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Geschäftsnummer: VB.2014.00440  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.10.2014
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Wohnkosten eines Asylfürsorgeempfängers / Verpflichtung zur Suche einer günstigeren Unterkunft

MIt Asylfürsorge unterstützte Personen müssen in der Regel bzw. bei Fehlen besonderer Gründe in einem Mehrpersonenhaushalt leben (E. 3.2). Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers stehen einem eventuellen Wohnungswechsel oder dem Einzug eines Mitbewohners in die derzeitige Wohnung nicht entgegen (E. 4.2.1). Die Mietzinsmaxima sind eher knapp bemessen, und die Suche nach einer entsprechenden Wohngelegenheit ist mit einem gewissen Aufwand verbunden. Das erfolgreiche Auffinden einer passenden Unterkunft erscheint jedoch nicht als ausgeschlossen (E. 4.2.2). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 5.2).

Abweisung. Ansetzung einer neuen Frist, um eine günstigere Unterkunft zu suchen.
 
Stichworte:
ASYLFÜRSORGE
MEHRPERSONENHAUSHALT
MIETZINS
MIETZINSANTEIL
MIETZINSMAXIMUM
RECHTLICHES GEHÖR
REPLIKRECHT
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Art. 81 AsylG
Art. 29 Abs. II BV
§ 5a Abs. I SHG
§ 5a Abs. II SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00440

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 23. Oktober 2014

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,   

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A hält sich ohne Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz auf; sowohl sein Asylgesuch als auch sein Härtefallgesuch wurden rechtskräftig abgewiesen, und es wurde die Wegweisung angeordnet. Seit August 2012 wird er von der Asyl-Organisation Zürich (im Folgenden: AOZ) mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Seit dem Auszug seiner Freundin wohnt er allein in einer Einzimmerwohnung in Zürich zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 640.-.

B. Mit Entscheid vom 18. Juli 2013 verfügte die AOZ, der Mietzins von Fr. 640.- werde in der Bedarfsrechnung von A längstens bis 31. Oktober 2013 berücksichtigt, wenn er bis dann tatsächlich in der Wohnung wohne und keine aussergewöhnliche Mietzinserhöhung erfolge (Dispositivziffer 1). Gleichzeitig forderte die AOZ A auf, per 1. November 2013 eine Unterbringung zu einem monatlichen Mietzinsanteil von maximal Fr. 475.- brutto zu suchen, wobei es sich um einen Mehrpersonenhaushalt mit mindestens einer weiteren Person handeln müsse und die Suchbemühungen regelmässig und unaufgefordert nachzuweisen seien (Dispositivziffer 2). Sodann wies die AOZ A darauf hin, dass die Unterstützungsleistungen bei nicht ordnungsgemässer Auflagenerfüllung frühestens ab 1. November 2013 mittels neuer, anfechtbarer Verfügung reduziert würden (Dispositivziffer 3). In den Erwägungen hielt die AOZ fest, A könne ein Wohnungswechsel oder eine zweite Person in der derzeitigen Wohnung zugemutet werden.

C. Die von A gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) mit Entscheid vom 31. Oktober 2013 ab.

II.  

Mit Beschluss vom 10. Juli 2014 hiess der Bezirksrat Zürich den Rekurs von A vom 3. Dezember 2013 gegen den Entscheid der SEK im Sinn der Erwägungen teilweise gut (Dispositivziffer I), hob Dispositivziffer 2 des Entscheids der AOZ vom 18. Juli 2013 sowie den Entscheid der SEK vom 31. Oktober 2013 auf, soweit er ebendiese Dispositivziffer betraf, und fasste dieselbe wie folgt neu (Dispositivziffer II):

" A wird aufgefordert, für sich eine Unterbringung mit folgenden Auflagen zu suchen:

  a.  Der Mietzinsanteil beträgt maximal Fr. 475.00 brutto pro Monat, wenn A mit einer Konkubinatspartnerin oder in einer Wohngemeinschaft, in der mehr als eine Person mit Sozialhilfe unterstützt wird, zusammenlebt.

       Der Mietzinsanteil beträgt maximal Fr. 500.00 brutto pro Monat wenn A in einer Wohngemeinschaft wohnt, in der nur er durch die Sozialhilfe unterstützt wird.

  b.  Das neue Mietverhältnis beginnt per 1.11.2013.

  c.  Es handelt sich um einen Mehrpersonenhaushalt mit mindestens einer weiteren Person.

  d.  Die Suchbemühungen sind gegenüber der AOZ regelmässig und unaufgefordert nachzuweisen."

Schliesslich setzte der Bezirksrat A eine letzte Frist bis am 31. Juli 2014 an, um eine neue Wohnung zum maximal berücksichtigten Mietzinsanteil gemäss Dispositivziffer 2 zu suchen (Dispositivziffer III).

III.  

A. Am 31. Juli 2014 erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Bezirksratsbeschluss vom 10. Juli 2014 und beantragte, ihm seien Mietkosten von Fr. 640.- zuzugestehen. Daneben ersuchte er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

B. Am 10. Juli 2014 verzichtete der Bezirksrat unter Verweis auf den angefochtenen Beschluss auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 26. August 2014 die Abweisung der Beschwerde. A liess sich zu diesen Eingaben nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2 Der Beschwerdeführer verlangt, es seien ihm Wohnkosten im Umfang von Fr. 640.- monatlich zugewähren. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (VGr, 5. Dezember 2013, VB.2013.00568, E. 1.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Unter Berücksichtigung der von der Vorinstanz neu formulierten Auflage (vorn II.) liegt der Streitwert im Bereich von Fr. 1'680.- bis Fr. 1'980.- ([Fr. 640.- ./. Fr. 500.-] x 12 bzw. [Fr. 640.- ./. Fr. 475.-] x 12). Deshalb, und da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Gemäss Art. 81 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) erhalten Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten und die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, die notwendigen Sozialhilfeleistungen, sofern nicht Dritte auf Grund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung für sie aufkommen müssen, beziehungsweise auf Ersuchen hin Nothilfe. Nach Abs. 1 der bis Ende Januar 2014 geltenden und hier massgeblichen Fassung von Art. 82 AsylG gilt für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen und Nothilfe kantonales Recht. Dabei können Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden. Gemäss Abs. 3 Satz 2 derselben Bestimmung kann der Ansatz für die Unterstützung von den Ansätzen der einheimischen Bevölkerung abweichen.

2.2 Das kantonale Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG) hält in § 5a Abs. 1 fest, dass sich die Hilfe für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung nach besonderen Vorschriften richte. Gestützt auf § 5a Abs. 2 SHG hat der Regierungsrat dazu die Asylfürsorgeverordnung vom 25. Mai 2005 (AfV) erlassen. Darauf basierend erliess die Beschwerdegegnerin die Richtlinie zur Unterstützung nach Asylfürsorgeverordnung (fortan: Asylfürsorgerichtlinie), die auch auf in der Stadt Zürich wohnhafte Personen ohne Aufenthaltsrecht, für die ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid gefällt wurde, Anwendung findet. In Ziffer 2.2 verweist die Asylfürsorgerichtlinie auf die "allgemeinen Richtlinien" der Beschwerdegegnerin, wo keine spezifischen Richtlinien zur Asylfürsorgeverordnung vorhanden sind. Massgebend ist vorliegend die Richtlinie für die Bemessung der Logiskosten im Unterstützungsbudget (nachfolgend: Mietzinsrichtlinie). Gemäss derselben ist bei nach AfV unterstützten Personen bei einem Einpersonenhaushalt ein Maximalmietzins von Fr. 500.- vorgesehen. Hierbei soll es sich aber um eine Ausnahme handeln, da solche Personen in der Regel bzw. bei Fehlen besonderer Gründe in einem Mehrpersonenhaushalt leben müssten, für welche bei mehreren unterstützten Personen in Zweipersonenhaushalten eine Höchstgrenze von je Fr. 475.-, in grösseren Wohnungen tiefere Beträge vorgesehen sind (Mietzinsrichtlinie Ziffern 1, 4.1 und 5f).

2.3 Gemäss Ziffer 3 der Mietzinsrichtlinie wird der betroffenen Person bei einem über der Maximalgrenze liegenden Mietzins die Auflage erteilt, eine günstigere Wohnung zu suchen, sofern der Umzug verhältnismässig und zumutbar ist. Für die Suche ist eine angemessene Frist von drei bis sechs Monaten anzusetzen, in der Zwischenzeit wird der zu hohe Mietzins finanziert. Gleichzeitig ist anzudrohen, dass der in der Bedarfsrechnung berücksichtigte Mietzins nach Ablauf der Frist auf den nächsten ortsüblichen Kündigungstermin auf den in der Auflage festgelegten Betrag gekürzt werden kann (vgl. hierzu auch Kap. B.3 der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien]).

2.4 Misslingt die Suche nach einer Wohnung, deren Mietzins der Weisung entspricht, trotz Bereitschaft zum Umzug und angemessener Bemühungen, muss der bisherige Mietzins – vorläufig – weiterhin übernommen werden (vgl. VGr, 8. Februar 2011, VB.2010.00726, E. 2.1; 20. August 2009, VB.2009.00290, E. 3.2).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog, die Akten würden nicht erkennen lassen, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen allein in der aktuell bewohnten Wohnung bleiben müsse. Ein Zusammenleben mit anderen Leuten in einem Mehrpersonenhaushalt sei ihm grundsätzlich zuzumuten. Spezielle Umstände, die eine Ausnahme rechtfertigen würden, bringe der Beschwerdeführer nicht vor. Diesem stehe es sodann frei, ein Zimmer in einer grösseren Wohnung zu suchen. Ein solches sei in der Stadt Zürich auch zu einem Preis von Fr. 475.- zu finden. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer bereits im Entscheid der AOZ vom 18. Juli 2013 darauf hingewiesen worden, dass er für die Wohnungssuche beim Fachbereich Wohnen der AOZ um Unterstützung ersuchen und allenfalls einen Antrag um Unterbringung durch dieselbe stellen könne. Dem Beschwerdeführer sei es daher möglich, eine den Maximalmietzins nicht übersteigende Unterkunft zu finden. Spezielle Faktoren, die insofern ein Abweichen von den Richtlinien angebracht erscheinen liessen, seien jedoch nicht zu sehen, weshalb Dispositivziffer 2 des Entscheids vom 18. Juli 2013 zu ergänzen bzw. neu zu fassen sei.

3.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen diese Erwägungen nicht infrage zu stellen.

3.2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, die Wohnung zu wechseln, und reicht hierzu eine ärztliche Stellungnahme der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 30. Juli 2014 ein. Diese attestiert ihm eine rezidivierende depressive Störung mit einer gegenwärtig schweren Episode ohne psychotische Symptome und bezeichnet neben anderen die beengten Wohnverhältnisse als Belastungsfaktor.

Unbestrittenermassen befindet sich der Beschwerdeführer in schwierigen Lebensumständen. Aus dem beigelegten ärztlichen Bericht geht jedoch nicht hervor, inwiefern er bei der Suche nach einer Unterbringung, allenfalls auch in einem Mehrpersonenhaushalt, bzw. hinsichtlich des Zusammenlebens mit einer anderen Person eingeschränkt und dies von ihm nicht zu bewältigen sein sollte. Entsprechend erscheint die Auflage auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen durchaus zumutbar (vgl. Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 122). Die Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima dient auch der Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe erhalten (VGr, 2. Juni 2014, VB.2014.00220, E. 2.3). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer im Vergleich zu anderen Sozialhilfeempfängern, die aufgrund zu hoher Mietzinse umziehen mussten, besonders oder stärker betroffen ist. Seine gesundheitlichen Probleme stehen einem eventuellen Wohnungswechsel (oder dem Einzug eines Mitbewohners in die derzeitige Wohnung) jedenfalls nicht entgegen.

3.2.2 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, es sei in der Stadt Zürich beinahe unmöglich, eine Unterbringung zu finden, die die verlangten Kriterien erfülle. Bei seinen bisherigen Recherchen habe er wenig Glück gehabt. Günstige Zimmer könnten entweder nur für kurze Zeit oder lediglich unter für ihn nicht zu erfüllenden Bedingungen gemietet werden.

Es trifft wohl zu, dass die erwähnten Mietzinsmaxima eher knapp bemessen und die Suche nach einer entsprechenden Wohngelegenheit mit einem gewissen Aufwand verbunden ist (vgl. VGr, 6. März 2014, VB.2014.00032, E. 5.2). Immerhin geht aber bereits aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Liste hervor, dass eine solche tatsächlich vorhanden (gewesen) wäre, weshalb das erfolgreiche Auffinden einer passenden Unterkunft nicht geradezu als ausgeschlossen erscheint. Die Auflage erweist sich daher auch diesbezüglich als gerechtfertigt. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass es ihm im Rahmen eines allfälligen Kürzungsverfahrens die Darlegung offenstehen wird, dass er der Auflage, eine die Voraussetzungen erfüllende Unterbringung zu suchen, in genügendem Ausmass nachgekommen ist (vgl. E. 3.4).

3.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Da die Frist zur Suche einer neuen Unterbringung aufgrund des vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsmittels – wie schon im vorinstanzlichen Verfahren – bereits abgelaufen ist, rechtfertigt es sich, eine neue Frist zur Erfüllung der Auflage anzusetzen. Da dem Beschwerdeführer seit langer Zeit bekannt ist, dass der derzeitige Mietzins unter den gegebenen Umständen zu hoch ist, ist ihm eine angemessen kurze Frist bis 30. November 2014 anzusetzen, um eine günstigere Unterbringung zu suchen, unter Androhung der Kürzung des Mietzinses bei nicht fristgemässer Erfüllung der Auflage sowie unter Hinweis auf die in Dispositivziffer II des Entscheids der Vorinstanz vom 10. Juli 2014 aufgeführten Bedingungen und Anordnungen, wobei der in Bst. b festgelegte Mietbeginn neu auf den 1. April 2015 festzulegen ist.

4.  

4.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da sich der Beschwerdeführer in einer wirtschaftlich bedrängten Lage befindet, ist die Gerichtsgebühr in angemessen reduziertem Umfang festzusetzen (vgl. BGr, 7. August 2012, 1C_98/2012, E. 9.3; Plüss, § 13 N. 39). Parteientschädigungen wurden keine verlangt.

4.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet (Plüss, § 16 N. 46 f.).

Aufgrund der Sozialhilfebedürftigkeit ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Die Aussichten auf Gutheissung konnten sodann – insbesondere angesichts der erwähnten, neuen ärztlichen Stellungnahme – nicht als kaum ernsthaft und das Rechtsmittelverfahren somit auch nicht als offensichtlich aussichtslos im beschriebenen Sinn bezeichnet werden. Aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine Frist bis 31. Dezember 2014 angesetzt, um eine günstigere Unterbringung zu suchen, unter Androhung der Kürzung des Mietzinses bei nicht fristgemässer Erfüllung der Auflage sowie unter Hinweis auf die in Dispositivziffer II des Entscheids der Vorinstanz vom 10. Juli 2014 aufgeführten Bedingungen und Anordnungen, wobei der in Bst. b des vorinstanzlichen Entscheids festgelegte Mietbeginn neu auf den 1. April 2015 festgelegt wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    400.--     Total der Kosten.

3.    Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …