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VB.2014.00445
Urteil
des Einzelrichters
vom 3. November 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug, hat sich ergeben: I. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 8. April 2014 den bereits hinterlegten Führerausweis auf unbestimmte Zeit mit Wirkung ab 19. Oktober 2013, mindestens jedoch für einen Monat und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien sowie Unter- und Spezialkategorien (einschliesslich Motorfahrrädern). Gleichzeitig machte das Strassenverkehrsamt die Wiedererteilung des Führerausweises vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) abhängig. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog das Strassenverkehrsamt die aufschiebende Wirkung. II. Gegen diese Verfügung erhob A am 5. Mai 2014 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte im Wesentlichen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Mit Entscheid vom 11. Juli 2014 wies die Sicherheitsdirektion das Rechtsmittel ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. III. Am 10. August 2014 erhob A dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Das Strassenverkehrsamt beantragte in der Beschwerdeantwort vom 19. August 2014 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die Sicherheitsdirektion teilte am 27. August 2014 mit, dass sie auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde verzichte. Zu diesen Eingaben liess sich A in der Folge nicht mehr vernehmen. Der Einzelrichter erwägt: 1. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen. 2. Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor Verwaltungsgericht. Das kantonale Verfahrensrecht schreibt weder für das Rekurs- noch für das Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung zwingend vor (vgl. § 26b Abs. 3 und § 59 Abs. 1 VRG). Anders als der Entzug des Führerausweises zu Warnzwecken stellt sodann weder die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Abklärung noch der Sicherungsentzug einen Entscheid über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage dar, der dem Betroffenen gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) einen Anspruch auf eine öffentliche mündliche Verhandlung gibt. Ein Sicherungsentzug verleiht einen solchen Anspruch nur, wenn der Führerausweis wie bei Berufschauffeuren unbedingt zur Berufsausübung notwendig ist und das Gericht damit über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK entscheidet. Wer sein Fahrzeug jedoch lediglich benutzt, um sich an seinen Arbeitsort zu begeben, kann sich nicht auf Art. 6 Abs. 1 EMRK berufen und hat deshalb keinen Anspruch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (in BGE 129 II 82 [6A.48/2002] nicht publizierte E. 7.4.2; BGE 122 II 464 E. 3). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass der Führerausweis direkt zu seiner Berufsausübung notwendig sei. Der vorsorgliche Entzug betrifft somit keinen zivilrechtlichen Anspruch im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK, sodass gestützt darauf ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung nicht besteht. Es ist auch sonst nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, inwiefern vorliegend eine mündliche Verhandlung angezeigt wäre. Auf die Durchführung einer solchen ist daher zu verzichten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer erlangte am 7. Juni 2001 einen Führerausweis für die Kategorie B mit Berechtigung für die jeweiligen Unter- und Spezialkategorien. Am 24. Oktober 2009 überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 34 km/h, weshalb ihm mit Verfügung vom 17. März 2010 der Führerschein für die Dauer von einem Monat entzogen wurde. Ein weiterer einmonatiger Führerscheinentzug erfolgte mit Verfügung vom 1. Juni 2011, nachdem der Beschwerdeführer am 30. April 2011 in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,51 Gewichtspromillen gefahren war. Sodann fuhr er am 2. Juli 2011 wiederum in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,86 Gewichtspromillen, weshalb ihm mit Verfügung vom 18. August 2011 der Führerschein für die Dauer von acht Monaten entzogen wurde. Am 3. August 2013 lenkte der Beschwerdeführer erneut einen Personenwagen in angetrunkenem Zustand; der Atemlufttest ergab eine Konzentration von 0,51 Gewichtspromillen. 3.2 Aufgrund dieser Vorfälle entzog das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Oktober 2013 den Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit bis zur Abklärung von Ausschlussgründen und ordnete eine verkehrsmedizinische Untersuchung beim IRMZ an, welche am 20. November 2013 erfolgte. Im Rahmen dieser Untersuchung wurden ein Urinscreening, ein Blutuntersuch, chemisch-toxikologische Haaranalysen sowie eine Untersuchung des Fernvisus durchgeführt. Das Gutachten vom 30. Januar 2014 wurde aufgrund dieser Ergebnisse, der Aussagen des Beschwerdeführers sowie der Vorgeschichte erstellt. Darin gelangte die Gutachterin zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer von einer verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauchsproblematik ausgegangen werden müsse und das Risiko, dass der Beschwerdeführer erneut sein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand lenken würde, als erhöht erachtet werden müsse. Die Fahreignung des Beschwerdeführers wurde daher aus verkehrsmedizinischer Sicht nicht befürwortet. 3.3 Gestützt auf diesen Sachverhalt erliess das Strassenverkehrsamt die angefochtene Verfügung vom 8. April 2014. Zur Begründung verwies es im Wesentlichen auf das Gutachten des IRMZ vom 30. Januar 2014. 4. 4.1 Die Sicherheitsdirektion erwog in ihrem Rekursentscheid vom 11. Juli 2014, dass das verkehrsmedizinische Gutachten des IRMZ vom 30. Januar 2014 vollständig, widerspruchsfrei und im Ergebnis überzeugend sei. Sie hielt fest, dass es sich bei der chemisch-toxikologischen Haaranalytik um eine wissenschaftlich anerkannte Methode zum gesicherten Nachweis des Alkoholkonsums handle. Zudem biete das IRMZ Gewähr für eine dem wissenschaftlichen Standard entsprechende, unabhängige und unvoreingenommene Begutachtung. Die Sicherheitsdirektion gelangte zum Ergebnis, dass der gemäss Gutachten festgestellte chronische Alkoholmissbrauch geeignet sei, die Sicherheit im Strassenverkehr zu gefährden. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Trinkgewohnheiten würden dem nachgewiesenen Alkoholkonsum widersprechen und müssten daher als unglaubhaft eingestuft werden. Zusammen mit den wiederholten Führerausweisentzügen zeige dies seine Uneinsichtigkeit und die Bagatellisierung seines Verhaltens. Aufgrund dieser Umstände sei die Fahreignung des Beschwerdeführers entsprechend dem Ergebnis des Gutachtens derzeit zu verneinen. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Entscheid der Rekursinstanz verletze sein rechtliches Gehör, da sich dieser allein auf die Aussagen des Gutachtens stütze, ohne auf eine seiner zahlreichen Rügen dazu eingegangen zu sein. Weiter macht er geltend, die Voraussetzungen für den Entzug des Führerausweises gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) seien nicht erfüllt und von der Rekursinstanz auch nicht umfassend geprüft worden. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das Gutachten des IRMZ sei keine hinreichende Grundlage für den Entscheid, da es lückenhaft, unwissenschaftlich und widersprüchlich sei und die Sachlage einseitig und vereinfacht darstelle. Wesentliche Befunde der verkehrsmedizinischen Untersuchung seien nicht dokumentiert worden, was die Glaubwürdigkeit der Gutachterin infrage stelle. Nach der Rechtsprechung dürfe zudem für die Beurteilung der Fahreignung nicht ausschliesslich auf die EtG-Werte abgestellt werden; diese dienten nur als Indiz und nicht als Beweis. Ein starker chronischer Alkoholkonsum stünde nicht nur im Widerspruch zu seinen Konsumangaben, sondern würde auch gesundheitliche Beschwerden auslösen, welche im Rahmen einer Untersuchung hätten festgestellt werden müssen. Die Vorfälle des Fahrens in angetrunkenem Zustand stellten darüber hinaus keinen überzeugenden Hinweis für einen chronischen Alkoholkonsum dar. 5. 5.1 Das rechtliche Gehör nach Art 29 Abs. 2 BV verlangt, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen; Kaspar Plüss in: Alain Griffel (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kanntons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich 2014, § 10 N. 15 f. und 25). 5.2 Wenn sich die Vorinstanz zwar nicht mit allen Einwendungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, so ergibt sich aus dem Entscheid doch mit genügender Klarheit, weshalb die Vorinstanz das verkehrsmedizinische Gutachten des IRMZ als schlüssig, vollständig und widerspruchsfrei erachtete. Der Beschwerdeführer vermochte den Entscheid denn auch durchaus sachgerecht anzufechten. 6. Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz die Fahreignung des Beschwerdeführers zu Recht verneint beziehungsweise ob das eingeholte verkehrsmedizinische Gutachten eine hinreichend verlässliche Grundlage für diesen Entscheid bildete. 6.1 Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Leidet eine Person an einer Sucht, welche die Fahreignung ausschliesst, wie beispielsweise Alkohol-, Betäubungs- und Arzneimittelabhängigkeit, wird ihr der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen (Sicherungsentzug, Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Trunksucht liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn jemand regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahreignung vermindert wird und er diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch seinen eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Auf eine fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn die Person nicht mehr in der Lage ist, Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Der Begriff der Sucht im Verkehrsrecht deckt sich somit nicht mit dem medizinischen Begriff der Alkohol- oder Drogenabhängigkeit. Ein Sicherungsentzug ist grundsätzlich auch bei suchtgefährdeten Personen möglich, bei denen ein die Verkehrssicherheit beeinträchtigender regelmässiger Alkohol- oder Drogenmissbrauch vorliegt (BGE 129 II 82 E. 4.1 mit Hinweisen; Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 16d N. 30 mit Hinweisen). Zweck des Sicherungsentzugs ist es, die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in der Zukunft zu verhindern. Daraus ergibt sich, dass der Sicherungsentzug immer auf unbestimmte Zeit anzuordnen ist (BGE 133 II 331 E. 9.1; 130 II 25 E. 3; Weissenberger, Kommentar zum SVG, Art. 16d N. 3). 6.2 Die Verwaltungsbehörde untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen und würdigt das Ergebnis der Untersuchung frei (§ 7 Abs. 1 und 4 VRG). Der Nachweis der Fahreignung ist in der Regel durch ein fachärztliches Gutachten zu erbringen. Der Grundsatz der freien Würdigung des Untersuchungsergebnisses gilt indessen insofern nur eingeschränkt, als Gutachten nur daraufhin geprüft werden, ob sie auf zutreffender Rechtsgrundlage beruhen und vollständig, klar sowie gehörig begründet und widerspruchsfrei sind. Ausserdem muss die sachverständige Person hinreichende Sachkenntnisse und die nötige Unbefangenheit bewiesen haben. Die entscheidende Behörde darf somit nur aus triftigen Gründen von einem Gutachten abweichen – etwa dann, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält. Ist die Schlüssigkeit eines Gutachtens zweifelhaft, sind nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (VGr, 10. März 2014, VB.2013.00616, E. 3.2; 5. September 2012, VB.2012.00355, E. 5.4; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 146). 6.3 Zur Überprüfung des Alkoholkonsums während eines längeren Zeitraums wurde beim Beschwerdeführer eine forensisch-toxikologische Haaranalyse auf Ethylglucuronid (EtG) durchgeführt. EtG ist ein nicht oxidatives Nebenprodukt des Stoffwechsels von Trink-alkohol, welches über das Blut via Haarwurzel ins wachsende Haar eingelagert wird. Weil EtG ein Abbauprodukt von Alkohol ist, liefert diese Analysemethode einen direkten Nachweis für den Konsum von Alkohol. Aufgrund des Kopfhaar-Längenwachstums von rund einem Zentimeter pro Monat lassen sich Aussagen über den Alkoholkonsum während der entsprechenden Zeit vor der Haarentnahme machen. Der Grenzwert zwischen einem moderaten und einem risikoreichen Alkoholkonsum liegt gemäss Angaben der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin bei 30 pg/mg. EtG-Resultate von über 30 pg/mg werden nur bei Patienten mit Alkoholproblemen beobachtet. (VGr, 25. Januar 2012, VB.2011.00691, E. 5.2). Aufgrund der Haarlänge konnte der Zeitraum von Anfang Juni bis Anfang November 2013 überblickt werden. Die erste Haaruntersuchung ergab eine Konzentration des Alkoholmarkers EtG von 45 pg/mg Haare. Laut Gutachten ist ein Wert in dieser Höhe ein Nachweis für einen chronischen, starken Konsum von Alkohol im genannten Zeitraum. Im Rahmen der Analyse der zweiten, segmentierten Haarprobe wurde für den Zeitraum von Anfang Juni bis Mitte August 2013 einen EtG-Wert von 60 pg/mg Haare und für den Zeitraum zwischen Mitte August und Anfang November 2013 einen EtG-Wert von 22 pg/mg Haare festgestellt. Der im Zeitraum zwischen Mitte August und Anfang November 2013 nachgewiesene Wert zeigt einen mässigen Alkoholkonsum, was gemäss Gutachten einen zeitweiligen Alkoholüberkonsum im "social drinking"-Bereich nicht ausschliesse. 6.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ermöglichen biochemische Analyseresultate von Blut- und Haarproben objektive Rückschlüsse zum Alkoholkonsum eines Probanden während eines bestimmten Zeitraums. Hingegen erlauben auch signifikant erhöhte biochemische Werte in der Regel noch keinen zweifelsfreien Schluss auf eine den Sicherungsentzug rechtfertigende fehlende Fahreignung im Sinn von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG. Überhöhte EtG-Werte können zwar ein wichtiges Indiz für mangelnde Fahrtüchtigkeit darstellen. Sie vermögen jedoch eine ausreichende verkehrsmedizinische Abklärung als Voraussetzung für den Sicherungsentzug nicht vollständig zu ersetzen (BGr, 25. November 2010, 1C_150/2010, E. 5.1 mit Hinweisen). 6.5 Die beim Beschwerdeführer gemessenen Konzentrationen von 45 pg/mg beziehungsweise 60 pg/mg widersprechen sich nicht, sondern sind als wichtiges Indiz für einen chronischen Alkoholüberkonsum im Zeitraum zwischen Anfang Juni bis Anfang November 2013 beziehungsweise Anfang Juni bis Mitte August 2013 zu würdigen. Dies ist selbst dann der Fall, wenn man davon ausginge, das Gutachten habe die Messunsicherheit von +/– 25 % nicht berücksichtigt (vgl. VGr, 17. Oktober 2012, VB.2012.00601, E. 5.1.2). Nach einem Toleranzabzug von 25 % würden EtG-Werte von 33,75 pg/mg beziehungsweise 45 pg/mg resultieren, welche immer noch (deutlich) über dem Grenzwert von 30 pg/mg liegen. Ein solches – nach den gesetzlichen Grenzwerten als übermässig geltendes Alkoholkonsumverhalten – erlaubt es kaum je, ausreichend zwischen dem Alkoholkonsum und dem Strassenverkehr zu trennen (Weissenberger, Kommentar zum SVG, Art. 16d N. 32). Aus dem Gutachten ergibt sich, dass für die Beurteilung der Fahreignung nicht ausschliesslich auf den EtG-Wert abgestellt wurde. Es wurden im Weiteren körperliche Untersuchungen vorgenommen, welche Gefässerweiterungen am rechten unteren Rippenbogen sowie einen feinschlägigen Ruhetremor ergaben, also Befunde, welche gemäss Gutachten als Folge eines chronischen Alkoholüberkonsums in Erscheinung treten können. Die im Weiteren festgestellten normalen Leber- und Blutdruckwerte stehen dazu in keinem Widerspruch, da die Alkoholtoleranz diesbezüglich sehr unterschiedlich sein kann (vgl. VGr, 25. Januar 2012, VB.2011.00691, E. 5.2). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erfolgte auch eine grobkursorische neurologische Untersuchung. Darüber hinaus erblickte die Gutachterin in den Aussagen des Beschwerdeführers Hinweise auf ein mangelndes Problembewusstsein sowie auf einen unzureichenden Reflexionsprozess. Diese Annahmen sind unter Berücksichtigung, dass dem Beschwerdeführer bereits zuvor zwei Mal wegen Fahren in angetrunkenem Zustand der Führerschein entzogen worden ist, durchaus nachvollziehbar. Zudem stehen seine Aussagen bezüglich seines Trinkverhaltens im Widerspruch zum Ergebnis der Haaranalyse. Dass die jeweils festgestellten Alkoholkonzentrationen eher bescheiden waren, vermag das Vorhandensein eines verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauchs nicht ernsthaft infrage zu stellen. Schliesslich ist in Bezug auf die Gutachterin festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit gegenüber dem Beschwerdeführer bestehen. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass das Gutachten vom 30. Januar 2014, auf welchem die angefochtene Verfügung beruht, vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei ist. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen die Feststellung des IRMZ nicht zu entkräften, wonach ein Alkoholüberkonsum besteht, welcher die Fahreignung ausschliesst. 7. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist folglich abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine Parteientschädigung kann nicht zugesprochen werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 einzureichen. 6. Mitteilung an… |