{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-01-29", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00454_2015-01-29.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214900&W10_KEY=13823248&nTrefferzeile=81&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9933767d62eacd99b80d376dc23f666a"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2014.00454"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 29.01.2015  VB.2014.00454"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 29.01.2015  VB.2014.00454"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 29.01.2015  VB.2014.00454"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Geb\u00e4udeh\u00f6he; Verh\u00e4ltnis kommunaler Baubestimmungen zueinander; Vorrang und abschliessende Regelung des Gestaltungsplans; Geb\u00e4udeh\u00f6he; Gesamth\u00f6he; Flachdach; Firstdach. Eine Gemeinde kann sowohl die Geb\u00e4ude- als auch die Gesamth\u00f6he einer Baute durch Erlass entsprechender kommunaler Bestimmungen autonom festlegen und damit von den Regeln des PBG abweichen. Von dieser M\u00f6glichkeit hat die Gemeinde Aeugst am Albis Gebrauch gemacht. Bei der Ermittlung der einschl\u00e4gigen kommunalen Bauvorschriften ist nicht nur die jeweilige BZO, sondern ebenfalls ein allf\u00e4llig vorhandener Gestaltungsplan zu ber\u00fccksichtigen (E. 3). Sinn und Zweck des Gestaltungsplans liegen darin, gestalterische Abweichungen von der Regelbauweise gem\u00e4ss BZO zu erm\u00f6glichen und allenfals detailliertere Vorschriften \u00fcber die Gestaltung eines bestimmt umgrenzten Gebiets festzulegen. Vorliegend legt der Gestaltungsplan unmissverst\u00e4ndlich eine H\u00f6henbegrenzung von 6 m f\u00fcr alle Geb\u00e4ude und Geb\u00e4udeteile (inkl. Dach, First, etc.) abschliessend fest (E. 3.2). Die von den Beschwerdef\u00fchrenden beanstandete geplante Dachgestaltung k\u00f6nnte im Falle eines diesbez\u00fcglichen Mangels durch eine Nebenbestimmung (bspw. durch die Auflage zur \u00dcberdachung der Terrasse) geheilt werden, weshalb dieser Einwand bereits aus diesem Grund abzuweisen ist (E. 4.1). Im \u00dcbrigen nimmt die geplante Terrasse lediglich ungef\u00e4hr einen F\u00fcnftel der Bruttofl\u00e4che des Dachgeschosses ein, weswegen dem Geb\u00e4ude der Charakter eines Firstdachs insgesamt nicht ernsthaft abgesprochen werden kann und die Terrasse klar als solche in Erscheinung tritt (E. 4.2). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:32:37", "Checksum": "23331b0f393f107995e71a1dbf782d86"}