{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-10-06", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00450_2014-10-06.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214539&W10_KEY=13823250&nTrefferzeile=24&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e16f1a9027780738f6d312d117f5edf2"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2014.00450"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06.10.2014  VB.2014.00450"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06.10.2014  VB.2014.00450"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06.10.2014  VB.2014.00450"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Fristverl\u00e4ngerung zur Suche einer g\u00fcnstigeren Mietwohnung. Der Streitwert bemisst sich nach dem Umfang der angedrohten K\u00fcrzung der Sozialhilfe, die f\u00fcr den Fall ungen\u00fcgender Suchbem\u00fchungen angedroht wurde (E. 1.2). Die sozialhilferechtliche Anordnung, eine g\u00fcnstigere Mietwohnung zu suchen, unter Androhung einer Wohnkostenreduktion stellt ein zul\u00e4ssiges Anfechtungsobjekt dar (E. 2.2). Soweit die vor Verwaltungsgericht vorgebrachten Antr\u00e4ge auf eine unbefristete \u00dcbernahme des bisherigen Mietzinses und Abstandnahme von einer Mietzinsk\u00fcrzung zielen sollten, handelt es sich dabei um neue Sachbegehren. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 3.2). Die Dauer der angesetzten Frist f\u00fcr die Wohnungssuche erscheint im Allgemeinen als ausreichend und die diesbez\u00fcgliche Auflage der Beschwerdegegnerin erweist sich als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 5.1). Weder die konkreten Umst\u00e4nde auf dem Immobilienmarkt noch die pers\u00f6nliche Lage der Beschwerdef\u00fchrerin sprechen f\u00fcr eine Verl\u00e4ngerung der bisher gew\u00e4hrten Frist zur Wohnungssuche (E. 5.2.2.). Obgleich es ihr m\u00f6glich und zumutbar gewesen w\u00e4re, unterl\u00e4sst sie es, ihre erfolglose Suche nach geeigneten Mietobjekten, welche die Auflage der Beschwerdegegnerin erf\u00fcllen w\u00fcrden, in gen\u00fcgendem Mass zu dokumentieren und entsprechende Bem\u00fchungen zu belegen. Es ist somit nicht dargetan, dass sie im Einzelfall noch mehr Zeit ben\u00f6tigen w\u00fcrde, um eine nach den Vorgaben der Beschwerdegegnerin g\u00fcnstigere Wohnung zu finden (E. 5.2.3). Eine abweichende Behandlung der Beschwerdef\u00fchrerin w\u00e4re mit dem Rechtsgleichheitsgebot im Sinn von Art. 8 Abs. 1 BV nicht vereinbar (E. 5.2.4). Die Frist f\u00fcr die besagte Wohnungssuche ist infolge Ablaufs neu festzusetzen (E. 5.3). Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:30:28", "Checksum": "a2d18a2b267312fc3045cdf18d917d66"}