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Geschäftsnummer: VB.2014.00453  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.06.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Quellfassung


Festsetzung von Grundwasserschutzzonen. Grundwasserschutzzonen im Sinn von Art. 20 GSchG gelten als Nutzungspläne im Dienst des Grundwasserschutzes. Der Schutzplan samt zugehörigem Reglement weist eine generell-konkrete Natur auf und kann folglich mit einer Allgemeinverfügung verglichen werden. Bezüglich Verfahren und Rechtsschutz wird die Allgemeinverfügung wie eine gewöhnliche Verfügung behandelt (E. 1). Rechtsgrundlagen betreffend Festsetzung von Grundwasserschutzzonen (E. 2). Mit der Ausscheidung von Schutzzonen sind für die betroffenen Grundeigentümer Einschränkungen in der Nutzung des Grundeigentums verbunden, welche ihre Grundrechte berühren. Prüfung gemäss Art. 36 Abs. 1-3 BV erforderlich (E. 3.1). Hinreichende gesetzliche Grundlage und öffentliches Interesse gegeben (E. 3.2-3.3). Die festgesetzten Schutzzonen sind geeignet und erforderlich, um künftige Beeinträchtigungen des Grundwassers zu verhindern (E. 3.4.1-3.4.2). Die mit der Zuweisung in die Schutzzone S3 einhergehenden Einschränkungen erweisen sich als leicht. Von der Schutzzone S1 wird nur eine sehr kleine Fläche erfasst, und die von den Schutzzonen S1 und S2 zusammen erfassten Flächen betragen weniger als ein Achtel der von den Beschwerdeführern genutzten landwirtschaftlichen Flächen. Da das öffentliche Interesse am Schutz der der Trinkwasserversorgung dienenden Quellfassungen vorliegend höher zu gewichten ist als es die privaten Interessen der Beschwerdeführer an der uneingeschränkten Nutzung der in ihrem Eigentum stehenden bzw. von ihnen gepachteten Grundstücke sind, erweisen sich die von den Beschwerdegegnern verfügten Grundwasserschutzzonen als verhältnismässig im engeren Sinn (E. 3.4.3). Verzicht auf die Durchführung des beantragten Augenscheins (E. 4.3). Die Vorinstanz hat sich zu Recht nicht mit Entschädigungsfragen auseinandergesetzt, da diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden (E. 4.4). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUGENSCHEIN
GEWÄSSERSCHUTZ
GRUNDRECHTE
GRUNDWASSERSCHUTZ
GRUNDWASSERSCHUTZZONE
ÖFFENTLICHES INTERESSE
QUELLFASSUNG
RECHTLICHES GEHÖR
SCHUTZZONENPLAN
SCHUTZZONENREGLEMENT
TRINKWASSER
VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG
WASSERVERSORGUNG
Rechtsnormen:
Art. 36 BV
Art. 35 Abs. I EG GSchG
Art. 36 EG GSchG
Art. 20 GSchG
Art. 29 GSchV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00453

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 10. Juni 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Ersatzrichter Mischa Morgenbesser, Gerichtsschreiberin Corine Vogel.

 

 

 

In Sachen

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch Verband C,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

1.    Gemeinderat D,

 

2.    Gemeinderat E,

vertreten durch RA F,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Quellfassung,

hat sich ergeben:

I.  

Der Gemeinderat der Gemeinde E und der Gemeinderat der Gemeinde D setzten mit Beschluss vom 25. Oktober 2012 bzw. mit Beschluss vom 19. November 2013 den überarbeiteten Schutzzonenplan vom 6. August 2012 für die Quellfassungen in der G-Zone der Wasserversorgung E samt dem dazugehörigen Schutzzonenreglement fest.

II.  

A und B erhoben hiergegen Rekurs an den Bezirksrat H (nachfolgend Bezirksrat) und beantragten den Verzicht auf die Festsetzung des überarbeiteten Schutzzonenplans bzw. die Aufhebung des Schutzzonenplans samt Schutzzonenreglement für die Quellfassungen in der G-Zone. Der Bezirksrat wies den Rekurs, soweit er darauf eintrat, am 11. Juli 2014 ab. 

III.  

Hiergegen erhoben A und B am 15. August 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten, dass der Beschluss des Bezirksrats aufgehoben und auf die Festsetzung des überarbeiteten Schutzzonenplans verzichtet bzw. der Schutzzonenplan samt Schutzzonenreglement für die Quellfassungen in der G-Zone aufgehoben werde. Der Bezirksrat H beantragte am 22. August 2014 die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2014 reichte der Gemeinderat D eine Stellungnahme ein, ohne einen Antrag zu stellen. Der Gemeinderat E beantragte am 17. November 2014 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer.

Mit Replik vom 1. Dezember 2014 hielten A und B an ihren Anträgen fest, neu unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Ferner beantragten sie, dass Massnahmen im Zusammenhang mit dem Kiesplatz vor der Festsetzung des Schutzzonenplans und -reglements festzulegen seien. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Anordnung eines Augenscheins sowie die Erstellung eines hydrogeologischen Gegengutachtens zulasten des Staates.

Mit Eingaben vom 9. Januar und 16. Februar 2015 hielten der Gemeinderat E und mit Eingaben vom 29. Januar und 2. März 2015 A und B an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.  

Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bezirksräte über "Anordnungen". Darunter sind verwaltungsrechtliche Akte individuell-konkreter Art (Verfügungen) oder generell-konkreter Natur (Allgemeinverfügungen) zu verstehen, nicht jedoch generell-abstrakte Erlasse.

Grundwasserschutzzonen im Sinn von Art. 20 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG) gelten nicht als Nutzungspläne im Sinn des Raum­planungsgesetzes, sondern als Pläne im Dienst des Grundwasserschutzes (BGE 121 II 39 E. 2b/aa S. 43). Wird ein strittiger Akt, der sich unmittelbar auf die Gewässerschutzgesetzgebung stützt, angefochten, so hat deshalb – entsprechend der allgemeinen Ordnung des Rechtsmittelwegs nach § 19b Abs. 2 lit. c VRG – der Bezirksrat über den Rekurs zu entscheiden.

Gemäss § 41 Abs. 1 VRG kann der Rekursentscheid schliesslich mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Es gilt sodann festzustellen, dass der Schutzzonenplan samt zugehörigem Reglement eine generell-konkrete Natur aufweist und folglich mit einer Allgemeinverfügung verglichen werden kann. Wie eine Verfügung regelt auch die Allgemeinverfügung einen konkreten Fall, doch richtet sie sich an einen grösseren, individuell nicht bestimmten Adressatenkreis. Bezüglich Verfahren und Rechtsschutz wird die Allgemeinverfügung dagegen wie eine gewöhnliche Verfügung behandelt. Sowohl die Anordnung der Beschwerdegegner wie auch der abschlägige Rekursentscheid in der Angelegenheit stellen daher zulässige Anfechtungsobjekte der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dar (vgl. VGr, 19. November 2009, VB.2009.00406, E. 1), wobei die Streitigkeit – nachdem kein Erlass, sondern ein Akt generell-konkreter Natur angefochten ist – in Dreierbesetzung zu erledigen ist (§ 38 Abs. 1 VRG). 

Die Grundstücke der Beschwerdeführer bzw. die von den Beschwerdeführern gepachteten Grundstücke werden den mit verschiedenen Einschränkungen versehenen Schutzzonen S1, S2 und S3 zugewiesen, womit die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid berührt sind und ein Interesse an seiner Änderung oder Aufhebung haben. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die fristgerecht eingegangene Beschwerde einzutreten.

2.  

Gemäss Art. 20 Abs. 1 GSchG haben die Kantone Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse stehenden Grundwasserfassungen auszuscheiden, und sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. Die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen müssen die Inhaber der Grundwasserfassungen durchführen (Abs. 2 lit. a). Die Grundwasserschutzzonen bilden zusammen mit den Gewässerschutzbereichen (Art. 19 GSchG) und den Grundwasserschutzarealen (Art. 21 GSchG) das im Bundesrecht vorgesehene Instrumentarium des planerischen Grundwasserschutzes, welches in Art. 29–32a in Verbindung mit Anhang 4 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) näher präzisiert wird. Im Kanton Zürich wird die bundesrechtliche Pflicht zur Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen in §§ 35 ff. des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 (EG GSchG) geregelt.

Die Grundwasserschutzzonen bestehen aus dem Fassungsbereich (Zone S1), der engeren Schutzzone (Zone S2) und der weiteren Schutzzone (Zone S3; Ziff. 121 Abs. 1 des Anhangs 4 GSchV; § 36 Abs. 1 Satz 1 EG GSchG). Während die Zone S1 verhindern soll, dass Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen sowie deren unmittelbare Umgebung beschädigt oder verschmutzt werden (Ziffer 122 Abs. 1 des Anhangs 4 GSchV), und während die Zone S2 verhindern soll, dass Keime und Viren in die Grundwasserfassung gelangen und das Grundwasser durch Grabungen und unterirdische Arbeiten verunreinigt wird (Ziff. 123 Abs. 1 lit. a und b des Anhangs 4 GSchV), soll die Zone S3 gewährleisten, dass bei unmittelbar drohenden Gefahren, beispielsweise bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen, ausreichend Zeit und Raum für die erforderlichen Massnahmen zur Verfügung stehen (Ziff. 124 Abs. 1 des Anhangs 4 GSchV).

Auf Antrag der Fassungseigentümer setzt der Gemeinderat die erforderlichen Grund­wasserschutzzonen fest und erlässt die zugehörigen Schutzvorschriften (§ 35 Abs. 1 EG GSchG). Er ordnet die erforderlichen Schutzmassnahmen nach Massgabe der bundesrechtlichen Vorschriften sowie der örtlichen Bedürfnisse im Einzelfall an (§ 36 Abs. 2 Satz 1 EG GSchG).

Entscheidungshilfen der Verwaltung bilden die Wegleitung Grundwasserschutz des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft, BUWAL (heute Bundesamt für Umwelt, BAFU) von 2004 (nachfolgend Wegleitung) sowie das Modul "Grundwasserschutzzonen bei Lockergesteinen" des BAFU von 2012.

Das von den Beschwerdegegnern am 25. Oktober 2012 bzw. 19. November 2013 festgesetzte Schutzzonenreglement für die Quellfassungen in der G-Zone, Gemeinde E, entspricht diesen bundes- und kantonal­­rechtlichen Vorgaben. Es enthält in Art. 5 Nutzungsbeschränkungen für die Zone S3, in Art. 6 zusätzliche Beschränkungen für die Zone S2 und in Art. 7 nochmals zusätzliche Beschränkungen für die Zone S1.

3.  

3.1 Mit der Ausscheidung von Schutzzonen sind für die betroffenen Grundeigentümer Einschränkungen in der Nutzung des Grundeigentums verbunden, welche ihre Grundrechte berühren. Gemäss Art. 36 Abs. 1–3 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) sind solche Einschränkungen nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sind sowie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügen.

3.2 Der von den Beschwerdegegnern festgesetzte Schutzzonenplan samt zugehörigem Reglement hat mit Art. 20 GSchG, mit Ziff. 12 des Anhangs 4 GSchV sowie mit §§ 35 f. EG GSchG eine hinreichende gesetzliche Grundlage.

3.3 Zu klären ist, ob ein öffentliches Interesse daran besteht, die Quellfassungen in der G-Zone vor Beeinträchtigungen zu schützen. Einerseits ist hierzu die Bedeutung der Quellfassungen in der G-Zone abzuklären (nachfolgende Ziffer 3.3.1); andererseits stellt sich die Frage, ob an der Ausscheidung der Grundwasserschutzzone mangels Erreichbarkeit des Schutzzieles möglicherweise kein öffentliches Interesse (mehr) besteht (nachfolgende Ziffer 3.3.2).

3.3.1 Gemäss hydrogeologischem Bericht der I AG vom 30. September 2009 zu den Quellfassungen in der G-Zone (nachfolgend hydrogeologischer Bericht) werden die Quellen in der G-Zone durch ein relativ kleines Grundwasservorkommen mit entsprechend kurzen Fliesswegen und geringen Speichervolumen gespeist. Deshalb sei die Quellschüttung stark von der Witterung abhängig und zeige auch grosse saisonale Schwankungen; besonders in trockenen Perioden gehe der Ertrag stark zurück. Während der Messperiode 1981–2005 habe die durchschnittliche Schüttung der gesamten Quellfassungen G-Zone 69 l/min betragen (S. 23). Auf das Jahr hochgerechnet belief sich die durchschnittliche jährliche Schüttmenge somit auf rund 36'266 m3.

Auch in den letzten Jahren wurden, was von den Beschwerdeführern anerkannt wird, mit 29'100 m3 im Jahr 2011, 92'100 m3 im Jahr 2012 und 52'290 m3 im Jahr 2013 entsprechende Schüttmengen registriert. Damit machte die Schüttmenge der in der G-Zone in den Jahren 2011–2013 zwischen 6 % und 15 % der Gesamtwassergewinnung der Gemeinde E aus, wie die Parteien übereinstimmend ausführen.

Mit einem Anteil von 6–15 % an der Wassergewinnung leisten auch die Quellfassungen in der G-Zone im Verbund mit den übrigen Quellfassungen auf dem Gemeindegebiet der Gemeinde E einen wesentlichen Beitrag an die Trinkwasserversorgung der Gemeinde. Hinzu kommt, dass das Gemeindegebiet E in verschiedene Versorgungsgebiete unterteilt ist. Dabei handelt es sich – wie der Beschwerdegegner 2 ausgeführt hat – um autonome Versorgungsgebiete, ungeachtet dessen, dass diese aus Gründen der Versorgungssicherheit untereinander verbunden sind. Die Quellfassungen in der G-Zone beliefern unter anderem die Weiler J (Gemeinde D), K (Gemeinde L) sowie die Weiler M und N (Gemeinde E), was von den Beschwerdeführern nicht bestritten wird. Ein öffentliches Interesse am Schutz dieser Quellfassungen vor Beeinträchtigungen ist somit prinzipiell ohne Weiteres zu bejahen.

3.3.2 Grundwasserschutzzonen sollen das Wasser von Trinkwasserfassungen vor Beeinträchtigung schützen. In aller Regel rechtfertigt sich deshalb die Ausscheidung einer Schutzzone auch und gerade dann, wenn potenzielle Verunreinigungsherde vorhanden sind. Steht dagegen von vornherein fest, dass sich das Schutzziel nicht erreichen lässt, weil eine Beeinträchtigung des Grundwassers bereits eingetreten ist oder schwerwiegende Gefährdungen bestehen und eine Sanierungsmöglichkeit ausgeschlossen erscheint, ist die Fassung als Trinkwassergewinnungsanlage aufzuheben. In diesem Fall besteht kein öffentliches Interesse mehr an der Ausscheidung einer Grundwasserschutzzone (BGr, 18. März 2015, 1C_522/2014, E. 3.2, auch zum Nachfolgenden).

Bestehen in der Zone S2 bereits Anlagen, von denen eine wesentliche (d. h. nicht nur geringfügige) Gefährdung der Grundwasserfassung ausgeht, ist in erster Priorität die Beseitigung der Gefährdung zu prüfen, vor allem bei Fassungen, die für die Wasserversorgung wichtig und unverzichtbar sind (Wegleitung, S. 96 unten). Hierfür müssen nicht nur alle dem Stand der Technik entsprechenden, sondern auch alle objektiv infrage kommenden und erforderlichen Massnahmen ergriffen werden, die eine Grundwasserverschmutzung nach praktischer Erfahrung ausschliessen. Dabei ist eine sorgfältige Prüfung erforderlich; eine grobe Abschätzung, wonach eine Gefährdung unwahrscheinlich sei, genügt nicht (Wegleitung, S. 96 oben). Kann die Gefährdung durch Sanierungsmassnahmen nicht ausgeschlossen werden, so muss die bestehende zonenwidrige Anlage innert angemessener Frist beseitigt werden (Art. 31 Abs. 2 lit. b GSchV; Wegleitung, S. 95 unten). Ist dies nicht möglich, so hat die zuständige Behörde eine Frist zur Verlegung oder zur Aufgabe der Fassung festzusetzen (Wegleitung, S. 97). Anlagen des Strassenverkehrs können die Gewässerqualität erheblich beeinträchtigen (vgl. BUWAL [heute: BAFU], Gewässerschutz bei der Entwässerung, Wegleitung, Bern 2002, S. 21 ff.).

Bei der die Grundwasserschutzzone S2 querenden O-Strasse handelt es sich um eine Kantonsstrasse, welche die öffentliche Verbindung von D über J nach L darstellt, und welche nicht aufgehoben werden kann.

Im hydrogeologischen Bericht wird ausgeführt, dass der Chlorid- und Natriumwert etwas erhöht sei, was wahrscheinlich auf einen Einfluss der Strassensalzung hindeute. Hingegen zeigten die übrigen Werte, insbesondere Nitrat, DOC und die Abwesenheit von Ammonium und Nitrit günstige Grundwasserverhältnisse (S. 23).  

Aufgrund des erhöhten Chlorid- und Natriumwerts kann eine Beeinträchtigung des Grund­wassers durch die bestehende Kantonsstrasse zum heutigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden. Die Prüfung dieser Beeinträchtigung kann aber offenbleiben, da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig entscheidend ist, dass das angefochtene Schutzzonenreglement die Gemeinde verpflichte, alle notwendigen Massnahmen zu treffen, um eine Gefährdung der Fassung durch den Strassenbetrieb auszuschliessen (BGr, 18. März 2015, 1C_522/2014, E. 3.3). Das Schutzzonenreglement sieht in Artikel 8.5 vor, dass der Strassenabschnitt Kantonsstrasse D–L, Kat.-Nr. 01, spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen mit baulichen Massnahmen so anzupassen ist, dass durch den Betrieb und die Entwässerung der Strasse eine direkte Gefährdung der Fassung ausgeschlossen werden kann. Ferner ist der bezeichnete Strassenabschnitt innerhalb der ganzen Schutzzone mit entsprechenden Abschlüssen zu versehen und in dichten Leitungen zu entwässern (Artikel 8.6), wobei sämtliche Anpassungsarbeiten im Einvernehmen mit dem Fassungseigentümer und dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft zu realisieren sind (Artikel 8.7). Dass die verlangten baulichen Massnahmen von vornherein unmöglich oder ungeeignet wären, wird von den Beschwerdeführern nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Demzufolge kann davon ausgegangen werden, dass durch die zu ergreifenden Massnahmen eine Beeinträchtigung des Grundwassers durch die bestehende Kantonsstrasse ausgeschlossen werden kann. Damit besteht nach wie vor ein öffentliches Interesse an der Ausscheidung einer Grundwasserschutzzone.

3.4 Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist die Geeignetheit der Massnahme zu prüfen. Zudem stellt sich die Frage, ob die festgelegten Schutzzonen überhaupt erforderlich sind oder ob eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg, nämlich die Quellfassungen in der G-Zone vor schädlichen Einflüssen zu schützen, ausreichen würde. Schliesslich muss geprüft werden, ob zwischen dem gesteckten Ziel und der zu seiner Erlangung notwendigen Freiheitsbeschränkung ein vernünftiges Verhältnis (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn) besteht (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich 2012, N. 321 ff.).

3.4.1 Grundwasserschutzzonen dienen dazu, Trinkwassergewinnungsanlagen und das Grundwasser unmittelbar vor seiner Nutzung als Trinkwasser vor Beeinträchtigungen zu schützen. Sie sind um die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen auszuscheiden, d. h. um alle Fassungen, deren Wasser den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung entsprechen muss, sowie um Grundwasser-Anreicherungsanlagen. Die Grundwasserschutzzonen sind das wichtigste Instrument des nutzungsorientierten planerischen Grundwasserschutzes (Wegleitung, S. 39). Die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen, mit welchen in der näheren Umgebung von Trinkwasserquellfassungen Nutzungen untersagt oder beschränkt werden, welche zu einer Beeinträchtigung des Trinkwassers führen können, ist ohne Weiteres geeignet, künftige Beeinträchtigungen des Grundwassers zu verhindern, ungeachtet dessen, dass es bis anhin zu keiner Beeinträchtigung des Grundwassers gekommen ist.

3.4.2 Gemäss Wegleitung umfasst die Zone S1 unter anderem die Fassungsanlage, d. h. bei Quellfassungen den Fassungsstrang mit Filterrohren, evtl. mit Einbezug der Brunnenstube. Grundsätzlich gilt, dass die Begrenzung der Zone S1 vom äussersten Rand eines Fassungselementes (Fassungsstrang) gemessen mindestens 10 m weit reichen soll. Bei Quellfassungen kann der Grenzabstand talseitig weniger als 10 m betragen; soll aber bergseitig, zum Schutz vor Einschwemmungen, umso grösser sein (vgl. S. 43). Ferner soll der Abstand von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2 in Zustromrichtung mindestens 100 m betragen und die Zone S3 in der Regel doppelt so gross wie die Zone S2 ausfallen (vgl. S. 44 und 47). In gewissen Sonderfällen, bei Vorliegen spezieller hydrogeologischer Verhältnisse, kann von den aufgeführten Minimalanforderungen abgewichen werden (Wegleitung, S. 47).

Im hydrogeologischen Bericht wird die hydrogeologische Situation der Quellfassungen in der G-Zone in Kapitel 6.1 dargestellt. Die Angaben zur Fassung befinden sich in Kapitel 6.2, während Kapitel 6.3 Empfehlungen für die Anpassung der Schutzzonen enthält. Gemäss Bericht orientiert sich die Abgrenzung der Schutzzonen in den seitlichen Bereichen an der Topographie und an der Höhenlage der Fassungen sowie an der allgemeinen Grundwasserströmung nach Südwesten. Daraus würden sich gegen Nordosten die grössten Ausdehnungen für die Zonen S2 und S3 ergeben. Der Markierversuch habe Fliessgeschwindigkeiten von 3 bis 4 Tagen von der Strasse bis zu den etwa 25 m entfernten Fassungssträngen belegt; entsprechend sei für die Zone S2 eine obstromige Ausdehnung von etwa 100 m ausgeschieden worden. Die durchschnittliche Schüttung der Quellen habe für die Jahre 1980–2005 rund 70 l/min betragen. Daraus lasse sich mit einer angenommenen Grundwasserneubildungsrate von 400 l/m2/yr ein Einzugsgebiet in der Grössenordnung von 9 ha ableiten. Die vorgeschlagene Schutzzonenfläche S3 entspreche gerade etwa der geschätzten Fläche des Einzugsgebiets. Aus diesen Gründen werde die Zone S2 für alle Fassungen zu einer Zone zusammengefasst und die Zone S3 erstrecke sich als Pufferzone nach Norden und Osten.

Indem die Beschwerdeführer geltend machen, dass sie den hydrogeologischen Bericht der I AG nicht kennen und sie diesen trotz mehrfacher Aufforderung an die Gemeinde nicht erhalten hätten, rügen sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Bezirksrat hat vier Monate nach der letzten Rechtsschrift des Beschwerdegegners 2 von diesem noch eine Kopie des Schutzzonenreglements, des Schutzzonenplans und des hydrogeologischen Berichts angefordert und erhalten. Kurz danach hat er ohne Weiterungen gestützt darauf entschieden. Soweit dies den – während der Publikationsfrist nicht aufgelegten – hydrogeologischen Bericht betrifft, liegt darin eine klare Gehörsverletzung. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch im vorliegenden Verfahren geheilt werden: Der Bezirksrat hat den wesentlichen Inhalt des Berichts in seiner Erwägung 4.3 ausführlich zitiert, womit der Inhalt des Berichts den Beschwerdeführern bekannt gemacht und diesen damit die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich mit dessen Inhalt auseinanderzusetzen. Der im vorliegenden Verfahren eingereichten Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners 2 konnten die Beschwerdeführer zudem entnehmen, dass dieser den hydrogeologischen Bericht als Beilage 2 eingereicht hat. Den Beschwerdeführern hätte es somit offengestanden, falls sie die Ausführungen des Bezirksrats in der Erwägung 4.3 als nicht hinreichend erachtet hätten, zusätzlich von ihrem Akteneinsichtsrecht Gebrauch zu machen.

Demnach darf der Inhalt des hydrogeologischen Berichts als bekannt vorausgesetzt werden. Schliesslich ist es, um die in den Ziffern 122–124 des Anhangs 4 GSchV geforderten Schutzziele zu erreichen, erforderlich, die Schutzzonen wie im hydrogeologischen Bericht aufgezeigt, auszuscheiden. Die Beschwerdeführer halten diesem Bericht nichts Substanzielles entgegen. Die Ausführungen im hydrogeologischen Bericht sind begründet und nachvollziehbar, weshalb für das Verwaltungsgericht kein Anlass besteht, diese Ausführungen in Zweifel zu ziehen. Demzufolge besteht auch kein Erfordernis für die Erstellung eines hydrogeologischen "Gegengutachtens", wie es die Beschwerdeführer beantragt haben, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.

3.4.3 Im Rahmen der engeren Verhältnismässigkeitsprüfung sind die öffentlichen Interessen am Schutz der Trinkwassernutzung den privaten Interessen der Beschwerdeführer gegenüberzustellen.

Die landwirtschaftliche Nutzfläche der Beschwerdeführer beträgt 36 ha. Die Grundwasserschutzzonen S1, S2 und S3 beschlagen gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführer eine Fläche von ca. 7,5 ha. Die festgesetzten Grundwasserschutzzonen haben auf den landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführer unterschiedliche Auswirkungen.

Gemäss Schutzzonenreglement ist in der Zone S3 die landwirtschaftliche Nutzung weitgehend zulässig (Artikel 5.18). Einschränkungen ergeben sich unter anderem bei der Zwischenlagerung von Mist, welche auf dem Feld untersagt ist (Artikel 5.20), und bei der Freilandhaltung von Schweinen, welche verboten ist (Artikel 5.22). Die mit der Zuweisung in die Zone S3 einhergehenden Einschränkungen erweisen sich als leicht, und von den Beschwerdeführern wurde auch nicht substanziiert geltend gemacht, inwiefern die Zuweisung zur Zone S3 zu einer wesentlichen Einschränkung ihres landwirtschaftlichen Betriebs führt.

In der Zone S2 ist die forst- und landwirtschaftliche Nutzung wie Graswirtschaft, Weidegang, Futter- und Ackerbau ebenfalls erlaubt (Artikel 6.14). Hingegen sind Obst-, Wein- und Gemüsebau sowie vergleichbare landwirtschaftliche Intensivkulturen prinzipiell nicht zugelassen (Artikel 6.15). Ferner ist das Erstellen und Betreiben von Weidetränken verboten (Artikel 6.17). Als Dünger können Stallmist, Handelsdünger, Gründüngung und Reifekompost eingesetzt werden (Artikel 6.21). Hingegen ist das Ausbringen von Gülle und Klärschlamm verboten, und es dürfen keine Güllenverschlauchungen durch die Zone S2 geführt werden (Artikel 6.22). In der Zone S1 ist jede andere Nutzung ausser Wald und Dauerwiese untersagt (Artikel 7.1).

Die von den Beschwerdegegnern festgesetzten Schutzzonen S1 und S2 führen zu einer sicherlich wahrnehmbaren Beeinträchtigung des Landwirtschaftsbetriebs der Beschwerdeführer. Zu beachten ist aber, dass die von der Zone S1 erfasste Fläche nur rund 0,46 ha beträgt. Bei einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 36 ha darf die von der Zone S1 erfasste Fläche deshalb als vernachlässigbar betrachtet werden.

Die von der Zone S2 erfasste Fläche beträgt rund 3,72 ha. Die von den Schutzzonen S1 und S2 zusammen erfassten Flächen belaufen sich somit auf rund 4,18 ha. Damit sind weniger als ein Achtel der von den Beschwerdeführern genutzten (eigenen und gepachteten) landwirtschaftlichen Flächen von der Zuweisung in die Schutzzone S1 und S2 betroffen. Hinzu kommt, dass die Baudirektion mit Schreiben vom 17. Januar 2013 gestützt auf die Wegleitung, S. 60 und S. 87 f., den versuchsweisen Gülleeinsatz in der Zone S2 der Quellfassungen in der G-Zone unter verschiedenen Bedingungen bewilligt hat, womit das den Betrieb der Beschwerdeführer empfindlich treffende Gülleverbot erheblich abgemildert wurde. Demzufolge erweisen sich die mit der Zuweisung der von den Beschwerdeführern genutzten Grundstücke in die Schutzzone S2 einhergehenden Einschränkungen nicht als besonders eingreifend.

Die Beschwerdeführer machen einzig geltend, dass ihnen durch die Festsetzung der Grundwasserschutzzonen Mehraufwendungen und Mindererträge entstehen. Dass eine landwirtschaftliche Nutzung aber nicht mehr möglich sein soll oder dass die Weiterführung des Landwirtschaftsbetriebs durch die festgesetzten Grundwasserschutzzonen verunmöglicht wird, wird von den Beschwerdeführern nicht in substanziierter Weise dargetan. Wie soeben dargelegt, erweisen sich die mit der Zuweisung in die Schutzzone S3 einhergehenden Einschränkungen als leicht. Von der Schutzzone S1 wird nur eine sehr kleine Fläche erfasst, und die von den Schutzzonen S1 und S2 zusammen erfassten Flächen betragen weniger als ein Achtel der von den Beschwerdeführern genutzten landwirtschaftlichen
Fläche. Im Übrigen kann auch die der Schutzzone S2 zugewiesene Fläche weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden und steht den Beschwerdeführern, solange eine Verunreinigung des Trinkwassers durch pathogene Keime ausgeschlossen werden kann, das Recht zu, in der Zone S2 der Quellfassungen in der G-Zone Gülle einzusetzen. Die Aufhebung des Gülleverbots gilt zwar nur, solange auf Grund der Bodenbeschaffenheit gewährleistet ist, dass keine pathogenen Keime in die Quellfassungen gelangen können (Wegleitung, S. 60 und S. 87 f.). Sollten hingegen pathogene Keime in die Quellfassungen gelangen, handelt es sich beim wieder auflebenden Gülleverbot gerade um die zwingend anzuordnende Massnahme, mit welcher eine Verunreinigung des Trinkwassers verhindert wird.

Da das öffentliche Interesse am Schutz der der Trinkwasserversorgung dienenden Quellfassungen im vorliegenden Fall höher zu gewichten ist als es die privaten Interessen der Beschwerdeführer an der uneingeschränkten Nutzung der in ihrem Eigentum stehenden bzw. von ihnen gepachteten Grundstücke sind, erweisen sich die von den Beschwerdegegnern verfügten Grundwasserschutzzonen als verhältnismässig. 

4.  

4.1 Die Beschwerdeführer beanstanden, dass es in den Schutzzonen mehrere bestehende Parkplätze habe, welche bis heute offensichtlich toleriert würden und welche im Schutzzonenreglement mit keinem Wort erwähnt würden.

Dies ist unzutreffend. Gemäss Artikel 6.9 des Schutzzonenreglements ist das Anlegen von Parkplätzen in der Zone S2 verboten. Demzufolge wird das zuständige Gemeinwesen dafür besorgt sein müssen, dass bestehende Parkplätze in der Zone S2 beseitigt werden. Der Beschwerdegegner 2 hat in Aussicht gestellt, dass er nach Inkrafttreten des Schutzzonen­reglements allfällige bestehende Parkplätze auf ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Schutzzonen überprüfen und die erforderlichen Anordnungen erlassen wird.

4.2 Ferner befindet sich in der auf dem Gemeindegebiet der Gemeinde D gelegenen Zone S3 ein Kiesplatz. Diesbezüglich beantragen die Beschwerdeführer, dass Massnahmen im Zusammenhang mit dem Kiesplatz vor der Festsetzung von Plan und Reglement mittels Verfügung festzulegen seien. Dies deshalb, weil bei Unfällen mit wasser­gefährdenden Stoffen genügend Zeit für Massnahmen verbleiben müsse, was bei einem Kiesplatz naturgemäss nicht möglich sei. Das Schutzzonenreglement hält in Artikel 5 fest, welche Nutzungsbeschränkungen in der Schutzzone S3 gelten. Die Beschwerdegegner haben auch in Bezug auf den Kiesplatz in Aussicht gestellt, diesen nach Inkrafttreten des Schutzzonenreglements auf seine Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Schutzzonen überprüfen und die erforderlichen Anordnungen zu erlassen. Damit ist die Umsetzung der allenfalls erforderlichen Vollzugsmassnahmen gewährleistet, weshalb der Antrag der Beschwerdeführer, wonach die Massnahmen im Zusammenhang mit dem Kiesplatz vor der Festsetzung von Plan und Reglement mittels Verfügung festzulegen seien, abzuweisen ist.

4.3 Da sich der massgebliche Sachverhalt aus den Akten ergibt und auch nicht ersichtlich ist, welche weiteren Erkenntnisse aus einem Augenschein gewonnen werden könnten, kann auf die Durchführung des beantragten Augenscheins verzichtet werden.

4.4 Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass die von den Beschwerdegegnern offerierten Entschädigungen für die Beeinträchtigungen des landwirtschaftlichen Betriebs zu gering seien, ist festzuhalten, dass Entschädigungsfragen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Die Vorinstanz hat sich demnach zu Recht nicht mit den entsprechenden Ausführungen auseinandergesetzt.

5.  

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben des Gemeinwesens gehört und der im vorliegenden Rechtsmittelverfahren gebotene Behördenaufwand nicht wesentlich den bereits im vorangehenden nichtstreitigen Verfahren ohnehin zu erbringenden Aufwand überstieg (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 51). Eine Parteientschädigung steht auch dem Beschwerdegegner 1 nicht zu, der eine solche auch nicht beantragt hat.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    230.--     Zustellkosten,
Fr. 3'230.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern 1 und 2 je zur Hälfte (je unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten) auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …