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Geschäftsnummer: VB.2014.00438  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.11.2014
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 22.03.2016 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligung


Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person erlischt insbesondere nach sechs Monaten Auslandaufenthalt, wenn der Ausländer die Schweiz verlässt, ohne sich abzumelden (Art. 61 Abs. 2 AuG). Die Beschwerdeführenden reisten Ende 2010 in ihre Heimat aus, ohne sich bei der Einwohnerkontrolle abzumelden und ein Gesuch um Aufrechterhaltung ihrer Niederlassungsbewilligung zu stellen. Bei ihrer Rückkehr im Juni 2013 waren ihre Niederlassungsbewilligungen deshalb erloschen (E. 4). Obwohl der Beschwerdeführer lange Zeit in der Schweiz gelebt hat, verfügt er nicht über besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur. Seine lange Anwesenheit und die damit einhergehende normale Integration genügen damit nicht, um ein Anwesenheitsrecht aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV abzuleiten. Gleiches trifft auf seine schwerbehinderte Tochter zu, für welche er das Sorgerecht hat (E. 5.1-3). Hinsichtlich des in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV verbürgten Anspruchs auf Achtung des Familienlebens gilt es zu beachten, dass ausländische unmündige Kinder schon aus familienrechtlichen Gründen das ausländerrechtliche Schicksal des sorgeberechtigten Elternteils teilen und gegebenenfalls mit diesem das Land zu verlassen haben, wenn der Elternteil keine Bewilligung (mehr) hat oder erhält. Ist einem Kind die Ausreise zumutbar, liegt kein Eingriff in das Familienleben vor. Dies ist vorliegend in Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu bejahen. Daran ändert auch nichts, dass die anwesenheitsberechtigte Mutter der Beschwerdeführerin über ein Besuchsrechts verfügt und die Beschwerdeführenden zurzeit bei ihr (noch) wohnen (E. 5.4 f.). Die Frage der (Wieder-)Erteilung eines Anwesenheitsrechts wurde von der Migrationsbehörde nach Massgabe der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18–29 AuG und damit im pflichtgemässen Ermessen geprüft. Das Vorliegen einesschwerwiegenden persönlichen Härtefalls (Art. 30 Abs. 1 lit. b) wurde von ihr zu Recht verneint. Zudem konnte auch nicht aufgrund des Wiederzulassungstatbestands (Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG) oder aus wichtigen Gründen (Art. 34 Abs. 3 AuG) von den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden (E. 6). Gutheissung des Gesuchs um UP. Abweisung. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer und des Gerichtsschreibers.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
BEHINDERTES KIND
ERLÖSCHEN DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
GARANTIE DES FAMILIENLEBENS
GARANTIE DES PRIVATLEBENS
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
SCHWERWIEGENDER PERSÖNLICHER HÄRTEFALL
WICHTIGE GRÜNDE
WIEDERZULASSUNG
ZUMUTBARKEIT DER WEGWEISUNG
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. I lit. b AuG
Art. 30 Abs. I lit. k AuG
Art. 34 Abs. III AuG
Art. 61 Abs. II AuG
Art. 13 BV
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2014.00438

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 19. November 2014

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Ralph Trümpler.  

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

Beschwerdeführerin 2 vertreten durch Beschwerdeführer 1 (Vater),

 

dieser vertreten durch C,

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, ein 1957 geborener Ausländer, reiste 1981 in die Schweiz ein, worauf ihm Asyl gewährt und er als Flüchtling anerkannt wurde. Sein Aufenthalt war danach durch eine Niederlassungsbewilligung geregelt. A verheiratete sich in der Schweiz insgesamt dreimal mit Landsfrauen, wobei aus seiner letzten Ehe mit D 2004 die Tochter B hervorging, welche an einer genetisch bedingten Entwicklungsstörung leidet. Nachdem die Ehe von A und D nach fast siebenjähriger Dauer am 30. Januar 2009 geschieden sowie das Sorgerecht für die gemeinsame Tochter dem Kindsvater zugeteilt worden war, scheinen die drei noch längstens ein weiteres Jahr zusammengewohnt zu haben und reisten A und B am 7. Dezember 2010 aus der Schweiz aus, um in ihrer Heimat zu leben. Gesuche um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligungen stellten sie dabei nicht. Zudem verzichtete A zuvor auf seinen Flüchtlingsstatus und das ihm in der Schweiz gewährte Asyl.

B. Nach eigenen Angaben reiste A mit B am 3. Juni 2013 wieder in die Schweiz ein und liess am 6. September 2013 beim Migrationsamt des Kantons Zürich um Aufenthaltsbewilligungen ersuchen. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 stellte dieses fest, dass die Niederlassungsbewilligungen von A und B erloschen seien. Eine Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen lehnte es ab und setzte ihnen Frist bis 31. Dezember 2013 an, um die Schweiz zu verlassen.

II.  

Mit Rekurs vom 25. November 2013 liessen A und B an die Sicherheitsdirektion gelangen, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 1. Juli 2014 in der Hauptsache abwies. A und B wurde eine neue Frist bis 30. September 2014 zum Verlassen der Schweiz angesetzt. Die Kosten des Rekursverfahrens wurden ihnen je zur Hälfte unter solidarischer Haftung beider für den ganzen Betrag auferlegt.

III.  

Am 31. Juli 2014 liessen A und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und folgende Anträge stellen:

"1.   Der […] Rekursentscheid […] sei aufzuheben.

  2.  Die Vorinstanzen seien anzuweisen, den Bf […] Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen.

  3. Eventualiter: Die Vorinstanzen seien anzuweisen, beim Bundesamt für Migration eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs […] zu beantragen.

  4.  Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und den Bf entsprechend zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu dürfen.

  5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse."

Ferner wurde darum ersucht, den Beschwerdeführenden die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Während die Sicherheitsdirektion am 27. August/5. September 2014 auf Vernehmlassung verzichtete, ging vom Migrationsamt keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegend erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzu­treten.

2.  

Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch der Beschwerdeführenden um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

3.  

Zwischen der Schweiz und Land E besteht kein Staatsvertrag im Sinn von Art. 2 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20), welcher den Beschwerdeführenden einen Bewilligungsanspruch vermitteln würde.

4.  

4.1 Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person erlischt entweder mit der Abmeldung ins Ausland oder nach sechs Monaten Auslandaufenthalt, wenn der Ausländer die Schweiz verlässt, ohne sich abzumelden (Art. 61 Abs. 1 lit. a und Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AuG; BGr, 12. September 2011, 2C_176/2011, E. 2.1). Die Niederlassungsbewilligung kann jedoch auf – vor Ablauf der sechs Monate gestelltes – Gesuch hin während vier Jahren aufrechterhalten werden (vgl. Art. 61 Abs. 2 Satz 2 AuG und Art. 79 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Art. 61 Abs. 2 AuG entspricht in Bezug auf die Niederlassungsbewilligung Art. 9 Abs. 3 lit. c des ausser Kraft gesetzten Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG), weshalb die Rechtsprechung dazu massgebend bleibt (BGr, 22. März 2011, 2C_853/2010, E. 5.1). Für ein Erlöschen infolge eines sechsmonatigen Auslandaufenthalts genügt das formale Kriterium eines solchen Aufenthalts; nach konstanter Rechtsprechung kommt es weder auf die Motive der Landesabwesenheit noch auf die Absichten des Betroffenen an. Auch das unfreiwillige Verweilen im Ausland, beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Freiheitsentzugs, hat deshalb das Erlöschen der Bewilligung zur Folge (vgl. statt vieler BGr, 7. November 2012, 2C_461/2012, E. 2.4.1 mit Hinweisen). Umgekehrt lässt die Verlegung des Lebensmittelpunkts ins Ausland die Bewilligung nicht erlöschen, wenn sich der Ausländer vor Ablauf von sechs Monaten eines anderen besinnt und in die Schweiz zurückkehrt (vgl. Art. 79 Abs. 1 VZAE; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 61 N. 19 f.; vgl. statt vieler BGr, 26. August 2013, 2C_1224/2012, E. 2).

4.2 Die Beschwerdeführenden reisten am 7. Dezember 2010 in das Land E aus, ohne sich bei der Einwohnerkontrolle abzumelden und ein Gesuch um Aufrechterhaltung ihrer Niederlassungsbewilligung zu stellen. Die Niederlassungsbewilligungen der Beschwerde­führenden sind deshalb nach sechsmonatigem Auslandaufenthalt – also im Juni 2011 – erloschen. Die Gründe für die Ausreise beziehungsweise den über sechs Monate dauernden Auslandaufenthalt sind nach konstanter Rechtsprechungspraxis des Bundesgerichts nicht massgeblich. Gleiches trifft auf ein allfälliges (Nicht-)Verschulden der Bewilligungsinhaber zu.

4.3 Nach dem Dahinfallen der Niederlassungsbewilligungen lässt sich keine landesrechtliche Anspruchsnorm für eine Bewilligung zu Gunsten der Beschwerdeführenden ersehen. Diese machen solches denn auch gar nicht geltend.

5.  

5.1 Wie die Vorinstanz wenigstens im Ergebnis zutreffend erwägt und im Folgenden dargelegt wird, können die in die Schweiz zurückgekehrten Beschwerdeführenden auch aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) sowie dem – in materieller Hinsicht nicht weitergehenden – Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Beschwerde bringt dagegen nichts vor; einzig im Antrag 2 wird die Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen "gestützt auf Art. 8 EMRK" verlangt, was in der Folge aber nicht weiter ausgeführt wird.

5.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat eine ausländische Person aufgrund der Art. 8 EMRK und Art. 13 BV dann einen Anwesenheitsanspruch, wenn nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz wohnen und die familiäre Beziehung zu ihnen tatsächlich gelebt wird (vgl. BGE 129 II 215 E. 4.1 f., 126 II 377 E. 2b/aa und E. 7; Martina Caroni in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Vorb. Art. 42–52 N. 45 f.). Vom Grundrechtsschutz gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ist vor allem die Kernfamilie erfasst, worunter das Zusammenleben minderjähriger Kinder mit ihren Eltern zu verstehen ist. Dabei soll nur das intakte und tatsächlich gelebte Familienleben geschützt werden (BGE 137 I 284 E. 1.3). Das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens kann nur angerufen werden, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt (BGE 137 I 247 E. 4.1).

Ein Anwesenheitsrecht des Ausländers kann ausserdem aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens folgen (Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 Abs. 1 BV). Hierfür bedarf es besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur, das heisst vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen dagegen nicht (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; BGr, 22. November 2006, 2A.500/2006, E. 2.3.2; Martina Caroni et al., Migrationsrecht, 3. A., Bern 2014, S. 47 f.).

5.3 Nachdem die Beschwerdeführenden die Schweiz Ende 2010 freiwillig verlassen haben, können sie für eine Anwesenheitsbewilligung von vornherein nichts aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens ableiten.

5.3.1 Ansonsten gälte, dass sich die Integration des Beschwerdeführers in die hiesigen Verhältnisse im Wesentlichen aus der langjährigen Aufenthaltsdauer und seiner Arbeitstätigkeit ergibt:

Der Beschwerdeführer kam bereits 1981 als 24-jähriger Flüchtling in die Schweiz, weshalb von einer engen Beziehung zum Land auszugehen ist, was auch der Beschwerdegegner anerkennt. Während dieser Zeit verheiratete sich der Beschwerdeführer insgesamt dreimal mit Landsfrauen. Seine letzte in der Schweiz geschlossene Ehe mit D wurde am 30. Januar 2009 geschieden. Das gemeinsame Kind der Ehegatten, die Beschwerdeführerin, wurde unter die elterliche Sorge des Beschwerdeführers gestellt und der Kindsmutter ein übliches Besuchsrecht eingeräumt. Aus den in den Akten befindlichen Arbeitszeugnissen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bis März 2002 eine beachtliche wirtschaftliche Integrationsleistung gezeigt hat: Während er zu Beginn seines Aufenthaltes in der Schweiz noch als "Allround-Angestellter" in einem Restaurant tätig war, arbeitete er 1986 als Hilfsarbeiter in der optischen Schleiferei eines Brillenherstellers und fand danach eine Anstellung bei einem Grossunternehmen in der Chemie-Branche, wo er während über vier Jahren als festangestellter Betriebsarbeiter im Bereich Pharma tätig war. Von April 1994 bis Februar 2002 arbeitete er sodann für eine Grossbank und war dort zuletzt als Sachbearbeiter im Ressort "Legal & Compliance" und als Stellvertreter des Gruppenchefs tätig. Sein Nettoverdienst lag dannzumal klar über Fr. 5'000.- pro Monat. Seit März 2002 bis zu seiner Ausreise im Dezember 2010 ging er jedoch keiner Arbeitstätigkeit mehr nach bzw. fand er keine neue Anstellung mehr, wobei ab September 2004 (erschwerend) die Betreuungssituation hinsichtlich seiner schwerbehinderten Tochter hinzu kam. Der Beschwerdeführer weist keine Vorstrafen auf und verursachte − soweit ersichtlich − nur ein einziges Mal einen polizeilichen Einsatz. Er verfügt über mündliche sowie schriftliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2, was angesichts der langen Anwesenheit für eine eher normale und nicht besonders intensive Integration spricht. Es wurden keinerlei Freizeitbeschäftigungen geltend gemacht oder sonstige Gesichtspunkte dargelegt, welche auf eine über den langen Aufenthalt hinausgehende überdurchschnittliche Integration des Beschwerdeführers hinweisen würden. Eine solche ist ferner nach dem Gesagten und auch aus den weiteren Akten nicht ersichtlich.

Hinsichtlich der Beschwerdeführerin gilt es in diesem Zusammenhang zu sagen, dass diese in der Schweiz geboren und überwiegend hier aufgewachsen ist. Allerdings kann der Grad ihrer Integration aufgrund ihrer erheblichen Entwicklungsretardierung nur schwer beurteilt werden: Aus einer am 21. November 2008 am Kinderspital Zürich durchgeführten Entwicklungsuntersuchung und einer in den Akten befindlichen Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 7. Januar 2008 betreffend den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin schielt, ein pathologisches EEG (Elektroenzephalogramm) aufweist und an einem schweren kognitiven Entwicklungsrückstand, einer fehlenden Sprachentwicklung, schweren Bewegungsstörungen mit Rumpfataxie, dystonem Bewegungsmuster, muskulärer Hypotonie, einer beidseitigen Hüftsubluxation und Obstipation leidet. Aufgrund dessen ist sie in den alltäglichen Lebensverrichtungen "Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Fortbewegung und Essen" sowie in den Bereichen "Notdurft" und "An-/undAuskleiden" auf regelmässige und erhebliche Hilfe einer Drittperson angewiesen. Den Akten ist des Weiteren zu entnehmen, dass die Eltern mit ihrer Tochter nur in ihrer Landessprache sprechen bzw. sprachen, wobei die sprachliche Integration wegen der fehlenden Sprachentwicklung wiederum kaum beurteilt werden kann. Ferner soll die Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2009 bis zu ihrer Ausreise 2010 eine heilpädagogische Schule und zuvor eine Spielgruppe besucht haben, was immerhin zeigte, dass auch ausserhäusliche bzw. ausserfamiliäre Kontakte bestanden hätten. Trotzdem kann auch bei der Beschwerdeführerin nicht von einer besonderen Integration bzw. von vertieften sozialen Beziehungen zum ausserhäuslichen Bereich im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ausgegangen werden.

5.3.2 Die bei den Beschwerdeführenden vorliegende (lange) Anwesenheit in der Schweiz und die damit verbundene normale Integration genügen rechtsprechungsgemäss noch nicht, um ein Anwesenheitsrecht aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens abzuleiten (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; BGr, 22. November 2006, 2A.500/2006, E. 2.3.2).

5.4 Was den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV verbürgten Anspruch auf Achtung des Familienlebens betrifft, gilt es zu beachten, dass das ausländische unmündige Kind grundsätzlich schon aus familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]) das ausländerrechtliche Schicksal des sorgeberechtigten Elternteils teilt und es gegebenenfalls mit diesem das Land zu verlassen hat, wenn der Elternteil keine Bewilligung (mehr) hat oder erhält. Ist dem Kind die Ausreise zumutbar (was grundsätzlich zu bejahen ist, wenn es sich im anpassungsfähigen Alter bzw. noch nicht am Ende der obligatorischen Schulbildung befindet), liegt kein Eingriff in das Familienleben vor (BGr, 11. Februar 2014, 2C_792/2013, E. 5.1 Abs. 2 – 25. Januar 2013, 2C_467/2012, E. 2.1.4 – 10. Januar 2013, 2C_930/2012, E. 4.4.4, auch zum Folgenden). Etwas anderes gilt, wenn das Kind das Schweizer Bürgerrecht besitzt, weil es dann einen staatsbürgerrechtlichen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz hat; es bedarf in diesem Fall besonderer Gründe, um die mit der Ausreise für das Schweizer Kind verbundenen weitreichenden Folgen zu rechtfertigen. Für Kinder ohne schweizerisches Bürgerrecht gilt dies nicht; bei diesen sind keine spezifischen bürgerrechtlichen Überlegungen (Niederlassungsfreiheit, Ausweisungsverbot, Wiedereinreiserecht etc.) zu berücksichtigen. Es genügt hier die Zumutbarkeit der Ausreise des Kindes für eine Bewilligungsverweigerung gegenüber dem sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteil, wobei die Möglichkeit der Ausübung des Besuchsrechts des in der Schweiz anwesenheitsberechtigten anderen Elternteils sachgerecht mitberücksichtigt werden kann.

Der im vorigen Absatz wiedergegebenen Praxis und ebenso ähnlichen bundesgerichtlichen Urteilen liegt die Fragestellung zugrunde, ob ein Elternteil eines gefestigt anwesenheitsberechtigten Kindes sich aus dem Land, wo jedenfalls der andere Elternteil verbleibt, entfernen müsse. Hier verhielt es sich aber anders, weil beide Beschwerdeführenden die Niederlassungsbewilligung besassen, der sorgeberechtigte Beschwerdeführer die Schweiz freiwillig verliess – selbst bei Unfreiwilligkeit resultierte allerdings das Gleiche, wie sich alsbald zeigt – und die Beschwerdeführerin als minderjährige Tochter ihm unabhängig davon zu folgen hatte, ob ihr das zumutbar gewesen sei und sie an sich auch aus dem Grundrechtsschutz des Familienlebens einen Anwesenheitsanspruch gehabt habe. In der gegenwärtig zu beurteilenden Konstellation konnte und kann, wie sich erweisen wird, keine Diskrepanz zwischen der zivil- und der öffentlichrechtlichen Situation entstehen.

Es fragt sich nicht, ob eine Wiederausreise heute den Beschwerdeführenden zuzumuten sei, sondern gegenteils, ob diese einen Anspruch auf Rückkehr in die Schweiz bzw. auf neue Anwesenheit daselbst hätten. Weil die Beschwerdeführerin das ausländerrechtliche Schicksal des Beschwerdeführers zu teilen hat, müsste er einen originären Bewilligungsanspruch besitzen, was offensichtlich nicht (mehr) zutrifft. Nicht angehen bzw. verfangen kann deshalb, sie zur nicht sorgeberechtigten Mutter ins Land zu bringen, sich wegen der Beziehung der beiden auf ein Anwesenheitsrecht kraft Achtung des Familienlebens zu berufen und erst hieraus einen Bewilligungsanspruch auch des Beschwerdeführers abzuleiten, wessen es jedenfalls jetzt eben als Ursache und nicht als Folge eines Anspruchs der Beschwerdeführerin bedürfte.

5.5 Sollte es dennoch auf die Zumutbarkeit einer Ausreise aus der Schweiz für die Beschwerdeführerin ankommen, wäre das vorliegend zu bejahen. Die Beschwerdeführerin wurde zwar in der Schweiz geboren und hat hier ihre ersten sechs Lebensjahre verbracht, doch lebte sie danach rund zweieinhalb Jahre zusammen mit ihrem Vater im Land E, weshalb ein Bezug zur Heimat gegeben ist. Gemäss Angaben der Beschwerdeführenden lebten sie zunächst in einer ländlichen Gegend im Süden des Landes und danach in der Stadt F. Wie sie selbst ausführen, gibt es dort auch Schulen für behinderte Kinder sowie Einrichtungen, welche behinderte Menschen unentgeltlich oder zu einem bezahlbaren Preis betreuen und umsorgen. Sie weisen allerdings darauf hin, dass es für "Normalbürger" extrem schwierig sei, einen dieser Betreuungsplätze zu ergattern; ohne Bestechungsgeld sei dies nicht möglich. Eine dem Kindswohl entsprechende Betreuung sei im Land E deswegen nicht ausreichend gewährleistet. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, stellen die Beschwerdeführenden pauschale Behauptungen auf, welche − auch vor Verwaltungsgericht − nicht weiter belegt werden. Für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Land E nicht auch angemessen betreut werden kann, liegen keine konkreten Hinweise vor. Es wird ferner auch nicht behauptet oder dargetan, dass sich die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin in ihrer Zeit im Land E verschlechtert hätte. In Würdigung sämtlicher Umstände ist damit festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht unzumutbar erscheint, aus der Schweiz auszureisen.

Daran ändert auch nichts, dass die anwesenheitsberechtigte Mutter der Beschwerdeführerin über ein Besuchsrecht verfügt und der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin zurzeit bei ihr (noch) wohnen.

6.  

6.1 Da die Beschwerdeführenden weder aus dem Völkerrecht noch aus dem Landesrecht einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz ableiten können, ist die Frage der (Wieder-)Erteilung eines Anwesenheitsrechts von der Migrationsbehörde nach Massgabe der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18–29 AuG und damit im pflichtgemässen Ermessen zu prüfen. Vorliegend stellt sich die Frage, ob aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (Art. 30 Abs. 1 lit. b), aufgrund des Wiederzulassungstatbestands (Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG) oder aus wichtigen Gründen (Art. 34 Abs. 3 AuG) allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden kann. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde einzig Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauch, -überschreitungen und -un­terschreitungen) sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden können  50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG). Im Rahmen von Ermessensentscheiden stellen der Missbrauch sowie die Überschreitung oder Unterschreitung des Ermessensspielraums Rechtsverletzungen dar (§ 20 Abs. 1 lit. a VRG). Daraus folgt, dass die bloss unzweckmässige Ausübung des Ermessens keine Rechtsverletzung bedeutet und vor Verwaltungsgericht nicht gerügt werden kann. Ihr Ermessen überschreitet die Behörde, wenn sie Ermessen ausübt, wo ihr das Gesetz keines einräumt. Hingegen unterscheitet sie es, wenn sie auf die Ausübung des ihr zustehenden Ermessens ganz oder teilweise verzichtet. Ermessensmissbrauch ist wiederum ein qualifizierter Ermessensfehler. Ein solcher liegt vor, wenn die Ermessensausübung nicht pflichtgemäss erfolgt, namentlich wenn sie von sachfremden Kriterien geleitet oder überhaupt unmotiviert ist. Fehlerhaft wird das Ermessen ausgeübt, wenn sich die verfügende Behörde nicht an den allgemeinen Rechts­grundsätzen, den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den (weiteren) verfassungs­rechtlichen Schranken orientiert; namentlich ist dies der Fall, wenn sich die behördliche Ermessenbetätigung als willkürlich oder unverhältnismässig erweist (vgl. zum Ganzen Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.; Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 534).

6.2 Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Mit ihr ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung weder beim Beschwerdeführer noch bei der Beschwerdeführerin gegeben sind. Den Vorinstanzen kann insbesondere nicht vorgeworfen werden, dass sie ihr Ermessen missbräuchlich bzw. qualifiziert fehlerhaft ausgeübt hätten. Zu Recht lehnten sie − trotz erfüllter zeitlicher Voraussetzung − die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 34 Abs. 3 AuG ab, da diese sich − genauso wie eine Wiederzulassung der Beschwerdeführenden (Art. 30 lit. k AuG) − nur aufdrängte, wenn kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AuG gegeben wäre. Dies ist aber gerade mit Blick auf Art. 62 lit. e AuG nicht der Fall, wonach die zuständige Behörde Bewilligungen widerrufen kann, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der konkreten Umstände mit grosser Wahrscheinlichkeit in der Schweiz keine Arbeitsstelle mehr finden werde und er erneut Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen müsste. Diese Beurteilung ist zumindest nicht qualifiziert fehlerhaft. Gleiches gilt im Übrigen hinsichtlich der vorinstanzlichen Verweigerung der Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung aufgrund der Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG). Zu Recht hat die Vorinstanz hier festgehalten, dass beim Beschwerdeführer trotz langjährigen hiesigen Aufenthalts keine Integration vorliegt, welche für ihn ein Leben ausserhalb der Schweiz unzumutbar erscheinen liesse. Hierzu passt auch, dass der Beschwerdeführer seit 2003 gegenüber der Migrationsbehörde immer wieder angab, in sein Herkunftsland zurückkehren zu wollen, und dies dann auch tatsächlich tat. Daraus erhellt, dass für ihn eine Rückkehr in die Heimat nicht unzumutbar erscheint. Wie bereits ausgeführt (vorn 5.5 Abs. 1), gilt das Gleiche im Übrigen auch für die Beschwerdeführerin. Dass die Beschwerdeführenden sich nach zweieinhalb Jahren in der Heimat zu einer Rückkehr in die Schweiz entschlossen haben und dies allenfalls aufgrund finanzieller Überlegungen geschehen ist, vermag schliesslich noch nicht einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG und Art. 31 Abs. 1 VZAE zu begründen.

6.3 Nach alledem, das heisst, weil ein Wegweisungsvollzug hier nicht unzumutbar erscheint, fehlt auch ein Anlass, den Beschwerdegegner anzuweisen, beim Bundesamt für Migration die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden zu beantragen.

7.  

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

Nachdem die den Beschwerdeführenden durch die Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist auch schon abgelaufen ist, ist ihnen in Anwendung von Art. 64d Abs. 1 AuG eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz anzusetzen. Sollte allerdings ein Weiterzug dieses Urteils an das Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, haben die Beschwerdeführenden sich bei einem den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheid binnen zweier Monate ab dessen Datum aus dem Land zu entfernen.

8.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen; diesen steht keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; § 17 Abs. 2 VRG; vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 14 N. 6, 9 und 11).

9.  

9.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung.

9.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unent­geltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

9.3 Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden erscheint vorliegend ausgewiesen, und es ist der angehobene Prozess nicht als offensichtlich aussichtslos zu betrachten. Somit ist ihnen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unent­geltliche Rechts­pflege zu gewähren.

Es gilt die Beschwerdeführenden auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

10.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Bewilligungsanspruch der Beschwerdeführenden geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1; Daniela Thurnherr in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 112 N. 39 ff.; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 64 ff.). Andernfalls steht lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe zu ihrer hier besonders beschränkten Reichweite Peter Nideröst, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 373 ff., Rz. 9.33; Thurnherr, Art. 112 N. 72–75; Häberli, Art. 83 N. 61); das trifft insbesondere im Zusammenhang mit dem Wegweisungspunkt zu (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG; Thurnherr, Art. 112 N. 62; BGr, 3. August 2012, 2C_673/2011, E. 1.4).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen;

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Den Beschwerdeführenden wird eine neue Frist bis 31. März 2015 bzw. im Sinn der Erwägung 7 Abs. 2 angesetzt, um die Schweiz zu verlassen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.      2'000.--;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.           60.--      Zustellkosten,
Fr.      2'060.--      Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 10 Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14.

7.    Mitteilung an …

 

 

 

Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer und des Gerichtsschreibers:

 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [LS 211.1])

Eine Minderheit der Kammer und der Gerichtsschreiber sind der Auffassung, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Sache zu weiteren Abklärungen an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

1.  

1.1 Mit der Mehrheit der Kammer ist davon auszugehen, dass die Niederlassungsbewilligungen des Beschwerdeführers und seiner Tochter (Beschwerdeführerin) mangels eines (rechtzeitig gestellten) Gesuchs um deren Aufrechterhaltung nach sechsmonatigem Auslandaufenthalt erloschen ist (Art. 61 Abs. 2 AuG in Verbindung mit Art. 79 VZAE). Unerheblich ist weiter, dass die frühere Anwesenheit des Beschwerdeführers ursprünglich darauf beruhte, dass ihm als anerkannter Flüchtling Asyl gewährt worden war, weil er vor seiner Rückkehr ins Heimatland auf den betreffenden Status verzichtet hat (Art. 64 Abs. 1 lit. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), womit auch ein diesbezüglicher Anwesenheitsanspruch (Art. 60 AsylG) entfiel. Auch kann er sich heute auf keine andere Anspruchsnorm des Ausländergesetzes (mehr) berufen. Zu prüfen bleibt einzig, inwieweit sich aus dem konventions- und (deckungsgleichen) bundesverfassungsrechtlichen Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) ein Anwesenheitsanspruch ergeben könnte. Dabei kann, nachdem der Beschwerdeführer sich aus freien Stücken für eine Rückkehr ins Heimatland entschieden und damit allenfalls (einst) bestehende, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen selber gekappt hat und die vom Ausreiseentscheid des Vaters mitbetroffene Tochter solche Bindungen bereits aufgrund ihres Alters bis zum Ausreisedatum noch nicht zu entwickeln vermochte, nicht primär der Aspekt des Privatlebens im Zentrum der weiteren Betrachtung stehen, sondern vornehmlich jener des Familienlebens.

1.2 Ausser Frage steht vorliegend, dass der Beschwerdeführer als allein sorgeberechtigter Elternteil zu seiner minderjährigen Tochter eine durch diese Garantie geschützte, gelebte Beziehung unterhält, was ihm indessen insofern (zunächst) nicht weiterhilft, als die Tochter ausländerrechtlich dessen Schicksal teilte und nun ebenso wenig über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt. Auch ist der Beschwerdeführer vom nicht sorgeberechtigten anderen Elternteil geschieden, weshalb er sich im Verhältnis zur Kindsmutter (und Ex-Frau), auf deren Anwesenheitsstatus in der Schweiz noch näher einzugehen sein wird, nicht auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV berufen kann. Dies muss indessen nicht zwingend auch für die Tochter des Beschwerdeführers gelten, welche mit ihrer Mutter – abgesehen vom (biologischen und rechtlichen) Kindsverhältnis – auch durch ein Besuchsrecht verbunden ist. Sollte sich im Verhältnis Mutter/Tochter auf eine (im Rahmen des Besuchsrechts) gelebte und damit grundsätzlich geschützte Beziehung schliessen lassen, könnte dies – soweit die Mutter ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz besässe – unter besonderen, noch näher zu definierenden Umständen auch der Tochter einen abgeleiteten Anwesenheitsanspruch verschaffen, was mittelbar (das heisst indirekt über das Verhältnis Tochter/Kindsvater) auch dem Beschwerdeführer zu einem solchen verhelfen könnte. Um diese Frage zu beantworten, erscheint unabdingbar, im Rahmen dieses Dreiecksverhältnisses (Beschwerdeführer/Tochter/Kindsmutter) die Beziehung zwischen Kindsmutter und Tochter einer näheren Betrachtung zu unterziehen.

2.  

2.1 Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat ein hier anwesenheitsberechtigtes ausländisches Kind als Konsequenz der im Eheschutz- und Scheidungsverfahren getroffenen Regelung grundsätzlich das Lebensschicksal des sorge- bzw. obhuts­berechtigten Elternteils zu teilen und diesem gegebenenfalls ins Ausland zu folgen. Für eine Bewilligungsverweigerung gegenüber dem sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteil genügt es, dass sich die Ausreise für das Kind als zumutbar erweist, wobei die Möglichkeit der Ausübung des Besuchsrechts des in der Schweiz anwesenheitsberechtigten anderen Elternteils sachgerecht mitzuberücksichtigen ist (BGE 137 I 247 E. 4.2.3; BGr, 23. September 2010, 2C_364/2010, E. 2.2.2 am Ende). Besteht ein solches Besuchsrecht und wird es ausgeübt, ist der Schutzbereich des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens betroffen (vgl. BGE 120 Ib 1 E. 1d; BGr, 22. Oktober 2012, 2C_769/2012, E. 3.2) und eine Verhältnismässigkeitsprüfung gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK erforderlich (BGr, 1. September 2008, 2C_366/2008, E. 3.1, sowie 25. September 2008, 2C_372/2008, E. 3.1). Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist auch den einschlägigen Vorgaben des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) Rechnung zu tragen (BGE 135 I 153 E. 2.2.2).

2.2 Ersucht der sorge- bzw. obhutsberechtigte Elternteil um eine ausländerrechtliche Bewilligung im (umgekehrten) Nachzug zu seinem hier anwesenheitsberechtigten ausländischen Kind, dessen besuchsberechtigter anderer Elternteil ein (gefestigtes) Anwesenheitsrecht in der Schweiz besitzt, stellt die Rechtsprechung im Grundsatz auf jene Kriterien ab, welche für Konstellationen gelten, in denen der nicht sorgeberechtigte ausländische Elternteil um eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung des Besuchsrechts seines hier (mit dem sorgeberechtigten Elternteil) anwesenheitsberechtigten Kindes ersucht (vgl. dazu etwa BGE 139 I 315 E. 2.2; BGr, 22. März 2012, 2C_1031/2011, E. 4.1.4). Erforderlich ist, dass eine intensive Beziehung in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht zwischen dem hier anwesenden besuchsberechtigten Elternteil besteht und sich der obhutsberechtigte Elternteil, welcher um die Bewilligung ersucht, seinerseits "tadellos" verhalten hat. Dabei sei – so das Bundesgericht – mit noch grösserer Zurückhaltung auf eine Pflicht zu schliessen, ihm eine Bewilligung zu erteilen, als im Falle des besuchsberechtigten Ausländers, der selber, im Hinblick auf die Ausübung seines Besuchsrechts, um die Bewilligung nachsuche. Der obhutsberechtigte Elternteil, der die Bewilligung einzig zur Erleichterung der Ausübung des Besuchsrechts zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil erhältlich machen will, solle dies nur bei Vorliegen besonderer Umstände tun können (BGE 137 I 247 E. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen).

2.3 Soweit ersichtlich handelt es sich bei den vom Bundesgericht bislang beurteilten diesbezüglichen Fallkonstellationen – bei welchen das Vorliegen besonderer Umstände allesamt verneint worden war – vornehmlich um solche, in denen das Kind, welches dem nicht (mehr) anwesenheitsberechtigten, obhutsberechtigten Elternteil ins Ausland folgen müsste, selber ein eigenes, selbständiges Anwesenheitsrecht in Form einer noch gültigen Niederlassungsbewilligung (oder gar des Schweizer Bürgerrechts) hatte (vgl. nebst BGE 137 I 247 etwa BGr, 23. September 2010, 2C_364/2010, E. 2.2.4 1. September 2008, 2C_366/2008, E. 3.2 25. September 2008, 2C_372/2008, E. 3.1 16. September 2005, 2A.508/2005, E. 2.2.3). Dies ist vorliegend – wie erwähnt – nicht mehr der Fall, nachdem auch die Niederlassungsbewilligung des Kindes (aus den gleichen Gründen wie jene des beschwerdeführenden Vaters) erloschen ist. Geht es indessen um die Beurteilung der Beziehung zwischen dem Kind und dem über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden, nicht obhutsberechtigten Elternteil, kann es auf den Anwesenheitsstatus des Kindes grundsätzlich nicht ankommen. Vielmehr richtet sich die Frage, inwieweit sich für dieses ein Aufenthaltsrecht ableiten lässt, nach denselben oben genannten Kriterien, geht es doch auch hier in erster Linie um eine Beurteilung der Qualität und Intensität der gelebten Beziehung des Kindes zum besuchsberechtigten Elternteil (vgl. zu einer analog beurteilten diesbezüglichen Fallkonstellation BGr, 30. August 2010, 2C_62/2010, E. 1.4 und 2).

3.  

3.1 Der angefochtene Entscheid äussert sich nicht mit der erforderlichen Klarheit zum Aufenthaltsstatus der Mutter der Beschwerdeführerin. Wie sich aber aus den fremdenpolizeilichen Akten der Betroffenen ableiten lässt, dürfte diese über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen: Die Ehe mit dem in der Schweiz bis im Juni 2011 niederlassungsberechtigten Beschwerdeführer hatte vom 22. April 2002 bis zum 30. Januar 2009 Bestand, woraus sich mit Blick auf Art. 50 Abs. 1 lit. a bzw. Art. 43 Abs. 2 AuG auf ein entsprechendes Recht schliessen lässt. Offensichtlich sind demgegenüber sowohl der Beschwerdegegner als auch die Vorinstanz davon ausgegangen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfüge. Die entsprechenden Erwägungen des Beschwerdegegners in der erstinstanzlichen Verfügung beschränken sich denn auch auf das aus Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV abgeleitete Recht auf Achtung des Privatlebens. Auf das sich aus den gleichen Normen ergebende Recht auf Achtung des Familienlebens wurde nicht eingegangen. Dies zeigt, dass allfällige abgeleitete Ansprüche der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beziehung zur anwesenheitsberechtigten Mutter und daraus sich ergebende ausländerrechtliche Konsequenzen für den Beschwerdeführer erstinstanzlich nicht erwogen worden sind. Die gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie Art. 96 AuG vorzunehmende Gesamteinschätzung der Interessenlage der Beschwerdeführenden hat damit im Hinblick auf eine allfällige Anwendung bzw. Verletzung von Art. 8 EMRK unter teilweise falschen Prämissen stattgefunden bzw. es liegt diesbezüglich eine grundsätzlich unzureichende Interessenabwägung vor.

3.2 Die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter, der die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, hätte einer genauen Abklärung bedurft: Es liegen Hinweise vor, dass zwischen Mutter und Tochter nicht nur eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht, sondern diese auch eine besondere Intensität in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht aufweist, aus welchem sich ein Anwesenheitsanspruch der von der Entfernungsmassnahme betroffenen Beschwerdeführerin und − bei zusätzlicher Bejahung besonderer Umstände − auch des Beschwerdeführers ergeben könnte. In diesem Zusammenhang hätte berücksichtigt werden müssen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin über ein übliches Besuchsrecht hinsichtlich ihrer Tochter verfügt, tatsächlich wohl aber ein intensiverer Kontakt zwischen beiden besteht, da beide − soweit ersichtlich − bis zur Ausreise der Beschwerdeführenden im Jahr 2010 zusammengelebt haben und seit der Rückkehr der Beschwerdeführenden Mitte 2013 wieder vereinigt sind. Es wird seitens der Beschwerdeführenden zudem geltend gemacht, die Mutter sei zweimal für Besuche der Tochter ins Land E gereist und habe mit ihr bzw. dem Beschwerdeführer in regelmässigem telefonischen Kontakt gestanden. Im Gesuch der Beschwerdeführenden um Aufenthaltsbewilligungen wurde ferner erklärt, der Beschwerdeführer habe die Beschwerdeführerin zurück in die Schweiz zu ihrer Mutter bringen wollen, da sie dort ihre Medikamente erhalten könne. Schliesslich wurde das Armenrechtsgesuch in vorliegendem Verfahren damit begründet, dass gegenwärtig eine finanzielle Abhängigkeit von der Mutter der Beschwerdeführerin bestehe. Hinsichtlich dieser Hinweise hätte sich in Bezug auf die Beschwerdeführerin die Frage nach der Bedeutung des persönlichen Kontakts zur Mutter geradezu aufgedrängt.

Insofern hätte es zumindest weiterer Abklärungen bedurft, um eine sorgfältige Prüfung der aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV abgeleiteten Anwesenheitsansprüchen vornehmen zu können. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Ausführungen der Vorinstanz als zu pauschal. Leitete die Beschwerdeführerin aus der Beziehung zu ihrer hier aufenthaltsberechtigten Mutter ein Anwesenheitsrecht ab, was wie gesagt genauerer Abklärungen bedarf, so wäre es nicht ausgeschlossen, dass gerade die schwere geistige und körperliche Behinderung der Beschwerdeführerin und ihr langjähriges, intensives Betreuungsverhältnis sowohl zum Beschwerdeführer als auch zu ihrer Mutter die vom Bundesgericht vorausgesetzten "besonderen Umständen" darstellten, welche es dem sorge- bzw. obhutsberechtigten, aber nicht anwesenheitsberechtigten Beschwerdeführer ausnahmsweise erlaubten, ein eigenständiges, aus Art. 8 EMRK und Art. 13 BV abgeleitetes Anwesenheitsrecht zu erhalten.

3.3 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Beziehungen zwischen den Betroffenen sowie die besonderen Umstände des Falles zu wenig abgeklärt worden sind. Ferner scheint die Interessenlage der einzelnen Familienmitglieder gerade mit Blick auf die in den Akten befindlichen Hinweise auf eine anspruchsrelevante Mutter-Tochter- bzw. Eltern-Kind-Beziehung fehlerhaft beurteilt worden zu sein. Allerdings genügt die Aktenlage aus Sicht der Minderheit der Kammer und des Gerichtsschreibers derzeit noch nicht, um die notwendige Gesamteinschätzung der Interessen der Betroffenen vorzunehmen. Es bedarf diesbezüglich weiterer Abklärungen, zumal hinsichtlich der mittlerweile zehnjährigen, schwer behinderten Beschwerdeführerin offenkundig gewichtige Interessen auf dem Spiel stehen. Im Übrigen ist auch fraglich, ob in den besonderen Umständen dieses Einzelfalls nicht auch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall zu erblicken gewesen wäre, welche die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ermessensweise geboten hätte (Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG).

Für richtiges Protokoll,

Der Gerichtsschreiber: