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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2014.00452
Urteil
der 3. Kammer
vom 20. November 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Hundehaltung,
hat
sich ergeben:
I.
A ist Halter des Hundes "B", eines Golden
Retrievers (golden, geboren am 15. Mai …, männlich, unkastriert, Mikrochipnummer
…), gegen den fünf Meldungen von Hundebissverletzungen beim Menschen vorliegen.
Das Veterinäramt des Kantons Zürich verfügte am 4. Dezember 2013, für den
Hund "B" gelte die Maulkorbpflicht im öffentlich zugänglichen Raum,
sobald er sich entweder in den für Gäste und Personal zugänglichen Räumen des
von A betriebenen Restaurants F, D-Areal in E, oder innerhalb eines Umkreises
mit Radius von 100 Metern ausgehend vom Restaurant F aufhalte. A
wurde verpflichtet, die Bestätigung betreffend Absolvierung des Kurses zur
Erlangung des theoretischen Sachkundenachweises oder Nachweise einer früheren
Haltung sowie die Bestätigung betreffend Absolvierung des Kurses zur Erlangung
des praktischen Sachkundennachweises für den Hund "B" spätestens
innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung dem Veterinäramt einzureichen.
Die Kosten der Wesensbeurteilung vom 9. April 2013 in Höhe von
Fr. 700.- sowie die Kosten der Verfügung in Höhe von Fr. 471.- wurden
A auferlegt. Das Veterinäramt wies ihn auf die strafrechtlichen Folgen im Fall
einer Unterlassung oder vorsätzlichen/fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen die
Verfügung vom 4. Dezember 2013 hin.
II.
Am 3. Januar 2014 setzte A dem Veterinäramt
schriftlich eine Frist von zehn Tagen zur Durchführung eines Augenscheins
an. Nach dieser Frist sehe er den Fall als erledigt an. Jeweils innert
angesetzter Nachfrist erklärte A am 20. Januar 2014 seinen Rekurswillen
und reichte am 6. Februar 2014 der Gesundheitsdirektion eine Rekursschrift
ein, worin er sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 4. Dezember 2013
und die Auferlegung der Kosten an die "Falschaussagerin" beantragte.
Die Gesundheitsdirektion wies am 30. Juni 2014 den Rekurs ab, soweit sie
darauf eintrat, und auferlegte A die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus
einer Pauschalgebühr in Höhe von Fr. 750.-.
III.
Gegen die Verfügung vom 30. Juni 2014 gelangte A am
1. August 2014 (Poststempel vom 13. August 2014) an das
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung vom 30. Juni 2014, unter Kostenfolge zulasten der Staatskasse.
Er stellte überdies folgende Anträge: "Vor Ort eine Besichtigung wie was
wo" sowie "ein anständiges Gespräch oder sogenanntes Gehör". Die
Gesundheitsdirektion und das Veterinäramt beantragten am 21. August bzw.
4. September 2014 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1 Sollte der
Beschwerdeführer mit seinem Antrag eines "anständigen
Gesprächs" um eine gerichtliche Anhörung
ersuchen, so ist darauf hinzuweisen, dass – unter Vorbehalt von Art. 6
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) – weder gestützt
auf Bundesrecht noch nach § 59 VRG ein Anspruch auf die Durchführung einer
(öffentlichen) mündlichen Verhandlung besteht. Vielmehr liegt der Entscheid
darüber im Ermessen des Verwaltungsgerichts (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 59 N. 3
ff.).
2.2 Die vorliegend strittige Angelegenheit liegt nicht im sachlichen
Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. Wolfgang Peukert, in: Jochen Abr. Frowein/Wolfgang
Peukert, EMRK-Kommentar, 3. A., Kehl am Rhein,
2009, Artikel 6 Rz. 5 ff., insbesondere 15 ff. und 25 ff.), weshalb dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine mündliche
Verhandlung zusteht. Unter Berücksichtigung des dem Verwaltungsgericht
zustehenden Ermessens auch bei der Anwendung von § 59 VRG fällt die Durchführung einer solchen Verhandlung ausser Betracht, zumal
die Akten eine hinreichende Entscheidungsgrundlage bieten (vgl. VGr, 21. Juli 2010, VB.2010.00088, E. 1.3). Im Übrigen ist nicht
ersichtlich, wie der persönliche Eindruck der
Verfahrensbeteiligten die Entscheidfindung beeinflussen könnte (vgl. VGr, 13. April 2000,
VB.2000.000048, E. 2c). Damit ist keine mündliche Verhandlung
durchzuführen.
3.
3.1
Der Beschwerdeführer beantragt die Abnahme einer Reihe von
Beweismitteln. Auszugehen ist von der Untersuchung des Sachverhalts von Amtes
wegen (vgl. § 7 Abs. 1 VRG; Plüss, § 7 N. 4). Allerdings
hat sich die Behörde bei der Frage, über welche Tatsachen Beweis zu erheben
ist, vom Grundsatz der Prozessökonomie leiten zu lassen. Die behördliche
Sachverhaltsabklärung soll deshalb nicht weiter gehen als zur Abklärung des
rechtlich relevanten Sachverhalts erforderlich. Eine Beweisführung wäre unnötig
und daher nicht erforderlich, wenn sie Tatsachen betrifft, die unerheblich,
offenkundig der Behörde bereits bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen
sind (BGr, 1. Oktober 2012, 2C_58/2012, E. 1.4, Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 18). Erscheint
der Sachverhalt hinreichend ermittelt, obgleich nicht
alle Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft wurden, und versprechen
zusätzliche Abklärungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, rechtfertigt es
sich, auf weitere Untersuchungen zu verzichten. Um festzustellen, ob ein
Sachverhalt hinreichend feststeht und ein Beweis zur Klärung der Sachlage etwas
beiträgt, kommt die Behörde bzw. das Gericht allerdings nicht umhin, das
Beweisergebnis vorläufig zu würdigen. Eine solche antizipierte Beweiswürdigung
und der darauf beruhende Verzicht auf Beweisabnahme sind mit dem Anspruch auf
rechtliches Gehör vereinbar (vgl. Plüss, § 7 N. 19; BGr, 21. März 2013, 2C_921/2012, E. 4.3; BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3).
3.2 Soweit der
Beschwerdeführer eine Besichtigung vor Ort wünscht und damit einen Augenschein
im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG verlangt, ist festzuhalten, dass sich ein
solcher Termin auf dem Lokal erübrigt. Eine dahingehende
Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise
überhaupt nicht abgeklärt werden können (Plüss, § 7 N. 78 f.), was
vorliegend nicht der Fall ist. Unter Vornahme einer antizipierten
Beweiswürdigung erweist sich die Sachlage aus den Akten als hinreichend
ersichtlich (vgl. auch E. 4.3).
3.3
Der Bericht vom 25. Juni 2013, der bereits
den Vorinstanzen als wesentliche Entscheidungsgrundlage
diente, beinhaltet sodann offenkundig eine
fachliche, auf wissenschaftlichen Grundlagen basierende Wesensbeurteilung des
Hundes vor. Dabei ist die Durchführung der
Begutachtung auf dem Gelände des Diensthundezentrums der Kantonspolizei Zürich
nicht zu beanstanden: Zur Erhöhung der Aussagekraft der Testresultate ist
nachvollziehbar, dass die Wesensbeurteilung bewusst auf einem dem Hund
unbekannten Gelände durchgeführt wurde. Sollte der Beschwerdeführer mit seinem
Vorbringen, jemanden beizuziehen, der Bescheid wisse,
die Erstellung eines Sachverständigengutachtens beantragen, so ist folglich
darauf hinzuweisen, dass der besagte Amtsbericht vom 25. Juni 2013 zur
Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts als genügend zu erachten ist.
4.
4.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass das
rechtliche Gehör nie gewährt wurde. Soweit er sich dabei auf die Erwägung 2 des vorinstanzlichen Entscheids bezieht, ist zu prüfen, ob
seinen Argumenten von der Vorinstanz nicht gehörig Beachtung geschenkt und
diese nicht geprüft wurden. Des Weiteren ist zu beurteilen, ob die Vorinstanz den von ihm sinngemäss beantragten
Augenschein vor Ort hätte vornehmen müssen.
4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht
einer betroffenen Person, sich zu allen relevanten Gesichtspunkten zu äussern,
und den Anspruch auf Prüfung der Anträge und Stellungnahmen durch die
urteilenden Behörden sowie auf einen begründeten Entscheid (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 [BV]; Art. 18 Abs. 2 der Verfassung des Kantons
Zürich vom 27. Februar 2005; § 10 Abs. 1, § 28 Abs. 1 VRG; Ulrich Häfelin/Walter
Haller/Keller Helen, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. A., Zürich etc. 2008, N. 835 ff., 838; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 30, 32, 35 und § 28 N. 5; Plüss, § 10
N. 34). Aus dem rechtlichen Gehör ergibt sich überdies ein Anspruch auf Abnahme
der von den Beteiligten beantragten oder angebotenen Beweismittel über
erhebliche Tatsachen (Griffel, § 8 N. 34). Der Anspruch auf Beweisabnahme gilt jedoch nicht absolut: Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Behörde von der Abnahme beantragter
Beweismittel insbesondere dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei
beweisen will, nicht rechtserheblich ist (Uneheblichkeit des Beweismittels),
wenn durch den angebotenen Beweis bereits Feststehendes bewiesen werden soll
(Überflüssigkeit des Beweismittels) oder wenn von vornherein gewiss ist, dass
der angebotene Beweis keine Klärung herbeizuführen vermag (mangelnde
Tauglichkeit des Beweismittels, was mittels antizipierter Beweiswürdigung
festgestellt werden kann; vgl. BGr, 21. August
2014, 5A_282/2014, E. 3.2; BGE 117 Ia
262 E. 4b; zum Ganzen siehe Michele Albertini,
Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren
des modernden Staates, Bern 2000, S. 372 ff.; vgl. auch E. 3.1).
4.3 Bezüglich
des sinngemäss beantragten Augenscheins ist mit der
Vorinstanz festzuhalten, dass es sich nicht erschliesst, was die Besichtigung
des Restaurants F gebracht hätte. Vielmehr
lagen genügend Entscheidungsgrundlagen vor, so insbesondere die Ergebnisse der
durchgeführten Wesensbeurteilung des Hundes durch Fachpersonen.
Daneben konnte die Vorinstanz die Meldungen von Hundebissverletzungen beim Menschen
sowie den Aussagen des Beschwerdeführenden und von Zeugen bzw. Auskunftspersonen
als Beweismittel beiziehen. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden,
wenn die Vorinstanz keinen Augenschein durchführte. Eine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör liegt diesbezüglich somit nicht vor.
4.4 Sollte der
Beschwerdeführer sinngemäss geltend machen, er sei vom
Beschwerdegegner nie persönlich angehört worden, ist zunächst festzuhalten,
dass Art. 6 Ziff. 1
EMRK bei verwaltungsinternen Verfahren nicht zur Anwendung
kommt. Gestützt auf diese Bestimmung besteht folglich kein Anspruch
auf eine mündliche Verhandlung durch die Vorinstanzen (vgl. auch
E. 2). Auch das Äusserungsrecht im Sinn von
Art. 29 Abs. 2 BV verleiht grundsätzlich keinen Anspruch auf
mündliche Anhörung. Eine solche kann jedoch geboten sein, wenn sich persönliche
Umstände nur aufgrund einer mündlichen Anhörung klären lassen, wenn es auf den
persönlichen Eindruck von einer Partei ankommt oder wenn sich eine mündliche
Anhörung aus anderen Gründen als unabdingbar erweist (vgl. BGr,
10. September 2010, 2C_153/2010, E. 3.2; Griffel, § 8
N. 31). Dies alles kann im vorliegenden Fall
ausgeschlossen werden. Vielmehr ist nicht ersichtlich, dass
eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers für
die Sachverhaltsermittlung hilfreich oder gar notwendig gewesen wäre.
4.5 Zu den
Eingaben des Beschwerdegegners konnte der Beschwerdeführer jeweils Stellung
nehmen. Auch wurde ihm der amtliche Bericht zur Wesensbeurteilung vom 9. April
2013 in Kopie zugestellt. Im Übrigen behandelten und prüften die Vorinstanzen
seine Anträge und Vorbringen in ihren Entscheiden in gebührendem Mass. Somit
ist nicht erkennbar, dass die Vorinstanzen dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör "nie gewährt"
hätten, wie es in der Beschwerdeschrift in pauschaler Weise vorgebracht wird.
Zusammenfassend sind vorliegend keine Verletzungen des
Anspruchs auf rechtliches Gehör ersichtlich.
5.
5.1 Art. 68 ff.
der eidgenössischen Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
enthalten nähere Vorschriften über die Hundehaltung. Einzelne Bestimmungen
verfolgen dabei das Ziel der Sicherheit von Menschen und Tieren
(Art. 77–79 TSchV). Wer einen Hund hält, hat die nötigen Vorkehrungen zu
treffen, dass der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet (Art. 77 TSchV).
Für Feststellungen über Hunde, die Menschen oder Tiere erheblich verletzt haben
oder ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigen, besteht eine Meldepflicht
zuhanden der zuständigen kantonalen Stelle, welche die "erforderlichen
Massnahmen" anzuordnen hat (vgl. Art. 78 und
79 TSchV).
5.2 Zuständig
für den Erlass und die Anwendung von Vorschriften, welche die Hundehaltung aus
Gründen der öffentlichen Sicherheit beschränken, sind die Kantone (zum Ganzen
siehe BGr, 3. Juni 2013, 2C_1200/2012, E. 4.1; 31. Oktober 2008,
2_386/2008, E. 2.1). Gemäss kantonalem Hundegesetz vom 14. April 2008
(HuG) sind Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass sie weder
Mensch noch Tier gefährden, belästigen oder in der bestimmungsgemässen und
sicheren Nutzung des frei zugänglichen Raumes beeinträchtigen (vgl. § 9
Abs. 1 HuG). Hunde müssen einen Maulkorb tragen, wenn sie bissig sind oder
die zuständige Behörde es anordnet (§ 12 HuG). Bei Meldungen gemäss
Art. 78 TSchV nimmt die Direktion gemäss § 17 Abs. 1 HuG
Folgendes vor: Überprüfung des Sachverhalts (lit. a); notwendige
Abklärungen über die Hundehalterin oder den Hundehalter (lit. b); soweit
notwendig eine Wesensbeurteilung des Hundes und die Überprüfung der Haltung
(lit. c). Die Direktion entscheidet im Hinblick auf die Sicherheit von
Mensch und Tier über die erforderlichen Massnahmen. Im Massnahmenkatalog
von § 18 Abs. 1 HuG ist insbesondere die Maulkorbpflicht aufgeführt
(vgl. lit. g). Gemäss § 1 Abs. 1 der Hundeverordnung vom
25. November 2009 (HuV) vollzieht das Veterinäramt als Verwaltungseinheit
der Gesundheitsdirektion die Aufgaben, die das Hundegesetz der für das Veterinäramt
zuständigen Direktion überträgt (vgl. auch § 66 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Anhang 3 Ziff. 5.1 der Verordnung über die
Organisation des Regierungsrates der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli
2007 [VOG RR]).
5.3 Personen,
die einen Hund erwerben wollen, müssen gemäss Art. 68 TSchV vor dem Erwerb
einen Sachkundenachweis über ihre Kenntnisse betreffend die Haltung von Hunden
und den Umgang mit ihnen erbringen, sofern sie nicht nachweislich schon einen
Hund gehalten haben (Abs. 1). Innerhalb eines Jahres nach Erwerb eines Hundes
hat gemäss Abs. 2 die für die Betreuung verantwortliche Person den
Sachkundenachweis zu erbringen, dass der Hund in Alltagssituationen
kontrolliert geführt werden kann. Davon ausgenommen sind Personen mit einer
Befähigung als Ausbilder/in für Hundehalter/innen nach Art. 203 TSchV
(lit. a) oder als Spezialist/in zur Abklärung von Verhaltensauffälligkeiten
bei Hunden (lit. b).
5.4 Bei der
Anordnung der erforderlichen Massnahmen steht der Vollzugsbehörde ein Ermessen
zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss
auszuüben. Insbesondere ist sie an das Verbot des Ermessensmissbrauchs und der
Ermessensüberschreitung bzw. -unterschreitung gebunden. Ferner hat sie sich an
den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen
Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und
Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu orientieren (Donatsch,
§ 50 N. 24 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen, 2010,
Rz. 441).
6.
6.1 Der
Beschwerdeführer macht sinngemäss eine unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. b VRG geltend.
6.2 Soweit der Beschwerdeführer eine unvollständige Feststellung des
Sachverhalts rügen sollte, indem er dem
Beschwerdegegner bzw. der Vorinstanz vorwirft, keinen
Augenschein im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG vorgenommen zu haben, ist darauf
hinzuweisen, dass der Entscheid darüber im
pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde steht. Eine dahingehende
Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise
überhaupt nicht abgeklärt werden können (Plüss, § 7 N. 78 f.; vgl.
E. 3.2). Den Vorinstanzen lagen bereits genügend
Entscheidungsgrundlagen vor (vgl. E. 4.3), weshalb sie davon absehen
konnten, einen Augenschein vor Ort durchzuführen, und die Verfügung vom
4. Dezember 2013 bzw. 30. Juni 2014 gestützt auf die vorhandenen
Akten fällen konnten. Eine Pflichtverletzung der
vorinstanzlichen Behörden bzw. ein Fehler in der
Ermessensausübung durch den unterbliebenen Augenschein besteht damit nicht.
6.3 Dass die
Vorinstanzen Falschaussagen berücksichtigt hätten, ist sodann nicht ersichtlich
und wurde im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht weiter substanziiert. Die dokumentierten
Beissvorfälle, welche vom Beschwerdeführer im Allgemeinen nicht bestritten
werden, trugen sich bei fünf verschiedenen Menschen zwischen 7. Januar
2010 bis 27. Februar 2013 innerhalb des Restaurants des Beschwerdeführers
zu. Es ist sodann nicht erkennbar, dass die Opfer der Beissvorfälle dabei
Falschaussagen gemacht hätten. Das Aggressionsverhalten des Hundes in
Bedrängungssituationen ergibt sich sodann auch aus der von Fachpersonen
durchgeführten Wesensbeurteilung des Tiers vom 9. April 2013 nach Massgabe
von § 17 Abs. 1 lit. c HuG . Im Übrigen vermögen die vom
Beschwerdeführer eingereichten Fragebogen, welche offenbar von seinen Gästen
ausgefüllt wurden, die im Amtsbericht vom 25. Juni 2013 festgehaltenen
Testergebnisse nicht in Zweifel zu ziehen.
6.4 Soweit der
Beschwerdeführer der Ansicht sein sollte, dass sich die Opfer der Bissverletzungen
falsch verhalten hätten und die Schuld daran tragen würden, ist mit der Vorinstanz
zu entgegnen, dass angesichts der Anzahl und Art der sich zugetragenen
Beissvorfälle gegenteils von einem erheblichen Aggressionsverhalten des Hundes
in bestimmten Situationen auszugehen ist. Auf die entsprechenden zutreffenden
vorinstanzlichen Erwägung ist nach Massgabe von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG zu verweisen. Hinzuzufügen
ist, dass von einem Hund zweifelsohne ein Gefahrenpotenzial auszugehen vermag,
der bereits bei Streichelversuchen von Menschen – wie im vorliegenden Fall
wiederholt ereignet – zubeisst oder in die Hand eines Menschen, die dieser
bloss herunterhängen liess, mehrfach beisst. Wie sich ein Hund stattdessen zu
verhalten hätte, ergibt sich im Übrigen aus dem Hundekodex, den der
Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner bereits zugesandt erhielt.
6.5 Unter diesen Umständen ist die entscheidrelevante
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanzen, wonach der Hund "B" im Bereich des Restaurants des
Beschwerdeführers eine Gefahr für die Sicherheit von Menschen darstelle, nicht
zu beanstanden.
7.
7.1
Nachstehend ist die Rechtmässigkeit der partiellen Maulkorbpflicht
für den Hund "B" zu prüfen. Bezüglich dessen Rassetypenklassierung
ist nach Massgabe von § 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG auf die zutreffenden
Ausführungen im Rekursentscheid zu verweisen. Mit § 9 Abs. 1, § 12 und § 18 Abs. 1 lit. g HuG liegen gesetzliche Grundlagen zur Anordnung einer partiellen Maulkorbpflicht bei Hunden vor (vgl. E. 5.2). Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts besteht überdies ein öffentliches Interesse daran, dass die von (potenziell) gefährlichen Hunden ausgehenden Risiken für
Menschen, nämlich die Gefährdung des Lebens und der körperlichen Integrität
(Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 11 Abs. 1 BV), vermieden werden (BGE 133 I 249 E. 4.2 =
Pra 97/2008, Nr. 22, E. 4.2).
7.2 Zu klären
gilt es sodann, ob die vom Beschwerdegegner angeordnete partielle Maulkorbpflicht
für den Hund "B" verhältnismässig ist. Verhältnismässiges staatliches
Handeln gemäss Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV) setzt voraus, dass die
Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse
liegenden Ziels geeignet und erforderlich sind. Im
Übrigen muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den
Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (vgl. BGE 130 II 425
E. 5.2.; 126 I 112 E. 5b; Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 581).
7.3
Die infrage stehende partielle Maulkorbpflicht erweist
sich ohne Weiteres als geeignet, um Situationen,
in denen der Hund "B" bedrängt werden könnte, und somit auch Beissvorfälle in der Art und Weise, wie in der Vergangenheit
zugetragen, zu vermeiden. Es fragt sich sodann, ob die besagte Massnahme
erforderlich ist oder ob eine gleich geeignete, aber in sachlicher, räumlicher,
zeitlicher oder persönlicher Hinsicht mildere Massnahme für den angestrebten
Erfolg ausreichen würde (vgl. Häfelin/Müller/Uhlman, Rz. 591 ff.).
Letzteres erscheint nicht der Fall zu sein: Trotz der Empfehlung seitens des
Beschwerdegegners vom 6. Dezember 2012, den Hund im Restaurant oder
ähnlichen Lokalen so zu platzieren, dass er von Drittpersonen nicht bedrängt
werden und es zu keiner direkten Kontaktaufnahme kommen könne, war es dem
Beschwerdeführer angesichts des schweren Beissvorfalls vom 27. Februar
2013 offensichtlich nicht möglich, mittels geeigneter Massnahmen Abhilfe zu
schaffen, um gleichartige Ereignisse zu vermeiden. Damit genügt die im Rahmen
der Testsituationen und der Gehorsamsübungen sichtbar gewordene Kontrolle durch
den Beschwerdeführer als Hundehalter nicht. Die von ihm offenbar ergriffene Massnahme
zur "Verhütung von Unfällen", nämlich das Einsperren des Hundes im
Auto während den "Stosszeiten", widerspricht schliesslich einer
artgerechten Haltung (vgl. Informationen über die Haltung von Hunden unter
www.blv.admin.ch/themen/tierschutz) und ist aus tierschutzrechtlicher Sicht
nicht zulässig (vgl. Art. 3 Abs. 2 und Art. 7 TSchV).
7.4
Angesichts der Häufigkeit der besagten Vorfälle im erwähnten
Zeitraum von rund drei Jahren und der Schwere des Falls vom 27. Februar
2013, bei dem das Opfer nach dem Biss des Hundes während dreier Tage hospitalisiert
werden musste und anschliessend noch während zweieinhalb Wochen zu 100 %
arbeitsunfähig war, erweist sich die partielle Maulkorbpflicht als sachlich
erforderlich. Auch der definierte räumliche Geltungsbereich ist nicht zu beanstanden,
zumal sich die Beissvorfälle im Restaurant des Beschwerdeführers bzw. im
öffentlichen Bereich ereignet hatten. Im Rahmen des der zuständigen Verwaltungsbehörde
zustehenden Ermessens und zur Gewährleistung der Sicherheit von Menschen durfte
der Beschwerdegegner einen Rayon von 100 m um das Restaurant definieren,
in welchem der Hund "B" den Maulkorb
ebenfalls zu tragen hat. Dies bedeutet, dass sich der Hund ansonsten im offenen
überschaubaren Gelände und in den privaten Räumen des Beschwerdeführers ohne
Maulkorb frei bewegen kann. Da es schwer ist abzuschätzen, ob sich das
Verhalten des Hundes im Lauf der Zeit verbessern und er kein Sicherheitsrisiko
für den Mensch mehr darstellen würde, kann die partielle Maulkorbpflicht nicht
zeitlich befristet werden. Die Beissvorfälle ereigneten sich insbesondere am
Abend und beim Vorfall vom 27. Februar 2013 waren nur zwei Gäste, unter
anderem das spätere Opfer, im Restaurant zugegen. Es genügt daher nicht, wenn
der Hund den Maulkorb nur während der vom Beschwerdeführer angegebenen "Stosszeiten" über Mittag
tragen würde. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, bestünde im Übrigen
immer noch die Möglichkeit, den Hund während der Öffnungszeiten des Restaurants
ohne Maulkorb in privaten, für Drittpersonen nicht zugänglichen Räumlichkeiten
zu halten, soweit er den behördlich definierten Bereich nicht selbst betreten
kann. Nach dem Gesagten erweist sich die infrage stehende partielle Maulkorbpflicht
daher als erforderlich.
7.5 Dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung der von (potenziell) gefährlichen Hunden ausgehenden Risiken für
Menschen (vgl. E. 7.1) steht das private
Interesse des Halters/der Halterin an der von ihm/ihr als geeignet erachteten Tierhaltung
entgegen (vgl. VGr, 4. Oktober 2012, VB.2012.00317, E. 4.1). Im
Rahmen einer Interessenabwägung ist im vorliegenden Fall die Verhinderung von
Unfällen durch Hundebisse und damit die Gewährleistung der Sicherheit für den
Menschen ohne Weiteres höher zu gewichten als das private Interesse des
Beschwerdeführers an der bisherigen Haltung seines Hundes.
8.
8.1 Der
Beschwerdegegner verpflichtete den Beschwerdeführer, die Bestätigung betreffend
Absolvierung des Kurses zur Erlangung des theoretischen Sachkundenachweises für
den Hund "B" oder Nachweise einer früheren
Haltung sowie die Bestätigung betreffend Absolvierung des Kurses zur Erlangung
des praktischen Sachkundenachweises für den Hund "B"
nachzureichen. Im Rahmen des Rekursverfahrens hat der Beschwerdeführer auch
diese Nebenpunkte angefochten. Die Vorinstanz trat in diesem Umfang nicht auf
den Rekurs ein, da der Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Aufforderung um
Konkretisierung der Anträge und Begründung in dieser Hinsicht nicht nachgekommen
sei. Dies erfolgte zu Unrecht. Der Mangel wiegt indessen nicht schwer, da der
angefochtene Entscheid zu diesen Nebenpunkten eine Eventualbegründung enthält,
die dem Verwaltungsgericht eine materielle Prüfung ermöglicht.
8.2 Der
Beschwerdeführer ist offenbar der Ansicht, dass sie den Hund vor dem Inkrafttreten
des neuen Hundegesetzes gekauft hätten, sodass der Sachkundenachweis hinfällig
sei. Gemäss ANIS-Datenbank am 7. Mai 2009 hat er den Hund "B"
übernommen. Die Tierschutzverordnung trat am 1. September 2008 in
Kraft (vgl. Art. 226 Abs. 1 TSchV). Gemäss Anhang 5, Ziff. 33
und 34 TSchV gelten für Art. 68 Abs. 1 und 2 TSchV zwar Übergangsfristen
von zwei Jahren. Dies bedeutet indessen nur, dass den Hundehaltern von Gesetzes
wegen zwei Jahre Zeit zur Beibringung der Bestätigungen im Sinn von
Art. 68 TSchV eingeräumt wird. Jedenfalls müssen alle Hundehalter solche
Dokumente vorlegen. Da der Beschwerdeführer nicht unter die Personenkategorien
von Art. 203 TSchV fällt, sondern Art. 68 TSchV vielmehr ohne
Weiteres auf ihn anwendbar ist, hat er die vom Beschwerdegegner erwähnten
Bestätigungen vorzulegen. Die angesetzte Frist von 30 Tagen nach Erhalt
der erstinstanzlichen Verfügung erweist sich als genügend lang, um die erwähnten
Auflagen zu erfüllen; dies insbesondere, zumal der Beschwerdeführer bereits vorgängig
wiederholt dazu aufgefordert wurde und ihm damit hinreichend Zeit zur Verfügung
stand, um die Sachkundenachweise zu beschaffen. Mittlerweile ist diese Frist
verstrichen, weshalb sie neu anzusetzen ist.
9.
9.1 Der
Beschwerdeführer wendet sich in allgemeiner Weise gegen die Kostenhöhe und
-auflage im Rahmen der vorinstanzlichen Verfahren. So auferlegte ihm der
Beschwerdegegner die Kosten der Wesensbeurteilung vom 9. April 2013 in
Höhe von Fr. 700.- sowie die Kosten der erstinstanzlichen Verfügung in
Höhe von Fr. 471.-. Die Vorinstanz beanstandete weder die Höhe dieser
Kosten noch deren Auflage und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Bezahlung
der Rekurskosten, bestehend aus einer Pauschalgebühr in Höhe von
Fr. 750.-.
9.2
9.2.1 Die
Hundehalterin bzw. der Hundehalter trägt die Kosten der angeordneten Massnahmen
(§ 18 Abs. 2 HuG). Sofern Massnahmen nach §§ 18 und 19 HuG
verfügt werden oder die Halterin oder der Halter Mitwirkungspflichten verletzt
hat, verrechnet das Veterinäramt gemäss § 18 HuV höchstens Fr. 1'000.- für eine Wesensbeurteilung (Abs. 2 lit. a)
und Fr. 180.- pro Stunde für die weiteren Aufwendungen des Veterinäramts
(Abs. 2 lit. b). Die Gebühren werden nach dem personellen Aufwand,
dem Zeitaufwand und nach der Bedeutung der Sache festgesetzt. Die
Gesundheitsdirektion regelt das Nähere in einer Gebührenordnung (Abs. 3).
Zusätzlich sind die tatsächlich entstandenen Auslagen zu ersetzen
(Abs. 4).
9.2.2 Im
Rahmen des Tierschutzes sind die Kantone gemäss Art. 41 Abs. 2 TSchG ermächtigt, für folgende Verwaltungshandlungen Gebühren zu
erheben: Bewilligungen und Verfügungen (lit. a);
Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben (lit. b); besondere Dienstleistungen, die einen Aufwand verursacht haben,
der über die übliche Amtstätigkeit hinausgeht (lit. c). Der Bundesrat bestimmt den Rahmen für die kantonalen
Gebühren (Art. 41 Abs. 3 TSchG). Gemäss Art. 219 TSchV kann die
kantonale Fachstelle für Bewilligungen und Verfügungen – je nach Zeitaufwand –
Fr. 100.- bis Fr. 5'000.- erheben.
9.2.3 Verfahrenskosten
als Entgelt für eine staatliche Tätigkeit stellen Verwaltungsgebühren und damit
Abgaben dar (BGE 132 I 117 E. 4.2; 128 II 247 E. 3.1). Das
abgaberechtliche Legalitätsprinzip verlangt, dass ein formelles Gesetz die
Grundsätze für die Erhebung von Abgaben festlegt und dabei insbesondere die Art
und den Gegenstand der Abgabe, die Grundsätze der Bemessung und den Kreis der
abgabepflichtigen Personen bestimmt (vgl. Art. 38 lit. d und
Art. 126 KV; Art. 164 Abs. 1 lit. d und Art. 127
Abs. 1 BV; BGE 131 II 735 E. 3.2 mit Hinweisen). Diese Anforderungen können für gewisse Arten von Kausalabgaben
gelockert werden, wenn das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche
Prinzipien wie das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip begrenzt wird. Einer
solchen Lockerung zugänglich sind auch Vorschriften über Verfahrenskosten (BGE
132 I 117 E. 4.2; 128 II 247 E. 3.1; 120 Ia 171 E. 2a).
9.2.4 Gemäss § 13
Abs. 1 VRG bezeichnet der Regierungsrat grundsätzlich die kostenpflichtigen
Amtshandlungen und die hierfür zu erhebenden Gebühren in der Gebührenordnung
für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebO VB; vgl. Kaspar Plüss,
§ 13 N. 15). Gemäss § 4 Abs. 1 GebO VB ist für alle
Amtshandlungen, für welche in dieser Verordnung oder in anderen Erlassen keine
besonderen Gebühren oder Taxen bezeichnet sind, eine Staatsgebühr von Fr. 5.-
bis höchstens Fr. 4'000.- zu beziehen. Für Entscheide im
Rechtsmittelverfahren beantragen die Staatsgebühren Fr. 50.- bis
Fr. 4'000.- (§ 5 GebO VB). Gestützt auf diese einschlägigen
Bestimmungen hat die Behörde die Gebührenhöhe nach pflichtgemässem Ermessen
festzusetzen, wobei ihr – angesichts des weiten Gebührenrahmens – in der Regel
ein grosser Ermessensspielraum zusteht (vgl. VGr, 18. November 2010,
VB.2010.00450, E. 3.1; BGr, 12. Oktober 2012, 1C_156/2012,
E. 8.2.2; BGE 135 II 172 E. 3.2; Plüss, § 13 N. 25).
9.2.5 Die Kosten des
Verwaltungsverfahrens sind in der Regel anhand von Verfahrensaufwand und
-bedeutung festzusetzen (BGE 128 II 247 E. 3.1; 120 Ia 171 E. 2a, mit
Hinweisen). Soweit für eine bestimmte Amtshandlung nicht eine ziffernmässig festgesetzte
Gebühr vorgeschrieben ist, hat die Behörde die Kostenhöhe gestützt auf die in
der einschlägigen Gesetzgebung genannten Kriterien und innerhalb des
vorgesehenen Kostenrahmens zu bestimmen. Relevant sein können insbesondere der
Zeitaufwand für die betreffende Tätigkeit, die objektive Bedeutung des Geschäfts,
der Nutzen und das Interesse der gebührenpflichtigen Person an der Verrichtung,
die Schwierigkeit des Falls, der Aufwand aufgrund von Verhandlungen und
Beweiserhebungen, der Umfang der Akten, die Klarheit der Rechtslage oder die
finanzielle Leistungskraft des Pflichtigen (Plüss, § 13
N. 31 f.).
9.3 Im
Schreiben vom 5. März 2013 wurde der
Beschwerdeführer auf die Kosten der Wesensbeurteilung des Hundes hingewiesen . Die entsprechende Kostenauflage, die ihm am 18. Juli
2013 vorgängig angekündigt wurde, stützt sich auf § 18 Abs. 2 HuG.
Der Höhe dieser Kosten liegt sodann unter der nach § 18 Abs. 2
lit. a HuV festgesetzten Obergrenze in Höhe von Fr. 1'000.-. Nach Durchsicht des Amtsberichts vom 25. Juni
2013 sowie unter Berücksichtigung des mit der Wesensbeurteilung für den
Beschwerdegegner angefallenen personellen und zeitlichen Aufwands ist der
festgesetzte Betrag in Höhe von Fr. 700.- nach Massgabe von § 18
Abs. 3 HuV nicht zu beanstanden.
9.4 Zu prüfen bleiben die Höhe der vorinstanzlichen Verfahrenskosten
sowie die Kostenauflage.
9.4.1 Die
Verwaltungsbehörden können gemäss § 13 Abs. 1 VRG für ihre Amtshandlungen
Gebühren und Kosten auferlegen. Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die
Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen (§ 13 Abs. 2 VRG).
Damit sind Art und Gegenstand der angefallenen vorinstanzlichen
Verfahrenskosten und der Kreis der abgabepflichtigen Personen – vorliegend dem
Beschwerdeführer – in einem formellen Gesetz enthalten, nicht hingegen die
Grundsätze der Bemessung. Diese lassen sich in der GebO VB finden. An die
im Zeitpunkt des Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung geltenden
Gebührenordnung vom 6. Dezember 2012 (nachfolgend GebO VETA) ist das Verwaltungsgericht
wegen ihrer Natur als Verwaltungsverordnung zwar nicht gebunden; die darin
enthaltenen Beträge sind aber bei der Beurteilung der zulässigen Gebührenhöhe
zu beachten (vgl. BGE 137 V 1 E. 5.2.3, 133 V 257 E. 3.2, 133 V
587 E. 6.1, 133 V 450 E. 2.2.4; VGr, 23. Januar 2008,
SB.2007.00078, E. 3.7; 16. Mai 2007, SB.2007.00002, E. 3.2;
17. November 2005; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 128).
9.4.2 Die Kosten der
erstinstanzlichen Verfügung in Höhe von Fr. 471.- setzen sich nach
Massgabe der zum Zeitpunkt dieses Entscheids geltenden GebO VETA aus der Gebühr
für die Bearbeitung/Nachbearbeitung bei Mängeln in Höhe von Fr. 294.- und
den Ausfertigungskosten in Höhe von Fr. 177.- zusammen. Gemäss
Ziff. 363 GebO VETA beläuft sich die Gebühr für die Bearbeitung und die
Nachbearbeitung bei Mängeln auf Fr. 147.- pro Stunde. Dieser Betrag bewegt
sich – unter Berücksichtigung des dem Beschwerdegegner in der Sache zukommenden
grossen Ermessensspielraums – jedenfalls im nach Art. 219 TSchV und
§ 4 Abs. 1 GebO VB festgesetzten Rahmen (vgl. oben E. 5.6 und
E. 9.2.4). Der Beschwerdegegner stellte schliesslich 120 Minuten
Arbeitsaufwand in Rechnung, was aufgrund der aus den Beissvorfällen
resultierenden umfangreichen Aktenlage keineswegs übertrieben erscheint. Die
Höhe der Ausfertigungskosten stützt sich sodann auf § 7 GebO VB
(vgl. Ziff. 2 GebO VETA). Angesichts der wiederholt notwendigen
behördlichen Aufforderungen zur Einreichung der nach Gesetz vorgeschriebenen
Bestätigungen über die Erlangung des theoretischen und praktischen
Sachkundenachweises sowie der Behandlung der Fristerstreckungsgesuche des
Beschwerdeführers erweisen sich die vom Beschwerdegegner festgesetzten Kosten
für die Ausfertigung als gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung von § 13
Abs. 1 VRG und § 18 Abs. 2 HuG ist schliesslich nicht zu
beanstanden, wenn dem Beschwerdeführer die erstinstanzlichen Verfahrenskosten
auferlegt wurden.
9.4.3 Die für das
Rekursverfahren auferlegte Pauschalgebühr in Höhe von Fr. 750.-, worin
offenbar auch die Zustellungskosten einberechnet sind, liegt im Rahmen der
gemäss § 5 GebO VB vorgegebenen Staatsgebühren für Entscheide im
Rechtsmittelverfahren von Fr. 50.- bis Fr. 4'000.-. Unter
Berücksichtigung des Verfahrensaufwands, der Bedeutung des Falls und der dem
Verwaltungsgericht in der Angelegenheit zukommenden beschränkten Kognition
(vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a
und b sowie § 50 Abs. 2 VRG) sind diese von der Vorinstanz erhobenen
Verfahrenskosten nicht zu beanstanden. Aufgrund seines Unterliegens war es nach
Massgabe von § 13 Abs. 2 VRG schliesslich gerechtfertigt, diese
Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
10.2 Sollte der Beschwerdeführer im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens
ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt haben, so
ist darauf hinzuweisen, dass nach Massgabe von § 16
Abs. 1 VRG vorliegend von der offensichtlichen
Aussichtslosigkeit seiner Begehren auszugehen ist. Damit wäre ein solches Gesuch abzuweisen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem
Beschwerdeführer wird eine neue Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils
angesetzt, um die in Disp.-Ziffern II und III der Verfügung des
Veterinäramts vom 4. Dezember 2013 verlangten Bestätigungen bzw. Nachweise
zu erbringen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an…