|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2014.00450
Urteil
der Einzelrichterin
vom 6. Oktober 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A. A wird seit 1. Juni 2013 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich wirtschaftlich unterstützt. Sie bewohnt eine 2,5-Zimmer-Wohnung mit Dachterrasse an der B-Strasse 01, 02 Zürich (vgl. Bezeichnung des Mietobjekts im Vertrag vom 21. März 2012 und in der Mietzinsanpassung vom 7. Dezember 2012). Der monatliche Mietzins beträgt Fr. 2'463.- brutto. B. Am 11. Juni 2013 verfügte der zuständige Sozialarbeiter des Sozialzentrums C Folgendes: (1.) Der Mietzins von monatlich Fr. 2'463.00 brutto für die 2,5-Zimmer-Wohnung an der B-Strasse 01, 02 Zürich, werde im Unterstützungsbudget von A längstens bis zum 31. März 2014 berücksichtigt; (2.) A werde aufgefordert, bis zum 15. November 2013 eine günstigere Wohnung zu einem monatlichen Mietzins von maximal Fr. 1'100.- brutto zu suchen; (3.) A werde aufgefordert, ihre Suchbemühungen den zuständigen Stellen der Sozialen Dienste Zürich monatlich unaufgefordert zu dokumentieren, erstmals per 1. Juli 2013; (4.) A werde darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgemässer Auflagenerfüllung gemäss Ziff. 2 der im Unterstützungsbudget berücksichtigte monatliche Mietzins per 1. April 2014 gestützt auf § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) auf monatlich Fr. 1'100.- brutto gekürzt werden könne. C. Gegen diese Verfügung erhob A am 8. Juli 2013 Einsprache, die von der Sonderfall- und Einsprachekommission am 21. November 2013 abgewiesen wurde. Die Frist zur Wohnungssuche gemäss Dispositiv-Ziff. 2 des Entscheids des zuständigen Sozialarbeiters des Sozialzentrums C wurde infolge Ablaufs neu auf den 15. Dezember 2013 gesetzt. II. Am 26. Dezember 2013 erhob A gegen den Beschluss der Sonderfall- und Einsprachekommission vom 21. November 2013 Rekurs beim Bezirksrat Zürich (nachfolgend Bezirksrat). Sie ersuchte sinngemäss um Verlängerung der Frist, während der sie eine günstigere Wohnung zu finden habe und die Mietkosten vollständig zu übernehmen seien. Der Bezirksrat wies am 10. Juli 2014 den Rekurs ab und setzte eine Frist bis am 15. August 2014 an, um eine neue Wohnung (Mietzins maximal Fr. 1'100.-) zu suchen. III. Dagegen legte A am 12. August 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Sie beantragte insbesondere, der bisherige Mietzins solle weiter übernommen werden und von einer Mietkürzung [recte: Mietzinskürzung] sei Abstand zu nehmen. Überdies rügte sie die angesetzte Frist, während welcher sie eine Wohnung zu suchen habe. Der Bezirksrat verzichtete am 19. August 2014 auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte am 26. August 2014 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Sind angefochtene Anordnungen nicht als reine Verhaltensanweisungen bzw. als streitwertlose Angelegenheiten zu betrachten, sondern – wie vorliegend der Fall – als streitwertbehaftete Streitigkeiten (vgl. nachfolgend E. 2.1 und 2.2), bemisst sich der Streitwert nach dem Umfang der angedrohten Kürzung der Sozialhilfe (vgl. VGr, 31. Oktober 2008, VB.2008.00453, E. 1.2; 25. Februar 2013, VB.2013.00044, E. 1.3). Sodann ist der Streitwert bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen – insbesondere in der Sozialhilfe – in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Vorliegend ergibt sich ein Streitwert von unter Fr. 20'000.-, womit die Sache in die einzelrichterliche Kompetenz fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). 2. 2.1 Bei Verfügungen, die Weisungen und Auflagen im Sinn von § 21 SHG enthalten, welche der Sozialhilfe beziehenden Person (Verhaltens-)Pflichten auferlegen, die ihre rechtliche Situation beeinflussen und in ihre Grundrechte eingreifen können, handelt es sich nach der Betrachtungsweise des Bundesgerichts um selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die nicht in Rechtskraft erwachsen. Solche Entscheide können gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden: Eine Anfechtung ist zulässig, sofern ein solcher Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung des Rechtsmittels sofort einen Endentscheid herbeiführt und dabei ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten erspart werden kann (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.3.4, 4.3.5 und 4.4). 2.2 Die Verpflichtung zur Suche einer günstigeren Wohnung unter Androhung einer Wohnkostenreduktion – wie vorliegend im Streit – stellt eine Verhaltensanweisung dar, welche die in Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantierte persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin tangiert und damit einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann. Das Bundesgericht geht sodann davon aus, dass die Sozialhilfe beziehende Person ein schutzwürdiges Interesse haben kann, die auferlegte Verhaltenspflicht umgehend anzufechten und nicht die nachfolgende leistungskürzende Verfügung abwarten zu müssen (vgl. BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.3.4). Im vorliegenden Fall wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die behördliche Anordnung, innert angesetzter Frist eine günstigere Wohnung zu einem monatlichen Mietzins von maximal Fr. 1'100.- brutto zu suchen. Dabei bringt sie besondere Gründe des Einzelfalls (schwieriges Unterfangen, Wohnraum zu einer Miete von bis zu Fr. 1'100.- auf dem lokalen Immobilienmarkt zu finden; Bedarf an Zeit, notwendige Arzt- und Behandlungstermine wahrzunehmen; Schwierigkeit, ein für ihre Bedürfnisse und ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen geeignetes Wohnobjekt zu finden; mögliche Arbeitsintegration in absehbarer Zeit), welche prima facie gegen die Zumutbarkeit dieser Auflage sowie die Dauer der angesetzten Frist sprechen. Damit legt sie ein schutzwürdiges Interesse nach der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar. Berücksichtigt man zusätzlich, dass die Gutheissung der Beschwerde einen sofortigen Endentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG bewirken würde, so liegt jedenfalls ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor. 3. 3.1 Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG können im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich keine neuen Sachbegehren gestellt werden. Der Streitgegenstand dieses Verfahrens bestimmt sich durch die angefochtene Anordnung einerseits und durch die Rekursanträge anderseits. Denn Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen. Andernfalls müsste sich die Beschwerdeinstanz erstmals mit Anträgen befassen, mit denen sich die Rekursinstanz zulässigerweise nicht auseinandergesetzt hat. Diese Fixierung des Streitgegenstands bzw. das damit verbundene Verbot der "Klageänderung" dient folglich der Wahrung der funktionellen Zuständigkeit und des Instanzenzugs. Wird mehr oder anderes als ursprünglich verlangt, bedeutet dies eine unzulässige Änderung des Streitgegenstands; auf solche Anträge ist daher nicht einzutreten. Ausnahmsweise ist eine Änderung des Begehrens zulässig, wenn der Streitgegenstand im Rekurverfahren durch einen Neuentscheid der Rekursinstanz verändert wurde, womit das Begehren vor Verwaltungsgericht in diesem Umfang eine Erweiterung erfährt (VGr, 1. Dezember 2010, VB.2010.00324, E. 2.1; RB 1983 Nr. 5; Marco Donatsch, in: Kommentar VRG, § 20a N. 9 f. und § 52 N. 11). 3.2 Im vorinstanzlichen Verfahren ersuchte die Beschwerdeführerin sinngemäss um Verlängerung der Frist, während der sie eine günstigere Wohnung zu finden habe und die Mietkosten vollständig zu übernehmen seien. Soweit die vor Verwaltungsgericht vorgebrachten Anträge auf eine unbefristete Übernahme des bisherigen Mietzinses und Abstandnahme von einer Mietzinskürzung zielen sollten, handelt es sich dabei um neue Sachbegehren. Die Anträge im vorinstanzlichen Verfahren prüfte die Rekursinstanz in detaillierter Weise und bestätigte grundsätzlich die Rechtmässigkeit der durch die Beschwerdegegnerin angeordneten Fristansetzung zur Wohnungssuche. Damit liegt kein vorinstanzlicher Neuentscheid vor, der den Streitgegenstand verändert hätte und eine Erweiterung der Begehren im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren begründen würde. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.3 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin die angesetzte Frist zur Suche einer günstigeren Wohnung zu einem monatlichen Mietzins von maximal Fr. 1'100.- brutto und damit auch die Dauer der vollständigen Übernahme von ihren Wohnkosten durch die Beschwerdegegnerin hätten verlängert werden müssen. Auf die Begründung der Beschwerde ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Jedoch ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sich eine Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen hat. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 134 I 83 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe hat, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (§ 14 SHG und § 16 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Diese wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 SHV die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. 4.2 Zur materiellen Grundsicherung zu zählen und damit in der sozialhilferechtlichen Unterhaltsberechnung des Hilfesuchenden zu berücksichtigen sind auch die Wohnkosten, soweit diese im ortsüblichen Rahmen liegen. Die SKOS-Richtlinien empfehlen angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus, regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte festzulegen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. B.1 und B.3). Die Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima dient primär der Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen, und der Durchsetzung einer einheitlichen Praxis; ferner sollen die Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinsen – motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen (vgl. Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, August 2012, Kap. 7.2.03, Ziff. 2, Version vom 31. Januar 2013, www.sozialhilfe.zh.ch [Sozialhilfe-Behördenhandbuch]; VGr, 25. Mai 2007, VB.2007.00204, E. 4). 4.3 Die Beschwerdegegnerin ist der Empfehlung der SKOS-Richtlinien gefolgt, Obergrenzen für die Ausrichtung von Wohnkosten festzusetzen. Sie hat eine Richtlinie für die Bemessung der Logiskosten im Unterstützungsbudget (nachfolgend Mietzinsrichtlinien) erlassen. Der maximale Mietzins für einen Einpersonenhaushalt in der Stadt Zürich beträgt demnach Fr 1'100.- pro Monat. Rechtlich sind die Mietzinsrichtlinien indessen lediglich als Dienstanleitung zu qualifizieren und vermögen gegenüber den Hilfesuchenden keine direkte Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte Behördenentscheide müssen demnach primär dem kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 7.2.03, Ziff. 2; VGr, 11. September 2013, VB.2013.00496, E. 2.3; 25. März 2013, VB.2013.00013, E. 2.1 [nicht publiziert]; 10. Oktober 2012, VB.2012.00527, E. 2.2; 25. Februar 2013, VB.2013.00044, E. 2.4). 4.4 Lebt eine Sozialhilfe beziehende Person in einer Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum überschreitet, so muss die Situation gemäss den SKOS-Richtlinien im Einzelfall genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird. Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration (VGr, 25. Februar 2013, VB.2013.00044, E. 2.5; 11. September 2013, VB.2013.00496, E. 2.4; SKOS-Richtlinien, Kapitel B.3). 4.5 Ist eine Wohngelegenheit zu teuer und sprechen keine der obgenannten Punkte für den Erhalt der Wohngelegenheit, so muss die unterstützte Person aufgefordert werden, sich eine günstigere Wohnung zu suchen. Dafür ist eine Auflage nach § 21 SHG notwendig. Die Sozialhilfeorgane haben die Aufgabe, die Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen, beispielsweise durch Ausstellen einer Bestätigung für die Übernahme des Mietzinses durch die Sozialhilfe, durch Unterstützung bei der Bewerbung für Wohnungen, durch Abgabe von Referenzen oder von Listen mit freien Wohnungen. Findet eine Person während der von den Sozialhilfebehörden angesetzten Frist keine günstigere Wohngelegenheit, kann sie aber mittels Belegen nachweisen, dass sie sich erfolglos bemüht hat, so ist die Reduktion der Wohnkosten nicht zulässig. Es ist in diesem Fall eine neue Frist anzusetzen und die Person muss weiterhin bei den Suchbemühungen unterstützt werden (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 7.02.4, Ziff. 2). 4.6 Weigern sich unterstützte Personen, trotz Vorliegens zumutbarer Umstände eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3). Es handelt sich dabei um eine Leistungskürzung bei Nichtbefolgung von Weisungen der Fürsorgebehörde. Vorgängig ist die hilfesuchende Person schriftlich auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung hinzuweisen (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b SHG). 5. 5.1 Es stellt sich zunächst die Frage, ob die Dauer der angesetzten Frist für die Wohnungssuche im Allgemeinen als ausreichend erscheint bzw. ob sich die Auflage der Beschwerdegegnerin diesbezüglich als verhältnismässig erweist. Die Beschwerdegegnerin forderte die Beschwerdeführerin erstmals am 11. Juni 2013 auf, bis zum 15. November 2013 eine günstigere Wohnung zu einem monatlichen Mietzins von maximal Fr. 1'100.- brutto zu suchen. Mit Entscheid vom 21. November 2013 setzte die Sonderfall- und Einsprachekommission diese Frist auf den 15. Dezember 2013 neu an. Da diese Frist mit Rekursentscheid vom 10. Juli 2014 bereits abgelaufen war, verlängerte sie die Vorinstanz bis am 15. August 2014. Damit stand der Beschwerdeführerin ohne Weiteres genügend Zeit zur Verfügung, um auf dem Immobilienmarkt Wohnungen in Höhe des besagten Mietzinses zu suchen und sich dafür zu bewerben. 5.2 Es ist des Weiteren zu klären, ob es der Beschwerdeführerin im Einzelfall zumutbar war, innert der angesetzten Frist eine nach den Kriterien der Beschwerdegegnerin entsprechende Wohnung zu suchen bzw. ob die Ansetzung einer längeren Frist aufgrund der konkreten Umstände notwendig gewesen wäre. Auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist im Folgenden einzugehen. 5.2.1 So bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie seit einem Jahr auf ständiger Suche und es im hiesigen Raum sehr schwierig sei, Wohnraum in Höhe der besagten Miete zu finden. Jede erdenkliche Zeit sei zur Wohnungssuche aufgebracht worden, dennoch bis dato erfolglos. Auch verweist sie auf ihre im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingebrachten Vorbringen, dass sich die Wohnung in der Nähe einer Haltestelle der öffentlichen Verkehrsmittel befinden müsse und sie in der Wohnungssuche dadurch eingeschränkt sei; dies deshalb, weil sie einen Überfall erlebt habe und aus diesem Grund unter Angstzuständen leide, wenn sich die Wohnung in einer abgelegenen Gegend befände. Zur Erhaltung ihrer Arbeitskraft sei es aus gesundheitlichen Gründen für sie sehr wichtig, den richtigen Wohnraum zu finden und nicht eine Wohnung, in welcher Angstzustände motiviert würden. Auch hätten kleine Wohnungen oft nur eine Dusche, wegen ihrer Hüftarthrose benötige sie zur Schmerzlinderung (jedoch) eine Badewanne. Ebenfalls sei für sie die soziale Integration zur Erhaltung ihrer Arbeitskraft und ihrer Gesundheit wichtig. Die Beschwerdeführerin erinnert daran, dass die Schwierigkeit darin bestehe, dass Besichtigungstermine meist vorgegeben würden und sie öfter nicht anwesend bzw. aufgrund ärztlicher Behandlungen verhindert sei. Schliesslich hält sie ihre berufliche Integration und damit die Ablösung von der wirtschaftlichen Hilfe in absehbarer Zeit für möglich. 5.2.2 Wie vorinstanzlich bereits festgehalten, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, ein Umzug aus gesundheitlichen Gründen sei schlechthin ausgeschlossen. Entsprechendes ist auch nicht aktenkundig. Eine Recherche auf den Websites von Immobilieninternetsuchdiensten zeigt, dass auf dem lokalen Immobilienmarkt durchaus Angebote im Mietzinssegment von maximal Fr. 1'100.- brutto bestehen würden. Auch wenn die Beschwerdeführerin bei ihren persönlichen Wunschvorstellungen einer neuen Wohnung allenfalls Abstriche wird machen müssen, dürfte es aufgrund des gut ausgebauten städtischen öffentlichen Verkehrsnetzes genügend viele Mietobjekte in der Stadt Zürich geben, die sich in der Nähe von Haltestellen befinden. Da der Bedarf an einer Badewanne nicht ärztlich verordnet ist, käme auch eine nur mit einer Dusche ausgestattete Wohnung infrage. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin, die sich während der ganzen Zeit als arbeitsfähig bezeichnete und ihren Lebensmittelpunkt in der Stadt Zürich sieht, trotz Arzt- und Behandlungsterminen im Ausland möglich und – allenfalls mittels besserer Zeitplanung und Umdisponierung der besagten Termine – auch zumutbar gewesen wäre, sich um infrage kommende Wohnungen zu bemühen und diese auch zu besichtigen. Trotz grosser Anstrengungen seitens der Beschwerdeführerin, sich in den ersten Arbeitsmarkt wieder zu integrieren, ist schliesslich eine längere Abhängigkeit von wirtschaftlicher Hilfe nicht ausgeschlossen. Dies hat die unangenehme Konsequenz, dass sie ihren Lebensstandard entsprechend anpassen muss. Weder die konkreten Umstände auf dem Immobilienmarkt noch ihre persönliche Lage sprechen folglich für eine Verlängerung der bisher gewährten Frist zur Wohnungssuche. 5.2.3 Obgleich es ihr möglich und zumutbar gewesen wäre, unterlässt es die Beschwerdeführerin, ihre erfolglose Suche nach geeigneten Mietobjekten, welche die Auflage der Beschwerdegegnerin erfüllen würden, in genügendem Mass zu dokumentieren und entsprechende Bemühungen zu belegen. Insbesondere die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nachgereichten Absagen im Monat Juli und August 2014 erweisen sich als verspätet und im Übrigen nicht ausreichend, um eine Wohnungssuche nach den vorgegebenen Kriterien nachzuweisen (E-Mail vom 20. Juli 2014 und E-Mails vom 12. August 2014). Ebenso genügt die vorgelegte Dokumentation betreffend mögliche Besichtigungstermine dafür nicht. Es ist somit nicht dargetan, dass die Beschwerdeführerin im Einzelfall noch mehr Zeit benötigen würde, um eine nach den Vorgaben der Beschwerdegegnerin günstigere Wohnung zu finden. 5.2.4 Nach Berücksichtigung des Einzelfalls und insbesondere der von der Beschwerdeführerin beschriebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist die vorinstanzliche Einschätzung, wonach sich die konkreten Umstände alles in allem nicht als derart anders als diejenigen von anderen Hilfesuchenden erweisen, als dass sich ein abweichendes Vorgehen aufdrängen würde, nicht zu beanstanden. Eine abweichende Behandlung wäre mit dem Rechtsgleichheitsgebot im Sinn von Art. 8 Abs. 1 BV nicht vereinbar. 5.3 Die schliesslich bis am 15. August 2014 angesetzte Frist für die Suche einer günstigeren Wohnung zu einem monatlichen Mietzins von maximal Fr. 1'100.- brutto ist zumutbar, verhältnismässig und aus Gründen der Rechtsgleichheit geboten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die von der Vorinstanz letztmals angesetzte Frist für die besagte Wohnungssuche ist infolge Ablaufs neu bis am 15. November 2014 festzusetzen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Frist für die Suche einer günstigeren Wohnung zu einem monatlichen Mietzins von maximal Fr. 1'100.- brutto gemäss Disp.-Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 10. Juli 2014 wird neu bis am 15. November 2013 angesetzt. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an … |