{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "10.06.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00453_10-06-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215260&W10_KEY=4467101&nTrefferzeile=85&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0394b80dd39d6e21cb55d5116724a9ee"}, "Num": [" VB.2014.00453"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.10.0  VB.2014.00453"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.10.0  VB.2014.00453"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.10.0  VB.2014.00453"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Quellfassung | Festsetzung von Grundwasserschutzzonen. Grundwasserschutzzonen im Sinn von Art. 20 GSchG gelten als Nutzungspl\u00e4ne im Dienst des Grundwasserschutzes. Der Schutzplan samt zugeh\u00f6rigem Reglement weist eine generell-konkrete Natur auf und kann folglich mit einer Allgemeinverf\u00fcgung verglichen werden. Bez\u00fcglich Verfahren und Rechtsschutz wird die Allgemeinverf\u00fcgung wie eine gew\u00f6hnliche Verf\u00fcgung behandelt (E. 1). Rechtsgrundlagen betreffend Festsetzung von Grundwasserschutzzonen (E. 2). Mit der Ausscheidung von Schutzzonen sind f\u00fcr die betroffenen Grundeigent\u00fcmer Einschr\u00e4nkungen in der Nutzung des Grundeigentums verbunden, welche ihre Grundrechte ber\u00fchren. Pr\u00fcfung gem\u00e4ss Art. 36 Abs. 1-3 BV erforderlich (E. 3.1). Hinreichende gesetzliche Grundlage und \u00f6ffentliches Interesse gegeben (E. 3.2-3.3). Die festgesetzten Schutzzonen sind geeignet und erforderlich, um k\u00fcnftige Beeintr\u00e4chtigungen des Grundwassers zu verhindern (E. 3.4.1-3.4.2). Die mit der Zuweisung in die Schutzzone S3 einhergehenden Einschr\u00e4nkungen erweisen sich als leicht. Von der Schutzzone S1 wird nur eine sehr kleine Fl\u00e4che erfasst, und die von den Schutzzonen S1 und S2 zusammen erfassten Fl\u00e4chen betragen weniger als ein Achtel der von den Beschwerdef\u00fchrern genutzten landwirtschaftlichen Fl\u00e4chen. Da das \u00f6ffentliche Interesse am Schutz der der Trinkwasserversorgung dienenden Quellfassungen vorliegend h\u00f6her zu gewichten ist als es die privaten Interessen der Beschwerdef\u00fchrer an der uneingeschr\u00e4nkten Nutzung der in ihrem Eigentum stehenden bzw. von ihnen gepachteten Grundst\u00fccke sind, erweisen sich die von den Beschwerdegegnern verf\u00fcgten Grundwasserschutzzonen als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig im engeren Sinn (E. 3.4.3).  Verzicht auf die Durchf\u00fchrung des beantragten Augenscheins (E. 4.3). Die Vorinstanz hat sich zu Recht nicht mit Entsch\u00e4digungsfragen auseinandergesetzt, da diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden (E. 4.4).  Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:02:23", "Checksum": "09d7d1e5767e3b635c6ae854eab82ccf"}