2012, E. 2.2). In Fällen wie dem vorliegenden ist
zusätzlich der Tatsache Rechnung zu tragen, dass gewisse der vom Betroffenen
angerufenen privaten Interessen grundrechtlich geschützt sind (vgl. VGr,
20. Dezember 2013, VB.2013.00582, E. 3.2). Die
notwendige Interessenabwägung um einen Eingriff in den in Art. 8
Ziff. 1 EMRK verankerten Schutz des Familienlebens zu rechtfertigen,
entspricht im Wesentlichen derjenigen von Art. 96
Abs. 1 AuG (BGr, 1. Mai 2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3; VGr, 28. November
2013, VB.2013.00620, E. 6.1). Dabei
fallen nach der Rechtsprechung insbesondere der Grad der konkreten Beeinträchtigung
des Familienlebens, der Umstand, ob und wieweit dieses in zumutbarer Weise im
Heimatstaat oder allenfalls in einem Drittstaat gelebt werden kann, sowie die
Natur der Bindungen zum und im Aufenthaltsstaat ins Gewicht. Von wesentlicher
Bedeutung ist zudem, ob Gründe wie das wirtschaftliche Wohlergehen des Landes
der Bewilligung entgegenstehen (BGE 139 I 330 E. 2.3 mit Hinweisen). Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann das aus Art. 8 EMRK bzw. auch
aus Art. 13 Abs. 1 BV abgeleitete Aufenthaltsrecht eingeschränkt
werden, wenn die Gefahr einer erheblichen und fortgesetzten
Fürsorgeabhängigkeit besteht (BGE 139 I 330 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen).
4.2 Hinsichtlich der Interessenabwägung kann vorab auf die
Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
4.2.1
Die bisherige Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführenden dauert seit
mehreren Jahren und erreichte einen grossen Betrag. Trotz der aktuellen
Unterstützung durch die Kinder der Beschwerdeführerin erscheint es nach den
obigen Ausführungen als wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführenden erneut auf
die finanzielle Unterstützung durch den Staat angewiesen sein werden. Es
spricht deshalb ein erhebliches öffentliches Interesse gegen die Gewährung
einer Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer.
4.2.2
Wie oben dargelegt, sind beim Beschwerdeführer kaum Integrationsbemühungen
und -erfolge vorhanden. Es ist deshalb trotz des inzwischen über sechsjährigen
Aufenthalts in der Schweiz kein berufliches oder schützenswertes
wirtschaftliches Interesse am Verbleib in der Schweiz ersichtlich. Hingegen hat
der Beschwerdeführer – bereits seit der Heirat mit der in der Schweiz
wohnhaften Beschwerdeführerin – ein erhebliches Interesse am hiesigen Zusammenleben.
4.2.3
Angesichts der langjährigen Fürsorgeabhängigkeit der Ehefrau und der schon
damals eher ungünstigen Berufsaussichten war es gerechtfertigt, dass die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer in ihrer Verfügung vom 14. Oktober 2008 den
Aufenthalt in der Schweiz verweigert hat. Vor dem Hintergrund, dass die
Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführenden auch in der Folge bestehen
blieb, erscheint das öffentliche Interesse an der Verweigerung der
Aufenthaltsbewilligung heute noch grösser als damals. Aufseiten des
Beschwerdeführers hat sich das Interesse am Verbleib in der Schweiz insofern
auch erhöht, als er inzwischen – wie mit der Beschwerde geltend gemacht – auch
eine Beziehung zu den Kindern und Enkeln der Beschwerdeführerin hat. Allerdings
erfolgten keine näheren Ausführungen zur Veranschaulichung dieser Beziehung.
4.2.4
Insgesamt spricht nach wie vor ein überwiegendes öffentliches Interesse
gegen eine Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer. Eine Ausreise ist
ihm trotz der damit möglicherweise einhergehenden Trennung vor seiner Ehefrau und
deren Nachkommen zumutbar. Bei der gegebenen Konstellation ist auch nicht davon
auszugehen, dass das mildere Mittel der Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AuG)
ausreichend wäre. Denn obwohl die Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer
bereits mit der Verfügung vom 14. Oktober 2008 wegen Sozialhilfebezug
verweigert worden war, blieb er hier ohne berufliches Einkommen. Dass eine
Verwarnung diesbezüglich eine Änderung bewirken könnte, erscheint deshalb als unwahrscheinlich.
Entsprechend erweist sich die Aufenthaltsverweigerung als verhältnismässig und
mit Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV vereinbar. Dies führt zur
Abweisung der Beschwerde.
5.
Die dem Beschwerdeführer von der
Vorinstanz angesetzte Frist zum Verlassen der Schweiz ist nunmehr abgelaufen.
Es ist ihm deshalb eine angemessene neue Frist anzusetzen (vgl. Art. 64d
Abs. 1 AuG). Bei der Bemessung ihrer Länge ist zu berücksichtigen, dass
sich der Beschwerdeführer inzwischen seit immerhin mehr als sechs Jahren in der
Schweiz aufhält und seine Ehefrau hier lebt. Anderseits hat er in der Schweiz
keine beruflichen Verpflichtungen. Aufgrund der gesamten Umstände erscheint
eine Frist von drei Monaten ab Zustellung des vorliegenden Urteils angemessen.
Falls gegen dieses Urteil Beschwerde ans Bundesgericht
erhoben wird und dieses einen Antrag auf vorsorgliche Massnahmen bzw.
aufschiebende Wirkung gutheisst, würde die Frist einstweilen dahinfallen und
mangels anderer Anordnungen mit der Zustellung eines abweisenden bundesgerichtlichen
Urteils neu zu laufen beginnen.
6.
6.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen; eine Parteientschädigung
kann nicht zugesprochen werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
6.2 Die Beschwerdeführenden beantragen
die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16
Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn
die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Mittellos ist, wer nicht in der
Lage ist, für die Prozess- bzw. Vertretungskosten aufzukommen, ohne Mittel
beanspruchen zu müssen, welche zur Deckung des Grundbedarfs für sich und die
Familie notwendig sind (BGE 135 I 221, E. 5.1 = Pra 2010 Nr. 25;
Kaspar Plüss, in: Alain Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 18).
Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, deren Aussichten auf Gutheissung um
derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; Plüss,
§ 16 N. 46).
Bei
der gegebenen Aktenlage erscheinen die Beschwerdeführenden als mittellos. Sodann
ist die Beschwerde nicht als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb den
Beschwerdeführenden für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren ist. Zudem waren die Beschwerdeführenden zur
Durchsetzung ihrer Ansprüche vor Verwaltungsgericht auf einen Rechtsvertreter
angewiesen (vgl. Plüss, § 16 N. 80 f.). Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher ebenfalls gutzuheissen.
Die Beschwerdeführenden werden auf
§ 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald
sie dazu in der Lage ist.
7.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes festzuhalten:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (Art. 83 lit. c Ziff. 2
BGG; BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007,
E. 2.2). Ansonsten ist nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG zulässig. Führt eine Partei sowohl ordentliche Beschwerde
als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem
Beschwerdeführer wird zum Verlassen der Schweiz eine Frist von drei Monaten ab
Zustellung des vorliegenden Urteils angesetzt. Für den Fall eines Weiterzugs an
das Bundesgericht wird auf die Erwägungen verwiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 2'080.-- Total der Kosten.
4. Den
Beschwerdeführenden wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung
gewährt und in der Person von Rechtsanwältin C eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin bestellt.
Rechtsanwältin
C läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen, von der Zustellung
dieses Urteils an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht eine detaillierte
Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen im
Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen
festgesetzt würde.
5. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung für
den Gesamtbetrag je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden gemäss
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
6. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
7. Gegen
dieses Urteil kann, soweit ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Soweit diese nicht zulässig ist,
kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8. Mitteilung an…