{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-11-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00438_2014-11-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214771&W10_KEY=13823249&nTrefferzeile=69&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "51c08f374a4ff6ac9ae73500d3ef74f7"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2014.00438"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.11.2014  VB.2014.00438"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.11.2014  VB.2014.00438"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.11.2014  VB.2014.00438"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligung | Die Niederlassungsbewilligung einer ausl\u00e4ndischen Person erlischt insbesondere nach sechs Monaten Auslandaufenthalt, wenn der Ausl\u00e4nder die Schweiz verl\u00e4sst, ohne sich abzumelden (Art. 61 Abs. 2 AuG). Die Beschwerdef\u00fchrenden reisten Ende 2010 in ihre Heimat aus, ohne sich bei der Einwohnerkontrolle abzumelden und ein Gesuch um Aufrechterhaltung ihrer Niederlassungsbewilligung zu stellen. Bei ihrer R\u00fcckkehr im Juni 2013 waren ihre Niederlassungsbewilligungen deshalb erloschen (E. 4). Obwohl der Beschwerdef\u00fchrer lange Zeit in der Schweiz gelebt hat, verf\u00fcgt er nicht \u00fcber besonders intensive, \u00fcber eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur. Seine lange Anwesenheit und die damit einhergehende normale Integration gen\u00fcgen damit nicht, um ein Anwesenheitsrecht aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens gem\u00e4ss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV abzuleiten. Gleiches trifft auf seine schwerbehinderte Tochter zu, f\u00fcr welche er das Sorgerecht hat (E. 5.1-3). Hinsichtlich des in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV verb\u00fcrgten Anspruchs auf Achtung des Familienlebens gilt es zu beachten, dass ausl\u00e4ndische unm\u00fcndige Kinder schon aus familienrechtlichen Gr\u00fcnden das ausl\u00e4nderrechtliche Schicksal des sorgeberechtigten Elternteils teilen und gegebenenfalls mit diesem das Land zu verlassen haben, wenn der Elternteil keine Bewilligung (mehr) hat oder erh\u00e4lt. Ist einem Kind die Ausreise zumutbar, liegt kein Eingriff in das Familienleben vor. Dies ist vorliegend in W\u00fcrdigung s\u00e4mtlicher Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu bejahen. Daran \u00e4ndert auch nichts, dass die anwesenheitsberechtigte Mutter der Beschwerdef\u00fchrerin \u00fcber ein Besuchsrechts verf\u00fcgt und die Beschwerdef\u00fchrenden zurzeit bei ihr (noch) wohnen (E. 5.4 f.). Die Frage der (Wieder-)Erteilung eines Anwesenheitsrechts wurde von der Migrationsbeh\u00f6rde nach Massgabe der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18\u201329 AuG und damit im pflichtgem\u00e4ssen Ermessen gepr\u00fcft. Das Vorliegen einesschwerwiegenden pers\u00f6nlichen H\u00e4rtefalls (Art. 30 Abs. 1 lit. b) wurde von ihr zu Recht verneint. Zudem konnte auch nicht aufgrund des Wiederzulassungstatbestands (Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG) oder aus wichtigen Gr\u00fcnden (Art. 34 Abs. 3 AuG) von den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden (E. 6).\rGutheissung des Gesuchs um UP.\rAbweisung.\rAbweichende Meinung einer Minderheit der Kammer und des Gerichtsschreibers."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:31:12", "Checksum": "c9c189a890c573492875bdb72cd5d640"}