{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "20.11.2014", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00452_20-11-2014.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214696&W10_KEY=4467104&nTrefferzeile=34&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "921178de91c91d2ba5052763bda3c461"}, "Num": [" VB.2014.00452"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14..2.20.1  VB.2014.00452"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14..2.20.1  VB.2014.00452"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14..2.20.1  VB.2014.00452"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hundehaltung | Pr\u00fcfung der Anordnung einer partiellen Maulkorbpflicht. Es ist keine m\u00fcndliche Verhandlung durchzuf\u00fchren (E. 2.2). Unter Vornahme einer antizipierten Beweisw\u00fcrdigung erweist sich die Sachlage aus den Akten als hinreichend ersichtlich (E. 3.2). Aus dem rechtlichen Geh\u00f6r ergibt sich ein Anspruch auf Abnahme der von den Beteiligten beantragten oder angebotenen Beweismittel \u00fcber erhebliche Tatsachen. Der Anspruch auf Beweisabnahme gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nicht absolut (E. 4.2). Im vorinstanzlichen Verfahren lagen gen\u00fcgend Entscheidgrundlagen vor (E. 4.3). Es ist nicht ersichtlich, dass eine pers\u00f6nliche Anh\u00f6rung des Beschwerdef\u00fchrers f\u00fcr die Sachverhaltsermittlung hilfreich oder gar notwendig gewesen w\u00e4re (E. 4.4). Es ist nicht erkennbar, dass die Vorinstanzen dem Beschwerdef\u00fchrer das rechtliche Geh\u00f6r nie gew\u00e4hrt h\u00e4tten (E. 4.5). Rechtsgrundlagen betreffend Hundehaltung, Maulkorbpflicht und Sachkundenachweise (E. 5). Eine Pflichtverletzung der vorinstanzlichen Beh\u00f6rden bzw. ein Fehler in der Ermessensaus\u00fcbung besteht durch den unterbliebenen Augenschein nicht (E. 6.2). Die entscheidrelevante Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanzen, wonach der infrage stehende Hund im Bereich des Imbissstands und der dazu geh\u00f6renden Stube des Beschwerdef\u00fchrers eine Gefahr f\u00fcr die Sicherheit von Menschen darstelle, ist nicht zu beanstanden (E. 6.5). Die umstrittene partielle Maulkorbpflicht erweist sich ohne Weiteres als geeignet, um  Beissvorf\u00e4lle wie in der Vergangenheit zu vermeiden (E. 7.3). Diese Massnahme ist unter den gegebenen Umst\u00e4nden auch in sachlicher, r\u00e4umlicher, zeitlicher und pers\u00f6nlicher Hinsicht erforderlich (E. 7.3-4). Im Rahmen einer Interessenabw\u00e4gung ist im vorliegenden Fall die Verhinderung von Unf\u00e4llen durch Hundebisse und damit die Gew\u00e4hrleistung der Sicherheit f\u00fcr den Menschen ohne Weiteres h\u00f6her zu gewichten als das private Interesse des Beschwerdef\u00fchrers an der bisherigen Haltung seines Hundes (E. 7.5). Die Vorinstanz trat zuUnrecht im Umfang der Nebenpunkte nicht auf den Rekurs ein. Der Mangel wiegt indessen nicht schwer, da der angefochtene Entscheid eine Eventualbegr\u00fcndung enth\u00e4lt (E. 8.1). Alle Hundehalter m\u00fcssen die Best\u00e4tigung betreffend Absolvierung des Kurses zur Erlangung des theoretischen Sachkundenachweises f\u00fcr ihren Hund oder Nachweise einer fr\u00fcheren Hundehaltung sowie die Best\u00e4tigung betreffend Absolvierung des Kurses zur Erlangung des praktischen Sachkundenachweises f\u00fcr ihren Hund einreichen, so auch der Beschwerdef\u00fchrer. Die angesetzte Frist von 30 Tagen nach Erhalt der erstinstanzlichen Verf\u00fcgung erweist sich als gen\u00fcgend lang, um die erw\u00e4hnten Auflagen zu erf\u00fcllen. Mittlerweise ist diese Frist verstrichen, weshalb sie neu anzusetzen ist (E. 8.2). Rechtsgrundlagen betreffend die Verfahrenskosten (E. 9.2). Nach Durchsicht des Amtsberichts sowie unter Ber\u00fccksichtigung des f\u00fcr den Beschwerdegegner angefallenen personellen und zeitlichen Aufwands ist der festgesetzte Betrag in H\u00f6he von Fr. 700.- f\u00fcr die Wesensbeurteilung des Hundes nach Massgabe von \u00a7 18 Abs. 3 HuV nicht zu beanstanden (E. 9.3). Art und Gegenstand der angefallenen vorinstanzlichen Verfahrenskosten und der Kreis der abgabepflichtigen Personen sind in \u00a7 13 Abs. 1 VRG und somit in einem formellen Gesetz enthalten. Die Grunds\u00e4tze der Bemessung lassen sich in der Geb\u00fchrenordnung des Veterin\u00e4ramtes (GebO VETA) finden. Es handelt sich dabei um eine Verwaltungsverordnung; die darin enthaltenen Betr\u00e4ge sind bei der Beurteilung der zul\u00e4ssigen Geb\u00fchrenh\u00f6he zu beachten (E. 9.4.1). Die vom Beschwerdegegner erhobene Geb\u00fchr f\u00fcr die Bearbeitung und Nachbearbeitung von M\u00e4ngeln bewegt sich \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung des ihm in der Sache zukommenden grossen Ermessensspielraums \u2013 im nach Art. 219 TschV und \u00a7 4 Abs. 1 GebO VB festgesetzten Rahmen. Angesichts der wiederholt notwendigen beh\u00f6rdlichen Aufforderungen zur Einreichung der nach Gesetz vorgeschriebenen Best\u00e4tigungen \u00fcber die Erlangung des theoretischen und praktischen Sach"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:40:28", "Checksum": "4cc84819864b37fbe18cd1c7588c5594"}