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Geschäftsnummer: VB.2014.00452  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.11.2014
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Hundehaltung


Prüfung der Anordnung einer partiellen Maulkorbpflicht. Es ist keine mündliche Verhandlung durchzuführen (E. 2.2). Unter Vornahme einer antizipierten Beweiswürdigung erweist sich die Sachlage aus den Akten als hinreichend ersichtlich (E. 3.2). Aus dem rechtlichen Gehör ergibt sich ein Anspruch auf Abnahme der von den Beteiligten beantragten oder angebotenen Beweismittel über erhebliche Tatsachen. Der Anspruch auf Beweisabnahme gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nicht absolut (E. 4.2). Im vorinstanzlichen Verfahren lagen genügend Entscheidgrundlagen vor (E. 4.3). Es ist nicht ersichtlich, dass eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers für die Sachverhaltsermittlung hilfreich oder gar notwendig gewesen wäre (E. 4.4). Es ist nicht erkennbar, dass die Vorinstanzen dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nie gewährt hätten (E. 4.5). Rechtsgrundlagen betreffend Hundehaltung, Maulkorbpflicht und Sachkundenachweise (E. 5). Eine Pflichtverletzung der vorinstanzlichen Behörden bzw. ein Fehler in der Ermessensausübung besteht durch den unterbliebenen Augenschein nicht (E. 6.2). Die entscheidrelevante Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanzen, wonach der infrage stehende Hund im Bereich des Imbissstands und der dazu gehörenden Stube des Beschwerdeführers eine Gefahr für die Sicherheit von Menschen darstelle, ist nicht zu beanstanden (E. 6.5). Die umstrittene partielle Maulkorbpflicht erweist sich ohne Weiteres als geeignet, um Beissvorfälle wie in der Vergangenheit zu vermeiden (E. 7.3). Diese Massnahme ist unter den gegebenen Umständen auch in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht erforderlich (E. 7.3-4). Im Rahmen einer Interessenabwägung ist im vorliegenden Fall die Verhinderung von Unfällen durch Hundebisse und damit die Gewährleistung der Sicherheit für den Menschen ohne Weiteres höher zu gewichten als das private Interesse des Beschwerdeführers an der bisherigen Haltung seines Hundes (E. 7.5). Die Vorinstanz trat zu Unrecht im Umfang der Nebenpunkte nicht auf den Rekurs ein. Der Mangel wiegt indessen nicht schwer, da der angefochtene Entscheid eine Eventualbegründung enthält (E. 8.1). Alle Hundehalter müssen die Bestätigung betreffend Absolvierung des Kurses zur Erlangung des theoretischen Sachkundenachweises für ihren Hund oder Nachweise einer früheren Hundehaltung sowie die Bestätigung betreffend Absolvierung des Kurses zur Erlangung des praktischen Sachkundenachweises für ihren Hund einreichen, so auch der Beschwerdeführer. Die angesetzte Frist von 30 Tagen nach Erhalt der erstinstanzlichen Verfügung erweist sich als genügend lang, um die erwähnten Auflagen zu erfüllen. Mittlerweise ist diese Frist verstrichen, weshalb sie neu anzusetzen ist (E. 8.2). Rechtsgrundlagen betreffend die Verfahrenskosten (E. 9.2). Nach Durchsicht des Amtsberichts sowie unter Berücksichtigung des für den Beschwerdegegner angefallenen personellen und zeitlichen Aufwands ist der festgesetzte Betrag in Höhe von Fr. 700.- für die Wesensbeurteilung des Hundes nach Massgabe von § 18 Abs. 3 HuV nicht zu beanstanden (E. 9.3). Art und Gegenstand der angefallenen vorinstanzlichen Verfahrenskosten und der Kreis der abgabepflichtigen Personen sind in § 13 Abs. 1 VRG und somit in einem formellen Gesetz enthalten. Die Grundsätze der Bemessung lassen sich in der Gebührenordnung des Veterinäramtes (GebO VETA) finden. Es handelt sich dabei um eine Verwaltungsverordnung; die darin enthaltenen Beträge sind bei der Beurteilung der zulässigen Gebührenhöhe zu beachten (E. 9.4.1). Die vom Beschwerdegegner erhobene Gebühr für die Bearbeitung und Nachbearbeitung von Mängeln bewegt sich – unter Berücksichtigung des ihm in der Sache zukommenden grossen Ermessensspielraums – im nach Art. 219 TschV und § 4 Abs. 1 GebO VB festgesetzten Rahmen. Angesichts der wiederholt notwendigen behördlichen Aufforderungen zur Einreichung der nach Gesetz vorgeschriebenen Bestätigungen über die Erlangung des theoretischen und praktischen Sachkundenachweises sowie der Behandlung der Fristerstreckunsgesuche des Beschwerdeführers erweisen sich die vom Beschwerdegegner festgesetzten Kosten für die Ausfertigung als gerechtfertigt (E. 9.4.2). Unter Berücksichtigung des Rahmens der gemäss § 5 GebO VB vorgegebenen Staatsgebühren, des Verfahrensaufwands, der Bedeutung des Falls und der dem Verwaltungsgericht in der Angelegenheit zukommenden beschränkten Kognition sind die von der Vorinstanz erhobenen Verfahrenskosten nicht zu beanstanden. Aufgrund seines Unterliegens war es nach Massgabe von § 13 Abs. 2 VRG schliesslich gerechtfertigt, diese Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (E. 9.4.3). Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wäre wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren des Beschwerdeführers abzuweisen (E. 10.2). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG
BEWEISMITTEL
HALTER
HUND
KOSTENAUFLAGE
MAULKORBTRAGPFLICHT
RECHTLICHES GEHÖR
SACHKUNDENACHWEIS
TIERSCHUTZ
VERFAHRENSKOSTEN
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WESENSBEURTEILUNG
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
§ 9 Abs. I HuG
§ 12 HuG
§ 18 Abs. I lit. g HuG
§ 18 Abs. II HuG
§ 18 HuV
Art. 41 Abs. II TSchG
Art. 68 TSchV
Art. 77 TSchV
Art. 78 TSchV
Art. 79 TSchV
Art. 219 TSchV
§ 7 Abs. I VRG
§ 13 Abs. I VRG
§ 59 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00452

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 20. November 2014

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Veterinäramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Hundehaltung,

hat sich ergeben:

I.  

A ist Halter des Hundes "B", eines Golden Retrievers (golden, geboren am 15. Mai …, männlich, unkastriert, Mikrochipnummer …), gegen den fünf Meldungen von Hundebissverletzungen beim Menschen vorliegen. Das Veterinäramt des Kantons Zürich verfügte am 4. Dezember 2013, für den Hund "B" gelte die Maulkorbpflicht im öffentlich zugänglichen Raum, sobald er sich entweder in den für Gäste und Personal zugänglichen Räumen des von A betriebenen Restaurants F, D-Areal in E, oder innerhalb eines Umkreises mit Radius von 100 Metern ausgehend vom Restaurant F aufhalte. A wurde verpflichtet, die Bestätigung betreffend Absolvierung des Kurses zur Erlangung des theoretischen Sachkundenachweises oder Nachweise einer früheren Haltung sowie die Bestätigung betreffend Absolvierung des Kurses zur Erlangung des praktischen Sachkundennachweises für den Hund "B" spätestens innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung dem Veterinäramt einzureichen. Die Kosten der Wesensbeurteilung vom 9. April 2013 in Höhe von Fr. 700.- sowie die Kosten der Verfügung in Höhe von Fr. 471.- wurden A auferlegt. Das Veterinäramt wies ihn auf die strafrechtlichen Folgen im Fall einer Unterlassung oder vorsätzlichen/fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen die Verfügung vom 4. Dezember 2013 hin.

II.  

Am 3. Januar 2014 setzte A dem Veterinäramt schriftlich eine Frist von zehn Tagen zur Durchführung eines Augenscheins an. Nach dieser Frist sehe er den Fall als erledigt an. Jeweils innert angesetzter Nachfrist erklärte A am 20. Januar 2014 seinen Rekurswillen und reichte am 6. Februar 2014 der Gesundheitsdirektion eine Rekursschrift ein, worin er sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 4. Dezember 2013 und die Auferlegung der Kosten an die "Falschaussagerin" beantragte. Die Gesundheitsdirek­tion wies am 30. Juni 2014 den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat, und auferlegte A die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Pauschalgebühr in Höhe von Fr. 750.-.

III.  

Gegen die Verfügung vom 30. Juni 2014 gelangte A am 1. August 2014 (Poststempel vom 13. August 2014) an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. Juni 2014, unter Kostenfolge zulasten der Staatskasse. Er stellte überdies folgende Anträge: "Vor Ort eine Besichtigung wie was wo" sowie "ein anständiges Gespräch oder sogenanntes Gehör". Die Gesundheitsdirektion und das Veterinäramt beantragten am 21. August bzw. 4. September 2014 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Sollte der Beschwerdeführer mit seinem Antrag eines "anständigen Gesprächs" um eine gerichtliche Anhörung ersuchen, so ist darauf hinzuweisen, dass – unter Vorbehalt von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) – weder gestützt auf Bundesrecht noch nach § 59 VRG ein Anspruch auf die Durchführung einer (öffentlichen) mündlichen Verhandlung besteht. Vielmehr liegt der Entscheid darüber im Ermessen des Verwaltungsgerichts (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 59 N. 3 ff.).

2.2 Die vorliegend strittige Angelegenheit liegt nicht im sachlichen Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. Wolfgang Peukert, in: Jochen Abr. Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 3. A., Kehl am Rhein, 2009, Artikel 6 Rz. 5 ff., insbesondere 15 ff. und 25 ff.), weshalb dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung zusteht. Unter Berücksichtigung des dem Verwaltungsgericht zustehenden Ermessens auch bei der Anwendung von § 59 VRG fällt die Durchführung einer solchen Verhandlung ausser Betracht, zumal die Akten eine hinreichende Entscheidungsgrundlage bieten (vgl. VGr, 21. Juli 2010, VB.2010.00088, E. 1.3). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, wie der persönliche Eindruck der Verfahrensbeteiligten die Entscheidfindung beeinflussen könnte (vgl. VGr, 13. April 2000, VB.2000.000048, E. 2c). Damit ist keine mündliche Verhandlung durchzuführen.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Abnahme einer Reihe von Beweismitteln. Auszugehen ist von der Untersuchung des Sachverhalts von Amtes wegen (vgl. § 7 Abs. 1 VRG; Plüss, § 7 N. 4). Allerdings hat sich die Behörde bei der Frage, über welche Tatsachen Beweis zu erheben ist, vom Grundsatz der Prozessökonomie leiten zu lassen. Die behördliche Sachverhaltsabklärung soll deshalb nicht weiter gehen als zur Abklärung des rechtlich relevanten Sachverhalts erforderlich. Eine Beweisführung wäre unnötig und daher nicht erforderlich, wenn sie Tatsachen betrifft, die unerheblich, offenkundig der Behörde bereits bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (BGr, 1. Oktober 2012, 2C_58/2012, E. 1.4, Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 18). Erscheint der Sachverhalt hinreichend ermittelt, obgleich nicht alle Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft wurden, und versprechen zusätzliche Abklärungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, rechtfertigt es sich, auf weitere Untersuchungen zu verzichten. Um festzustellen, ob ein Sachverhalt hinreichend feststeht und ein Beweis zur Klärung der Sachlage etwas beiträgt, kommt die Behörde bzw. das Gericht allerdings nicht umhin, das Beweisergebnis vorläufig zu würdigen. Eine solche antizipierte Beweiswürdigung und der darauf beruhende Verzicht auf Beweisabnahme sind mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör vereinbar (vgl. Plüss, § 7 N. 19; BGr, 21. März 2013, 2C_921/2012, E. 4.3; BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3).

3.2 Soweit der Beschwerdeführer eine Besichtigung vor Ort wünscht und damit einen Augenschein im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG verlangt, ist festzuhalten, dass sich ein solcher Termin auf dem Lokal erübrigt. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise überhaupt nicht abgeklärt werden können (Plüss, § 7 N. 78 f.), was vorliegend nicht der Fall ist. Unter Vornahme einer antizipierten Beweiswürdigung erweist sich die Sachlage aus den Akten als hinreichend ersichtlich (vgl. auch E. 4.3).

3.3 Der Bericht vom 25. Juni 2013, der bereits den Vorinstanzen als wesentliche Entscheidungsgrundlage diente, beinhaltet sodann offenkundig eine fachliche, auf wissenschaftlichen Grundlagen basierende Wesensbeurteilung des Hundes vor. Dabei ist die Durchführung der Begutachtung auf dem Gelände des Diensthundezentrums der Kantonspolizei Zürich nicht zu beanstanden: Zur Erhöhung der Aussagekraft der Testresultate ist nachvollziehbar, dass die Wesensbeurteilung bewusst auf einem dem Hund unbekannten Gelände durchgeführt wurde. Sollte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, jemanden beizuziehen, der Bescheid wisse, die Erstellung eines Sachverständigengutachtens beantragen, so ist folglich darauf hinzuweisen, dass der besagte Amtsbericht vom 25. Juni 2013 zur Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts als genügend zu erachten ist.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass das rechtliche Gehör nie gewährt wurde. Soweit er sich dabei auf die Erwägung 2 des vorinstanzlichen Entscheids bezieht, ist zu prüfen, ob seinen Argumenten von der Vorinstanz nicht gehörig Beachtung geschenkt und diese nicht geprüft wurden. Des Weiteren ist zu beurteilen, ob die Vorinstanz den von ihm sinngemäss beantragten Augenschein vor Ort hätte vornehmen müssen.

4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht einer betroffenen Person, sich zu allen relevanten Gesichtspunkten zu äussern, und den Anspruch auf Prüfung der Anträge und Stellungnahmen durch die urteilenden Behörden sowie auf einen begründeten Entscheid (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 18 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005; § 10 Abs. 1, § 28 Abs. 1 VRG; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Keller Helen, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. A., Zürich etc. 2008, N. 835 ff., 838; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 30, 32, 35 und § 28 N. 5; Plüss, § 10 N. 34). Aus dem rechtlichen Gehör ergibt sich überdies ein Anspruch auf Abnahme der von den Beteiligten beantragten oder angebotenen Beweismittel über erhebliche Tatsachen (Griffel, § 8 N. 34). Der Anspruch auf Beweisabnahme gilt jedoch nicht absolut: Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Behörde von der Abnahme beantragter Beweismittel insbesondere dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist (Uneheblichkeit des Beweismittels), wenn durch den angebotenen Beweis bereits Feststehendes bewiesen werden soll (Überflüssigkeit des Beweismittels) oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Klärung herbeizuführen vermag (mangelnde Tauglichkeit des Beweismittels, was mittels antizipierter Beweiswürdigung festgestellt werden kann; vgl. BGr, 21. August 2014, 5A_282/2014, E. 3.2; BGE 117 Ia 262 E. 4b; zum Ganzen siehe Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernden Staates, Bern 2000, S. 372 ff.; vgl. auch E. 3.1).

4.3 Bezüglich des sinngemäss beantragten Augenscheins ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich nicht erschliesst, was die Besichtigung des Restaurants F gebracht hätte. Vielmehr lagen genügend Entscheidungsgrundlagen vor, so insbesondere die Ergebnisse der durchgeführten Wesensbeurteilung des Hundes durch Fachpersonen. Daneben konnte die Vorinstanz die Meldungen von Hundebissverletzungen beim Menschen sowie den Aussagen des Beschwerdeführenden und von Zeugen bzw. Auskunftspersonen als Beweismittel beiziehen. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz keinen Augenschein durchführte. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt diesbezüglich somit nicht vor.

4.4 Sollte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend machen, er sei vom Beschwerdegegner nie persönlich angehört worden, ist zunächst festzuhalten, dass Art. 6 Ziff. 1 EMRK bei verwaltungsinternen Verfahren nicht zur Anwendung kommt. Gestützt auf diese Bestimmung besteht folglich kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung durch die Vorinstanzen (vgl. auch E. 2). Auch das Äusserungsrecht im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV verleiht grundsätzlich keinen Anspruch auf mündliche Anhörung. Eine solche kann jedoch geboten sein, wenn sich persönliche Umstände nur aufgrund einer mündlichen Anhörung klären lassen, wenn es auf den persönlichen Eindruck von einer Partei ankommt oder wenn sich eine mündliche Anhörung aus anderen Gründen als unabdingbar erweist (vgl. BGr, 10. September 2010, 2C_153/2010, E. 3.2; Griffel, § 8 N. 31). Dies alles kann im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden. Vielmehr ist nicht ersichtlich, dass eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers für die Sachverhaltsermittlung hilfreich oder gar notwendig gewesen wäre.

4.5 Zu den Eingaben des Beschwerdegegners konnte der Beschwerdeführer jeweils Stellung nehmen. Auch wurde ihm der amtliche Bericht zur Wesensbeurteilung vom 9. April 2013 in Kopie zugestellt. Im Übrigen behandelten und prüften die Vorinstanzen seine Anträge und Vorbringen in ihren Entscheiden in gebührendem Mass. Somit ist nicht erkennbar, dass die Vorinstanzen dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör "nie gewährt" hätten, wie es in der Beschwerdeschrift in pauschaler Weise vorgebracht wird.

Zusammenfassend sind vorliegend keine Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör ersichtlich.

5.  

5.1 Art. 68 ff. der eidgenössischen Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) enthalten nähere Vorschriften über die Hundehaltung. Einzelne Bestimmungen verfolgen dabei das Ziel der Sicherheit von Menschen und Tieren (Art. 77–79 TSchV). Wer einen Hund hält, hat die nötigen Vorkehrungen zu treffen, dass der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet (Art. 77 TSchV). Für Feststellungen über Hunde, die Menschen oder Tiere erheblich verletzt haben oder ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigen, besteht eine Meldepflicht zuhanden der zuständigen kantonalen Stelle, welche die "erforderlichen Massnahmen" anzuordnen hat (vgl. Art. 78 und 79 TSchV).

5.2 Zuständig für den Erlass und die Anwendung von Vorschriften, welche die Hundehaltung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit beschränken, sind die Kantone (zum Ganzen siehe BGr, 3. Juni 2013, 2C_1200/2012, E. 4.1; 31. Oktober 2008, 2_386/2008, E. 2.1). Gemäss kantonalem Hundegesetz vom 14. April 2008 (HuG) sind Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass sie weder Mensch noch Tier gefährden, belästigen oder in der bestimmungsgemässen und sicheren Nutzung des frei zugänglichen Raumes beeinträchtigen (vgl. § 9 Abs. 1 HuG). Hunde müssen einen Maulkorb tragen, wenn sie bissig sind oder die zuständige Behörde es anordnet (§ 12 HuG). Bei Meldungen gemäss Art. 78 TSchV nimmt die Direktion gemäss § 17 Abs. 1 HuG Folgendes vor: Überprüfung des Sachverhalts (lit. a); notwendige Abklärungen über die Hundehalterin oder den Hundehalter (lit. b); soweit notwendig eine Wesensbeurteilung des Hundes und die Überprüfung der Haltung (lit. c). Die Direktion entscheidet im Hinblick auf die Sicherheit von Mensch und Tier über die erforderlichen Massnahmen. Im Massnahmenkatalog von § 18 Abs. 1 HuG ist insbesondere die Maulkorbpflicht aufgeführt (vgl. lit. g). Gemäss § 1 Abs. 1 der Hundeverordnung vom 25. November 2009 (HuV) vollzieht das Veterinäramt als Verwaltungseinheit der Gesundheitsdirektion die Aufgaben, die das Hundegesetz der für das Veterinäramt zuständigen Direktion überträgt (vgl. auch § 66 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Anhang 3 Ziff. 5.1 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 [VOG RR]).

5.3 Personen, die einen Hund erwerben wollen, müssen gemäss Art. 68 TSchV vor dem Erwerb einen Sachkundenachweis über ihre Kenntnisse betreffend die Haltung von Hunden und den Umgang mit ihnen erbringen, sofern sie nicht nachweislich schon einen Hund gehalten haben (Abs. 1). Innerhalb eines Jahres nach Erwerb eines Hundes hat gemäss Abs. 2 die für die Betreuung verantwortliche Person den Sachkundenachweis zu erbringen, dass der Hund in Alltagssituationen kontrolliert geführt werden kann. Davon ausgenommen sind Personen mit einer Befähigung als Ausbilder/in für Hundehalter/innen nach Art. 203 TSchV (lit. a) oder als Spezialist/in zur Abklärung von Verhaltensauffälligkeiten bei Hunden (lit. b).

5.4 Bei der Anordnung der erforderlichen Massnahmen steht der Vollzugsbehörde ein Ermessen zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Insbesondere ist sie an das Verbot des Ermessensmissbrauchs und der Ermessens­überschreitung bzw. -unterschreitung gebunden. Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu orientieren (Donatsch, § 50 N. 24 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen, 2010, Rz. 441).

6.  

6.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG geltend.

6.2 Soweit der Beschwerdeführer eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts rügen sollte, indem er dem Beschwerdegegner bzw. der Vorinstanz vorwirft, keinen Augenschein im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG vorgenommen zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass der Entscheid darüber im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde steht. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise überhaupt nicht abgeklärt werden können (Plüss, § 7 N. 78 f.; vgl. E. 3.2). Den Vorinstanzen lagen bereits genügend Entscheidungsgrundlagen vor (vgl. E. 4.3), weshalb sie davon absehen konnten, einen Augenschein vor Ort durchzuführen, und die Verfügung vom 4. Dezember 2013 bzw. 30. Juni 2014 gestützt auf die vorhandenen Akten fällen konnten. Eine Pflichtverletzung der vorinstanzlichen Behörden bzw. ein Fehler in der Ermessensausübung durch den unterbliebenen Augenschein besteht damit nicht.

6.3 Dass die Vorinstanzen Falschaussagen berücksichtigt hätten, ist sodann nicht ersichtlich und wurde im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht weiter substanziiert. Die dokumentierten Beissvorfälle, welche vom Beschwerdeführer im Allgemeinen nicht bestritten werden, trugen sich bei fünf verschiedenen Menschen zwischen 7. Januar 2010 bis 27. Februar 2013 innerhalb des Restaurants des Beschwerdeführers zu. Es ist sodann nicht erkennbar, dass die Opfer der Beissvorfälle dabei Falschaussagen gemacht hätten. Das Aggressionsverhalten des Hundes in Bedrängungssituationen ergibt sich sodann auch aus der von Fachpersonen durchgeführten Wesensbeurteilung des Tiers vom 9. April 2013 nach Massgabe von § 17 Abs. 1 lit. c HuG . Im Übrigen vermögen die vom Beschwerdeführer eingereichten Fragebogen, welche offenbar von seinen Gästen ausgefüllt wurden, die im Amtsbericht vom 25. Juni 2013 festgehaltenen Testergebnisse nicht in Zweifel zu ziehen.

6.4 Soweit der Beschwerdeführer der Ansicht sein sollte, dass sich die Opfer der Bissverletzungen falsch verhalten hätten und die Schuld daran tragen würden, ist mit der Vorinstanz zu entgegnen, dass angesichts der Anzahl und Art der sich zugetragenen Beissvorfälle gegenteils von einem erheblichen Aggressionsverhalten des Hundes in bestimmten Situationen auszugehen ist. Auf die entsprechenden zutreffenden vorinstanzlichen Erwägung ist nach Massgabe von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG zu verweisen. Hinzuzufügen ist, dass von einem Hund zweifelsohne ein Gefahrenpotenzial auszugehen vermag, der bereits bei Streichelversuchen von Menschen – wie im vorliegenden Fall wiederholt ereignet – zubeisst oder in die Hand eines Menschen, die dieser bloss herunterhängen liess, mehrfach beisst. Wie sich ein Hund stattdessen zu verhalten hätte, ergibt sich im Übrigen aus dem Hundekodex, den der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner bereits zugesandt erhielt.

6.5 Unter diesen Umständen ist die entscheidrelevante Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanzen, wonach der Hund "B" im Bereich des Restaurants des Beschwerdeführers eine Gefahr für die Sicherheit von Menschen darstelle, nicht zu beanstanden.

7.  

7.1 Nachstehend ist die Rechtmässigkeit der partiellen Maulkorbpflicht für den Hund "B" zu prüfen. Bezüglich dessen Rassetypenklassierung ist nach Massgabe von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG auf die zutreffenden Ausführungen im Rekursentscheid zu verweisen. Mit § 9 Abs. 1, § 12 und § 18 Abs. 1 lit. g HuG liegen gesetzliche Grundlagen zur Anordnung einer partiellen Maulkorbpflicht bei Hunden vor (vgl. E. 5.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht überdies ein öffentliches Interesse daran, dass die von (potenziell) gefährlichen Hunden ausgehenden Risiken für Menschen, nämlich die Gefährdung des Lebens und der körperlichen Integrität (Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 11 Abs. 1 BV), vermieden werden (BGE 133 I 249 E. 4.2 = Pra 97/2008, Nr. 22, E. 4.2).

7.2 Zu klären gilt es sodann, ob die vom Beschwerdegegner angeordnete partielle Maulkorbpflicht für den Hund "B" verhältnismässig ist. Verhältnismässiges staatliches Handeln gemäss Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) setzt voraus, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sind. Im Übrigen muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (vgl. BGE 130 II 425 E. 5.2.; 126 I 112 E. 5b; Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 581).

7.3 Die infrage stehende partielle Maulkorbpflicht erweist sich ohne Weiteres als geeignet, um Situationen, in denen der Hund "B" bedrängt werden könnte, und somit auch Beissvorfälle in der Art und Weise, wie in der Vergangenheit zugetragen, zu vermeiden. Es fragt sich sodann, ob die besagte Massnahme erforderlich ist oder ob eine gleich geeignete, aber in sachlicher, räumlicher, zeitlicher oder persönlicher Hinsicht mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde (vgl. Häfelin/Müller/Uhlman, Rz. 591 ff.). Letzteres erscheint nicht der Fall zu sein: Trotz der Empfehlung seitens des Beschwerdegegners vom 6. Dezember 2012, den Hund im Restaurant oder ähnlichen Lokalen so zu platzieren, dass er von Drittpersonen nicht bedrängt werden und es zu keiner direkten Kontaktaufnahme kommen könne, war es dem Beschwerdeführer angesichts des schweren Beissvorfalls vom 27. Februar 2013 offensichtlich nicht möglich, mittels geeigneter Massnahmen Abhilfe zu schaffen, um gleichartige Ereignisse zu vermeiden. Damit genügt die im Rahmen der Testsituationen und der Gehorsamsübungen sichtbar gewordene Kontrolle durch den Beschwerdeführer als Hundehalter nicht. Die von ihm offenbar ergriffene Massnahme zur "Verhütung von Unfällen", nämlich das Einsperren des Hundes im Auto während den "Stosszeiten", widerspricht schliesslich einer artgerechten Haltung (vgl. Informationen über die Haltung von Hunden unter www.blv.admin.ch/themen/tier­schutz) und ist aus tierschutzrechtlicher Sicht nicht zulässig (vgl. Art. 3 Abs. 2 und Art. 7 TSchV).

7.4 Angesichts der Häufigkeit der besagten Vorfälle im erwähnten Zeitraum von rund drei Jahren und der Schwere des Falls vom 27. Februar 2013, bei dem das Opfer nach dem Biss des Hundes während dreier Tage hospitalisiert werden musste und anschliessend noch während zweieinhalb Wochen zu 100 % arbeitsunfähig war, erweist sich die partielle Maulkorbpflicht als sachlich erforderlich. Auch der definierte räumliche Geltungsbereich ist nicht zu beanstanden, zumal sich die Beissvorfälle im Restaurant des Beschwerdeführers bzw. im öffentlichen Bereich ereignet hatten. Im Rahmen des der zuständigen Verwaltungsbehörde zustehenden Ermessens und zur Gewährleistung der Sicherheit von Menschen durfte der Beschwerdegegner einen Rayon von 100 m um das Restaurant definieren, in welchem der Hund "B" den Maulkorb ebenfalls zu tragen hat. Dies bedeutet, dass sich der Hund ansonsten im offenen überschaubaren Gelände und in den privaten Räumen des Beschwerdeführers ohne Maulkorb frei bewegen kann. Da es schwer ist abzuschätzen, ob sich das Verhalten des Hundes im Lauf der Zeit verbessern und er kein Sicherheitsrisiko für den Mensch mehr darstellen würde, kann die partielle Maulkorbpflicht nicht zeitlich befristet werden. Die Beissvorfälle ereigneten sich insbesondere am Abend und beim Vorfall vom 27. Februar 2013 waren nur zwei Gäste, unter anderem das spätere Opfer, im Restaurant zugegen. Es genügt daher nicht, wenn der Hund den Maulkorb nur während der vom Beschwerdeführer angegebenen "Stosszeiten" über Mittag tragen würde. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, bestünde im Übrigen immer noch die Möglichkeit, den Hund während der Öffnungszeiten des Restaurants ohne Maulkorb in privaten, für Drittpersonen nicht zugänglichen Räumlichkeiten zu halten, soweit er den behördlich definierten Bereich nicht selbst betreten kann. Nach dem Gesagten erweist sich die infrage stehende partielle Maulkorbpflicht daher als erforderlich.

7.5 Dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung der von (potenziell) gefährlichen Hunden ausgehenden Risiken für Menschen (vgl. E. 7.1) steht das private Interesse des Halters/der Halterin an der von ihm/ihr als geeignet erachteten Tierhaltung entgegen (vgl. VGr, 4. Oktober 2012, VB.2012.00317, E. 4.1). Im Rahmen einer Interessenabwägung ist im vorliegenden Fall die Verhinderung von Unfällen durch Hundebisse und damit die Gewährleistung der Sicherheit für den Menschen ohne Weiteres höher zu gewichten als das private Interesse des Beschwerdeführers an der bisherigen Haltung seines Hundes.

8.  

8.1 Der Beschwerdegegner verpflichtete den Beschwerdeführer, die Bestätigung betreffend Absolvierung des Kurses zur Erlangung des theoretischen Sachkundenachweises für den Hund "B" oder Nachweise einer früheren Haltung sowie die Bestätigung betreffend Absolvierung des Kurses zur Erlangung des praktischen Sachkundenachweises für den Hund "B" nachzureichen. Im Rahmen des Rekursverfahrens hat der Beschwerdeführer auch diese Nebenpunkte angefochten. Die Vorinstanz trat in diesem Umfang nicht auf den Rekurs ein, da der Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Aufforderung um Konkretisierung der Anträge und Begründung in dieser Hinsicht nicht nachgekommen sei. Dies erfolgte zu Unrecht. Der Mangel wiegt indessen nicht schwer, da der angefochtene Entscheid zu diesen Nebenpunkten eine Eventualbegründung enthält, die dem Verwaltungsgericht eine materielle Prüfung ermöglicht.

8.2 Der Beschwerdeführer ist offenbar der Ansicht, dass sie den Hund vor dem Inkrafttreten des neuen Hundegesetzes gekauft hätten, sodass der Sachkundenachweis hinfällig sei. Gemäss ANIS-Datenbank am 7. Mai 2009 hat er den Hund "B" übernommen. Die Tierschutzverordnung trat am 1. September 2008 in Kraft (vgl. Art. 226 Abs. 1 TSchV). Gemäss Anhang 5, Ziff. 33 und 34 TSchV gelten für Art. 68 Abs. 1 und 2 TSchV zwar Übergangsfristen von zwei Jahren. Dies bedeutet indessen nur, dass den Hundehaltern von Gesetzes wegen zwei Jahre Zeit zur Beibringung der Bestätigungen im Sinn von Art. 68 TSchV eingeräumt wird. Jedenfalls müssen alle Hundehalter solche Dokumente vorlegen. Da der Beschwerdeführer nicht unter die Personenkategorien von Art. 203 TSchV fällt, sondern Art. 68 TSchV vielmehr ohne Weiteres auf ihn anwendbar ist, hat er die vom Beschwerdegegner erwähnten Bestätigungen vorzulegen. Die angesetzte Frist von 30 Tagen nach Erhalt der erstinstanzlichen Verfügung erweist sich als genügend lang, um die erwähnten Auflagen zu erfüllen; dies insbesondere, zumal der Beschwerdeführer bereits vorgängig wiederholt dazu aufgefordert wurde und ihm damit hinreichend Zeit zur Verfügung stand, um die Sachkundenachweise zu beschaffen. Mittlerweile ist diese Frist verstrichen, weshalb sie neu anzusetzen ist.

9.  

9.1 Der Beschwerdeführer wendet sich in allgemeiner Weise gegen die Kostenhöhe und -auflage im Rahmen der vorinstanzlichen Verfahren. So auferlegte ihm der Beschwerdegegner die Kosten der Wesensbeurteilung vom 9. April 2013 in Höhe von Fr. 700.- sowie die Kosten der erstinstanzlichen Verfügung in Höhe von Fr. 471.-. Die Vorinstanz beanstandete weder die Höhe dieser Kosten noch deren Auflage und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Bezahlung der Rekurskosten, bestehend aus einer Pauschalgebühr in Höhe von Fr. 750.-.

9.2

9.2.1 Die Hundehalterin bzw. der Hundehalter trägt die Kosten der angeordneten Massnahmen (§ 18 Abs. 2 HuG). Sofern Massnahmen nach §§ 18 und 19 HuG verfügt werden oder die Halterin oder der Halter Mitwirkungspflichten verletzt hat, verrechnet das Veterinäramt gemäss § 18 HuV höchstens Fr. 1'000.- für eine Wesensbeurteilung (Abs. 2 lit. a) und Fr. 180.- pro Stunde für die weiteren Aufwendungen des Veterinäramts (Abs. 2 lit. b). Die Gebühren werden nach dem personellen Aufwand, dem Zeitaufwand und nach der Bedeutung der Sache festgesetzt. Die Gesundheitsdirektion regelt das Nähere in einer Gebührenordnung (Abs. 3). Zusätzlich sind die tatsächlich entstandenen Auslagen zu ersetzen (Abs. 4).

9.2.2 Im Rahmen des Tierschutzes sind die Kantone gemäss Art. 41 Abs. 2 TSchG ermächtigt, für folgende Verwaltungshandlungen Gebühren zu erheben: Bewilligungen und Verfügungen (lit. a); Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben (lit. b); besondere Dienstleistungen, die einen Aufwand verursacht haben, der über die übliche Amtstätigkeit hinausgeht (lit. c). Der Bundesrat bestimmt den Rahmen für die kantonalen Gebühren (Art. 41 Abs. 3 TSchG). Gemäss Art. 219 TSchV kann die kantonale Fachstelle für Bewilligungen und Verfügungen – je nach Zeitaufwand – Fr. 100.- bis Fr. 5'000.- erheben.

9.2.3 Verfahrenskosten als Entgelt für eine staatliche Tätigkeit stellen Verwaltungsgebühren und damit Abgaben dar (BGE 132 I 117 E. 4.2; 128 II 247 E. 3.1). Das abgaberechtliche Legalitätsprinzip verlangt, dass ein formelles Gesetz die Grundsätze für die Erhebung von Abgaben festlegt und dabei insbesondere die Art und den Gegenstand der Abgabe, die Grundsätze der Bemessung und den Kreis der abgabepflichtigen Personen bestimmt (vgl. Art. 38 lit. d und Art. 126 KV; Art. 164 Abs. 1 lit. d und Art. 127 Abs. 1 BV; BGE 131 II 735 E. 3.2 mit Hinweisen). Diese Anforderungen können für gewisse Arten von Kausalabgaben gelockert werden, wenn das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien wie das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip begrenzt wird. Einer solchen Lockerung zugänglich sind auch Vorschriften über Verfahrenskosten (BGE 132 I 117 E. 4.2; 128 II 247 E. 3.1; 120 Ia 171 E. 2a).

9.2.4 Gemäss § 13 Abs. 1 VRG bezeichnet der Regierungsrat grundsätzlich die kostenpflichtigen Amtshandlungen und die hierfür zu erhebenden Gebühren in der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebO VB; vgl. Kaspar Plüss, § 13 N. 15). Gemäss § 4 Abs. 1 GebO VB ist für alle Amtshandlungen, für welche in dieser Verordnung oder in anderen Erlassen keine besonderen Gebühren oder Taxen bezeichnet sind, eine Staatsgebühr von Fr. 5.- bis höchstens Fr. 4'000.- zu beziehen. Für Entscheide im Rechtsmittelverfahren beantragen die Staatsgebühren Fr. 50.- bis Fr. 4'000.- (§ 5 GebO VB). Gestützt auf diese einschlägigen Bestimmungen hat die Behörde die Gebührenhöhe nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen, wobei ihr – angesichts des weiten Gebührenrahmens – in der Regel ein grosser Ermessensspielraum zusteht (vgl. VGr, 18. November 2010, VB.2010.00450, E. 3.1; BGr, 12. Oktober 2012, 1C_156/2012, E. 8.2.2; BGE 135 II 172 E. 3.2; Plüss, § 13 N. 25).

9.2.5 Die Kosten des Verwaltungsverfahrens sind in der Regel anhand von Verfahrensaufwand und -bedeutung festzusetzen (BGE 128 II 247 E. 3.1; 120 Ia 171 E. 2a, mit Hinweisen). Soweit für eine bestimmte Amtshandlung nicht eine ziffernmässig festgesetzte Gebühr vorgeschrieben ist, hat die Behörde die Kostenhöhe gestützt auf die in der einschlägigen Gesetzgebung genannten Kriterien und innerhalb des vorgesehenen Kostenrahmens zu bestimmen. Relevant sein können insbesondere der Zeitaufwand für die betreffende Tätigkeit, die objektive Bedeutung des Geschäfts, der Nutzen und das Interesse der gebührenpflichtigen Person an der Verrichtung, die Schwierigkeit des Falls, der Aufwand aufgrund von Verhandlungen und Beweiserhebungen, der Umfang der Akten, die Klarheit der Rechtslage oder die finanzielle Leistungskraft des Pflichtigen (Plüss, § 13 N. 31 f.).

9.3 Im Schreiben vom 5. März 2013 wurde der Beschwerdeführer auf die Kosten der Wesensbeurteilung des Hundes hingewiesen . Die entsprechende Kostenauflage, die ihm am 18. Juli 2013 vorgängig angekündigt wurde, stützt sich auf § 18 Abs. 2 HuG. Der Höhe dieser Kosten liegt sodann unter der nach § 18 Abs. 2 lit. a HuV festgesetzten Obergrenze in Höhe von Fr. 1'000.-. Nach Durchsicht des Amtsberichts vom 25. Juni 2013 sowie unter Berücksichtigung des mit der Wesensbeurteilung für den Beschwerdegegner angefallenen personellen und zeitlichen Aufwands ist der festgesetzte Betrag in Höhe von Fr. 700.- nach Massgabe von § 18 Abs. 3 HuV nicht zu beanstanden.

9.4 Zu prüfen bleiben die Höhe der vorinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die Kostenauflage.

9.4.1 Die Verwaltungsbehörden können gemäss § 13 Abs. 1 VRG für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen. Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Damit sind Art und Gegenstand der angefallenen vorinstanzlichen Verfahrenskosten und der Kreis der abgabepflichtigen Personen – vorliegend dem Beschwerdeführer – in einem formellen Gesetz enthalten, nicht hingegen die Grundsätze der Bemessung. Diese lassen sich in der GebO VB finden. An die im Zeitpunkt des Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung geltenden Gebührenordnung vom 6. Dezember 2012 (nachfolgend GebO VETA) ist das Verwaltungsgericht wegen ihrer Natur als Verwaltungsverordnung zwar nicht gebunden; die darin enthaltenen Beträge sind aber bei der Beurteilung der zulässigen Gebührenhöhe zu beachten (vgl. BGE 137 V 1 E. 5.2.3, 133 V 257 E. 3.2, 133 V 587 E. 6.1, 133 V 450 E. 2.2.4; VGr, 23. Januar 2008, SB.2007.00078, E. 3.7; 16. Mai 2007, SB.2007.00002, E. 3.2; 17. November 2005; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 128).

9.4.2 Die Kosten der erstinstanzlichen Verfügung in Höhe von Fr. 471.- setzen sich nach Massgabe der zum Zeitpunkt dieses Entscheids geltenden GebO VETA aus der Gebühr für die Bearbeitung/Nachbearbeitung bei Mängeln in Höhe von Fr. 294.- und den Ausfertigungskosten in Höhe von Fr. 177.- zusammen. Gemäss Ziff. 363 GebO VETA beläuft sich die Gebühr für die Bearbeitung und die Nachbearbeitung bei Mängeln auf Fr. 147.- pro Stunde. Dieser Betrag bewegt sich – unter Berücksichtigung des dem Beschwerdegegner in der Sache zukommenden grossen Ermessensspielraums – jedenfalls im nach Art. 219 TSchV und § 4 Abs. 1 GebO VB festgesetzten Rahmen (vgl. oben E. 5.6 und E. 9.2.4). Der Beschwerdegegner stellte schliesslich 120 Minuten Arbeitsaufwand in Rechnung, was aufgrund der aus den Beissvorfällen resultierenden umfangreichen Aktenlage keineswegs übertrieben erscheint. Die Höhe der Ausfertigungskosten stützt sich sodann auf § 7 GebO VB (vgl. Ziff. 2 GebO VETA). Angesichts der wiederholt notwendigen behördlichen Aufforderungen zur Einreichung der nach Gesetz vorgeschriebenen Bestätigungen über die Erlangung des theoretischen und praktischen Sachkundenachweises sowie der Behandlung der Fristerstreckungsgesuche des Beschwerdeführers erweisen sich die vom Beschwerdegegner festgesetzten Kosten für die Ausfertigung als gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung von § 13 Abs. 1 VRG und § 18 Abs. 2 HuG ist schliesslich nicht zu beanstanden, wenn dem Beschwerdeführer die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegt wurden.

9.4.3 Die für das Rekursverfahren auferlegte Pauschalgebühr in Höhe von Fr. 750.-, worin offenbar auch die Zustellungskosten einberechnet sind, liegt im Rahmen der gemäss § 5 GebO VB vorgegebenen Staatsgebühren für Entscheide im Rechtsmittelverfahren von Fr. 50.- bis Fr. 4'000.-. Unter Berücksichtigung des Verfahrensaufwands, der Bedeutung des Falls und der dem Verwaltungsgericht in der Angelegenheit zukommenden beschränkten Kognition (vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b sowie § 50 Abs. 2 VRG) sind diese von der Vorinstanz erhobenen Verfahrenskosten nicht zu beanstanden. Aufgrund seines Unterliegens war es nach Massgabe von § 13 Abs. 2 VRG schliesslich gerechtfertigt, diese Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

10.  

10.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

10.2 Sollte der Beschwerdeführer im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt haben, so ist darauf hinzuweisen, dass nach Massgabe von § 16 Abs. 1 VRG vorliegend von der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Begehren auszugehen ist. Damit wäre ein solches Gesuch abzuweisen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Dem Beschwerdeführer wird eine neue Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils angesetzt, um die in Disp.-Ziffern II und III der Verfügung des Veterinäramts vom 4. Dezember 2013 verlangten Bestätigungen bzw. Nachweise zu erbringen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 2'100.-      Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…