{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-10-22", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00443_2014-10-22.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214566&W10_KEY=13823250&nTrefferzeile=13&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "973562a9fc1b3b9611b0c5d97662d6ea"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2014.00443"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 22.10.2014  VB.2014.00443"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 22.10.2014  VB.2014.00443"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 22.10.2014  VB.2014.00443"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stellenantritt AuG | (Die Beschwerdef\u00fchrerin ersuchte den Beschwerdegegner darum, ihr den Stellenantritt einer Ausl\u00e4nderin als Assistentin im Umfang von 20 % zu bewilligen, die derzeit den Bachelorstudiengang der Rechtswissenschaftlichen Fakult\u00e4t der Universit\u00e4t Z\u00fcrich absolviert.) Gem\u00e4ss Art. 30 Abs. 1 lit. g AuG in Verbindung mit Art. 38 VZAE l\u00e4sst sich Personen, die an einer (Fach-)Hochschule in der Schweiz eine Aus- oder Weiterbildung absolvieren, die Aufnahme einer Nebenerwerbst\u00e4tigkeit fr\u00fchestens nach sechs Monaten bewilligen. Erforderlich hierf\u00fcr ist unter anderem eine Best\u00e4tigung der Schulleitung, dass diese T\u00e4tigkeit im Rahmen der Ausbildung verantwortbar ist und den Ausbildungsabschluss nicht verz\u00f6gert (Art. 38 lit. a VZAE; E. 2.2). Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz haben das Gesuch abgewiesen, weil die Best\u00e4tigung(en) der Universit\u00e4t Z\u00fcrich nicht genug individualisiert seien und damit dem Erfordernis von Art. 38 lit. a VZAE nicht entspr\u00e4chen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Best\u00e4tigungen der Universit\u00e4t Z\u00fcrich oder doch von deren Rechtswissenschaftlichen Fakult\u00e4t wohl allgemein den Anforderungen von Art. 38 lit. a VZAE nicht gen\u00fcgen. Wenn der Beschwerdegegner unvermindert hohe Anforderungn an Best\u00e4tigungen stellt, welche von einzlnen (Fach-)Hochschulleitungen eingehalten werden (k\u00f6nnen) und von anderen nicht, f\u00fchrt dies zu einem stossenden, die Rechtsgleichheit verletzenden Ergebnis, indem Studierenden gewisser Bildungseinrichtungen bzw. bestimmter Studienrichtungen die Nebenerwerbst\u00e4tigkeit generell verunm\u00f6glicht wird. Es geht nicht an, in F\u00e4llen, in denen es zwar an einer individualisierten Best\u00e4tigung der Schulleitung mangelt, das Gesuch einfach ohne weitere Pr\u00fcfung abzuweisen. Vielmehr hat der Beschwerdegegner bei Zweifel an der Kompatitilit\u00e4t der Nebenerwerbst\u00e4tigkeit weitere Nachweise wie namentlich Leistungsausweise der betroffenen Studierenden einzufordern und das Gesuch in der Sache selbst zu behandeln (E. 3.2).  Teilweise Gutheissung undR\u00fcckweisung an den Beschwerdegegner."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:30:41", "Checksum": "7e1c6fc0ba9a42eecef4d0b8ef0e64c4"}