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Geschäftsnummer: VB.2014.00449  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.12.2014
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.06.2015 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Einstellung der Sozialhilfe mangels Nachweises der wirtschaftlichen Notlage. Da die Beschwerdeführerin der rechtmässigen Auflage zur Unterzeichnung von Banken- und Versicherungsvollmachten nicht nachgekommen war, konnte die Beschwerdegegnerin nicht prüfen, ob nach wie vor eine Notlage besteht. Der Nachweis des Bestehens einer Notlage bzw. die damit verbundene Bedürftigkeit bilden jedoch Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von wirtschaftlicher Hilfe. Nachdem der fehlende Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen auf die zu Unrecht verweigerte Mitwirkung der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist, hält der vorinstanzliche Entscheid, mit welchem die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe bestätigt wurde, einer Rechtskontrolle stand (E. 4.2). Abweisung, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
ABKLÄRUNGEN
AUFLAGE
AUFSICHTSRECHT
AUSKUNFTSPFLICHT
BEDÜRFTIGKEIT
DAUERSACHVERHALT
EINSTELLUNG
FINANZIELLE VERHÄLTNISSE
HAFTUNGSGESETZ
LEISTUNGSEINSTELLUNG
MITWIRKUNGSPFLICHT
MITWIRKUNGSPFLICHTVERLETZUNG
NOTLAGE
SCHADENERSATZANSPRUCH
VOLLMACHT
WIDERRUF EINER VERFÜGUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Art. 12 BV
§ 19 Abs. I lit. a HaftungsG
Art. 94 KV
§ 8 SHG
§ 10 SHG
§ 18 SHG
§ 24a Abs. I SHG
§ 28 Abs. I SHV
§ 33 SHV
§ 2 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00449

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 4. Dezember 2014

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtsschreiberin Corine Vogel.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1970, wird seit Dezember 2004 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich (nachfolgend Soziale Dienste) mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Nachdem die zuständige Sozialarbeiterin im Juli 2013 im Rahmen einer internen Rentenrevision den Verdacht geschöpft hatte, dass A undeklariertes Einkommen erzielt, wurde sie aufgefordert, sachdienliche Unterlagen betreffend ihre Einkommensverhältnisse einzureichen. Da A dieser Aufforderung mit der Begründung, es gebe nichts zu deklarieren, nicht nachgekommen war, wurde ihr mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 die Auflage erteilt, bis am 17. Dezember 2013 Banken- und Versicherungsvollmachten zu unterzeichnen. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass bei Nichteinhalten der Auflage die Sozialhilfeleistungen eingestellt würden. Da A sich weigerte, die Vollmachten zu unterzeichnen, stellte der Zentrumsleiter des Sozialzentrums B mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 die Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe mangels Nachweises der wirtschaftlichen Notlage per 31. Januar 2014 ein. Zusätzlich wurde A darauf hingewiesen, dass auf ein neues Unterstützungsgesuch erst eingetreten werde, wenn die wirtschaftliche Notlage zweifelsfrei gegeben sei und die unterzeichneten Banken- und Versicherungsvollmachten vorliegen würden.

B. A erhob gegen beide Verfügungen Einsprache bei der Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK). Diese vereinigte die beiden Verfahren und wies die Einsprache mit Entscheid vom 27. Februar 2014 ab, soweit sie darauf eintrat.

II.  

Mit Eingabe vom 9. April 2014 rekurrierte A gegen den Entscheid beim Bezirksrat Zürich (nachfolgend Bezirksrat) und beantragte sinngemäss, es seien die Entscheide der Sozialbehörde aufzuheben und die wirtschaftliche Hilfe weiterhin auszurichten. Mit Beschluss vom 3. Juli 2014 wies der Bezirksrat den Rekurs ohne Kostenfolge ab.

III.  

Dagegen erhob A am 12. August 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Stadt bzw. deren Beamten. Sie legte die Schlussrechnungen der Staats- und Gemeindesteuern 2012 und 2013 sowie ein Schreiben der Sozialbehörde vom 31. Juli 2014 betreffend Gewährung der Akteneinsicht ins Recht. Der Bezirksrat verzichtete am 19. August 2014 unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte mit Eingabe vom 5. September 2014 die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen zum Streitgegenstand (E. 1.3 f.) – einzutreten.

1.2 Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17); VGr, 6. Oktober 2014, VB.2014.00450, E. 1.2). Das Sozialhilfebudget der Beschwerdeführerin beläuft sich monatlich auf Fr. 2'410.65 [Fr. 986.- Grundbetrag, Fr. 1'100.- Miete, Fr. 324.65 KVG], sodass der Streitwert auf Fr. 28'927.80 zu bemessen ist. Angesichts des über Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario).

1.3 Soweit die Beschwerdeführerin Rügen aufsichtsrechtlicher Natur vorbringt, ist mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts darauf nicht einzutreten (vgl. §§ 8 und 10 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Dem Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber Verwaltungsbehörden zu (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 74; Art. 94 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005). Demnach ist auf die generelle Kritik der Beschwerdeführerin, das So­zialamt und weitere amtliche Stellen würden auf kriminelle bzw. illegale Art und Weise handeln, nicht näher einzugehen. Dasselbe gilt für die Aufforderung der Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht, ihr die genaue Adresse für die Einreichung von Anklagen gegen diverse Amtsstellen sowie einzelne Beamte bekannt zu geben.

1.4 Gemäss § 19 Abs. 1 lit. a des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (Haftungsgesetz) entscheiden die kantonalen Zivilgerichte über Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche Dritter gegen den Staat. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung solcher allfälliger Ansprüche der Beschwerdeführerin nicht zuständig (siehe auch § 2 Abs. 1 VRG). Demnach ist auf den sinngemässen Antrag der Beschwerdeführerin betreffend Leistung eines Schadenersatzes, soweit er über die Leistung einer Parteientschädigung hinausgeht, nicht näher einzugehen und auf die Beschwerde insofern ebenfalls nicht einzutreten.

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Voraussetzung für den Leistungsbezug ist demnach das Bestehen einer Notlage. Für den laufenden Bezug von wirtschaftlicher Hilfe wird stets vorausgesetzt, dass sich die Notlage noch nicht entschärft hat. Entsprechend überprüft die Fürsorgebehörde periodisch, mindestens einmal jährlich, alle hängigen Hilfsfälle (§ 33 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Die Sozialbehörden sind somit während der ganzen Dauer der Unterstützung auf die Mitwirkung der unterstützten Person angewiesen (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.3.03, Leistungseinstellung bzw. Nichtgewährung von Leistungen – fehlender Nachweis der Bedürftigkeit, 30Januar 2013, Ziff. 1, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch [Sozialhilfe-Behördenhandbuch]).

2.2 Im Rahmen der Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Sachverhalts besteht eine Auskunfts- und Meldepflicht: Gemäss § 18 SHG hat der bei der Sozialbehörde um Hilfe Ersuchende über seine Verhältnisse vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft zu geben und Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren. Die Fürsorgebehörde macht den Hilfesuchenden auf die Pflicht aufmerksam, wahrheitsgemäss Auskunft zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und Änderungen in seinen Verhältnissen zu melden (§ 28 Abs. 1 SHV). Die Pflicht zur Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts trifft den Hilfesuchenden nicht nur bei der Einreichung eines Unterstützungsgesuchs, sondern auch während der Dauer der Unterstützung. Denn bei der Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der einen Dauersachverhalt betrifft; die Hilfeleistung steht daher unter dem Vorbehalt sich ändernder Verhältnisse (VGr, 21. Mai 2012, VB.2012.00208, E. 4.3; RB 2004 Nr. 53 E. 3.1 [VB.2004.00412]). Gibt ein Hilfesuchender keine oder falsche Auskunft über seine Verhältnisse, so kann dies nach entsprechender Androhung zur Kürzung der Sozialhilfeleistungen führen (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 lit. b SHG; vgl. § 24 SHV sowie KapA.8.3 der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien]). Im vorliegenden Fall nahm die Beschwerdegegnerin nicht eine Kürzung, sondern eine Einstellung vor. Eine solche ist gemäss § 24a Abs. 1 SHG unter dem Vorbehalt von Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) zulässig, wenn der Hilfesuchende eine ihm zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert (lit. a), wobei ihm bereits früher die Leistungen deswegen gekürzt worden sind (lit. b) und ihm schriftlich und unter Androhung der Leistungseinstellung eine zweite Frist zur Annahme der Arbeit beziehungsweise zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens angesetzt worden ist (lit. c).

2.3 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann sich eine Leistungseinstellung aber auch ausserhalb des Tatbestandes von § 24a Abs. 1 SHG rechtfertigen, nämlich dann, wenn sich jemand weigert, bei der Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfeleistungen massgebenden Verhältnissen mitzuwirken (vgl. VGr, 21. Mai 2012, VB.2012.00208, E. 2.3; VGr, 22. Januar 2009, VB.2008.00474, E. 3.2). Die Einstellung von Sozialhilfe ist vorzunehmen, wenn die Sozialbehörde wegen der Missachtung der verfahrensleitenden Anordnungen, die auf die Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse abzielen, nicht überprüfen kann, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Sozialhilfebezug nach wie vor gegeben sind und bestehende erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden können (VGr, 20. November 2012, VB.2012.00590, E. 2.2; SKOS-Richtlinien Kap. A.8.3).

2.4 Geht die Sozialbehörde davon aus, dass die Hilfe suchende Person nicht bedürftig ist und entzieht sie ihr deshalb die Leistungen, handelt es sich dabei nicht um eine Sanktion. Vielmehr widerruft die Behörde ihre ursprüngliche Verfügung, die sich nachträglich als falsch erweist (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.3.03, Ziff. 2.1). Wenn Sozialhilfeleistungen unter den dargelegten engen Voraussetzungen eingestellt werden, ist dies verfassungsrechtlich insofern unbedenklich, als es die betroffene Person unter solchen Umständen in der Hand hat, die Wiederaufnahme der Sozialhilfe durch ein kooperatives Verhalten herbeizuführen (vgl. RB 2004 Nr. 53 E. 3.2 mit Hinweisen [VB.2004.00412]; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.3.03, Ziff. 2.3).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog, die Angaben auf der Homepage der Beschwerdeführerin liessen den begründeten Verdacht aufkommen, dass sie Einkommen aus Nachhilfetätigkeit und durch den Verkauf von Kleidungsstücken erziele, welche sie gegenüber der Beschwerdegegnerin bisher nicht erwähnt habe. Das Angebot zur Erteilung von Nachhilfeunterricht sei bereits äusserst konkret, indem Preise, Örtlichkeiten und Dauer der Lektionen beschrieben würden. Aufgrund dieser Angaben bestünden keine Zweifel darüber, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitskraft anbiete und mindestens versuche, auf diese Weise ein Einkommen zu erzielen. Unklar bleibe, ob und in welchem Umfang tatsächlich Nachhilfelektionen erteilt würden. Dasselbe gelte für die Verkaufsangebote für Kleider. Dieser Verdacht rechtfertige die eingeleiteten Abklärungen seitens der Beschwerdegegnerin. Obwohl die Beschwerdeführerin gestützt auf ihre Mitwirkungspflicht bei der Abklärung der Sachlage mithelfen müsse, habe sie keine Mitwirkungsbemühungen an den Tag gelegt, sondern sich pauschal gegen eine weitere Abklärung der Verhältnisse aufgelehnt. Da die Beschwerdeführerin selbst nichts unternommen habe, um die Situation zu klären, habe die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Untersuchung eingeleitet. Die Beschwerdegegnerin sei berechtigt gewesen, von der Beschwerdeführerin eine Vollmacht zur Einholung von Auskünften bei Banken und Versicherungen zu verlangen, um damit die effektive finanzielle Situation der Beschwerdeführerin zu prüfen, nachdem sie berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin und damit am Fortbestand der Bedürftigkeit gehabt hätte. Die Massnahme sei verhältnismässig und gestützt auf § 18 SHG zulässig. Folglich sei die Auflage zur Unterzeichnung der Vollmachten nicht zu beanstanden. Weiter erwog die Vorinstanz, dass sich eine Kürzung oder Einstellung rechtfertige, wenn die Bedürftigkeit nicht erstellt sei. Dabei trage die Hilfesuchende die objektive Beweislast dafür, dass sie bedürftig sei. Die Beschwerdegegnerin habe die bei einem begründeten Verdacht vorzunehmenden Abklärungen – soweit ihr dies möglich gewesen sei – vorgenommen. Dass sie die für eine Klärung der Bedürftigkeit nötigen Abklärungen bei Banken und Versicherungen nicht habe tätigen können, sei auf die Weigerung der Beschwerdeführerin zur Unterzeichnung der Vollmachten zurückzuführen. Da die Beurteilung der Bedürftigkeit unter diesen Umständen nicht habe erfolgen können, hätten die Unterstützungsleistungen gänzlich eingestellt werden dürfen, unabhängig davon, ob die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eingehenden Einkünfte die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin vollständig entfallen lassen würden. Die vollständige Einstellung sei verhältnismässig. Sollte nämlich bei der Beschwerdeführerin tatsächlich nach wie vor eine Notlage vorliegen, könne sie durch eine minimale Mitwirkung bei der Feststellung der finanziellen Verhältnisse, der Unterzeichnung der Vollmachten, wieder in den Genuss von wirtschaftlicher Hilfe kommen.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, es bestehe kein begründeter Verdacht hinsichtlich nicht deklarierter Einkommen, der weitere Abklärungen rechtfertige. Aus den ins Recht gelegten Steuerunterlagen aus den Jahren 2012 und 2013 gehe ohne Zweifel hervor, dass sie sich in einer finanziellen Notlage befinde. Auch sei aus diesen Dokumenten ersichtlich, dass sie gar nichts mit ihrer Homepage verdient habe, weder mit dem Verkauf von Mode noch mit privatem Nachhilfeunterricht.

4.  

4.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet im Wesentlichen die Rechtmässigkeit der Auflage zur Unterzeichnung der Vollmachten. Soweit sie geltend macht, weitere Abklärungen seien nicht nötig, da ihre Bedürftigkeit ohnehin ausgewiesen sei, verkennt sie, dass es nicht an ihr liegt, zu entscheiden, ob der Sachverhalt genügend geklärt ist, um weiterhin wirtschaftliche Hilfe auszurichten. Vielmehr ist die Beschwerdegegnerin aufgrund des aus den Angaben auf der Homepage hervorgehenden Verdachts auf nicht deklarierte Einkommen berechtigt und verpflichtet gewesen, weitere Abklärungen zu treffen. Nachdem sich die Beschwerdeführerin geweigert hat, entsprechende Auskünfte zu erteilen, war die Auflage, Vollmachten zu erteilen, welche der Beschwerdegegnerin erst die Abklärung der finanziellen Verhältnisse ermöglicht, rechtmässig. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann aus der ins Recht gelegten Schlussrechnung der Staats- und Gemeindesteuern 2013, aus welcher hervorgeht, dass im besagten Jahr kein Einkommen versteuert wurde, nicht per se auf eine nach wie vor bestehende Notlage geschlossen werden.

4.2 Da die Beschwerdeführerin der rechtmässigen Auflage zur Unterzeichnung der Vollmachten nicht nachgekommen war, konnte die Beschwerdegegnerin – wie die Vorinstanz zutreffend festhält – nicht prüfen, ob nach wie vor eine Notlage besteht. Der Nachweis des Bestehens einer Notlage bzw. die damit verbundene Bedürftigkeit bilden jedoch Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von wirtschaftlicher Hilfe (vorstehend E. 2.1). Nachdem der fehlende Nachweis der Anspruchsvoraussetzung auf die zu Unrecht verweigerte Mitwirkung der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist, hält der vorinstanzliche Entscheid, mit welchem die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe per 31. Januar 2014 bestätigt wurde, einer Rechtskontrolle stand.

4.3 Sollte sich die Beschwerdeführerin tatsächlich in einer Notlage befinden, ist es ihr – wie die Vorinstanz zutreffend festhält – unbenommen, durch eine minimale Mitwirkung bei der Feststellung der finanziellen Verhältnisse, konkret mittels Unterzeichnung der Vollmachten, nachzuweisen, dass sie die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Sozialhilfeleistungen erfüllt.

5.  

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 2'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an…